B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 23.07.2019 (2C_159/2019)
Abteilung I A-2106/2018
Urteil vom 31. Dezember 2018 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung der Einfuhrsteuer auf Medaillen und Dukaten.
A-2106/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Zwischen dem 3. Mai 2012 und dem 5. Dezember 2016 meldete die B._______ AG 14 Sendungen Goldmünzen (Dukaten) im Wert von ca. CHF 4.68 Millionen unter der Zolltarifnummer 7118.9010 zur definitiven Einfuhrveranlagung an und gab als Importeur A._______ (fortan: Steuer- pflichtiger) an. In den Zollanmeldungen wurde jeweils die Befreiung von der Einfuhrsteuer beantragt. Die Zollstelle St. Margrethen (fortan: Zoll- stelle) nahm die Zollanmeldungen antragsgemäss an und stellte die Ver- anlagungsverfügungen aus. B. Nachdem die Zollstelle bei den genannten Sendungen nachträgliche Kon- trollen durchgeführt hatte, kam sie zum Schluss, dass darin nicht bloss Golddukaten, sondern auch Goldabschläge, Goldmedaillen und Sonder- prägungen enthalten waren und hierfür zu Unrecht die Steuerbefreiung er- wirkt worden war, da es sich dabei zu keiner Zeit um gesetzliche Zahlungs- mittel gehandelt habe. C. Die nun zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirek- tion) informierte in der Folge den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 6. März 2017 darüber, dass aufgrund der Kontrollergebnisse beabsichtigt werde, für die Einfuhren, für welche die Steuerbefreiung zu Unrecht geltend gemacht worden sei (gesamthaft 21 Goldabschläge, 4 Medaillen, 2 Son- derprägungen und 37 Dukaten), Einfuhrsteuern im Betrag von CHF 85‘790.60 zuzüglich Verzugszins von CHF 10‘624.10 (i.e. gesamthaft CHF 96‘414.70) nachzufordern. D. Der Steuerpflichtige äusserte sich mit Eingabe vom 27. April 2017 zur sei- tens der Zollkreisdirektion in Aussicht gestellten Nachforderung dahinge- hend, dass es sich bei Münzen aus Gold nicht um gesetzliche Zahlungs- mittel handeln müsse, damit diese von der Einfuhrsteuer befreit seien. Dies gehe aus zolltarifarischen und mehrwertsteuerrechtlichen Normierungen hervor. Man vertrete daher die Ansicht, dass die in Frage stehenden Ein- fuhren von der Einfuhrsteuer befreit seien. E. In der Folge zog die Zollkreisdirektion für weitere Abklärungen einen Nu-
A-2106/2018 Seite 3 mismatik-Experten bei und beauftragte diesen, zu 29 der insgesamt 64 be- troffenen Dukaten, Goldabschlägen, Medaillen und Sonderprägungen im Hinblick darauf, ob es sich dabei einst um gesetzliche Zahlungsmittel han- delte, ein Gutachten zu erstellen. Der Gutachter reduzierte die Frage, ob es sich bei den strittigen Gegen- ständen einst um gesetzliche Zahlungsmittel handelte, auf die Frage, ob es sich dabei um Münzen handle. Denn unter einer Münze sei ein als Geld dienendes, vom Staat durch Stempelung, Gewicht und Gehalt garantiertes Stück Metall zu verstehen. Der Gutachter gab jedoch zu bedenken, dass insbesondere im Zeitraum 1650 bis 1750 der Unterschied zwischen Mün- zen und Medaillen nicht leicht zu finden sei. Gemäss dem Gutachten handelte es sich bei den geprüften Dukaten einst um offizielles, gängiges Geld, während bei den Goldabschlägen die Zuwei- sung als Geldsorte Interpretationssache sei. Die Medaillen hätten hinge- gen definitiv nie Geldcharakter gehabt. F. Auf Basis des Gutachtens klammerte die Zollkreisdirektion die Goldab- schläge und Sonderprägungen aus dem Nachforderungsverfahren aus und forderte mit Verfügung vom 20. September 2017 noch Einfuhrsteuern inklusive Verzugszinsen in Höhe von CHF 15‘417.05 für die Einfuhr von 4 Medaillen und 37 Dukaten nach. G. Die hiergegen vom Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 bei der Oberzolldirektion (OZD) eingereichte Beschwerde wies Letztere mit Entscheid vom 26. Februar 2018 ab. H. Mit Eingabe vom 11. April 2018 erhebt der Steuerpflichtige (fortan: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt:
A-2106/2018 Seite 4 Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht, es seien sämtliche Vorakten dem Verfahren beizuziehen. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 reicht die OZD – wie seitens des Beschwerdeführers beantragt und vom Gericht gefordert – die gesamten Akten mitsamt Aktenverzeichnis ein und beantragt, die Beschwerde sei un- ter Kostenfolge abzuweisen. J. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zoll- gesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
