Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2024 1
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 1 4. Kammer EinzelrichterRighetti Aktuar ad hocLisi URTEIL vom 5. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Kaufverträgen vom 4. März 2021 und vom 10. März 2021 verkaufte A._____ ihre Liegenschaften in B._____ und C.. Am 14. September 2023 wurde mit Veranlagungsverfügungen nach Ermessen der aus den Verkäufen resultierende Gewinn für den Kanton und die interessierten Gemeinden veranlagt. Gegen die Ermessenstaxationen erhob A. mit Schreiben vom 15. Oktober 2023 (eingegangen am 20. Oktober 2023) Einsprache. Auf die Einsprache trat die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) mit den Entscheiden vom 14. November 2023 nicht ein. Begründend führte sie aus, dass die Einsprache nicht innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen erfolgt und demnach verspätet sei. 2.Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einspracheentscheide vom 14. November 2023 der Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Weiter forderte sie, dass der Einsprache vom 15. Oktober 2023 gegen die Veranlagungsverfügung vom
  1. September 2023 in der Gemeinde F._____ für die Grundstückgewinnsteuer stattgegeben (eingetreten), die Ermessenstaxation aufgehoben, die festzusetzende Grundstückgewinnsteuer für das Jahr 2021 von CHF 94'000.00 auf CHF 0.00 herabgesetzt und der Minusbetrag mit einem eventuellen positiven Bescheid für die in C._____ verrechnet werde. Auch stellte sie den Antrag, dass der Einsprache vom 15. Oktober 2023 gegen die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2023 in der Gemeinde C._____ für die Grundstückgewinnsteuer stattgegeben
  • 3 - (eingetreten), die Ermessenstaxation aufgehoben und die festzusetzende Grundstückgewinnsteuer für das Jahr 2021 von CHF 76'213.30 auf CHF 14'344.80 herabgesetzt werde. Zudem beantragte sie sinngemäss die Feststellung, dass sie eine Sicherstellung der Wertzuwachssteuern in Höhe von CHF 42'000.00 an die Beschwerdegegnerin geleistet habe, welche die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke Nr. G._____ und H._____ Grundbuch C._____ vereinbart haben. Weiter beantragte sie sinngemäss die Feststellung der Aussetzung einer negativen Gewinnsteuer wegen des Neubaus an der I._____ in F._____ bis zu einem eventuellen Verkauf des neuen Hauses und verlangte, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Begründend führte die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes aus: Das Hotel D._____ (an dessen Adresse die Ermessenstaxationen per Einschreiben geschickt wurden) habe ihr die Post mit Anschreiben vom 18. September 2023 und laut Kuvert vom 18. September 2023 nachgesendet. Der Umschlag sei dann am 21. oder 22. September 2023 in E._____ angekommen. Von einer Zustellung am 23. September 2023 ausgehend habe der Fristlauf am
  1. September 2023 begonnen und sei 30 Tage danach am 23. Oktober 2023 abgelaufen. Während dieser ganzen Zeit habe sich die Beschwerdeführerin um ihre pflegebedürftige Mutter in J._____ gekümmert. Die per Einschreiben versandten Ermessenstaxationen und das versandte Einschreiben mit dem Nichteintretensentscheid seien der Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig zugestellt worden und hätten daher keinen Fristlauf auslösen dürfen. Die Beschwerdeführerin dürfte sich darauf verlassen, dass sie gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ordnungsgemäss steuerrechtlich durch die L._____ vertreten sei. Für den Fall, dass das Gericht den Fristablauf anders sehe, beantragte die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wären die Steuerdokumente ihrem Treuhänder zugestellt worden, hätte dieser ihr sie sofort zustellen und auch vorsorglich frist- und
  • 4 - formgerecht Einspruch einlegen können. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt und sei auf die von der Beschwerdeführerin in der Begründung der Einsprache ausführlich dargelegten schwerwiegenden Gründe (Krankheit und Pflegefall Mutter) überhaupt nicht eingegangen. Es stelle sich auch die Frage, ob die Zustellungen der per Einschreiben versandten Ermessenstaxationen vom
  1. September 2023 und das Nichteintreten auf die Einsprache vom 14. November 2023 an irgendwelche Hotelangestellte an der Rezeption im D._____ überhaupt als wirksame Zustellung gewertet werden dürften, da es schon am Nachweis der ordentlichen Übergabe fehle. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Nach der Beschwerdegegnerin seien die Veranlagungsverfügungen betreffend Grundstückgewinnsteuer für den Verkauf der Liegenschaft in der Gemeinde B._____ und den Verkauf der Liegenschaft in der Gemeinde C._____ am 14. September 2023 an die von der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angegebene Adresse in F._____ verschickt und gemäss Sendungsverfolgung der Post am 15. September 2023 zugestellt worden. Sie seien mit der Übergabe derselben an einen Mitarbeitenden des Hotel D._____ an der K._____ in F._____ zugestellt worden. Nach der Beschwerdegegnerin habe die Post ohne Weiteres davon ausgehen können, dass sie die Verfügungen an einen Mitarbeitenden des Hotels aushändigen durfte, zumal bereits zuvor verschiedene Sendungen der Steuerverwaltung auf die gleiche Weise zugestellt worden seien. Ein allfälliges Fehlen einer Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin zugunsten der Mitarbeitenden des Hotels D._____ habe auf die Zustellung keinen Einfluss. Die Zustellung sei somit am 15. September 2023 um 8:53 Uhr erfolgt. Sie gelte als fristauslösendes Moment. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der
  • 5 - Einsprache habe mithin am darauffolgenden Tag, Samstag, 16. September 2023, zu laufen begonnen und sei, da der letzte Tag auf den Sonntag, 15. Oktober 2023 gefallen sei, am nächstfolgenden Werktag, Montag, 16. Oktober 2023 abgelaufen. Die Einsprache vom 15. Oktober 2023, welche am
  1. Oktober 2023 per DHL verschickt worden und am 20. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, sei klar verspätet erfolgt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen gelitten habe bzw. leiden möge, hätte sie sich durchaus bewusst sein müssen, dass sie einen Vertreter hätte bestellen müssen, der an ihrer Stelle die Einsprache hätte einreichen können. Nach Anerkennung der ersten Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Mai 2023 und Abschreibung des Verfahrens vom 11. Mai 2023 habe sie sämtliche Korrespondenz und Verfügungen an die von der Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen Grundstückgewinnsteuer aufgeführte Adresse an der K._____ in F._____ zugestellt. Es treffe nicht zu, dass verschiedene Korrespondenz an den Treuhänder versandt worden sei. 4.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. November 2023 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der
  • 6 - kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). 2.Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Nach Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall konnten die Einspracheentscheide vom 14. November 2023 nicht zugestellt werden und wurden der Beschwerdegegnerin retourniert. Demnach wurden sie am 22. November 2023 erneut gesendet und am 23. November 2023 zugestellt. Die Beschwerde ist am 18. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. In Anbetracht des Rechtsinstituts der Zustellungsfiktion, wonach die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (sh. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2015, 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E.3.2), ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Nicht massgebend ist der Umstand, dass die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin anstatt

