B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Verfahren vor dem BGer mit Entscheid vom 02.05.2023 abgeschrieben (9C_231/2023)
Abteilung I A-2087/2021
Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch Sandro Morelli, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.
A-2087/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenz- sicherheit [BAZG]), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (nachfolgend: Zollfahndung), leitete aufgrund von Überwachungsmass- nahmen am 27. Februar 2017 eine Zollstrafuntersuchung wegen des drin- genden Verdachts der fortgesetzten, gewohnheits- und gewerbsmässigen illegalen Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz ein. B. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung ermittelte die Zollfahndung auch gegen A.. Am 12. März 2021 nahm die Zollfahndung das Schluss- protokoll auf und erliess gegenüber A. gleichentags die Verfügung über die Leistungspflicht, worin sie diesen zur Zahlung von Fr. 59'674.05 (Zoll: Fr. 52'508.55; Einfuhrsteuer: Fr. 2'056.75; Zins: Fr. 5'108.75) ver- pflichtete. C. Die Zollfahndung wirft A._______ im Wesentlichen vor, im Zeitraum vom 24. August 2016 bis 31. Oktober 2017 Lebensmittel illegal und ohne Zoll- anmeldung aus Österreich in die Schweiz eingeführt zu haben. Ebenfalls an diesen Einfuhren beteiligt gewesen seien insbesondere B._______ und C.. D. Mit Eingabe vom 30. April 2021 lässt A. (nachfolgend: Beschwer- deführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Leis- tungsverfügung der Zollfahndung bzw. des BAZG (nachfolgend auch: Vor- instanz) vom 12. März 2021 erheben und beantragen, die Leistungsverfü- gung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter «seien die Abgaben und Steuern im Sinne der nachstehenden Erwägungen auf ein angemes- senes Mass herabzusetzen». Zudem sei dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsver- treter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung bzw. Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters gut und bestellte dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt Sandro Morelli als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
A-2087/2021 Seite 3 F. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei im Umfang von Fr. 18'219.25 gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kostenfolge. G. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 1. Juli 2021. H. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG), welches je- doch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz nicht zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. e VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
A-2087/2021 Seite 4 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.7.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise ein- geschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Be- schwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachver- haltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An- haltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1, A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.6.1). 1.5 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mit- wirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Na- tur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt ins- besondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behör- den und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; CHRIS- TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 3 f.). 1.6 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Be- weiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung
A-2087/2021 Seite 5 zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210, nachfolgend: ZGB) – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten je- ner Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Abgaberecht gilt, dass die Abgabebehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4, je mit Hin- weisen). Gemäss Art. 160 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO, SR 312.0) haben Staatsanwaltschaft und Gericht das Ge- ständnis einer beschuldigten Person auf dessen Glaubwürdigkeit zu prüfen und die beschuldigte Person aufzufordern, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren analog anwendbar. Wird ein Geständnis nachträglich zurückgezogen, ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit der beiden Aussagen (Geständnis und Widerruf) im Zusammenhang mit den weiteren Sachverhaltselementen zu prüfen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.5 mit weiteren Hinwei- sen). 1.7 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die ange- fochtene Verfügung zulasten der beschwerdeführenden Partei ändern, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sich auf einen falschen oder unvollständigen Sachverhalt stützt (reformatio in peius). Dar- über hat sie die beschwerdeführende Partei vorab zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (Art. 62 Abs. 3 VwVG) und allenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen (Urteil des BVGer B-5371/2020 vom 22. September 2022 E. 6.3.3.1 m.H.a. BGE 122 V 166 E. 2 und MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.201). Eine reformatio in peius liegt indessen nur vor, wenn die Partei schlechter gestellt wird, als dies durch den vorinstanzlichen Entscheid der Fall war (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.200).
A-2087/2021 Seite 6 1.8 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 24. August 2016 und dem 31. Oktober 2017 verwirklicht. Somit sind vorlie- gend das ZG, die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Ver- brauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuer- abzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steu- erpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland- steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug- steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhr- steuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren ge- genüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterlie- gen, bevorteilt werden (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1). 2.2 Die Einfuhrsteuer unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Steuerob- jekts als auch des Steuersubjekts von der Inlandsteuer. Steuersubjekt ist die zollzahlungspflichtige Person (vgl. nachfolgend E. 2.5). Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der da- rin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte ins (Zoll-)Inland (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird (Urteil des BGer 2C_217/2019 vom 27. April 2020 E. 5.2). Ein Umsatz im mehrwertsteuer- rechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1 f.; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.2).
A-2087/2021 Seite 7 2.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsge- schäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Im Übrigen wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kom- men – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3; BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.3). 2.4 Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschul- deten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben – mit Ausnahme der zu erhe- benden Mehrwertsteuer – miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Ein- fuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3). 2.5 Gemäss Art. 50 MWSTG («Einfuhrsteuer») gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Steuer- pflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zoll- schuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zum entsprechenden Kreis gehö- ren jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit be- auftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Zur Zollanmeldung verpflichtet sind gemäss Art. 26 ZG die zuführungspflichtige Person (Bst. a), die mit der Zollanmeldung beauf- tragte Person (Bst. b) und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1 ZG). Art. 75 ZV präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Ver- senderin oder der Versender (Bst. e) und die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber (Bst. f). Als Auftraggeberin gilt nicht nur die (natürliche oder ju- ristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr
A-2087/2021 Seite 8 tatsächlich veranlasst (zu Letzterem: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4, teilweise noch mit Bezug zum alten Zollgesetz vom
A-2087/2021 Seite 9 2.9 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG; zur Entstehung der Zollschuld oben E. 2.6). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6). 2.10 Für Waren, die im Reiseverkehr eingeführt werden, gelten spezielle Bestimmungen. Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf ei- ner Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Aus- land in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Han- del bestimmt sind (Art. 16 Abs. 2 ZG). Solche Waren kann der Bundesrat ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen (Art. 16 Abs. 1 ZG). Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat diese Norm präzisiert. Zollfrei sind die persönlichen Gebrauchsgegenstände (Art. 63 ZV) und der Reiseprovi- ant (Art. 64 ZV). Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Art. 63 ZV und Art. 64 ZV sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei (Art. 65 Abs. 1 ZV). Die in Art. 65 Abs. 2 ZV genannten Waren sind nur bis zu den definierten Höchstmengen zollfrei (sog. Freimengen). Diese Freimengen werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt (Art. 66 Abs. 1 ZV). Von der Mehrwertsteuer befreit sind Einfuhren von Gegenständen in klei- nen Mengen oder mit geringfügigem Steuerbetrag. Die näheren Bestim- mungen dazu hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG erlassen (Verordnung des EFD vom 2. April 2014 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag [SR 641.204; nachfolgend: Verordnung EFD]). Für Waren des Reisever- kehrs nach Art. 16 Abs. 2 ZG sieht die betreffende Verordnung eine Befrei- ung von der Einfuhrsteuer bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.-- (sog. Wertfreigrenze) vor (Art. 1 Bst. c Verordnung EFD). Die Wertfreigrenze wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt, und sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt (Art. 2 Abs. 1 Verordnung EFD). Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände Fr. 300.-- pro Person,
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so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig (Art. 2 Abs. 2 Verord-
nung EFD). Die Wertfreigrenze bezweckt einzig, den administrativen Auf-
wand des Zollveranlagungsverfahrens im Reiseverkehr zu verringern und
ist deshalb nichts anderes als eine verwaltungsökonomische Massnahme
(vgl. hierzu das Urteil des BVGer A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 E. 3.2.2
[bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_683/2020 vom 1. Dezember 2020];
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2346/2021 vom 10. Mai 2022 E. 2.5 und
2.6).
