B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2063/2021
Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch lic. iur. Oliver Gloor, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.
A-2063/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (nachfolgend: Zollfahndung), leitete aufgrund von Überwachungs- massnahmen am 27. Februar 2017 gegen verschiedene Personen eine Zollstrafuntersuchung wegen des dringenden Verdachts der fortgesetzten, gewohnheits- und gewerbsmässigen illegalen Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz ein. A.b Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung ermittelte die Zollfahndung auch gegen A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger). Am 12. März 2021 nahm die Zollfahndung das Schlussprotokoll auf und erliess gegen- über dem Abgabepflichtigen gleichentags die Verfügung über die Leis- tungspflicht, worin sie den Abgabepflichtigen zur Zahlung von Fr. 134'039.70 (recte: Fr. 128'263.70; Zoll: Fr. 112'565.25; Einfuhrsteuer: Fr. 11'377.15; Zins: Fr. 4'321.30) verpflichtete. A.c Die Zollfahndung wirft dem Abgabepflichtigen im Wesentlichen vor, über den Zeitraum vom 16. [recte: 11.] Februar 2015 bis 9. Oktober 2017 Lebensmittel illegal und ohne Zollanmeldung aus Österreich in die Schweiz eingeführt zu haben. B. Mit Eingabe vom 29. April 2021 lässt der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Leistungsverfügung der Zollfahndung bzw. des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. März 2021 erheben und beantragen, die Leistungs- verfügung sei aufzuheben und er sei zur Zahlung von Zoll in der Höhe von Fr. 1'989.20 sowie Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 77.95 zu verpflichten, zuzüglich Verzugszins seit dem 4. Januar 2017. Zudem sei ihm (dem Be- schwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein un- entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. Zusammengefasst anerkennt der Beschwerdeführer die Nachforderungen bezüglich einer Einfuhr am 4. Januar 2017. Im Übrigen macht er zusam- mengefasst geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch ermittelt worden und nicht ausreichend bewiesen.
A-2063/2021 Seite 3 C. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsge- richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut und bestellte dem Abgabepflichtigen Rechtsanwalt Oliver Gloor als unentgeltlichen Rechtsvertreter. D. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei im Umfang von Fr. 6'000.-- als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben, im Umfang von Fr. 11'874.65 sei nicht auf die Beschwerde einzutreten und im Umfang von Fr. 5'776.-- (Differenz zwischen Fr. 134'039.70 und Fr. 128'263.70; vgl. Bst. A.b) sei diese gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter Kostenfolge. E. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG), welches je- doch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz nicht zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. e VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
A-2063/2021 Seite 4 1.3 1.3.1 Die Vorinstanz bringt vor, mehrere Solidarschuldner hätten vor Ein- reichung der vorliegenden Beschwerde Beiträge in der Höhe von Fr. 11'874.65 geleistet. In diesem Umfang sei deshalb nicht auf die Be- schwerde einzutreten, da die Gesamtforderung gegen den Beschwerde- führer in ebendiesem Ausmass untergegangen sei. Zudem habe ein weiterer Solidarschuldner am 14. November 2017 eine Hinterlage von Fr. 6'000.-- zur Deckung von allfällig geschuldeten Abgaben geleistet. Die Leistungsverfügung diesen Solidarschuldner betreffend sei erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde in Rechtskraft er- wachsen, weshalb das vorliegende Verfahren im Umfang von Fr. 6'000.-- als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. 1.3.2 Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Festsetzung der Forderung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Forderungen im Umfang von Fr. 11'874.65 bzw. Fr. 6'000.--, mithin in jenen Fällen, in welchen ge- wisse Solidarschuldner einen Teil der strittigen Forderung beglichen oder hinterlegten. Es ist folglich zuerst zu eruieren, ob der Beschwerdeführer für die entsprechenden Einfuhren leistungspflichtig ist. Ein Nichteintreten bzw. ein Abschreiben wegen Gegenstandslosigkeit hätte zur Folge, dass die angefochtene Verfügung im besagten Umfang nicht überprüft bzw. in Rechtskraft erwachsen würde. Durch die Zahlung eines Solidarschuldners würde somit die Beurteilung der Leistungspflicht des Be- schwerdeführers vorweggenommen. Die gerichtliche Überprüfung der Leistungspflicht kann dem Beschwerdeführer indessen nicht dadurch ver- wehrt werden, dass ein Solidarschuldner einen Teil der strittigen Forderung begleicht, ist doch gar noch nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer für denselben Betrag auch leistungspflichtig wäre. Zudem hätte ein solches Vorgehen zur Folge, dass der Solidarschuldner im Innenverhältnis (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 ZG) gestützt auf Art. 148 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220, nachfolgend: OR) einen Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen könnte, ob- wohl dieser im besagten Umfang möglicherweise gar nicht leistungspflich- tig ist.
A-2063/2021 Seite 5 Mithin ist im vorliegenden Verfahren – ungeachtet der Zahlungen allfälliger Solidarschuldner – zu überprüfen, ob die angefochtene Leistungsverfü- gung zurecht erlassen wurde (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-144/2021 vom 23. September 2022 E. 2). 1.3.3 Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.7.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise ein- geschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Be- schwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachver- haltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An- haltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1, A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.6.1). 1.6 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mit- wirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Na- tur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt ins- besondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behör- den und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; CHRIS-
A-2063/2021 Seite 6 TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 3 f.). 1.7 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Be- weiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210, nachfolgend: ZGB) – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten je- ner Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Abgaberecht gilt, dass die Abgabebehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4, je mit Hin- weisen). 1.8 Selbstveranlagungsprinzip (vgl. E. 2.7) und Mitwirkungspflicht (E. 1.6) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steu- erbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (aus- führlich dazu: Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.6, A-4447/2019 vom 20. Januar 2022 E. 2.3.2, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 [nicht publiziert in: BVGE 2011/45]). 1.9 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 11. Februar 2015 und dem 31. Oktober 2017 verwirklicht. Somit sind vor- liegend das ZG, die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Ver- brauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuer- abzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt
A-2063/2021 Seite 7 er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steu- erpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland- steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug- steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhr- steuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren ge- genüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterlie- gen, bevorteilt werden (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1). 2.2 Die Einfuhrsteuer unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Steuerob- jekts als auch des Steuersubjekts von der Inlandsteuer. Steuersubjekt ist die zollzahlungspflichtige Person (vgl. nachfolgend E. 2.5). Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der da- rin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte ins (Zoll-)Inland (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird (Urteil des BGer 2C_217/2019 vom 27. April 2020 E. 5.2). Ein Umsatz im mehrwertsteuer- rechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1 f.; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.2). 2.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsge- schäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Im Übrigen wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kom- men – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3; BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.3).