  • 7 - beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Frage betreffend welche Zustellung (14. November 2023 oder 22. November 2023) im konkreten Fall fristauslösend ist, kann aufgrund des oben Gesagten offen bleiben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist das Rechtsmittel in casu offensichtlich unbegründet, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. Anfechtungsobjekt sind im vorliegenden Fall die Einspracheentscheide vom

  1. November 2023. Umstritten ist hier die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) nicht eingetreten ist. Fraglich ist ferner, ob auf die Rüge betreffend das Wiederherstellungsgesuch ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"), worüber die Beschwerdegegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht in Form einer Verfügung entschieden hat, eingetreten werden darf. 4.1.Nach der Rechtsprechung bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis. Sache des Richters bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umständen), ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses
  • 8 - über den Streit, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus, erfüllt sind (sh. BGE 125 V 413 E.2.a). 4.2.Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann daher sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (sh. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00771 vom 14. August 2020 E.4.2 mit Verweise). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen sogar auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E.2a). 4.3.Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. November 2023 hatten die Einhaltung der Einsprachefrist von 30 Tagen zum Gegenstand. In der Einsprache an den Beschwerdegegner beantragte die Beschwerdeführerin allerdings auch die Wiederherstellung einer Frist. Vor dem Verwaltungsgericht wiederholte bzw. bestätigte sie die gestellten Anträge. Diese Begehren sowie die zur Aufhebung beantragten angefochtenen Entscheide sind massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands. Die Beschwerdeführerin strebt im Beschwerdeverwahren nichts anderes an, als sie bereits im Einspracheverfahren beantragte. Es kann demnach gesagt