2.11 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird
die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätz-
lich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG).
3.
3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein-
fuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine
Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl.
Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuer-
gesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteile
des BVGer A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1 [bestätigt durch
Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020], A-5320/2018 vom 26. Au-
gust 2019 E. 4.4, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzu-
entrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungs-
gesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt
«ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12
Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder
von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden
oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass
der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2, A-3365/2020 vom 19. März
2021 E. 4.2; STEFAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, in: Frank/Eicker/
Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstraf-
recht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N 5).
A-2087/2021 Seite 11 3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG ent- sprechen (vgl. oben E. 2.5). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezah- lung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; MICHAEL BEUSCH, Zollkom- mentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvor- teils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebe- trag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2). 4. 4.1 Bisher noch nicht von der Rechtsprechung geklärt, ist die Frage, ob ein «Vorfahrer» zollzahlungspflichtig ist. Mit «Vorfahrer» ist im vorliegenden Kontext eine Person gemeint, die jener Person, die die Ware über die Grenze bringt, voranfährt und dieser Person im Wissen um die anstehende Wareneinfuhr «grünes Licht» gibt, wenn der Grenzübergang unbesetzt ist. 4.2 4.2.1 Zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehören diverse Personen (E. 2.5). Eingehender zu prüfen ist dabei, ob der Vorfahrer im Sinne der oben (E. 4.1) genannten Konstellation als Person anzusehen ist, die Waren über die Zollgrenze bringen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a) bzw. ins Zollgebiet ver- bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 26 Bst. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ZG), also als Auftraggeber im Sinne der oben genannten Rechtsprechung (E. 2.5).
A-2087/2021 Seite 12 4.2.2 Das Bundesgericht führte noch zu Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 aZG aus, dass es «im Interesse der Vollstreckung der Zollabgabe [geboten ist, den] Kreis der Zahlungspflichtigen in dem Sinne weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsge- schäfts wirtschaftlich interessierten Personen für die Zollabgaben haften. Es lässt sich folglich nicht vertreten, Art. 13 Abs. 1 [a]ZG eng auszulegen. Die fragliche Bestimmung bezieht sich insbesondere nicht nur auf die Per- son, welche sich im Innenverhältnis zur Bezahlung der Zollabgaben ver- pflichtet» (BGE 107 Ib 198 E. 6b). Der noch vor Inkrafttreten des VStrR ergangene BGE 89 I 542 beschäftigte sich mit der Frage, ob jene Person, die den Auftrag gegeben hatte, Waren über die Grenze zu schmuggeln, für die Zollabgaben hafte. Ein Auftrag im Sinne des Zivilrechts lag nicht vor, weil dieser Auftrag aufgrund seines rechtswidrigen Inhalts gemäss Art. 20 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) nichtig war. Wie sich der Erwägung 4 dieses BGE (am Ende) entnehmen lässt, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass «[m]it der weiten Umschreibung des Kreises der Zollzah- lungspflichtigen [...] die Zahlung der Abgaben vor allem gerade für den Fall des Schmuggels gesichert werden [soll], in dem ein Bedürfnis danach in besonderem Masse besteht. Diese Auslegung drängt sich umsomehr auf, als der im Urteil Ischy [BGE 62 I 28, in dem das BGer noch zum gegentei- ligen Schluss gelangte] zitierte Art. 99 [a]ZG (solidarische Haftung mehre- rer Angeschuldigter) nur die Busse betrifft und hinsichtlich der Abgabe eine entsprechende Bestimmung fehlt». In seinem Urteil 2C_747/2009 vom 8. April 2010 ging das Bundesgericht dann gar soweit, nicht nur (wiederum bezogen auf das aZG) festzuhalten, der Gesetzgeber habe den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen, sondern hielt in E. 4.2 unter Hinweis auf den zuvor genannten BGE 89 I 542 fest: «Es geht unter anderem darum, die illegale Einfuhr zu unterbinden» (s.a. den Hin- weis auf dieses Urteil im Urteil des BGer 2C_363/2010 et al. vom 6. Okto- ber 2010 E. 5.1, wo dies allerdings nicht explizit festgehalten ist). Dieser Satz ist insofern fragwürdig, als es eigentlich Sache des Straf- und nicht des Abgaberechts ist, Straftaten zu verhindern. Nichtsdestotrotz wird hier aber ersichtlich, wie weit das Bundesgericht den Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen ziehen will; dies, obwohl es im genannten bundesgerichtlichen Verfahren um die Frage ging, ob der Geschäftsführer und Verwaltungsrat einer Gesellschaft, in deren Namen und auf deren Rechnung der Import erfolgt war, zollzahlungspflichtig sei (was das BGer bejahte).