A-2063/2021 Seite 8 2.4 Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschul- deten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben – mit Ausnahme der zu erhe- benden Mehrwertsteuer – miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Ein- fuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3). 2.5 Gemäss Art. 50 MWSTG («Einfuhrsteuer») gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Steuer- pflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zoll- schuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zum entsprechenden Kreis gehö- ren jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit be- auftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Zur Zollanmeldung verpflichtet sind gemäss Art. 26 ZG die zuführungspflichtige Person (Bst. a), die mit der Zollanmeldung beauf- tragte Person (Bst. b) und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1 ZG). Art. 75 ZV präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Ver- senderin oder der Versender (Bst. e) und die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber (Bst. f). Als Auftraggeberin gilt nicht nur die (natürliche oder ju- ristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zu Letzterem: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4, teilweise noch mit Bezug zum alten Zollgesetz vom
A-2063/2021 Seite 9 2.6 Die Zollschuld entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG). Wurde die Zollanmeldung indes unterlassen, entsteht die Zollschuld in jenem Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck ver- wendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abge- geben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeit- punkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG). 2.7 Die Einfuhrsteuer wird vom BAZG zusammen mit den Zollabgaben er- hoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteu- erveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung (vgl. Art. 21 und 25 f. ZG). Das Zollrecht stellt da- mit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; Urteil des BVGer A-6355/2019 vom 17. Juni 2021 E. 2.2). 2.8 Die Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 1 mit Hinweisen). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestell- ten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollver- waltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdoku- mente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person (E. 2.5) hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG; vgl. statt vieler: Ur- teil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.5). 2.9 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG; zur Entstehung der Zollschuld oben E. 2.6). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6).
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2.10 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird
die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätz-
lich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG).
3.
3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein-
fuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine
Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl.
Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuer-
gesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteile
des BVGer A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1 [bestätigt durch
Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020], A-5320/2018 vom 26. Au-
gust 2019 E. 4.4, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzu-
entrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungs-
gesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt
«ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12
Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder
von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden
oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass
der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2, A-3365/2020 vom 19. März
2021 E. 4.2; STEFAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, in: Frank/Eicker/
Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstraf-
recht, 2020, Art. 12 N 5).
3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab-
gabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem
Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG ent-
sprechen (vgl. oben E. 2.5). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezah-
lung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014
E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198
A-2063/2021 Seite 11 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; MICHAEL BEUSCH, Zollkom- mentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvor- teils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebe- trag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist die illegale Einfuhr von Lebensmitteln insofern strittig, als der Beschwerdeführer bis auf eine einzige Einfuhr (vom 4. Ja- nuar 2017) sämtliche ihm zur Last gelegten Einfuhren bestreitet. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die weiteren Einfuhren nicht lü- ckenlos nachgewiesen. Bei ihm sei kein (geschmuggeltes) Fleisch gefun- den worden. 4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt und rechtlich gewürdigt hat. 4.2.1 4.2.1.1 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung für jede Ein- fuhr einzeln auf, wie vorgegangen wurde und welche Waren ohne Zollan- meldung über die Grenze gebracht wurden. Dabei ergibt sich folgendes Muster: Der Beschwerdeführer fuhr von der Schweiz nach Österreich, wobei er oft den eigenen, gelegentlich den Wagen einer anderen Person benutzte. In den Jahren 2015 und 2016 fuhr er oft allein, später wurde er aber öfter von anderen Personen begleitet, in der Regel (aber nicht immer) von einem «Vorfahrer», der manchmal auch erst einige Zeit nach ihm die Grenze überquerte. Aufgabe des Vorfahrers war es auszukundschaften, ob die Grenzübergänge in die Schweiz besetzt waren oder nicht. War der Grenz- übergang besetzt, suchte der Vorfahrer einen anderen, eben unbesetzten,
A-2063/2021 Seite 12 Grenzübergang, an dem der Beschwerdeführer mit der in Österreich ge- kauften Ware (dazu sogleich) die Grenze in die Schweiz überqueren konnte. In Österreich kaufte der Beschwerdeführer bei der B._______ GmbH (nachfolgend: B.) und im [Lebensmittelgeschäft C.] Lebensmittel ein. In der B._______ benutzte er in der Regel die auf ihn als Einkaufsberechtigten lautende Kundenkarte des [Geschäfts D.] bzw. des [Restaurants E.]. Gelegentlich wurden auch B.-Karten anderer Personen verwendet. Er bezahlte in der Regel mit seiner Maestro-Karte oder in bar. Danach fuhr er (wie erwähnt, oft mit Hilfe eines Vorfahrers) über einen unbesetzten und für jeglichen Handels- verkehr geschlossenen Grenzübergang in die Schweiz, ohne die auf den Waren lastenden Abgaben zu entrichten. Insbesondere das so importierte Fleisch lieferte er an verschiedene Betriebe in der Schweiz, teilweise nach- dem er es aus der Originalverpackung genommen und neu vakuumiert hatte. 4.2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsermittlung. Bei diversen Erwägungen zitiere die Vorinstanz Aktoren, ohne zu erörtern, was daraus abzuleiten sei und warum dies der Fall sei. Ausser am 4. Ja- nuar 2017 (diesbezüglich wird die Zollzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers nicht bestritten) sei bei ihm (dem Beschwerdeführer) nie Fleisch si- chergestellt worden. Die Vorinstanz versuche zwar, den Kauf des Fleisches dadurch zu beweisen, dass sie diverse Rechnungen der B. vor- lege, welche auf das Restaurant E._______ sowie den Lebensmittelladen D._______ ausgestellt seien. Allerdings sei sein Bruder, F., in der relevanten Zeit grösstenteils alleiniger Geschäftsführer dieser beiden Ge- schäfte gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe denn auch wiederholt ausgeführt, dass auch andere Personen mit der auf ihn lautenden B.-Karte eingekauft hätten. Auch seine Maestro-Karte habe er teil- weise bei seinem Stellvertreter im Restaurant bzw. im Lebensmittelladen gelassen, wenn er verreist sei. Damit könnten Käufe mit dieser B.- Karte nicht den Beweis erbringen, dass er (der Beschwerdeführer) selbst die Einkäufe in Österreich getätigt bzw. dabei mitgewirkt habe. Gleiches gälte für Einkäufe, die mit seiner Maestro-Karte bezahlt worden seien. Die Vorinstanz selbst gehe davon aus, dass bei der angeblich illegalen Einfuhr vom 12. November 2017 [recte: 2016] Einkäufe in der B. durch G._______ getätigt worden seien, wobei dieser seine (des Beschwerde- führers) B.-Karte benutzt habe. Betreffend die Einkäufe bei C. verweise die Vorinstanz immer auf das gleiche Aktorum (39.08.02/0005) um diese Einkäufe zu belegen. Dabei handle es sich um die zweite Einvernahme von H._______ (vom 4. April 2019), wobei dieser