  • 9 - werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin innerhalb des im Neubeurteilungsverfahren beurteilten Sachverhalts liegen, zumal sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch zur Frage der Wiederherstellung einer Frist ausführlich geäussert hat. Es wäre zudem ein Leerlauf, den Fall der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da sie bereits eine Abweisung in Aussicht gestellt hat. Daraus folgt, dass auch die Rüge betreffend das Wiederherstellungsgesuch (ausnahmsweise) zu behandeln ist. Soweit die Beschwerde auf die materielle Überprüfung der Veranlagungsverfügung vom 14. September 2023 hinzielt, ist darauf nicht einzutreten (sh. zum Devolutiveffekt Urteil des Bundesgerichts 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29. August 2016 E.3.1). 5.1.Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht (korrekt) gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe in der Einsprache ausführlich auf schwerwiegende Gründe (Krankheit und Pflegefall Mutter) Bezug genommen. Hierauf sei die Beschwerdegegnerin allerdings überhaupt nicht eingegangen. Soweit damit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist ihr zwar beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rügen betreffend den Gesundheitszustand ihrer Mutter nicht eingegangen ist; dennoch ist hier nicht ersichtlich, weshalb solche Gründe einen Einfluss auf den Nichteintretensentscheid hätten haben dürfen, zumal die angegebenen Gesundheitsprobleme einen Zeitraum vor dem Erlass der Veranlagungsverfügungen betreffen (sh. zur Begründungspflicht Urteil des Bundesgerichts 5A_178/2020 vom 21. Dezember 2020 E.3.1). 5.2.Selbst wenn im Verhalten der Beschwerdegegnerin eine (nicht schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre,

  • 10 - könnte eine solche geheilt werden, da die Beschwerdeführerin als betroffene Person die Möglichkeit erhalten hat, sich im Beschwerdeverfahren dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, was vorliegend der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E.4). 6.1.Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Einsprache (datiert

  1. Oktober 2023) rechtzeitig erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin erachtet dagegen die Einsprache als verspätet, weshalb sie darauf nicht eingetreten ist. 6.2.Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Gemäss Art. 8 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden (Abs. 1). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist (Abs. 2). Die Einsprachefrist ist eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist. Eine nach Ablauf der Frist erhobene Einsprache ist deshalb unwirksam und vermag selbst dann keine materielle Überprüfung der angefochtenen Veranlagung bzw. Einschätzung herbeizuführen, wenn diese formell oder materiell fehlerhaft sein sollte. Auf eine verspätete Einsprache darf die Einsprachebehörde – Fristwiederherstellung vorbehalten – nicht eintreten (sh. Entscheide
  • 11 - Steuerrekursgericht Zürich DB.2022.88 ST.2022.119 vom 29. November 2022 E.2b.aa und DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E.2a.aa). 6.3.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird. Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E.3). Bei eingeschriebenen Briefsendungen bestätigt der Empfänger den Sendungsempfang durch die Leistung seiner Unterschrift auf den von der Post eingesetzten Geräten. Gemäss dem Angebot der Post werden eingeschriebene Briefsendungen beim Hauseingang übergeben. Vorbehalten bleiben gegenteilige Vereinbarungen mit dem Absender oder dem Empfänger. Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohndomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt (Entscheid Steuerrekursgericht Zürich DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E.2b.aaa). Die Stellvertretung beruht auf der dem Vertreter vom Vertretenen im Sinne von Art. 32 ff. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) erteilten Vollmacht. Diese Bevollmächtigung ist ein Rechtsgeschäft, das formlos und damit auch stillschweigend begründet werden kann. Eine Bevollmächtigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In die Kategorie stillschweigender Bevollmächtigungen gehören unter anderem die Anscheins- und Duldungsvollmacht (BGE 141 III 289 E.4.1; Entscheid Steuerrekursgericht Zürich DB.2022.88 ST.2022.119 vom 29. November 2022 E.2b.aa). Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn einerseits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter

  • 12 - ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen durfte. Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine Duldungsbevollmächtigung vor. Sowohl bei Vorliegen einer Anscheins- als auch einer Duldungsvollmacht kann gegenüber Dritten eine Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutz entstehen (BGE 141 III 289 E.4.1, mit Hinweisen; 120 II 197 E. 2 und 3b; Entscheid Steuerrekursgericht Zürich 2 DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E.2b.bbb). Durfte der Postangestellte unter den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer mündlichen oder stillschweigenden Bevollmächtigung schliessen, kann eine Sendung rechtsgenüglich auch einer Person, die über keine schriftliche Postvollmacht verfügt, zugestellt werden. Ob im Innenverhältnis eine Bevollmächtigung vorliegt, ist für die Beurteilung der Empfangsberechtigung dagegen nicht massgeblich (Entscheid Steuerrekursgericht Zürich DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E. 2b.bbb). Mit Übergabe an eine empfangsberechtigte Person gelangt die Sendung folglich in den Machtbereich des Adressaten. Dieser muss sich die Handlungen des Empfängers zurechnen lassen. Nach dem Bundesgericht ist die Kenntnisnahme der Verfügung bzw. des Entscheids hingegen nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung, da die Zustellung nur eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist (BGE 122 I 139 E.1; 122 III 316 E.4b; 118 II 42 E.3b Urteile des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E.3 und 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E.2.3). Der allgemeine Grundsatz, wonach diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, die aus ihren Rechten ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]).

  • 13 - Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids, wovon Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist die zustellende Behörde. Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Bei Einschreiben ist der Beweis der Zustellung durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom

  1. September 2011 E.3). 6.4.Im vorliegenden Fall ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin die Zustellung zurecht an die Adresse F., K., erfolgt. Die Beschwerdeführerin selbst hat die erwähnte Adresse in der Steuererklärung angegeben. An diese Adresse wurden auch mehrfach Postsendungen zugestellt. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dem Personal des Hotels D._____ mitgeteilt zu haben, die Post ihr zeitnah nachzusenden. Es scheint demnach einleuchtend zu sein, dass das Hotelpersonal berechtigt war, die Post entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Selbst wenn das Hotelpersonal nicht berechtigt gewesen wäre, ist von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 11. April 2023 (Verfahren A 23 16) dargelegt hat, wusste sie, dass das Hotelpersonal auch Einschreiben für sie entgegengenommen hatte. Dass sie sich darum bemüht hätte, beispielweise gegenüber der Post gegen die unerbetene Vertretung einzuschreiten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Ihr Verhalten begründet demnach Gutglaubensschutz. Vorliegend konnte der Postangestellte also nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer mündlichen oder stillschweigenden Bevollmächtigung schliessen. Die Sendung ist somit rechtsgenüglich zugestellt worden, obschon keine schriftliche Postvollmacht vorlag. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Vereinbarung oder Einwilligung dem Hotelpersonal erteilt, vermag diese Vermutung nicht zu erschüttern. Weiter ist festzustellen, dass
  • 14 - bereits am 7. März 2023 die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten war, da diese verspätet war. Ein ähnlicher Sachverhalt war bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Graubünden A 23 16. 6.5.Nach dem Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung greift hier auch nicht die Zustellfiktion, da die Veranlagungsverfügung berechtigterweise durch das Hotelpersonal entgegengenommen worden ist. Wie zutreffend durch die Beschwerdegegnerin dargelegt worden ist, lief die Einsprachefrist am 16. Oktober 2023 ab. 7.1.Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Veranlagungsverfügungen vom 14. September 2023 der L._____ hätten zugestellt werden müssen, ist nicht zu hören. Sie ist der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin mit der L._____ korrespondiert und vom bestehenden Vertretungsverhältnis gewusst habe. Hätte die Beschwerdegegnerin der L._____ die Veranlagungsverfügungen zugestellt, hätte man dagegen vorsorglich Einsprache erhoben. 7.2.Zunächst ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin, welche Juristin ist, möglich gewesen wäre, vorsorglich Einsprache zu erheben. Dass sie es unterlassen hat, rechtzeitig auf die Veranlagungsverfügungen zu reagieren, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. 7.3.Gemäss Art. 123c Abs. 1 StG kann sich der Steuerpflichtige vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass als Vertreter zugelassen wird, wer handlungsfähig ist. Im Recht der direkten Steuern und zwar auch im Bereich der Grundstückgewinnsteuer (sh. dazu Urteil des Bundesgerichts