A-2087/2021 Seite 13 Die Rechtsprechung hat auch festgehalten, dass Angestellte und Hilfsper- sonen des eigentlichen Auftraggebers zollzahlungspflichtig sind (vgl. das schon zuvor genannte Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3, wobei das BGer hier auf seine nicht publizierte Rechtsprechung ver- wies, in welcher es die Ansicht verworfen hatte, das Handeln des Organs oder von Angestellten sei der juristischen Person zuzurechnen und nur diese sei als Auftraggeberin zu betrachten; vgl. auch: Urteil des BVGer A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 3.2). Als Auftraggeberin wird auch eine Person betrachtet, die einen Dritten dazu bringt, ihr eine Ware zu liefern, von der sie weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Aus- land befindet und zur Lieferung in die Schweiz eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung der betref- fenden Person in die Schweiz gebracht werden, diese zuvor aber ihre ge- nerelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil des BVGer A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 3.2 m.H.w.). Diese weite Auslegung des Begriffs des Auftraggebers wird in der Lehre bisweilen kri- tisiert (OESTERHELT/FRACHEBOUD, Kommentar VStrR, Art. 12 N 24), gibt aber die geltende Rechtsprechung wieder. 4.2.3 Der Vorfahrer (immer im Sinne der in E. 4.1 genannten Konstellation) veranlasst die Einfuhr einer Ware in unmittelbarer Weise dadurch, dass er den Wagenführer direkt zum Grenzübertritt bewegt. Ohne sein Zutun hätte der Warenführer die Grenze nicht oder zumindest nicht an dieser Stelle überquert. Seine Stellung lässt sich insofern unter die des Auftraggebers subsummieren. Dabei ist dem Vorfahrer bekannt, dass sich die Ware im Ausland befindet und in die Schweiz eingeführt werden muss. Er hat zwar – im Gegensatz zum «klassischen» Auftraggeber – möglicherweise kein wirtschaftliches Interesse an der Ware selbst; diese Eigenschaft teilt er aber wohl mit den meisten Angestellten und Hilfspersonen von Auftragge- bern, die dennoch als zollzahlungspflichtig angesehen werden, sowie mit den meisten Wagenführern, für die das Gesetz die Zollzahlungspflicht ex- plizit statuiert. Schliesslich steht auch in der Botschaft, Träger der Zollmel- depflicht (und damit zollpflichtig; E. 2.5) seien grundsätzlich nur Personen, die zum Grenzübertritt als einem äusseren Vorgang in tatsächlicher Bezie- hung stünden, wobei wiederum die Warenführerin oder der Warenführer genannt werden (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zoll- gesetz, BBl 2003 567 606). Auch der Vorfahrer, der das «OK» zum Grenz- übertritt gibt, steht mit diesem Übertritt in tatsächlicher Beziehung, in dem er bewusst die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst.
A-2087/2021 Seite 14 4.3 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass ein Vorfahrer zollzahlungspflich- tig ist, wenn er weiss, dass sein «OK» dazu führt, dass der Warenführer die Ware über die Grenze bringen wird. 4.4 In der gebotenen Kürze ist hier noch auf den Umstand einzugehen, dass die Vorinstanz – in Abweichung vom gerade Ausgeführten – in ihrer Vernehmlassung auf ihre Beurteilung zurückgekommen ist und nun in Be- zug auf jene Fahrten, bei denen der Beschwerdeführer «nur» als Vorfahrer agierte, davon ausgeht, dass dieser nicht zollzahlungspflichtig ist. Insofern liegen nunmehr übereinstimmende Anträge vor, an die das Bundesverwal- tungsgericht hingegen nicht gebunden ist, weil es das Recht von Amtes wegen anwendet (E. 1.5). Auch liegt keine reformatio in peius vor, weil sich die Stellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die angefochtene Verfü- gung nicht verschlechtert (E. 1.7). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist die illegale Einfuhr von Lebensmitteln insofern strittig, als der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, er habe bei gewissen Einfuhren die Waren weder eingeführt noch diese Einfuhren in Auftrag gegeben noch in wirtschaftlicher Hinsicht davon profitiert. Er habe allerhöchstens als Vorfahrer mitgewirkt. Der Beschwerdeführer bringt über- dies vor, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auch nicht in der Lage gewesen, zu verstehen, was er in den verschiedenen Einvernahmen durch die Vorinstanz gefragt worden sei. Zudem habe ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu C._______ bestanden, weil seine Frau (die Frau des Beschwerdeführers) bei C._______ angestellt sei und auch er selber (der Beschwerdeführer) kurz bei ihm angestellt gewe- sen sei. Auch sei er (der Beschwerdeführer) von B._______ bedroht wor- den. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt und rechtlich gewürdigt hat. 5.2.1 Im Zuge der Zollstrafuntersuchung wertete die Vorinstanz die Daten des automatischen Fahndungs- und Verkehrsüberwachungssystems der Grenzstellen (AFV) aus, liess die Auszüge der Bankkonten mehrerer Be- teiligter edieren und forderte amtshilfeweise die Rechnungen der österrei- chischen Lebensmittelhändler ein. Zusätzlich wertete sie Mobiltelefonda- ten aus und führte eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer und den Lokalitäten weiterer Beteiligter durch.
A-2087/2021 Seite 15 Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten – insbesondere des Beschwer- deführers und von C._______ – in den jeweiligen Einvernahmen sowie die oben erwähnten Unterlagen evaluierte die Vorinstanz die einzelnen Einfuh- ren. Dabei stellte sie mehrheitlich auf jene Rechnungen ab, auf welchen der Beschwerdeführer als Einkaufsberechtigter (D._______-Kundenkarte) vermerkt war oder zu deren Zahlung die Kreditkarten des Beschwerdefüh- rers verwendet wurden. Vereinzelte Einfuhren eruierte die Vorinstanz an- hand der ausgewerteten Mobiltelefondaten oder den Aussagen in den Ein- vernahmen. Nach Feststellung der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer die Waren jeweils entweder selbst ein oder fungierte als Vorfahrer. Vereinzelt führte er die Waren alleine ein. In den übrigen Fällen gingen die Beteiligten in der Regel nach demselben Muster vor: Der Beschwerdeführer passierte ent- weder als Vorfahrer den jeweiligen Grenzübergang und informierte den nachfolgenden Warenführer über allfällige Grenzkontrollen oder er war selbst Warenführer, der einem Vorfahrer folgte. Bei der Prüfung der einzelnen Einfuhren bezog die Vorinstanz offensicht- lich für den Privatgebrauch eingekaufte Waren nicht in die Berechnung der Nachforderung mit ein. 5.2.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz diverse Beweismittel heran- gezogen, um den Sachverhalt festzustellen. Die eingeführten Waren ermit- telte die Vorinstanz im Einzelnen mittels der jeweiligen Rechnungen, Zah- lungen oder Abmachungen zwischen den Beteiligten. Dass die Waren nach dem Kauf im Ausland auch tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts des wiederholten Vor- gehens der Beteiligten, welches sich anhand der Überwachung mittels AFV sowie der Aussagen verschiedener Personen nachvollziehen lässt, der Art und Menge der für verschiedene Restaurants bestimmten Waren sowie der Angaben auf den Rechnungen als grundsätzlich erwiesen (vgl. oben E. 1.6). Insgesamt ergibt die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ein schlüssiges Bild, wobei in der Folge zu beurteilen bleibt, ob dies auch für bestimmte unten aufgezählte Einfuhren gilt und ob es dem Beschwerde- führer jeweils gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen (zu den einzelnen Einfuhren s. E. 5.3 ff.). 5.2.3 Vorweg rügt der Beschwerdeführer im Allgemeinen, er sei der deut- schen Sprache nicht mächtig und es bestünden erhebliche Zweifel, ob er überhaupt in der Lage gewesen sei, zu verstehen, was er gefragt worden