A-2063/2021 Seite 13 auf S. 5 nur aussage, dass er ihn (den Beschwerdeführer) kenne, welcher regelmässig drei- bis viermal im Monat bei ihm eingekauft habe. H._______ habe jedoch keinen einzigen konkreten Einkauf an einem be- stimmten Tag bestätigt. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe Fleisch, welches er an Schweizer Kunden geliefert habe, in der Schweiz von einem Herrn I._______ und der [Metzgerei J.], wobei K. [der Inhaber der Metzgerei] ausgesagt habe, ihm (dem Beschwerdeführer) gelegentlich Fleisch verkauft zu haben. Diese plausiblen und grundsätzlich glaubhaften Aussagen seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Könne die Vorinstanz aber die von ihr behaupten Fleischeinkäufe in Österreich nicht beweisen, so könne auch die Einreise an genau diesen Tagen aus Österreich in die Schweiz nicht zu einer Abgabepflicht führen. Genau das sei vorliegend der Fall, weshalb die ganze Beweiskette in sich zusammenfalle. Nur in einigen Fällen sei belegt, dass er (der Beschwerdeführer) an den relevanten Tagen aus Österreich in die Schweiz eingereist sei. Teilweise existierten beim Grenzübertritt automatisiert aufgenommene Fotos des Au- tos, in denen er dies getan haben solle. In ganz wenigen Fällen sei er in der Schweiz von Zollbeamten beschattet worden, wobei die von diesen ge- machten Fotos wenig schlüssig seien und nicht zu beweisen vermöchten, wann bzw. wo allfällige Waren in das Auto eingeladen worden seien (evtl. schon vor der Einreise nach Österreich). Einige der Fahrzeuge seien nicht auf ihn (den Beschwerdeführer) eingetragen, weshalb nicht leichthin der Schluss gezogen werden könne, er sei der Lenker gewesen. Ohnehin könne von der Einreise nicht auf eine illegale Einfuhr von Fleisch geschlossen werden. Dazu bedürfe es des Wareneinkaufs unmittelbar zu- vor in Österreich und es müsse feststehen, dass die Einkäufe beim Grenz- übertritt noch im Fahrzeug gewesen seien. Er (der Beschwerdeführer) habe aber zu Protokoll gegeben, dass er Lieferungen in Österreich getätigt habe. Weiter – so der Beschwerdeführer – versuche die Vorinstanz mit einer Viel- zahl von Aussagen befragter Personen zu beweisen, dass er an den rele- vanten Tagen Fleischlieferungen in der Schweiz getätigt habe. Allerdings könne in fast keinem der Fälle der Beweis erbracht werden, dass er (der Beschwerdeführer) nicht erst nach dem Grenzübergang Fleisch in der Schweiz behändigt und dieses Fleisch geliefert habe. Auch seien in den Befragungen der relevanten Personen diese von den Zollbeamten massiv
A-2063/2021 Seite 14 geführt und mit Suggestivfragen geradezu dazu gebracht worden, die «Feststellungen» der Zollfahndung zu bestätigen. Das von der Zollverwal- tung präsentierte Beweisbild sei den Befragten zumindest auf den ersten Blick überzeugend erschienen und sie hätten keine Zeit gehabt, dieses kri- tisch zu hinterfragen. Zudem sei gegen jeden der Befragten ein Zollverfah- ren gelaufen, so dass sie darauf bedacht gewesen seien, sich und ihre eigenen Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen und zu kooperieren. Die suggestive und manipulative Art der Befragung führe dazu, dass eine sehr grosse Anzahl von Aussagen praktisch keinen Be- weiswert habe. Zudem seien die meisten Aussagen allgemeiner Natur ge- wesen. Es könne nicht sein, dass daraus Lieferungen an einem konkreten Tag konstruiert würden. Insgesamt sei nicht erstellt, dass er (der Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 16. Februar 2015 bis zum 9. Oktober 2017 mehrfach unverzollte Le- bensmittel in grossen Mengen unerlaubterweise in die Schweiz importiert habe. Er habe dies nur einmal, nämlich am 4. Januar 2017 getan. Selbst wenn punktuell Einkäufe über Quittungen in Österreich getätigt wor- den seien, so sei noch lange nicht klar, wer dies getan habe und was mit den Waren geschehen sei. 4.2.1.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, dass während der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 und 2017 keine Einkäufe mit seiner B.-Karte getätigt worden seien. Hinge- gen seien in dieser Zeit diverse Transaktionen mit seiner Maestro-Karte im Ausland erfolgt. Demnach hätten während seiner Abwesenheit keine Drit- ten die Karten benutzt. Dafür, dass er die Karten Dritten überlassen hätte, fänden sich keine Anhaltspunkte. Auch hätte keine der befragten Personen ausgesagt, mit der Maestro-Karte des Beschwerdeführers bezahlt zu ha- ben. In Bezug auf die Einfuhr vom 12. November 2016 präzisiert die Vorinstanz, dass G. mit der B.-Karte des Beschwerdeführers einge- kauft, den Einkauf aber mit seiner eigenen Karte bezahlt habe. Eine Minute nach diesem Einkauf habe der Beschwerdeführer ebenfalls mit seiner B.-Karte weitere Waren gekauft und mit seiner eigenen Maestro- Karte bezahlt.
A-2063/2021 Seite 15 Die Aussage von H., wonach der Beschwerdeführer seit ein bis zwei Jahren sicher drei- bis viermal im Monat bei ihm eingekauft habe, un- termauere die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auch dann, wenn H. keine konkreten Da- ten habe nennen können. Nach Abgleich der vorgeworfenen widerrechtli- chen Einfuhren mit der Aussage von H._______ müsse vermutet werden, dass der Beschwerdeführer weitere Einfuhren in die Schweiz getätigt habe, von welchen sie (die Vorinstanz) keine Kenntnis habe. Weiter habe H._______ anlässlich eines Vorhalts sein Verpackungsmate- rial wiedererkannt, welches für die anlässlich der Anhaltung des Beschwer- deführers vom 4. Januar 2017 sichergestellten 124 kg Fleischwaren ver- wendet worden war. Dieses Verpackungsmaterial sei auch auf den Obser- vationsfotos erkennbar, was ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals bei C._______ Fleisch eingekauft und in die Schweiz geliefert habe. Zu einem Herrn I., von dem der Beschwerdeführer das Fleisch in der Schweiz bezogen haben will, habe er nie konkrete Angaben gemacht. K. habe zwar angegeben, im Zeitraum von Sommer 2015 bis An- fang 2016 dem Beschwerdeführer insgesamt etwa 130 kg Kuhfleisch aus Notschlachtungen verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei mit der Qualität aber nicht zufrieden gewesen, weshalb er kein weiteres Fleisch gekauft habe. Hingegen sei der Beschwerdeführer wiederholt mit eigenem Fleisch bei ihm (K.) aufgetaucht und habe dieses dort verarbeitet. Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen sämtlichen vorlie- genden Beweismitteln. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei durch verschiedene Vorfahrer unabhängig voneinander bestätigt worden. Der Beschwerdeführer verweise auf anonyme Abnehmer in Österreich, de- ren Namen er nicht kenne. Die Daten stützten sich einerseits auf das Datum der Rechnungen der Ein- käufe bei der B., andererseits auf das Datum der Bezahlung mit der Maestro-Karte des Beschwerdeführers bei C.______ sowie der B.. In den Bankauszügen des Beschwerdeführers fänden sich di- verse Hinweise auf Zahlungen mittels Maestro-Karte bei der L. [Stadt in Österreich]. Gemäss amtshilfeweise erteilter Auskunft der Zoll-