A-2106/2018 Seite 5 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7871/2015 vom 10. No- vember 2016 E. 1.2.1 m.H.). 1.4.2 1.4.2.1 Im öffentlichen Verfahrensrecht ist – anders als dies regelmässig im Zivilprozess der Fall ist – nach der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.4.1) die materielle Wahrheit zu erforschen. Das Bundesverwaltungsgericht darf also nicht allein und unbesehen auf die Vorbringen der Verfahrensbeteilig- ten abstellen. Bedeutsame Tatsachen sind deshalb auch dann zu berück- sichtigen, wenn sie seitens der Verfahrensbeteiligten nicht vorgebracht wurden. Ebenso ist über unbestrittene Tatsachen Beweis zu führen, wenn es Anlass gibt, an deren Richtigkeit zu zweifeln (siehe zum Ganzen RENÉ RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 1211). Der Un- tersuchungsgrundsatz erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Ver- fahrensparteien eine Einschränkung. Die Mitwirkungspflicht gilt naturge- mäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als das Bundesverwaltungsgericht und welche dieses ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.6; ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.). 1.4.2.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1679/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.140). Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. BGE 137 II
A-2106/2018 Seite 6 270 E. 3.2; BVGE 2013/9 E. 3.8.1). Auch sie enthalten Äusserungen einer sachverständigen Person, welche zur Feststellung eines rechtserheblichen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Allerdings kommt einem von einer Prozesspartei eingereichten Gutachten gegenüber einer gerichtlich eingeholten Expertise ein geringerer Beweiswert zu, weil Ersteres nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.147). 1.4.2.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Be- reich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie- sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Ur- teil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.150; RHINOW et al., a.a.O., N. 997). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Einfuhrsteuer- recht geltenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt auch in die- sem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wo- nach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabe- pflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; 133 II 153 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_837/2015 vom 23. August 2016 E. 5; ferner Ur- teil des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2015 E. 1.4, 3.2.4 betref- fend Übersiedlungsgut). 1.4.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.4.1) ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.54 unter Verweisung auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
A-2106/2018 Seite 7 bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2). 1.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3, A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5, A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.194). 2. 2.1 Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). 2.2 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zoll- gebiet (vgl. Urteil des BVGer A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.3.3). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht er- forderlich (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. No- vember 2016 E. 4.2). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die
A-2106/2018 Seite 8 sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen o- der Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 53 MWSTG). 2.3 Für das vorliegende Verfahren genügt es, Folgendes zu den Zolltarifen bzw. Zolltarifnummern festzuhalten (E. 2.3.1 - 2.3.5): 2.3.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zoll- grenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Be- dürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontin- gente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generalta- rifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co- dierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autono- men Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlas- sen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Über- einkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unver- ändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom ge- währten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in be- sonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermäs- sigten Zollansätze (THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadet- scher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103).