A-2087/2021 Seite 16 sei. Es könne deshalb nicht auf die bisherigen Befragungsprotokolle abge- stellt werden. Darüber hinaus sei er – so der Beschwerdeführer weiter – von einem Beteiligten bedroht worden und von einem anderen Beteiligten wirtschaftlich abhängig. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So wurde er vor der ersten Befragung gefragt, ob er die deutsche Sprache in mündlicher und schriftlicher Form verstehe, worauf er geantwortet hat: «Ja ein bisschen. Wenn ich etwas nicht verstehe, werde ich Sie fragen». Zu- dem wurde er vor der ersten sowie jeder weiteren Befragung darauf hinge- wiesen, dass er das Recht habe, einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Dass er die Befragungen möglichst schnell hinter sich ge- bracht haben wollte und deshalb auf einen Dolmetscher verzichtet habe, mag für die erste und zweite Befragung noch plausibel erscheinen. Es er- schliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht indes nicht, inwiefern dieser Umstand den Beschwerdeführer bei den weiteren Befragungen daran ge- hindert haben soll, einen Dolmetscher zu verlangen. Im Übrigen handelt es sich bei den strittigen Einfuhren auch nicht um derart komplexe Sachverhalte, dass davon auszugehen wäre, dem Beschwerde- führer sei es nicht möglich gewesen, den Ausführungen der Vorinstanz in den Befragungen zu folgen. Betreffend die angeblichen Drohungen und die wirtschaftliche Abhängig- keit, die den Beschwerdeführer – wie er geltend macht – dazu veranlasst haben sollen, Fahrten zuzugeben, bei denen er gar nicht beteiligt war, ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Feststel- lung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur ein Indiz unter mehreren darstellen. Die Vorinstanz basiert ihre Leistungsverfügung insbesondere auf den Rechnungen der Lebensmittelhändler, der Auswertung der AFV sowie den Kartentransaktionen. Allein dadurch lässt sich in der Regel schon erstellen, dass der Beschwerdeführer an den Einfuhren (in der einen oder anderen Form) beteiligt war (zu den einzelnen Einfuhren: E. 5.3 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Leistungsverfügung mehrere Einfuhren, an welchen der Beschwerdeführer – gemäss Feststellung der Vorinstanz – fälschlicherweise vorgab, beteiligt gewesen zu sein, zugunsten des Be- schwerdeführers nicht berücksichtigt (z.B. jene zur Zeit, als der Beschwer- deführer in den Ferien weilte).
A-2087/2021 Seite 17 Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Sinne eines Wider- rufs seiner Geständnisse geltend macht, seine Aussagen in den Befragun- gen seien unrichtig oder nicht verwertbar, prüft das Bundesverwaltungsge- richt die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der einzelnen Ein- fuhren auf deren Glaubhaftigkeit und im Zusammenhang mit den weiteren Sachverhaltselementen (vgl. oben E. 1.6). Nach dem Gesagten ist angesichts der ausreichenden Aktengrundlage in antizipierter Beweiswürdigung von der Erstellung eines Gutachtens betref- fend die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und von einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers abzusehen, weshalb sich dementsprechend auch eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.8). 5.2.4 Des Weiteren verfängt auch der generelle Einwand des Beschwer- deführers, bei sämtlichen Einfuhren seien die Freigrenzen für Fleisch, Öl und Rahm in Abzug zu bringen, nicht. Der Beschwerdeführer hat wieder- holt Waren für verschiedene Restaurantbetriebe eingeführt. Es handelte sich bei den entsprechenden Produkten folglich um Handelswaren, bei de- ren Einfuhr keine zollrechtlichen Freimengen bzw. mehrwertsteuerlichen Freigrenzen bestehen (vgl. oben E. 2.10; Urteil des BVGer A-2346/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.1). Im Übrigen hat die Vorinstanz offensichtlich für den Privatgebrauch bestimmte Waren nicht in die Berechnung miteinbezo- gen (so schon oben E. 5.2.1 a.E.). Auf konkrete Einwände betreffend zum Privatgebrauch eingeführte Waren wird im Zusammenhang mit den einzel- nen Einfuhren eingegangen. 5.3 Einfuhren 5.3.1 Einfuhr vom 24. August 2016 5.3.1.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Einfuhr vom 24. August 2016 vor, zwei weiteren Beteiligten als Vorfahrer aus Österreich über die Grenze in die Schweiz vorausgefahren zu sein und damit bestimmte Waren in die Schweiz eingeführt zu haben. 5.3.1.2 Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich, er könne nicht als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG gelten (vgl. oben E. 2.5; s.a. E. 3.3), wenn er lediglich als Vorfahrer agiert habe. Wie oben festgehalten, ist je- doch auch der Vorfahrer zollzahlungspflichtig (E. 4.2 f.). Vorliegend wusste
A-2087/2021 Seite 18 der Beschwerdeführer, dass er mit seinem «OK» die Wareneinfuhr veran- lasst hat. Hinzu kommt bei der vorliegenden Einfuhr, dass der Einkauf mit der Kre- ditkarte des Beschwerdeführers bezahlt wurde (act. 06.07.17/1228 und 05.05.04/0042). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer auch wirtschaftlich von der Einfuhr profitiert hat, war er doch finanziell beteiligt. Betreffend die Einfuhr vom 24. August 2016 ist der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorfahrer somit als Zollschuldner zu qualifizieren. Eine Reduktion der Nachforderung ist damit nicht angezeigt. 5.3.2 Einfuhr vom 27. Oktober 2016 Bei der Einfuhr vom 27. Oktober 2016 war der Beschwerdeführer als Vor- fahrer beteiligt, womit er, wie bereits ausgeführt (oben E. 4.2 f.), als Zoll- schuldner gilt und folglich nachleistungspflichtig ist. Im Übrigen hat der Be- schwerdeführer gewisse Waren mit seiner Bankkarte bezahlt (act. 06.07.17/1249 und 50.05.04/0099), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er auch wirtschaftlich von der Einfuhr profitiert hat. Eine Reduktion der Nachforderung erübrigt sich damit. 5.3.3 Einfuhr vom 9. November 2016 5.3.3.1 Betreffend die Einfuhr vom 9. November 2016 bringt der Beschwer- deführer vor, es lägen keine AFV-Auswertungen bezüglich seiner Fahrten und derjenigen zweier anderer Beteiligter vor. Es liege somit kein Nachweis vor, dass er zusammen mit den beiden Beteiligten in Österreich gewesen sei. Es sei einzig belegt, dass er von der Fleischtheke (in Österreich) Fotos an einen weiteren Beteiligten in der Schweiz gesandt habe. Damit sei aber kein Nachweis für seine Beteiligung am Import von 26.981 kg Hühnerkeu- len und 68.9 kg Rindfleisch erbracht. Für den Import des angeblichen Lammhackfleisches gebe es zudem keinen Beleg. Aufgrund seiner Aussa- gen – so der Beschwerdeführer weiter – habe er am besagten Datum Lammfleisch in der Grössenordnung von 4.5 kg importiert. Ihm könne höchstens diese Einfuhr zugerechnet werden, wobei die Freimenge von 1 kg zu berücksichtigen sei, da es sich nicht um einen gewerbsmässigen Import handle. Zudem liege der gesamte Wert des eingeführten Lammflei- sches «unter der Zollfreigrenze der MWST», weshalb die Einfuhrsteuer gänzlich entfalle.