A-2063/2021 Seite 16 fahndung [Österreich] sei festgestellt worden, dass in [der Stadt in Öster- reich] ein L.-Standort vermietet werde, dessen Kontaktdaten auf die «H.» lauteten. Die Daten der Rechnungen und Zahlungen mittels Maestro-Karte deckten sich mit den vorhandenen Daten des automatischen Fahndungs- und Ver- kehrsüberwachungssystems der Grenzstellen (AFV), mit den Aussagen der Vorfahrer, teilweise mit den Daten der Auswertungen der Mobiltelefone und mit den Aussagen der Abnehmer, welche zum Teil für konkrete Veran- staltungen Fleisch bestellt gehabt hätten. Dass das Fleisch an diesen Da- ten habe ausgeliefert werden müssen, ergebe sich daraus, dass das Fleisch als leicht verderbliche Ware in ungekühlten Fahrzeugen transpor- tiert worden sei. Zollrechtlich relevant sei – so die Vorinstanz – das Verbringen der Ware über die Grenze, nicht dessen Lieferung an Abnehmer. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die Befragten im Hinblick auf das laufende Strafverfahren darauf bedacht gewesen seien, sich und ihre eigenen Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen und zu kooperieren. Dabei verkenne er, dass sich die einvernommenen Perso- nen trotz drohender Strafe und Solidarhaftung in erheblichem Mass selbst belastet hätten. Weiter weist die Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh- rers im Verwaltungsverfahren hin. 4.2.2 Im Zuge der Zollstrafuntersuchung befragte die Vorinstanz diverse Personen – insbesondere Mitbeteiligte, Lieferanten und Abnehmer –, wer- tete AFV-Daten aus, liess die Auszüge der Bankkonten mehrerer Beteiligter edieren und forderte amtshilfeweise die Rechnungen der österreichischen Lebensmittelhändler ein. Zusätzlich wertete sie Mobiltelefondaten aus und führte Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer und den Lokalitäten weiterer Beteiligter durch. Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten – insbesondere der Vorfahrer des Beschwerdeführers und der Abnehmer der Lebensmittel – in den je- weiligen Einvernahmen sowie die oben erwähnten Unterlagen evaluierte die Vorinstanz die einzelnen Einfuhren. Dabei stellte sie mehrheitlich auf jene Rechnungen ab, auf welchen der Beschwerdeführer als Einkaufsbe- rechtigter (B._______-Kundenkarte) vermerkt war oder zu deren Zahlung
A-2063/2021 Seite 17 die Bankkarte des Beschwerdeführers verwendet wurde. Vereinzelte Ein- fuhren eruierte die Vorinstanz anhand der ausgewerteten Mobiltelefonda- ten oder der Aussagen in den Einvernahmen. 4.2.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz diverse Beweismittel heran- gezogen, um den Sachverhalt festzustellen. Die eingeführten Waren ermit- telte die Vorinstanz im Einzelnen mittels der jeweiligen Rechnungen, Zah- lungen oder Abmachungen zwischen den Beteiligten. Ihre Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann aufgrund der Befragungspro- tokolle nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz die befragten Perso- nen mittels Suggestivfragen zu einer ihr genehmen Aussage bringen wollte, was jedoch der Beschwerdeführer behauptet. Die Vorinstanz hat le- diglich die befragten Personen mit den ihr vorliegenden Beweisen sowie ihrer Interpretation dieser Beweismittel (also der Interpretation der Vor- instanz) konfrontiert und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Be- weismitteln und ihrer Interpretation zu äussern. Aufgrund der Befragungs- protokolle ist es dem Bundesverwaltungsgericht zudem ohne weiteres möglich zu erkennen, ob die befragten Personen die Vorhalte und Interpre- tationen aus eigenem Wissen bestätigen und/oder ergänzen konnten oder ob sie lediglich eine Reaktion zeigten, die sich allein auf die ihnen vorge- legten Unterlagen stützte und die nicht aus eigenem Wissen herrührte. So kritisierte der Beschwerdeführer beispielsweise, dass M._______ auf einen langen Vorhalt gesagt habe: «Es ist ja Wahnsinn, wie der [gemeint ist der Beschwerdeführer] alles geplant hat. [...] Ich hatte keine Ahnung, dass er Fleisch im Ausland holt» (act. 53.08.02/0015). Aus dieser Antwort ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass M._______ gerade nicht bestätigen konnte, dass der Beschwerdeführer Fleisch im Ausland gekauft hatte, führte sie doch selbst explizit aus, davon keine Ahnung gehabt zu haben. Es handelt sich hier lediglich um eine Re- aktion von ihr auf den Vorhalt der Vorinstanz, aus dem aber für das vorlie- gende Verfahren keine Schlüsse gezogen werden können, weil M._______ den Vorhalt der Vorinstanz eben gerade nicht bestätigen konnte. Mit dieser konkreten Aussage konnte sie den Beschwerdeführer also auch nicht be- lasten. Auf dieses und gleichgelagerte Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Art von Aussagen als für das vorliegende Verfahren nicht relevant erachtet; die Würdigung der Beweise ist Sache der Vorinstanz und nun- mehr des Bundesverwaltungsgerichts, nicht jedoch jene von befragten Personen.
A-2063/2021 Seite 18 4.2.4 In Bezug auf das Aussageverhalten insbesondere der beteiligten Per- sonen, welche den Beschwerdeführer belasteten, ist festzuhalten, dass die Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind, zumal sich die befragten Personen teils selbst stark belasteten (wohl am deutlichsten: Einvernahme von G._______ vom 8. November 2017, in der er die ganze Schuld auf sich nimmt und andere Mitbeteiligte davon ausgenommen haben will, act. 05.08.02/0010, s.a. act. 05.08.04/0002; dass G._______ den Be- schwerdeführer in einer der Einvernahmen mit einem Kraftwort bedachte, vermag an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern). Glaubhaft ist im Übrigen auch, dass sich Mitbeteiligte und Abnehmer zwar zunächst an konkrete Einkäufe, Fahrten und Lieferungen wegen der seit- her vergangenen Zeit nicht mehr erinnerten, dann aber auf Vorhalt der wei- teren von der Vorinstanz erhobenen Beweismittel (Rechnungen, Textnach- richten, Fahndungsfotos und -berichte) die Erinnerung zurückkam und diese Personen die Feststellungen der Vorinstanz bestätigen konnten. 4.3 Dass der Beschwerdeführer Fleisch an verschiedene Abnehmer in der Schweiz lieferte, ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie Text- und Bildnachrichten, Quittungen, Fahndungsberichten und -fotos erwiesen. Aufgrund dieser Angaben lassen sich die Menge des Fleisches und dessen Preis sowie in der Regel das Datum der Lieferung eruieren. Abgaberecht- lich relevant ist nun vor allem die Beantwortung der Frage, ob es sich beim gelieferten Fleisch um solches aus dem Ausland handelt, welches in die Schweiz gebracht wurde, ohne dass darauf die Zollabgaben geleistet wur- den. Denn nur auf solchen Einfuhren sind vorliegend nachträglich die Zoll- abgaben nachzuerheben. Die Lieferung des Fleisches an Abnehmer kann insbesondere der indirekten Beweisführung dienen, dass das im Ausland erworbene Fleisch tatsächlich ins Inland verbracht wurde, und zudem Auf- schluss darüber geben, ob das Fleisch für den Privatverbrauch gedacht war oder eben den gewerblichen Gebrauch. Nur indirekt ist vorliegend auch relevant, ob es der Beschwerdeführer war, der das Fleisch im Ausland gekauft hat. Hätte der Beschwerdeführer Fleisch in die Schweiz importiert, welches zuvor von einer anderen Person gekauft worden wäre, wären die zollrechtlichen Folgen dieselben. Allerdings ist der Kauf des Fleisches durch den Beschwerdeführer jeweils ein weiteres Indiz dafür, dass dieser anschliessend das Fleisch auch über die Grenze in die Schweiz brachte.