A-2106/2018 Seite 9 2.3.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.ad- min.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3 mit wei- teren Hinweisen; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung Rz. 96 ff.). 2.3.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.3.1) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmoni- sierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der na- tionalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni- sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend E. 2.3.5) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum- mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab- schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.3.4 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste- matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri- sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker- recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge- bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler:
A-2106/2018 Seite 10 Urteil des BVGer A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Mül- ler/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., 2007, Rz. 578). 2.3.5 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläu- terungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2). 2.4 Eine Ausnahme von der Einfuhrsteuerpflicht ergibt sich aus der Kompetenz des Bundesrates, vom MWSTG abweichende Bestimmungen beispielsweise über die Besteuerung der Einfuhr von Münz- und Feingold zu erlassen (Art. 107 Abs. 2 MWSTG). So bestimmt der Bundesrat in Art. 113 Bst. g MWSTV, dass Münz-und Feingold nach Art. 44 MWSTV von der Einfuhrsteuer befreit ist. Hier von Interesse ist namentlich Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV, wonach staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 von der Steuer befreit sind. 2.4.1 Unter einer Münze ist ein als Geld dienendes, vom Staat durch Stem- pelung, Gewicht und Gehalt garantiertes Stück Metall zu verstehen (FRIED- RICH FREIHERR VON SCHRÖTTER, Wörterbuch der Münzkunde, 2. Aufl. 1970, S. 415). Ein Staat wiederum zeichnet sich durch das Vorliegen von Staats- volk, Staatsgebiet sowie autonomer und effektiver Staatsgewalt (Regie- rung) aus (IGNAZ SEIDL-HOHENVELDERN, Völkerrecht, 3. Aufl. 2001, S. 380 f.). 2.4.2 Unter Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 ist sodann Folgendes zu verstehen.
A-2106/2018 Seite 11 2.4.2.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif lässt sich aus dem Abschnitt XIV „Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder der- gleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phan- tasieschmuck; Münzen» Folgendes zur Zolltarifnummer 7118.9010 ent- nehmen: 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmuck- steine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplat- tierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen [...] 7118 Münzen: 7118.1000 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel
Gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 7118 umfasst diese Metall- münzen (einschliesslich derjenigen aus Edelmetallen), welche vom Staat ausgegeben sind, ein streng kontrolliertes Gewicht haben, in erhabener Prägung Abbildungen und Inschriften mit offiziellem Charakter tragen und gesetzliche Zahlungsmittel sind. Einzelne Münzen oder Münzserien, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind, gehören zu dieser Nummer, auch wenn diese Münzen für den allgemeinen Verkauf in besonderen Auf- machungen angeboten werden. Diese Nummer umfasst auch Münzen, die in dem Land, in dem sie ausgegeben wurden, ausser Kurs gesetzt sind. Dagegen gehören Münzen, die den Charakter von Sammlungsstücken ha- ben, zu Nr. 9705 (vgl. die entsprechende Erläuterung). 2.4.2.2 Weiter ist dem schweizerischen Gebrauchstarif im Abschnitt XXI „Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten» Folgendes zur Zolltarifnummer 9705.0000 entnehmen:
97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitä- ten [...] 9705.0000 Sammlungen oder Sammlungsstücke, zoologische, botani- sche, mineralogische oder anatomische oder solche von
A-2106/2018 Seite 12 historischem, archäologischem, paläontologischem, ethno- grafischem oder numismatischem Wert
Gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 9705 gehören hierher Gegen- stände, die oft nur einen verhältnismässig geringen Materialwert haben, jedoch wegen ihrer Seltenheit, ihrer Zusammenstellung oder ihrer Aufma- chung von Interesse sind. Zu Sammlungen und Sammlungsstücken von münzkundlichem Wert gehören Geldmünzen, Banknoten, die nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel gelten (andere als solche der Nr. 4907), und Medaillen, in Sammlungen oder als Einzelstücke gestellt; im letzteren Fall gibt es im Allgemeinen nur sehr wenige Stücke derselben Münze oder Me- daille und beide müssen offensichtlich für eine Sammlung bestimmt sein. Geldmünzen und Medaillen, die keine Sammlungen oder Sammlungsstü- cke von münzkundlichem Wert sind (z.B. grössere Sendungen der gleichen Münze oder Medaille), gehören im Allgemeinen zu Kapitel 71. Münzen und Medaillen, die derart zerhämmert, gebogen oder in anderer Weise beschä- digt sind, dass sie sich nur noch zum Einschmelzen usw. eignen, sind grundsätzlich als Schrott aus dem zu ihrer Herstellung verwendeten Metall zu tarifieren. Münzen, die im Ausgabeland kursfähig sind, gehören zu Nr. 7118, auch wenn sie besonders aufgemacht und für den Detailverkauf bestimmt sind. Münzen oder Medaillen, zu Schmuckwaren verarbeitet, gehören zu Kapitel 71 oder zu Nr. 9706. Banknoten, die nicht mehr als gesetzliche Zahlungs- mittel gelten und die weder eine Sammlung bilden noch Sammlungsstücke darstellen, gehören zu Nr. 4907. Zu kommerziellen Zwecken hergestellte Erzeugnisse, welche einem Ereig- nis oder einer Veranstaltung gedenken, sie anpreisen oder veranschauli- chen, auch wenn sie nur in beschränkter Anzahl hergestellt wurden oder nur für eine beschränkte Verbreitung bestimmt sind, gehören nicht zu die- ser Nummer, die Sammlungen und Sammlungsstücke mit geschichtlichem oder münzkundlichem Wert umfasst. Sie werden jedoch hier eingereiht, wenn sie durch ihr Alter oder ihre Seltenheit selbst Sammlungswertobjekte geworden sind. 2.4.2.3 Wie Goldmünzen, die der Zolltarifnummer 7118.9010 zuzuordnen sind, müssen somit auch Goldmünzen im Sinne der Zolltarifnummer 9705.0000 irgendeinmal als gesetzliche Zahlungsmittel gedient haben (vgl. BÉATRICE BLUM, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar
A-2106/2018 Seite 13 zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer, 2015, Art. 107 N. 71). Nachgeprägte Dukaten (1-fach und 4-fach) des Kaiserreichs Österreich mit einheitlicher Jahreszahl 1915, die durch einen Staat herausgegeben wur- den, im Emissionsland aber nie gesetzlichen Kurs gehabt haben, fallen demgegenüber gemäss dem diesbezüglichen Einreihungsavis unter die Tarifnummer 7114.1990. 2.4.3 Grundsätzlich gilt das vom Staat für sein Währungsgebiet ausgege- bene Geld (Noten und Münzen) als gesetzliches Zahlungsmittel («legal tender»). Staatliches Geld setzt allerdings ein Staatsgebilde voraus, wel- chem das Geldausgabemonopol zusteht und welches dieses auch durch- zusetzen vermag. Der Schuldner befreit sich durch Zahlung in der gesetz- lichen Währung und der Gläubiger ist verpflichtet, eine solche Zahlung an- zunehmen (vgl. zum Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels BVGE 2013/42 E. 4.7; FRANK VISCHER, Geld- und Währungsrecht im nationalen und internationalen Kontext, 2010, Rz. 14). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wor- den sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrich- ten. Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes. Damit sind Einfuhrsteuern insbesondere dann nachträg- lich zu erheben, wenn die objektiven Tatbestandselemente von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG erfüllt sind, mithin die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt worden ist, indem namentlich Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet worden sind (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.3). 2.5.2 Zur Nachleistung der Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind – auch bezüglich der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG) – ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.1-5.2; 2C_415/2013 vom