A-2087/2021 Seite 19 5.3.3.2 Wie der Beschwerdeführer zurecht geltend macht, geht weder aus den Rechnungen vom 9. November 2016 noch aus der Transaktion mit der Bankkarte von B._______ hervor, dass er (der Beschwerdeführer) an die- sen Einkäufen bzw. den darauffolgenden Einfuhren beteiligt war. Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezahlte B._______ um 14.29 Uhr in demjenigen Lebensmittelladen, aus welchem der Beschwerdeführer zwi- schen 14.45 und 15.15 Uhr Fotos von der Fleischtheke an C._______ sen- dete. Die Antwort von C._______ folgte erst um 16.56 Uhr. Nach Aussage von C._______ war dies zu spät, weshalb der Beschwerdeführer ihm kein Fleisch geliefert habe (act. 35.08.03/0011). Demgegenüber gab der Be- schwerdeführer in der Befragung vom 1. Mai 2017 an, diese Lammkeulen mit einem Gewicht von ca. 4.5 kg an C._______ geliefert zu haben (act. 05.08.05/0025). Aufgrund dieser Abläufe und der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Ein- kauf von B._______ und dem Versand der Fotos sowie der entsprechen- den Antwort erscheint es zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer gemein- sam mit den weiteren Beteiligten einkaufte. Insbesondere lässt sich keine Verbindung zwischen den versendeten Fotos und dem eingeführten Rind- fleisch sowie den Hühnerkeulen erstellen. Bezüglich der zur Last gelegten Einfuhr von 4.5 kg «Lammhackfleisch» bleibt unklar, ob es sich dabei um die Lammkeulen handelt, welche der Beschwerdeführer an C._______ liefern wollte, oder um das vom Be- schwerdeführer erwähnte Hackfleisch, welches er jeweils für sich selbst einkaufte. Laut Aussage des Beschwerdeführers in der Befragung vom
A-2087/2021 Seite 20 Nach dem Gesagten ist die Nachforderung in folgendem Umfang zu redu- zieren: Zoll: Fr. 2'249.--; Einfuhrsteuer: Fr. 77.05. Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Freimenge (Zoll) bzw. Freigrenze (Einfuhrsteuer) im Zusam- menhang mit der Einfuhr des Lammhackfleisches zu berücksichtigen so- wie den Verzugszins neu zu berechnen. 5.3.4 Einfuhr vom 1. Dezember 2016 5.3.4.1 Betreffend die Einfuhr vom 1. Dezember 2016 bringt der Beschwer- deführer vor, er sei in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht als Zoll- schuldner zu qualifizieren. Er habe lediglich die Bestellung von C._______ an B._______ weitergeleitet, worauf Letzterer die Waren direkt an Ersteren geliefert habe. 5.3.4.2 Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass er die Bestellung von C._______ an B.______ weiterleitete. Deshalb hat auch der Beschwerdeführer die Ein- fuhr veranlasst. Damit gilt er als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG und ist entsprechend nachleistungspflichtig (vgl. oben E. 2.5; s.a. E. 3.3). Folg- lich erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz diesbezüglich als korrekt. 5.3.5 Einfuhr vom 20. Dezember 2016 5.3.5.1 Betreffend die Einfuhr vom 20. Dezember 2016 hält der Beschwer- deführer ebenfalls dafür, dass er lediglich als Vorfahrer agiert habe und deshalb nicht als Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zu qualifizieren sei. 5.3.5.2 Vorweg ist der Beschwerdeführer auch im Umfang jener Einfuhren, bei welchen er als Vorfahrer agierte, als Zollschuldner zu qualifizieren (vgl. oben E. 4.2 f.). Aus diesem Grund erübrigt sich im Grundsatz auch eine detaillierte Unterscheidung der Einfuhren anhand der Rolle des Beschwer- deführers als Vorfahrer bzw. als Warenführer. In der Folge ist dennoch kurz darauf einzugehen: Gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ist erstellt, dass dieser ein Foto von zwei Lammkeulen an C._______ gesen- det hat, worauf dieser kurze Zeit später zustimmte. Zudem decken sich die Aussagen des Beschwerdeführers und C.s, wonach der Be- schwerdeführer die beiden Lammkeulen für C. in die Schweiz ge-
A-2087/2021 Seite 21 bracht habe. In Anbetracht des bekannten Vorgehens des Beschwerdefüh- rers kann davon ausgegangen werden, dass dieser die Lammkeulen ein- gekauft und ohne Anmeldung in die Schweiz eingeführt hat. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Einfuhr von brutto 5.3 kg Lammhackfleisch, wie sie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Befragung vom 1. Mai 2018 abgeleitet werden kann («Sicher habe ich immer auch 5 kg Hackfleisch mitgenommen»; act. 05.08.05/0025), wird vorliegend nicht detailliert bestritten, weshalb nicht weiter darauf einzuge- hen ist. Im Übrigen geht aus den Akten auch nicht hervor, dass diese Ware offensichtlich für den persönlichen Gebrauch eingeführt worden wäre. Mit anderen Worten vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass die begründete Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in diesem Zusam- menhang offensichtlich falsch ist. Nach dem Gesagten ist keine Reduktion der Nachforderung angezeigt. 5.3.6 Einfuhr vom 2. Januar 2017 5.3.6.1 Wiederum kann der Ansicht, dass der Beschwerdeführer lediglich als Vorfahrer agiert habe und deshalb nicht als Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zu qualifizieren sei, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als Vorfahrer als Zollschuldner zu qualifizieren (vgl. oben E. 4.2 f.). 5.3.6.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es lägen keine Be- weismittel im Recht, welche seine Ein- oder Ausfahrt in die bzw. aus der Schweiz belegen würden. Damit sei auch nicht nachgewiesen, dass er an der strittigen Einfuhr beteiligt gewesen sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aktenkundig und auch nicht bestritten, dass er einige der eingeführten Waren mittels seiner Bankkarte bezahlt hat. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag nach Österreich gereist ist. In Anbe- tracht des wiederholten und planmässigen Vorgehens der Beteiligten liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer an der Einfuhr der aufgeführten Wa- ren gemäss angefochtener Verfügung beteiligt war. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht nachzuweisen, dass diese Sach- verhaltsfeststellung falsch ist. Folglich ist keine Reduktion der Nachforderung vorzunehmen.