A-2063/2021 Seite 19 4.3.1 In einigen Fällen wurde der Beschwerdeführer von Zollbeamten ab dem Grenzübertritt bis zur Lieferung der Fleischwaren lückenlos über- wacht. Diesbezüglich ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwi- schen dem Grenzübertritt aus Österreich in die Schweiz und der Lieferung kein Fleisch in der Schweiz beziehen konnte. Seine Behauptung, das Fleisch habe sich bereits im – ungekühlten – Wagen befunden, als er aus der Schweiz nach Österreich fuhr, ist unglaubhaft. Auch wurde von Vorfah- rern in gewissen Fällen bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Fleisch in die Schweiz verbrachte. 4.3.2 Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das in Österreich gekaufte Fleisch an Abnehmer in Österreich lieferte. In einigen Fällen wäre dazu kaum Zeit gewesen, da zwischen Kauf und Grenzübertritt nur eine kurze Zeit lag (z.B. Einfuhr vom 2. Januar 2017: 17 Minuten). Ohnehin hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Angaben zu allfälligen Abnehmern in Österreich zu machen. Er allein hätte aber der Vorinstanz auch nachträglich entsprechende Angaben liefern können. Ohne diese Information war es der Vorinstanz gar nicht möglich, diese Vor- bringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Insbesondere aufgrund der im Abgaberecht geltenden Mitwirkungspflicht (E. 1.6) wäre der Beschwerde- führer hier verpflichtet gewesen, der Vorinstanz die entsprechenden Anga- ben zu liefern. Dass er dies nicht getan hat, führt auf Seiten der Vorinstanz zu einer Beweisnot mit der Folge, dass die Beweislast umgekehrt wird (E. 1.8). Damit trägt der Beschwerdeführer insofern die Folgen der Beweis- losigkeit, als er nicht genügend nachzuweisen vermag, dass er das Fleisch in der Schweiz bezogen bzw. in Österreich verkauft hat. Wie sich dies in einem allfälligen Strafverfahren verhalten würde, ist hier nicht zu prüfen. 4.3.3 Wurde das in Österreich gekaufte Fleisch aber nicht in Österreich weitergegeben, musste es sich noch im Auto befinden, als der Beschwer- deführer die Grenze in die Schweiz überquerte. 4.3.4 Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim vom Beschwerdeführer gelieferten Fleisch nicht um schweizerisches Fleisch handelte, ist der Um- stand, dass das Fleisch teilweise ohne Etikette an die Abnehmer geliefert wurde (z.B. Aussagen von N.______ vom 17. November 2017 und 6. April 2019, act. 20.08.01/0005 und 20.08.02/0005; Aussage von M._______ vom 11. April 2019, act. 53.08.02/0005 f.; Aussage von O._______ vom 2. Juli 2019, act 54.08.02/0014 f.; Aussage von P._______ vom 12. Juni 2019, act 58.08.01/0008; gemäss anderen Aussagen war das Fleisch eti- kettiert: Aussage von Q._______ vom 14. November 2017,
A-2063/2021 Seite 20 act. 22.08.01/0003; Aussagen von R._______ vom 28. November 2017 und 27. Mai 2019, act. 24.08.01/0002 und 0004 sowie 24.08.02/0004 f. und 0010 f., wobei er auf S. 0011 auszusagen scheint, dass die Deklaration als CH-Fleisch nur auf den Rechnungen, nicht aber auf den Etiketten ersicht- lich sei). 4.3.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Fleisch in der Schweiz bezogen, die Vorinstanz sei den diesbezüglichen Hinweisen aber ungenügend nachgegangen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur sehr unzureichende Angaben dazu gemacht hat, wo er das an seine Kunden in der Schweiz gelieferte Fleisch in der Schweiz gekauft haben will. Wirklich nennen konnte er nur die [Metzgerei J.], deren Inhaber, K., indessen anlässlich seiner Befragung vom 5. Dezember 2017 – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – nur in geringem Umfang den Verkauf von Fleisch an den Beschwerdeführer eingestand (rund 20-30 kg Rindfleisch aus Notschlachtungen, act. 37.08.02/0003, insgesamt ca. 130 kg Rindfleisch, act. 37.08.02/0007). Er gab hingegen zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer oft mit eigenem Fleisch zu ihm gekommen, dieses bei ihm geschnitten und neu vakuumiert habe (act. 37.08.02/0002). 4.3.6 Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich vorbringt, es sei nicht erwiesen, dass ihm eine Person «vorgefahren» sei, ist dem entgegenzu- halten, dass das «Vorfahren» für das vorliegende Verfahren höchstens ein weiteres Indiz darstellt, dass sich der Sachverhalt wie von der Zollverwal- tung dargestellt, zugetragen hat, für die Frage der Zollpflicht letztlich aber nicht erheblich ist. Daher wird auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegan- gen. 4.3.7 Aufgrund des wiederholt ähnlichen Vorgehens, welches sich insbe- sondere anhand der Überwachung mittels AFV sowie der Aussagen ver- schiedener Personen nachvollziehen lässt, der Art und Menge der für ver- schiedene Restaurants bestimmten Waren sowie der Angaben auf den Rechnungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdi- gung der Beweise als erwiesen, dass die Waren nach dem Kauf im Ausland auch tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden (vgl. oben E. 1.7). Ins- gesamt ergibt die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ein schlüssiges Bild. Dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen und auch jetzt noch bestreitet, dass sich die Abläufe so verhielten, oder er die Aus- sage verweigerte, tut insofern nichts zur Sache.