A-2106/2018 Seite 14 2. Februar 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2687/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.3; MICHAEL BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Stämpflis Handkommentar, 2009, Art. 70 N. 12). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid vom 26. Feb- ruar 2018 hinsichtlich der Medaillen im Wesentlichen damit, dass diese zwar aufgrund ihres münzkundlichen Werts in die Zolltarifnummer 9705.0000 einzureihen seien, es sich dabei jedoch nicht um staatlich ge- prägte Goldmünzen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV handle, weshalb hierfür die Steuerbefreiung nicht zugestanden werden könne. Auch bei den seitens des Beschwerdeführers importierten 1-fach und 4- fach Golddukaten aus der Zeit des österreichischen Kaiserreichs unter Franz Josef I sei unbestritten, dass es sich um Sammlungsstücke von nu- mismatischem Wert im Sinne der Tarifnummer 9705.0000 handle. Weiter führte die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids aus, der Beschwerdeführer gehe mit ihr einig, dass Dukaten des österrei- chischen Kaiserreichs ab dem Jahre 1858 (i.e. mit dem Inkrafttreten des Wiener Münzvertrages vom 24. Januar 1857 [fortan: Wiener Münzvertrag]) grundsätzlich keine gesetzlichen Zahlungsmittel mehr gewesen seien. Ge- mäss dem Beschwerdeführer übersehe die Vorinstanz jedoch, dass Öster- reich bereits Ende 1867 wieder aus dem Wiener Münzvertrag ausgetreten sei. Nach Ansicht der Vorinstanz hatten die 1- und 4-fach Dukaten mit dem Inkrafttreten des Wiener Münzvertrages und dem damit verbundenen Wechsel von der Gold- hin zur Silberwährung die Eigenschaft als gesetzli- ches Zahlungsmittel hingegen definitiv verloren. Es sei nicht ersichtlich, dass die 1- und 4-fach Dukaten nach 1858 zu irgend einem Zeitpunkt wie- der gesetzliches Zahlungsmittel geworden seien. Im Übrigen bestehe seit 1969 ein für die Schweiz verbindlicher Einreihungsavis, wonach nachge- prägte Dukaten (1-fach und 4-fach) des Kaiserreichs Österreich mit ein- heitlicher Jahreszahl 1915 der Zolltarifnummer 7114.1990 zuzuordnen seien. Demnach könne für die besagten Dukaten – trotz deren Einreihung unter die Tarifnummer 9705.0000 – die Steuerbefreiung nicht zugestanden werden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages vorab vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Ansicht, dass es sich bei den in Frage stehenden Goldmünzen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV auch um gesetzliche Zahlungsmittel handeln müsse bzw. gehandelt haben
A-2106/2018 Seite 15 müsse. Der Bundesrat nehme staatlich geprägte Goldmünzen der Zollta- rifnummern 7118.9010 und 9705.0000 explizit ohne Vorbehalte von der Einfuhrsteuer aus. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie annehme, der Ver- ordnungsgeber hätte mit dem Begriff „staatlich geprägt“ eine erweiterte ein- schränkende Bestimmung erlassen. Mit Blick auf die Medaillen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, es sei gänzlich unbestritten, dass die Medaillen der Tarifnummer 9705.0000 zuzuordnen seien. Im Entscheid der Vorinstanz werde unzutref- fend der Eindruck erweckt, als ob es sich zumindest bei zwei der strittigen Goldmedaillen gemäss dem Gutachten um private – und nicht um staatli- che – Prägungen gehandelt hätte. Die Vorinstanz verweigere schliesslich die Befreiung von der Einfuhrsteuer für die strittigen Medaillen mit dem Hin- weis, dass es sich dabei nicht um staatlich geprägte Goldmünzen handle. Es handle sich dabei jedoch sehr wohl um staatlich geprägte Goldmünzen, die der Tarifnummer 9705.0000 zuzuordnen seien. Hinsichtlich der Dukaten moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz be- haupte mit Bezug auf den Wiener Münzvertrag, dass Dukaten ab 1858 keine gesetzlichen Zahlungsmittel gewesen seien, wobei sie ignoriere, dass Österreich aus diesem Vertrag bereits Ende 1867 wieder ausgetreten und dieser dementsprechend als Rechtsgrundlage weggefallen sei. Dies werde im Übrigen auch durch das Gutachten bestätigt, wonach es sich bei den u.a. begutachteten Dukaten aus den Jahren 1873 und 1898 um voll- wertiges Geld gehandelt habe. In der Nachforderungsverfügung vom 20. September 2017 seien diese Münzen denn auch zu Recht wieder aus- geklammert worden (vgl. Sachverhalt Bst. F). Unverständlich sei jedoch, warum angesichts des eindeutigen Ergebnisses des Gutachtens nicht auch alle anderen Dukatenstücke ab 1858 in der Nachforderungsverfü- gung vom 20. September 2017 ausgeklammert worden seien, wie bei- spielsweise ein 1-fach Dukatenstück von 1873 oder ein 4-fach Dukaten- stück aus dem Jahre 1905. Im Übrigen greife der Verweis der Vorinstanz auf die Bestimmungen zu den österreichischen Dukaten mit der Jahreszahl 1915 in Leere. Denn dabei handle es sich unbestritten nicht um Original- prägungen. 3.3 Die Vorinstanz verweist im Rahmen ihrer Vernehmlassung vollumfäng- lich auf die Begründung in ihrem Entscheid vom 26. Februar 2018 (E. 3.1).