A-2087/2021 Seite 22 5.3.7 Einfuhr vom 21. Januar 2017 5.3.7.1 Betreffend die Einfuhr vom 21. Januar 2017 bringt der Beschwer- deführer vor, es bestünden keinerlei Nachweise, dass er mit seinem Fahr- zeug nach Österreich gefahren sei und danach Lebensmittel ohne Zollan- meldung in die Schweiz gebracht habe. Der einzige Umstand, den die be- sagte Einfuhr mit ihm in Verbindung bringe, sei, dass eine seiner Kunden- karten für den Einkauf verwendet worden sei. Es sei aber bekannt, dass er seine Kundenkarten mehrfach Kollegen zur Verfügung gestellt habe, was zeige, dass er nicht alle Kundenkarten selbst benutzt habe. Aufgrund der verwendeten Zahlungsmittel könne kein Bezug zu ihm hergestellt werden. Mit seinen Aussagen in den Befragungen habe er versucht, C._______ zu schützen, da dieser keinen Schweizer Pass habe und seine Frau bei C._______ angestellt gewesen sei. 5.3.7.2 Die Vorinstanz entgegnet diesbezüglich, der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Befragung ausgesagt, er habe diese Waren in die Schweiz gebracht. Auf Vorhalt der Aussage von C._______ habe der Be- schwerdeführer zudem bestätigt, dass C._______ ihm über die Grenze vo- rausgefahren sei und er – der Beschwerdeführer – mit den Waren gefolgt sei. Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich einer weiteren Befra- gung betreffend dieselbe Einfuhr ausgesagt, er habe auch schon die hier benutzte Maestrokarte von C._______ verwendet. Auch habe er den Si- cherheitscode für ebendiese Karte genannt. Wenn mit der (in der Befra- gung so bezeichneten) Kundenkarte Nr. 4, die hier ebenfalls verwendet wurde, eingekauft worden sei – so die weitere Aussage des Beschwerde- führers –, sei er es gewesen, der eingekauft habe. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen decken sich nach ihrer Auffas- sung mit jenen von C._______ und sind glaubhaft. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer selbst belasten sollte, zu- mal C._______ Schweizer Bürger sei und es somit ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer C._______ habe schützen wollen. 5.3.7.3 Vor dem Hintergrund des bereits mehrfach dargelegten Vorgehens des Beschwerdeführers und weiterer Beteiligter zur Einfuhr von Lebens- mitteln aus Österreich in die Schweiz (vgl. oben E. 5.2.1) sowie der grund- sätzlich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und C._______s und der verwendeten Kundenkarte ist die Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu schützen. Die (neue) Darstellung des
A-2087/2021 Seite 23 Beschwerdeführers vermag daran nichts zu ändern. Es ist damit als erwie- sen anzusehen, dass der Beschwerdeführer an der Einfuhr beteiligt war. 5.3.8 Einfuhr vom 1. Februar 2017 Betreffend die Einfuhr vom 1. Februar 2017 halten sowohl der Beschwer- deführer als auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich als Vorfahrer agiert habe und deshalb nicht als Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zu qualifizieren sei. Entgegen diesen Auffassungen gilt der Beschwerdeführer in seiner Funk- tion als Vorfahrer als Zollschuldner und ist folglich nachleistungspflichtig (vgl. oben E. 4.2 f.). 5.3.9 Einfuhr vom 15. Februar 2017 Betreffend die Einfuhr vom 15. Februar 2017 kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden (oben E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer, gilt in seiner Funktion als Vorfahrer als Zollschuldner. 5.3.10 Einfuhr vom 28. Februar 2017 Betreffend die Einfuhr vom 28. Februar 2017 kann auf die obigen Ausfüh- rungen verwiesen werden (E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer gilt in seiner Funktion als Vorfahrer als Zollschuldner. 5.3.11 Einfuhr vom 22. März 2017 Betreffend die Einfuhr vom 22. März 2017 kann auf die obigen Ausführun- gen verwiesen werden (E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer gilt in seiner Funk- tion als Vorfahrer als Zollschuldner. 5.3.12 Einfuhr vom 10. Mai 2017 Betreffend die Einfuhr vom 10. Mai 2017 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.2 f.). Der Beschwerdeführer gilt in seiner Funktion als Vorfahrer als Zollschuldner. 5.3.13 Einfuhr vom 3. Juni 2017 5.3.13.1 Betreffend die Einfuhr vom 3. Juni 2017 hält der Beschwerdefüh- rer dafür, es sei weder seine Ein- noch Ausreise dokumentiert. Der einzige
A-2087/2021 Seite 24 belegte Zusammenhang mit der Rechnung vom 3. Juni 2017 sei seine Kundenkarte, welche verwendet worden sei. Er habe aber über mehrere Kundenkarten verfügt und diese auch Kolleginnen und Kollegen zur Verfü- gung gestellt. Insgesamt sei nicht dokumentiert, dass er (der Beschwerde- führer) an der Einfuhr vom 3. Juni 2017 mitgewirkt habe. Daran ändere auch die Aussage von C._______ nichts, C._______ und er hätten den Einkauf zusammen getätigt. Bei der grossen Anzahl an Einfuhren scheine es kaum glaubhaft, dass sich C._______ an eine konkrete Einfuhr erinnern könne. 5.3.13.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Aus- reise nach Österreich dokumentiert (act. 05.08.05/0037). Aus einer Ge- samtbetrachtung unter Einbezug der Tatsachen, dass auch C._______ ein- einhalb Stunden vor dem Beschwerdeführer über denselben Grenzüber- gang ausgereist ist (act. 05.08.06/0036), auf der entsprechenden Rech- nung die Kundenkarte des Beschwerdeführers vermerkt ist und beide Be- teiligten sinngemäss dieselbe Aussage machten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Einfuhr beteiligt war. Der Ablauf ent- spricht dem gängigen Vorgehen der Beteiligten zur Einfuhr von Lebensmit- teln aus Österreich in die Schweiz. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt richtig festgestellt. 5.3.14 Einfuhr vom 22. Juni 2017 5.3.14.1 Betreffend die Einfuhr vom 22. Juni 2017 moniert der Beschwer- deführer, es liege kein Bericht vor über seine «lückenlose Überwachung» ab Grenzübertritt bis zum Entladen von Kisten aus seinem Fahrzeug. Da- mit sei weder die Einreise aus Österreich noch die Fahrt ohne Halt bis zum Restaurant E._______ dokumentiert. Schon gar nicht sei erstellt, was in welcher Menge transportiert worden sei, da diesbezüglich keine Belege oder Rechnungen vorlägen. 5.3.14.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein unterzeichneter Amts- bericht, ergänzt mit zwei Fotografien, vorliegt (act. 06.01/0001). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer um 19.14 Uhr «über den Grenz- übergang [Name Grenzübergang] von Österreich herkommend in die Schweiz ein[reiste] und [...] danach auf die Autobahn A13 in Richtung St. Gallen [fuhr]. Um 2004 Uhr parkierte [der Beschwerdeführer] den [Wa- gen] vor der Liegenschaft an der [Adresse] und verliess das Fahrzeug. Um 2005 Uhr lud [der Beschwerdeführer] zusammen mit zwei unbekannten