A-2063/2021 Seite 21 4.4 Es bleibt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzu- gehen, soweit sie nicht durch das Vorstehende bereits explizit oder implizit behandelt wurden. 4.4.1 Zwar versucht der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen (es sei nicht bewiesen, dass er das Auto gefahren habe oder dass sich das Fleisch im Wagen befunden hätte) und Alternativszenarien (Weitergabe des Fleisches in Österreich, Kauf von Fleisch in der Schweiz) nachzuwei- sen, dass sich aus den vorliegenden Beweisen und Indizien nicht jenes Bild ergebe, welches die Vorinstanz zeichne. Dabei übersieht er aber, dass die Darstellung der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig ist, während jene des Beschwerdeführers lebensfremd wirken. Es ist auch nicht nötig, dass sich der Sachverhalt einzig so, wie er von der Vorinstanz dargestellt wird, abgespielt haben kann. Absolute Sicherheit gibt es kaum je. Es ge- nügt daher, wenn das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zwei- fel daran hat, dass sich der Sachverhalt auf eine bestimmte Weise darstellt. Mit pauschalen Vorbringen und wenig überzeugenden sowie unbelegten Alternativszenarien gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, an der Sach- verhaltsdarstellung der Vorinstanz entsprechende Zweifel zu erwecken. 4.4.2 Dass beim Beschwerdeführer mit Ausnahme vom Vorfall am 4. Ja- nuar 2017 nie Fleisch sichergestellt wurde, liegt insofern in der Natur der Sache, als Fleisch eine verderbliche Ware ist, die zudem vom Beschwer- deführer in ungekühlten Fahrzeugen transportiert wurde. Allzulange konnte er demnach nicht mit der Weitergabe des Fleisches warten. Zudem wurde bei ihm zwar Fleisch nicht sichergestellt, aber festgestellt, indem die Zoll- fahndung ihn bei der Übergabe von Fleisch beobachtete und fotografierte. 4.4.3 Wer Geschäftsführer des E._______ und des D._______ war, ist in Bezug auf die Leistungspflicht des Beschwerdeführers irrelevant. Die Zoll- zahlungspflicht knüpft (auch) an andere Kriterien. Insbesondere sind der Warenführer, der Auftraggeber oder Personen, welche von der unterlasse- nen Zahlung der Zollabgaben profitiert haben, zahlungspflichtig (E. 2.5 und E. 3). Die B.-Karte, welche für einige der hier zu beurteilenden Einkäufe benutzt wurde, war auf den Beschwerdeführer und nicht auf den Geschäftsführer ausgestellt, weshalb auch diesbezüglich unerheblich ist, wer im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer war. 4.4.4 Dass auch andere Personen die B.-Karte des Beschwerde- führers benutzt haben sollen, bleibt vorliegend eine reine Behauptung.
A-2063/2021 Seite 22 Sollte der Beschwerdeführer Kollegen in Österreich seine Karte zur Verfü- gung gestellt haben, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese Kollegen zu bezeichnen und es der Vorinstanz damit zu ermöglichen, seine Darstel- lung zu überprüfen. Zudem wurde, wenn Einkäufe mit der B.-Karte des Beschwerdeführers getätigt wurden, oft gleichzeitig mit dessen Ma- estro-Karte bezahlt, welche er demnach auch seinen Kollegen oder Mitar- beitenden überlassen haben müsste. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, er habe die Maestro-Karte seinem Stellvertreter überlassen, wenn er nach [...] gereist sei, ist festzuhalten, dass während der nachgewiese- nen Aufenthalte des Beschwerdeführers in [...] und [...] (gemäss Vor- instanz: 13. bis 24. Oktober 2016, 6. bis 27. Januar 2017, 23. bis 30. Mai 2017, 28. August bis 21. September 2017; vgl. act. 01.06.63) nicht mit die- ser Maestro-Karte eingekauft wurde (act. 50.05.05/0125 und 0157) oder die Maestro-Karte wurde während dieser Zeit im Land, in dem sich der Be- schwerdeführer befand, verwendet (act. 50.05.05/0136 und 0147 f.). Im- merhin wurde die B.-Karte des Beschwerdeführers am 15. Okto- ber 2016, am 10., 20. und 21. Januar 2017, am 26. und 27 Mai 2017 sowie am 31. August, 7., 15. und 19. September 2017 verwendet (act. 06.07.02/0008 f., act. 06.07.02/0035 ff., act. 06.07.09/0639 f., act. 06.07.09/0673 ff.), was darauf hindeutet, dass er sie in dieser Zeit tat- sächlich zurückliess. Der Umstand, dass seine Maestro-Karte während sei- ner Auslandabwesenheiten nicht für Einkäufe in Österreich benutzt wurde, deutet umso mehr darauf hin, dass die Karte nur vom Beschwerdeführer benutzt wurde. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht allein auf die Be- züge mit den Karten des Beschwerdeführers abgestellt – wobei diese ein starkes Indiz darstellen, dass die Käufe vom Beschwerdeführer vorgenom- men wurden –, sondern in aller Regel weitere Beweismittel, wie die AFV- Daten und Aussagen, beigezogen. 4.4.5 Zwar bringt der Beschwerdeführer richtig vor, beim Sachverhaltsvor- wurf vom 12. November 2016 habe G._______ die B.-Karte des Beschwerdeführers benutzt. Es ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstel- lung aber eindeutig, dass der Beschwerdeführer selbst eine Minute später mit seiner B.-Karte Waren gekauft und mit seiner eigenen Ma- estro-Karte bezahlt hat. Daraus erhellt, dass auch in diesem Einzelfall der Beschwerdeführer die B.-Karte G. nicht einfach überlas- sen hat, sondern selbst dabei war, als seine B.-Karte von G. benutzt wurde. Es sei angemerkt, dass auch hier letztlich nicht wesentlich ist, wer die Waren gekauft hat, sondern dass der Beschwerde- führer diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbrachte.
A-2063/2021 Seite 23 4.4.6 Der Beschwerdeführer kritisiert, in Bezug auf die Einkäufe beim [C.] würde die Vorinstanz immer act. 39.08.02/0005 zitieren. Hier- bei handelt es sich um die Einvernahme des Geschäftsführers H. vom 3. April 2019, in der dieser erklärt, der Beschwerdeführer habe sicher 3-4 Mal im Monat bei ihm eingekauft und dabei immer wieder 60-80 kg Fleisch eingekauft. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz auf diese Aussage abstellt, um nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer oft beim [C.] grössere Mengen Fleisch bestellte. Für die Erstellung des Sachverhalts hat die Vorinstanz dann nicht nur auf diese Aussage ab- gestellt, sondern weitere Beweismittel hinzugezogen, insbesondere AFV- Daten sowie Belege der Abnehmer des Fleisches und deren Aussagen. Wenn sich aus diesen Beweismitteln ergibt, dass der Beschwerdeführer nach Österreich aus- und später in die Schweiz eingereist ist und bald da- rauf Fleisch an Abnehmer lieferte, er aber keine bzw. ungenügende Anga- ben dazu macht, wo er das Fleisch in der Schweiz erworben haben will, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass er dieses Fleisch aus Österreich eingeführt hat. Da Zollanmeldungen fehlen, wurde das Fleisch unverzollt eingeführt. Letztlich würde es im vorliegenden Verfahren über die Abgabepflicht keine Rolle spielen, wo genau der Beschwerdeführer das eingeführte Fleisch in Österreich erworben hat. Die oft zitierte Aussage von H. weist aber deutlich darauf hin, dass dieses Fleisch beim besag- ten Lebensmittelhandel bezogen wurde. Damit besteht ein zusätzliches In- diz, dass das Fleisch in Österreich bezogen wurde. 