  • 15 - 2C_913/2020 vom 14. April 2021 E.2.4.1) herrscht die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt worden ist. Die Vermutung wird nur dadurch durchbrochen, dass entweder eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegt oder die Veranlagungsbehörde nach Treu und Glauben aus den individuell-konkreten Umständen auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen musste (Urteile des Bundesgerichts 2C_872/2018 vom 18. Dezember 2018 E.2.2 und 4A_473/2016 vom 16. Februar 2017 E.3.1.2). Die Ermächtigung kann insbesondere durch schriftliche Vollmacht zuhanden des Vertreters erteilt werden. Da das Gesetz die Ermächtigung keinen Formvorschriften unterwirft, ist es aber nicht ausgeschlossen, aus den Umständen auf die Ermächtigung zu schliessen. Aufgrund des Steuergeheimnisses (sh. Art. 110 DBG bzw. 122 StG) ist insoweit aber vorauszusetzen – wie oben bereits erwähnt –, dass sich aus den Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergibt. Praxisgemäss darf die Steuerbehörde insbesondere dann auf eine Ermächtigung schliessen, wenn die steuerpflichtige Person das Vertretungsverhältnis auf dem Steuererklärungsformular deklariert, zumal darin eine Kundgabe der Vollmacht gegenüber einer Drittperson nach Art. 33 Abs. 3 OR analog liegt. Kann nicht festgestellt werden, ob der vermeintliche Stellvertreter gültig ermächtigt worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast, die daraus einen Vorteil ableitet (sh. Art. 8 ZGB und dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_711/2022 vom 17. November 2023 E. 3.7.1, 2C_872/2018 vom 18. Dezember 2018 E.2.2.5 je mit Hinweisen). 7.4.Im vorliegenden Fall geht aus den Akten keine schriftliche Vollmacht an die L._____ hervor. Auf sämtlicher Korrespondenz ist stets die Adresse "K., F." ersichtlich. Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihren an die Beschwerdegegnerin wie auch ans streitberufene Gericht gerichteten

  • 16 - Eingaben diese Adresse erwähnt. Es ist auf den Akten an keiner Stelle ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (ausdrücklich) mitgeteilt hätte, die L._____ sei ihre Vertreterin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bzw., dass die Korrespondenz an die L._____ zu richten sei. Die Beschwerdeführerin hat am 19./20. Februar 2023 auf der Steuererklärung für Grundstückgewinne (Verfahren Nr. 178.785 und 179.218) ebenso die Adresse "K., F." angegeben. Mit ihrer Unterschrift hat sie bestätigt, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt worden ist. Sie hat ferner dem Hotelpersonal den Auftrag erteilt, ihr die Post von dieser Adresse aus nach Deutschland weiterzuleiten. In Anbetracht der umfangreichen Korrespondenz, welche an die Adresse K., F., zugestellt worden ist, musste der Beschwerdeführerin zweifelsohne bewusst sein, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer Vertretung ausging. Die Beschwerdeführerin hätte demnach einschreiten und die Beschwerdegegnerin über eine allfällige Vertretung ausdrücklich informieren müssen (zu venire contra factum proprium, wonach die Rechtsausübung ein widersprüchliches Verhalten darstellt, das keinen Rechtsschutz verdient, indem der Rechtsinhaber sich mit der Rechtsausübung zu seiner früheren Untätigkeit in Widerspruch setzt, sh. BGE 133 III 61 E.4.1; 130 III 113 E.4.2; 129 III 493 E.5.1 je mit Hinweisen). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2023 auf die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der L._____ in einem anderen Verfahren (A 23 16) genügt nicht für die Annahme einer Vertretung der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Abschreibungsverfügung im Verfahren A 23 16 ebenso direkt an die durch die Beschwerdeführerin angegebene Adresse "K., F.", zugestellt worden ist. Sodann lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses Argument nicht bereits mit der Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) vorgebracht hat, den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin zurecht von einer fehlenden

  • 17 - Vertretung ausgegangen ist. Nach Treu und Glauben aus den individuell- konkreten Umständen durfte somit die Beschwerdegegnerin nicht auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen, dass sie sich durch die L._____ vertreten lassen wollte. Die im Recht der direkten Steuern und der Grundstückgewinnsteuer herrschende Vermutung, wonach keine Vollmacht erteilt worden ist, konnte somit nicht durchbrochen werden. Daraus folgt, dass auch diese Rüge unbegründet ist. 8.1.Zu prüfen ist noch, ob die Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) rechtzeitig erfolgt ist. 8.2.Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden. Der Absender trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt mithin der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E.2.1). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird. Die Partei, die sich dafür entscheidet, ihre Eingabe bei einer ausländischen Post aufzugeben, muss somit deren rechtzeitigen Eingang bei der Behörde sicherstellen, indem sie die Sendung früh genug abschickt. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E.2.1). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB ist auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einsprache massgeblich (sh. oben E.6.3). So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der