A-2087/2021 Seite 25 Männern 4 Kartonschachteln und 2 Plastiksäcke aus dem Kofferraum des [Wagens] und verbrachten danach diese Waren in das Restaurant ._______ an der [Adresse] (Bild Nr. 1+2)». Gestützt auf diesen Bericht ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer am 22. Juni 2017 Waren aus Österreich in die Schweiz eingeführt hat. Bezüglich der Menge der eingeführten Waren hat die Vorinstanz dar- gelegt, dass sie einen Vergleich mit der Einfuhr vom 5. Juli 2017 vorge- nommen hat, anlässlich welcher sechs Kartonkisten mit insgesamt 116.2 kg Fleisch festgestellt worden seien. Sie geht davon aus, dass vor- liegend 80 kg Fleisch über die Grenze gebracht wurden. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände vor, sondern beschränkt sich darauf, zu monieren, dass keinerlei Rechnungen oder Belege vorlä- gen. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig festgestellt. Der Ge- genbeweis misslingt dem Beschwerdeführer. 5.3.15 Einfuhr vom 1. Juli 2017 5.3.15.1 Betreffend die Einfuhr vom 1. Juli 2017 macht der Beschwerde- führer geltend, es liege keine dokumentierte Aus- oder Einreise seinerseits vor. Auf den AFV-Aufzeichnungen sei nicht erkennbar, dass er das Fahr- zeug lenke. Ebenso sei nicht erklärbar, weshalb er nicht sein eigenes, son- dern C.s Auto für die Fahrt verwendet haben soll. Bei der Aussage im Rahmen der Befragungen, er habe das Fahrzeug gelenkt, handle es sich um eine Falschaussage zum Schutz von C.. 5.3.15.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, dass sie neben den AFV-Daten auch auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und C.s abgestellt habe. Die beiden Fahrzeuge hätten bei der Ausreise im Abstand von einer Minute die Grenze passiert und nach etwas mehr als einer Stunde seien sie im Abstand von drei Minuten wieder in die Schweiz eingereist. Die Beteiligten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass C. dem Beschwerdeführer vorausgefahren sei und Letzterer die Waren über die Grenze gebracht habe. 5.3.15.3 Erneut ist vor dem Hintergrund des bereits dargelegten Vorge- hens des Beschwerdeführers und weiterer Beteiligter zur Einfuhr von Le- bensmitteln aus Österreich in die Schweiz festzuhalten, dass die Sachver- haltsdarstellung der Vorinstanz nachvollziehbar ist und es dem Beschwer- deführer nicht gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen. Aufgrund der AFV- Daten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und C._______s ist
A-2087/2021 Seite 26 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Einfuhr beteiligt war. 5.3.16 Einfuhr vom 8. Juli 2017 5.3.16.1 Betreffend die Einfuhr vom 8. Juli 2017 bringt der Beschwerdefüh- rer vor, es lägen keine Aufzeichnungen im Zusammenhang mit seiner Ein- reise vor. Die Waren seien zwar über seine D.-Kundenkarte bezo- gen worden, diese Kundenkarten seien aber unter den verschiedenen Be- teiligten ausgetauscht worden, weshalb ohne weitere Belege nicht erstellt sei, dass diese Einfuhr tatsächlich von ihm (dem Beschwerdeführer) getä- tigt worden sei. Darüber hinaus moniert der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dieser Einfuhr, es seien Nachforderungen auf Waren erhoben worden, welche «offensichtlich nicht unter die Kategorie der [z]ollbelaste- ten Produkte» fielen, soweit der Import zu privaten Zwecken erfolge. 5.3.16.2 Aktenkundig und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten ist, dass dieser am 8. Juli 2017 nach Österreich ausgereist ist (act. 04.06.17/0007). In Anbetracht der Rechnungen, welche die Kunden- karte des Beschwerdeführers aufführen, sowie des üblichen Vorgehens der Beteiligten erscheint es naheliegend, dass der Beschwerdeführer an der besagten Einfuhr zumindest beteiligt war. Eine Begründung, weshalb er an diesem Tag nach Österreich ausgereist ist, bleibt der Beschwerdeführer denn auch schuldig. Mit anderen Worten vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Zusammenhang mit dieser Einfuhr offensichtlich fehlerhaft ist. Zudem ist auch nicht per se ausgeschlossen, dass Waren wie eine Zim- merpflanze, ein Kaffeegetränk oder Pommes Chips zum gewerblichen Ge- brauch eingeführt wurden. Die vom Beschwerdeführer genannten «Fidget Spinner» wurden von der Vorinstanz im Rahmen der Nachforderung nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer dringt folglich auch mit diesem Ein- wand nicht durch. 5.3.17 Einfuhr vom 5. August 2017 5.3.17.1 Betreffend die Einfuhr vom 5. August 2017 bringt der Beschwer- deführer vor, es sei nicht belegt, dass er zusammen mit C. nach Österreich und zurück in die Schweiz gefahren sei. Es lägen weder ent- sprechenden Aufzeichnungen vor noch sei er mit diesen konfrontiert wor-
A-2087/2021 Seite 27 den. Die für die betreffenden Einkäufe verwendete und auf ihn (den Be- schwerdeführer) lautende Kundenkarte sei bei der späteren Hausdurchsu- chung bei C._______ gefunden worden. Zudem sei der Einkauf mit der Bankkarte des Restaurants F._______ bezahlt worden. Angesichts dieser Umstände sei seine Aussage in der Einvernahme, er habe diesen Einkauf mit der Bankkarte des F._______ getätigt, nicht glaubhaft. Er habe offen- sichtlich versucht, C._______ zu decken. Folglich sei nicht erwiesen, dass er an der Einfuhr vom 5. August 2017 mitgewirkt habe. 5.3.17.2 Die Vorinstanz entgegnet diesbezüglich, die Ein- und Ausreise zweier Fahrzeuge, deren Halter zu diesem Zeitpunkt die «G._______ GmbH» gewesen sei, seien aufgrund der AFV-Daten erstellt. In der Einver- nahme vom 15. März 2018 habe C._______ ausgesagt, er sei mit dem ei- nen Fahrzeug und der Beschwerdeführer mit dem zweiten Fahrzeug nach Österreich gefahren. Der Einkauf sei in das Auto des Beschwerdeführers geladen worden, worauf er (C.) dem Beschwerdeführer über die Grenze vorausgefahren sei. Er habe eine Kontrolle entdeckt und den Be- schwerdeführer gewarnt. Nachdem er erneut nach Österreich ausgereist sei, sei er dem Beschwerdeführer über einen anderen Grenzübergang vo- rausgefahren, worauf die Waren zu ihm nach Hause gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz abschliessend – habe diese Aussagen in seiner eigenen Einvernahme vom 1. Mai 2018 bestätigt. 5.3.17.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die Einfuhr vom 5. August 2017 in den Einvernahmen vom 22. Februar 2018 und 1. Mai 2018 sowie im Beschwerdeverfahren widersprüchliche Aussagen machte. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2018 sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus: «Diesen Einkauf habe ich ge- macht und mit der Bankkarte von F. bezahlt. Für wen ich diese Waren eingeführt habe weiss ich nicht». Demgegenüber hatte C._______ in seiner Einvernahme ausgesagt, er sei zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Österreich einkaufen gefah- ren. Er habe eingekauft und die Waren in jenes Fahrzeug eingeladen, wel- ches vom Beschwerdeführer gefahren worden sei. Schliesslich hätten sie die Waren in die Schweiz gebracht. Als der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 1. Mai 2018 mit der Aussage von C._______ konfron- tiert wurde, stimmte er dieser zu.