4.4.7 In Bezug auf die Einfuhr vom 6. Februar 2017 kritisiert der Beschwer- deführer, dass der Quittung (act. 22.08.03/003 recte: Beilage 2E zu act. 22.08.03 = act. 21.05.06/0104) zwar eine Fleischlieferung zu entneh- men sei, nicht aber, dass es sich um 115 kg Fleisch gehandelt habe. Auf der Quittung steht jedoch: «[...] Rindsfilet (CH) 65 x 55 = 3575 Kalbsfleisch (CH) 50 x 35 = 1750 [...]» Vergleicht man diese Angaben mit den anderen Quittungen, ergibt sich da- raus, dass es sich bei der ersten Ziffer um die Angabe der Menge und bei der zweiten um jene des Preises handelt. Demnach wurden 65 kg Rind- und 50 kg Kalbfleisch geliefert, notabene insgesamt 115 kg Fleisch. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, die Quittung sei nicht von ihm unter- zeichnet worden. Dies steht aber – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt –
A-2063/2021 Seite 24 im Widerspruch zu einer Aussage von Q._______ (act. 22.08.03/0003). Zudem ähnelt – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt – die sich auf der Quittung befindende Unterschrift sehr jener des Beschwerdefüh- rers auf den Einvernahmeprotokollen (act. 01.08.01 ff.). Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass es sich um die Unterschrift des Be- schwerdeführers handelt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dieser Einfuhr erweisen sich als haltlos. 4.4.8 Auch in Bezug auf die Einfuhr vom 8. März 2017 bestreitet der Be- schwerdeführer, dass es sich auf der Rechnung (Beilage 29 zu act. 20.08.02) um seine Unterschrift handle. Wiederum ähnelt eine der Un- terschriften jedoch jener des Beschwerdeführers. Zudem wurde von N._______ bestätigt, dass die Rechnung vom Beschwerdeführer ausge- stellt wurde, der die handschriftlichen Beträge geschrieben habe. Auch be- stätigte sie die Lieferung (act. 20.08.02/0017). Wiederum ergeben die Ak- ten ein deutlich anderes Bild als das vom Beschwerdeführer gezeichnete. 4.4.9 Der Beschwerdeführer lässt bezüglich der Einfuhr vom 5. April 2017 vorbringen, ihm sei keine Rechnung vorgelegt worden, die von diesem Tag datiert. In der Tat hat die Vorinstanz ihm keine solche Rechnung vorgelegt, sondern den Sachverhalt insbesondere anhand von Textnachrichten (act. 20.08.02/0042) und der Aussage von N._______ (act. 20.08.02/0018) erstellt, wobei letztere bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr am nächs- ten Tag die am 4. April 2017 per Textnachricht bestellten 30 kg Rindfleisch geliefert hatte. Das Fehlen einer Rechnung ist unerheblich, weil die übrigen Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts ausreichen. 4.4.10 Zur Einfuhr vom 22. Mai 2017 ist festzustellen, dass aus der Aus- sage von N._______ in act. 20.08.08/0022 nicht direkt auf eine Einfuhr vom 22. Mai 2017 geschlossen werden kann. Zwar bestätigt die Einvernom- mene den Erhalt von 75 kg Rindfleisch für Fr. 1'162.--. Jedoch wird dieser Betrag in Textnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und N._______ vom 1. Juni 2017 genannt (act. 20.08.02/0043 = Beilage 21 zu act. 20.08.02). Zudem hat sich die einvernehmende Person bei Vorhalt die- ser Textnachrichten auf die Zeitspanne «zwischen Mitte April 2017 bis Ende Mai 2017» bezogen, also nicht eigentlich auf den 22. Mai 2017. Al- lerdings hat N._______ bestätigt, dem Beschwerdeführer die Fr. 1'162.-- für von diesem bezogenes Rindfleisch übergeben zu haben. Dieser Betrag lässt auf die Menge von 75 kg Rindfleisch schliessen, von welchem die
A-2063/2021 Seite 25 Vorinstanz ausgeht (act. 20.08.02/0004, wo die Befragte erklärt, pro Kilo- gramm Rindfleisch Fr. 15.50 bezahlt zu haben; vgl. auch act. 20.08.02/0015, wo festgehalten wird, dass für Fr. 1’550.-- 100 kg Rind- fleisch bezogen wurden). Da der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er das Fleisch in der Schweiz gekauft hat (dazu E. 4.2.1.3 und E. 4.3.5), ist aufgrund des nachgewiesenen wiederholten Vorgehens der Schluss zuläs- sig, dass auch dieses Fleisch in Österreich bezogen und ohne Zollanmel- dung über die Grenze in die Schweiz gebracht wurde. Der Schluss der Zollverwaltung, dass die Einfuhr am 22. Mai 2017 stattfand und dass das Fleisch im [C.] bezogen wurde, ist naheliegend, wobei der genaue Zeitpunkt und der genaue Ort des Kaufes abgaberechtlich im vorliegenden Zusammenhang nicht zwingend nachgewiesen werden müssen. Der Zeit- punkt wäre allenfalls im Zusammenhang mit der Verjährung genauer zu prüfen; die Frage der Verjährung stellt sich jedoch vorliegend nicht. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdefüh- rer auch die genannten 75 kg Rindfleisch, die N. im April/Mai 2017 vom Beschwerdeführer geliefert wurden, aus dem Ausland stammen und ohne Zollanmeldung eingeführt wurden. Den Einkauf bei der B._______ am 22. Mai 2017 und die Einfuhr der un- verzollten Waren in die Schweiz, ist ohnehin aufgrund der üblichen Beweis- mittel (Benutzung der B.- und der Maestro-Karte des Beschwer- deführers, AFV-Daten) bewiesen, weshalb hier nicht weiter darauf einge- gangen wird. 4.4.11 Der Einkauf bei der B. ist auch am 3. Juni 2017 wiederum aus den gleichen Gründen bewiesen. In Bezug auf die 56 kg Rindfleisch, welche der Beschwerdeführer dem Restaurant S._______ (N.) übergeben haben soll, verhält es sich ähnlich, wie mit der Einfuhr vom 22. Mai 2017 (E. 4.4.10). Wiederum liegen eine Textnachricht (act. 20.08.02/0043 = Beilage 21 zu act. 20.08.02) und eine Aussage von N. (act. 20.08.02/0024) vor, wonach sie dem Beschwerdeführer Fr. 875.-- für Rindfleisch bezahlt hat. Die weiteren 20 kg ergeben sich klar aus einer Aussage von M., die erklärt, im Juni 2017 20 kg Rind- fleisch vom Beschwerdeführer bezogen zu haben (act. 53.08.02/0007 f.). Die Folgerung der Vorinstanz auf das Datum der Einfuhr und den Bezugs- ort ist wiederum naheliegend, letztlich aber nicht wesentlich. Dies gilt auch für weitere Lieferungen an M., weshalb darauf im Folgenden nicht jeweils einzeln eingegangen wird. Die Einfuhr ohne Leistung von Zollabga- ben dieser insgesamt 76 kg Rindfleisch ist damit ebenfalls bewiesen.