A-2106/2018 Seite 16 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die vom Beschwerdeführer einge- führten Golddukaten und -medaillen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 113 Bst. g und Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV steuerfrei eingeführt werden können. 4.2 Vorab ist auf die im Streit liegenden Medaillen einzugehen. 4.2.1 Dem Beschwerdeführer (und auch der Vorinstanz) ist zwar insoweit zuzustimmen, soweit diese hinsichtlich der Medaillen vorbringen, diese seien aufgrund ihres münzkundlichen Werts wohl in die Zolltarifnummer 9705.0000 einzureihen (E. 3.1 und 3.2). Dieser Umstand alleine löst jedoch die Einfuhrsteuerbefreiung im Sinne von Sinne von Art. 107 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 113 Bst. g und Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV nicht aus. Die Einfuhrsteuerbefreiung setzt weiter voraus, dass es sich bei den eingeführten Gegenständen um staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 handelt, wobei von staatlich geprägten Goldmünzen der genannten Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 gemäss den entsprechenden Erläuterungen nur die Rede sein kann, wenn diese irgendeinmal als gesetzliche Zahlungsmittel gedient haben (E. 2.4.2.3). Diese – als materiell internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen (E. 2.3.5) – Bestimmungen sind eindeutig und unmissverständlich, womit kein Grund ersichtlich ist, hiervon abzuweichen. 4.2.2 Die in Frage stehenden Medaillen müssten demnach irgendeinmal als gesetzliches Zahlungsmittel gedient haben. Letzteres bringt der Be- schwerdeführer gerade nicht vor. Vielmehr macht er geltend, dies sei nicht erforderlich (E. 3.2). Der Beschwerdeführer, der die Einfuhrsteuerbefreiung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 113 Bst. g und Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV geltend machen will, ist für die hierfür erforderlichen abgabeaufhebenden Tatsachen beweisbelastet, i.e. hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen (E. 1.4.2.3). Gemäss dem Gutachten haben bzw. hatten die streitigen Medaillen zu keinem Zeitpunkt Geldcha- rakter (vgl. Sachverhalt Bst. E). Da der Beschwerdeführer dies weder be- streitet noch widerlegt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Gutachten in diesem Punkt mangelhaft ist, ist davon auszugehen, dass die Medaillen zu keinem Zeitpunkt gesetzliche Zahlungsmittel waren. Zumindest aber ist das Gegenteil nicht bewiesen.