A-2087/2021 Seite 28 Mithin besteht zumindest insofern ein Widerspruch, als der Beschwerde- führer einmal zu Protokoll gab, selber eingekauft zu haben, einmal bestä- tigte, lediglich beim Einkauf dabei gewesen zu sein, und nun im Beschwer- deverfahren angibt, gar nicht an der Einfuhr vom 5. August 2017 beteiligt gewesen zu sein. Der von C._______ beschriebene und vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 1. Mai 2018 bestätigte Ablauf des Geschehens ent- spricht dem gängigen und mehrfach nachgewiesenen Vorgehen der Betei- ligten zur Einfuhr von Lebensmitteln aus Österreich in die Schweiz. Ange- sichts dessen liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer auch am 5. August 2017 an der Einfuhr beteiligt war. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 1. Mai 2017 wirkt – trotz Widerspruch zur Aussage vom 22. Februar 2018 und Bestreitung im Rahmen des Beschwerdever- fahrens – durchaus glaubwürdig. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Einfuhr vom 5. August 2017 beteiligt war und die entsprechenden Waren in die Schweiz eingeführt hat. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erweist sich folglich als korrekt. 5.3.18 Einfuhr vom 31. Oktober 2017 5.3.18.1 Betreffend die Einfuhr vom 31. Oktober 2017 hält der Beschwer- deführer dafür, dass lediglich seine Ausreise nach Österreich dokumentiert sei, eine Einreise demgegenüber nicht. Darüber hinaus sei ebenfalls nicht dokumentiert, wie er und C._______ beim Einkauf bzw. der Einfuhr zusam- mengewirkt hätten. Die Kundenkarte, welche beim Einkauf verwendet wor- den sei, sei diejenige gewesen, welche am 8. November 2017 bei C._______ gefunden worden sei. Damit sei erstellt, dass C._______ diese Karte genutzt habe und nicht er (der Beschwerdeführer). Dafür spreche auch, dass C._______ die entsprechende Rechnung teilweise bar bzw. mit der Bankkarte seines Restaurants bezahlt habe. Insgesamt sei es nicht erwiesen, dass er (der Beschwerdeführer) an der Einfuhr beteiligt gewesen sei. 5.3.18.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass C._______ an besagtem Datum um 15.32 Uhr und der Beschwerdeführer um 16.27 Uhr ausgereist seien. C._______ habe ausgesagt, er habe den Beschwerde- führer angerufen, damit dieser zu D._______ komme. Der Beschwerdefüh- rer habe sodann die Ware in sein Auto geladen und er (C._______) sei über den Grenzübergang vorausgefahren. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen anlässlich seiner eigenen Befragung bestätigt.
A-2087/2021 Seite 29 5.3.18.3 Wiederum basiert die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Beweisen sowie nachvollziehbaren Annahmen. Es entspricht dem gängi- gen Vorgehen, dass beide Beteiligten in etwa zur gleichen Zeit nach Ös- terreich ausreisten, Lebensmittel einkauften und in der Folge diese Waren ohne Anmeldung in die Schweiz einführten. Der Beschwerdeführer gibt denn auch keinen anderen Grund an, weshalb er an diesem Tag nach Ös- terreich ausgereist ist. Gestützt auf die vorliegenden AFV-Daten, eine ent- sprechende Rechnung und die Aussagen der Beteiligten ist davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer an der Einfuhr beteiligt war und zoll- zahlungspflichtig ist. 5.3.19 Die übrigen Einfuhren werden vom Beschwerdeführer nicht detail- liert bestritten; aufgrund der von der Vorinstanz erstellten Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer bei diesen Einfuhren unverzollte Wa- ren über die Grenze brachte. Deshalb ist vorliegend nicht weiter auf diese einzugehen. 5.4 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Nachforde- rung um Fr. 2'326.05 zu reduzieren (Zoll: Fr. 2'249.--; Einfuhrsteuer: Fr. 77.05 [Einfuhr vom 09.11.2016]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz be- züglich der Einfuhr vom 9. November 2016 die Freimenge (Zoll) und Frei- grenze (Einfuhrsteuer) im Zusammenhang mit der Einfuhr des Lammhack- fleisches zu berücksichtigen (oben E. 5.3.3.2) sowie insgesamt den Ver- zugszins neu zu berechnen. Die Sache ist insofern an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 6. 6.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Sachverhalt Bst. E), ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal [Obsiegen zu ca. 4 %; ca. Fr. 2'500.-- von Fr. 59'674.05], weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
A-2087/2021 Seite 30 6.3 Rechtsanwalt Sandro Morelli, der mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einge- setzt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgelt- licher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-2859/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.3, A-6686/2018 vom 30. August 2019 E. 6.3). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der entschädigungspflichtige Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Er kann bei Streitigkeiten mit Vermögens- interesse angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest, sofern eine solche eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine detaillierte Kosten- note in der Höhe von Fr. 8'220.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein- gereicht. Der ausgewiesene Zeitaufwand für die anwaltliche Vertretung er- scheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist folglich aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 8'220.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6.4 Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinrei- chenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädi- gung (E. 6.3) Ersatz zu leisten hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 2'326.05 gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung der Nachforderung, insbesondere der Verzugs- zinsen, im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-2087/2021 Seite 31 Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sandro Morelli, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 8'220.-- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-2087/2021 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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