A-2063/2021 Seite 26 4.4.12 Die Beweismittel betreffend die Einfuhr vom 16. Juni 2017 sind tat- sächlich eher dürftig. Nachgewiesen ist, dass ein auf den Beschwerdefüh- rer lautender Wagen an diesem Tag um 9:39 Uhr die Grenze von der Schweiz nach Österreich überquerte. Der Wagen von T._______ reiste um 11:49 Uhr über den Grenzübergang [***1] in die Schweiz, welcher gemäss Darstellung der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt besetzt war. Eine Minute später fuhr der Wagen von T._______ am gleichen Grenzübergang zurück nach Österreich. Um 12:01 Uhr überquerte er beim Grenzübergang [***2] erneut die Grenze in die Schweiz. Der Wagen des Beschwerdeführers folgte dort drei Minuten später. Weitere sechs Minuten später reiste der Wagen von T._______ wieder, abermals beim Grenzübergang [***2], nach Österreich aus. Hält man sich das übliche Vorgehen des Beschwerdefüh- rers und seiner Vorfahrer vor Augen, deutet dieser Ablauf der Ereignisse darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Wagen unverzollte Wa- ren über die Grenze bringen wollte. Da es sich bei T._______ um einen Mitarbeiter des [C.] handelt, liegt zudem die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer dort Fleisch bezogen hatte (was aber letztlich nebensächlich ist). Ob die 20 kg Rindfleisch, welche der Beschwerdeführer M. gemäss deren Aussage (53.08.02/0008) für ein Festival am Bodensee geliefert hat nun genau am 16. Juni 2017 eingeführt wurden, ist letztlich ebenfalls nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer hat – wie mehrfach festgehalten – ausser der [Metzgerei J.] keine Fleischlieferanten in der Schweiz angegeben (E. 4.2.1.3 und E. 4.3.5), wo- raus zu schliessen ist, dass die genannten 20 kg Rindfleisch aus Öster- reich in die Schweiz importiert wurden. Da aber nach dem gerade Ausge- führten von einer Einfuhr am 16. Juni 2017 auszugehen ist und keine an- deren Anhaltspunkte dafür vorliegen, was sonst mit dieser Einfuhr gesche- hen ist, liegt die Annahme nahe, die genannten 20 kg Rindfleisch seien an diesem Tag eingeführt worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass H. ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe jeweils 60- 80 kg Rindfleisch bei ihm gekauft (vgl. E. 4.4.6), erscheint die Menge von 20 kg Rindfleisch ohnehin eher gering. Auch diese Einfuhr ist damit nach- gewiesen, wenn auch das Datum nicht mit Sicherheit feststeht. 4.4.13 Am 29. Juni 2017 hatte der Beschwerdeführer vor dem [C.] einen Unfall (act. 01.06.51/0005), weshalb sich H. auch daran er- innern konnte, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag bei ihm war. Da- mit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag dort Waren ein- kaufte. Bei der Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer zudem observiert (act. 01.06.09 f.). Die Weiterfahrt ohne Zwischenhalt zur
A-2063/2021 Seite 27 U._______ GmbH und die Lieferung von 100 kg Fleisch an diese Gesell- schaft (bzw. das von dieser betriebene V.) wurden ebenfalls ob- serviert. Auch die anschliessende Lieferung von (mindestens) 30 kg Fleisch an [das Lebensmittelgeschäft W.] ist durch die Observa- tion genügend belegt. Einige Aussagen von Beteiligten runden das Bild ab. Die Feststellungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 4.4.14 Auch am 13. und 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer obser- viert (act. 6.01/0002). Aussagen von Beteiligten runden das Bild ab. Hie- rauf ist nicht weiter einzugehen. Die Darstellung der Vorinstanz erweist sich als nachvollziehbar und stimmt mit den vorhandenen Unterlagen überein. 4.4.15 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den übrigen Einfuh- ren beschränken sich, wie jene zu den zuvor konkret behandelten, darauf, in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass Einkäufe im [C._______] nicht für konkrete Tage belegt seien (dazu E. 4.4.10), die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu kritisieren (dazu allgemein E. 4.2.4) sowie die Nennung unwahrscheinlicher Alternativszenarien (dazu E. 4.4.1). Im Übri- gen ist auf das zu verweisen, was zuvor zu einzelnen Einfuhren ausgeführt wurde (E. 4.4.7 bis 4.4.14), insbesondere darauf, dass für das Abgaberecht allfällige Ungenauigkeiten beim Einfuhrdatum grundsätzlich nicht erheblich sind (vgl. E. 4.4.10). Auch wenn es in der Sachverhaltsdarstellung der Vor- instanz gelegentlich Ungenauigkeiten geben mag, hegt das Bundesverwal- tungsgericht wie ausgeführt (E. 4.3.7) – auch angesichts des wiederholt sehr ähnlichen Vorgehens der Beteiligten – keinen Zweifel daran, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt insgesamt so wie von der Vorinstanz vor- gebracht, zugetragen hat. Dies betrifft die oben nicht gesondert genannten Einfuhren aus den Jahren 2015 (6 Einfuhren) und 2016 (45 Einfuhren; s. zur Einfuhr vom 12. Novem- ber 2016 E. 4.4.5) sowie jene vom 2. Januar 2017, 1. Februar 2017, 11. Februar 2017, 15. Februar 2017, 23. Februar 2017, 28. Februar 2017, 22. März 2017, 21. April 2017, 10. Mai 2017, 17. Juli 2017, 24. Juli 2017, 30. Juli 2017, 24. August 2017, 9. Oktober 2017. 5. 5.1 Nachdem nun der Sachverhalt festgestellt wurde, ist dieser rechtlich zu würdigen. Nicht grundsätzlich bestritten ist diesbezüglich, dass der Be- schwerdeführer zollzahlungspflichtig ist, wenn er das Fleisch so, wie es ihm von der Vorinstanz vorgeworfen wird, eingeführt hat. Dies ist, wie vor- stehend aufgeführt, der Fall. Er gehört als Warenführer und Person, die die
A-2063/2021 Seite 28 Einfuhr der Waren über die Grenze veranlasst hat, ohne Weiteres zum Kreis der Zollschuldner und ist deshalb zahlungspflichtig (E. 2.5). Der Beschwerdeführer bringt verschiedentlich vor, dass nicht nachgewie- sen sei, dass er die vom AFV-System fotografierten Wagen gefahren sei. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel an der Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers hegt (so wurde der Beschwerdeführer verschiedentlich auch observiert und Beteiligte be- stätigten, dass der Beschwerdeführer die Wagen fuhr), könnte sich dieser jedoch seiner Zollzahlungspflicht auch dann nicht entziehen, wenn er nicht selber gefahren wäre. Zwar wäre er dann nicht als Warenführer zollzah- lungspflichtig, wohl aber sowohl als Auftraggeber (E. 2.5) als auch als Per- son, die von der unterlassenen Zollanmeldung profitiert hat (E. 3.3). Damit ist die Beschwerde (unter Vorbehalt des nachfolgend in E. 5.2 Aus- geführten) abzuweisen. 5.2 Aufgrund eines Kanzleifehlers hat die Vorinstanz die vom Beschwerde- führer zu leistende Abgabe um Fr. 5'776.-- zu hoch veranschlagt. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beantragt (Sachverhalt Bst. D), ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen. 6. 6.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Sachverhalt Bst. C), ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal [Obsiegen zu ca. 4 %; Fr. 5'776.-- von Fr. 134'039.70], weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). 6.3 Rechtsanwalt Oliver Gloor, der mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einge- setzt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgelt- licher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-2859/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.3, A-6686/2018 vom 30. August 2019 E. 6.3).
A-2063/2021 Seite 29 Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der entschädigungspflichtige Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Er kann bei Streitigkeiten mit Vermögens- interesse angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest, sofern eine solche eingereicht wurde. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der zur Vertre- tung notwendige Aufwand praxisgemäss auf Fr. 9'000.-- festgesetzt wird. Dem Rechtsvertreter ist folglich aus der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar in der Höhe von Fr. 9'000.-- auszurichten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2063/2021 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 5'776.-- gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oli- ver Gloor, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 9'000.-- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-2063/2021 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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