A-2106/2018 Seite 17 4.2.3 Demzufolge erfüllen die seitens des Beschwerdeführers eingeführten Medaillen die für die Einfuhrsteuerbefreiung notwendigen Voraussetzun- gen nicht (E. 2.4), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer eingeführten Gold- dukaten im Sinne von Art. 107 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 113 Bst. g und Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV steuerfrei eingeführt werden können. 4.3.1 Auch betreffend die Dukaten gilt, dass diese nur dann im Sinne von Art. 107 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 113 Bst. g und Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV von der Einfuhrsteuer befreit sind, wenn diese irgendeinmal als gesetzliche Zahlungsmittel gedient haben (E. 2.4.2.3 und 4.2.1). 4.3.2 Das Gutachten kommt für sämtliche geprüften Golddukaten – darunter auch solche, die nach dem Abschluss des Wiener Münzvertrages geprägt wurden – zum Schluss, dass es sich dabei um Münzen handelt bzw. um gesetzliche Zahlungsmittel handelte (vgl. auch Sachverhalt Bst. E). 4.3.3 Als gesetzliches Zahlungsmittel gilt das vom Staat für sein Wäh- rungsgebiet ausgegebene Geld (Noten und Münzen). Der Schuldner be- freit sich durch Zahlung in der gesetzlichen Währung und der Gläubiger ist verpflichtet, eine solche Zahlung anzunehmen. Dass vom Vorliegen eines gesetzlichen Zahlungsmittel die Rede sein kann, setzt das Vorhandensein eines Staates voraus, welchem das Geldausgabemonopol zusteht und die- ses auch durchzusetzen vermag (E. 2.4.3). Als Staat – mit Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt (E. 2.4.1) – kommen im vorliegenden Falle nur Österreich-Ungarn und dessen Vorgängergebilde in Frage. Unter den Parteien ist zurecht unbestritten, dass es sich dabei um Staaten im vorge- nannten Sinne handelte, die für ihr Staatsgebiet bestimmen konnten, was als (gesetzliches) Zahlungsmittel galt. Keine Währungsmünzen – also keine vom Staat zu gesetzlichen Zahlungs- mitteln bestimmte Münzen – sind die sogenannten Handelsmünzen, für die zwar der Metallwert verbürgt ist, die aber im eigenen Lande keinen Zwangskurs und keine gesetzliche Zahlkraft besitzen, also ausserhalb des eigentlichen Münzsystems stehen (GÜNTHER PROBSZT, Österreichische Münz- und Geldgeschichte, 3. Aufl. 1994, S. 20; HEINRICH HALKE, Hand- wörterbuch der Münzkunde und ihrer Hilfswissenschaften, 1909, S. 127). Handelsmünzen sind Münzen, welche in einem Lande nicht für den eige-
A-2106/2018 Seite 18 nen Bedarf desselben, sondern für den Handel mit anderen Ländern ge- prägt werden. Zu den Handelsmünzen rechnet man im Weiteren auch die Münzen, welche ursprünglich zwar nur für das Inland geprägt sind, die aber auch im Ausland Verbreitung finden und gern in Zahlung genommen wer- den (HALKE, a.a.O., S. 127). 4.3.4 Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden zum Wiener Münzver- trag in Wien am 3. und 25. Mai 1857 trat dieser in Kraft (WILHELM ZICH, Der Wiener Münzvertrag vom 24. Januar 1857 und Carl Ludwig von Bruck, Diss. Wien 2009, S. 117). Ziel des Wiener Münzvertrags war eine Art Wäh- rungsunion der beteiligten Staaten (WILHELM ZICH, a.a.O., Vorwort). Wäh- rend österreichische Golddukaten bis zum Abschluss des Wiener Münz- vertrags noch Teil der österreichischen Währung und somit gesetzliches Zahlungsmittel waren, durften diese mit Abschluss des Wiener Münzver- trages zwar weiterhin geprägt werden, jedoch „nur“ noch in der Eigenschaft als Handelsmünze (WILHELM ZICH, a.a.O., S. 103 und 219 f.; GÜNTHER PROBSZT, a.a.O., S. 539). Auch mit dem Austritt des damaligen Österreichs aus dem Wiener Münzvertrag am 1. Januar 1868 wurden die ab dann ge- prägten Golddukaten nicht wieder zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt, sondern „lediglich“ noch als Handelsmünzen geprägt (WILHELM ZICH, a.a.O., S. 239 ff.; GÜNTHER PROBSZT, a.a.O., S. 543 ff.). 4.3.5 Dem Gesagten nach ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen (vgl. E. 3.1), als dass die ab Geltung des Wiener Münzvertrages geprägten Golddukaten zwar Sammlerstücke von numismatischem Wert sind, jedoch zu keiner Zeit gesetzliche Zahlungsmittel waren und demnach nicht unter die Zolltarifnummern 7118.9010 und 9705.0000 und somit nicht unter Art. 107 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 113 Bst. g und Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV subsumiert werden können (E. 2.4.2.3 und 4.3.4). Die vor der Gel- tung des Wiener Münzvertrages geprägten Dukaten dienten hingegen als gesetzliche Zahlungsmittel und erfüllen damit sämtliche für eine Einfuhr- steuerbefreiung im Sinne von Art. 107 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 113 Bst. g und Art. 44 Abs. 1 Bst. a MWSTV erforderlichen Voraussetzungen (vgl. E. 2.4.2 und 4.3.4). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Hin- weis der Vorinstanz (vgl. E. 3.1), dass betreffend nachgeprägte Dukaten (1-fach und 4-fach) des Kaiserreichs Österreich mit einheitlicher Jahres- zahl 1915 ein verbindlicher Einreihungsavis bestehe, wonach diese der Zolltarifnummer 7114.1990 zuzuordnen seien, zumal es sich dabei ledig- lich um Nachprägungen handelt, die im Emissionsland nie gesetzlichen Kurs gehabt haben, und nicht um die hier zu beurteilenden Originalprägun- gen (E. 2.4.2.3).