  • 18 - Einspracheerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E.2.2). 8.3.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 19. Oktober 2023 [recte 17. Oktober 2023] der DHL Paket GmbH zwecks Versendung übergeben und die Einsprache ist erst am 20. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen. Demnach war die Einsprache verspätet. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. 9.Die Beschwerdeführerin hat mit der Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) "eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Es ist davon auszugehen, dass sie damit "implizit" die Wiederherstellung einer Frist beantragt hat. Dies ergibt sich zumindest aus der Begründung der Beschwerde. Obschon die Beschwerdegegnerin keinen formellen Entscheid erlassen hat (sh. dazu oben E.4), ist sie in ihrer Vernehmlassung zum Schluss gekommen, die Wiederherstellung der Frist komme nicht in Frage. 9.1.Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Gerichtspraxis zur Wiederherstellung einer Frist streng ist. Eine privat oder beruflich bedingte Landesabwesenheit gilt in der Regel ebenso wenig als unverschuldetes Hindernis wie ein organisatorischer Mangel bei der Entgegennahme von Postsendungen. Die Wiederherstellung einer Frist ist

  • 19 - an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (sh. Urteil des Bundesgerichts 2C_877/2020 vom 10. November 2020 E.2.5).

9.2.Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) als Gründe für das Fristwiederherstellungsgesuch organisatorische Schwierigkeiten angegeben. Sie führte in der Beschwerde im Wesentlichen aus, sie habe ihren Koffer mit nicht näher genannten Akten auf dem Weg vom Swiss Business Schalter in Zürich verloren. Trotzt dem im Juli erfolgten Suchversuch der Akten in einem Lager, sei ihr dies nicht gelungen. Weshalb Vorfälle, die vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung stattgefunden haben, vorliegend massgebend sein müssten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch nicht relevant ist der Umstand, dass die Akten angeblich erneut am 11. Oktober 2023 verloren gegangen seien. Es wäre insbesondere angesichts der Vorgeschichte eine Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, Kopien davon zu erstellen oder die Akten zumindest elektronisch abzuspeichern. Auch wäre ihr nicht verwehrt gewesen, bereits am 9./10. Oktober 2023 – als nach ihren eigenen Angaben die Akten wieder gefunden worden seien – die Einsprache zu verfassen. Aus diesen Gründen kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 9.3.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie sei aufgrund ihres Krankheitszustandes und dessen ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen, von der an ihre Adresse versandten Ermessentaxation Kenntnis vor Ort zu nehmen, zielt ihre Argumentation ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf Gesundheitszustände, die auf den Monat Juli zurückgehen würden und zwar vor den Veranlagungsverfügungen vom 14. September 2023. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist davon abgesehen festzuhalten, dass gemäss

  • 20 - bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Schwere des Hindernisses dergestalt sein muss, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, einen Vertreter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, ist nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (sh. Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2017 E.3.2.2, mit Verweise, 6B_230/2010 vom
  1. Juli 2010 E.2.2 und 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E.2). Es ist an dieser Stelle zu vermerken, dass es weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin es nicht möglich gewesen sein sollte, einen Vertreter zu bestellen. Trotz der angeblichen Hindernisse, kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass sie derart schwer waren, ihr zu verunmöglichen, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlungen (z.B. Einreichung der Einsprache) zu betrauen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 10.Aus all diesen Gründen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Auf die Einholung weiterer Beweismittel (u.a. eines Nachweises bzw. Bestätigung des Zahlungseingans bei der Beschwerdegegnerin) kann in Anwendung des Rechtsinstituts der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (dazu sh. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2018 E.2.1.1).
  • 21 - 11.In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Der Einzelrichter betrachtet angesichts des einfachen Schriftenwechsels und der Komplexität des Falles eine Staatsgebühr von CHF 2'000.00 als angebracht. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF410.00 zusammenCHF2'410.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_324/2024 vom 12. Juni 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Zitate

Gesetze

12

Bundesgesetz

  • Art. 32 Bundesgesetz

DBG

StG

  • Art. 123c StG
  • Art. 124 StG
  • Art. 139 StG

VRG

  • Art. 8 VRG
  • Art. 10 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

Gerichtsentscheide

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