A-2106/2018 Seite 19 4.3.6 Für die Berechnung der für die Einfuhr der Dukaten geschuldeten Einfuhrsteuern ist demzufolge darauf abzustellen, wann diese geprägt wur- den, i.e. vor oder nach dem Inkrafttreten des Wiener Münzvertrages. Du- katen, die vor dem 25. Mai 1857 geprägt wurden, sind von der Einfuhr- steuer befreit, während die danach geprägten steuerbar sind (E. 4.3.4 f.). In welchen Jahren die hier strittigen Dukaten geprägt wurden, lässt sich jedoch gestützt auf die Akten nicht ermitteln. Dies hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht abzuklären. 5. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insofern gutzuheis- sen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E. 4.3.5 f.) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 1.4.4), im Übrigen aber, i.e. mit Bezug auf die Me- daillen, abzuweisen (E. 4.2.3). Der angefochtene Entscheid der Oberzoll- direktion vom 26. Februar 2018 ist im Umfang der Gutheissung aufzuhe- ben. 6. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teil- weise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 6.1). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Ur- teile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4). Im vorliegenden Falle erfolgt die Rückweisung an die Vorinstanz, damit Letztere feststellt, in welchen Jahren die eingeführten Dukaten geprägt wurden, um auf dieser Basis die diesbezüglich geschuldeten Einfuhrsteuern zu ermitteln (vgl. E. 4.3.5 f. und E. 5). Insoweit – i.e. im Umfange des die Dukaten betreffenden Streitwertes in Höhe von ca. CHF 9‘600.- (von gesamthaft CHF 15‘417.05) – ist der Verfahrensausgang noch offen und der Beschwerdeführer demnach als obsiegend zu
A-2106/2018 Seite 20 betrachten. Demgegenüber unterliegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufrechnung von Einfuhrsteuern in Höhe von ca. CHF 5‘800.- für die von ihm importierten Medaillen (E. 4.2.3). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘500.- im Umfange von CHF 1‘000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im entsprechenden Umfang zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1‘500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Im Rahmen seines Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos- tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos- tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil A-5198/2016 E. 8.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs der Ausführungen des Be- schwerdeführers zu den relevanten Fragen und des teilweisen Unterlie- gens ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht ermessensweise auf CHF 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzu- setzen. 6.3 Was die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens betrifft, so wird die Vorinstanz über diese im neuen Entscheid im Lichte des dannzumaligen Verfahrensausgangs zu befinden haben.
A-2106/2018 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Oberzolldirektion vom 26. Februar 2018 teilweise aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘500.- werden dem Beschwer- deführer im Umfang von CHF 1‘000.- auferlegt. Der von ihm geleistete Kos- tenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten ver- wendet und der Mehrbetrag von CHF 1‘500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in Höhe von insgesamt CHF 1‘500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-2106/2018 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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