VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 1 4. Kammer EinzelrichterRighetti Aktuar ad hocLisi URTEIL vom 5. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Grundstückgewinnsteuer
6 - kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 VRG). 2.Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Gemäss Art. 124 Abs. 3 StG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und die Wiederherstellung der Fristen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Nach Art. 8 Abs. 1 VRG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Im vorliegenden Fall konnten die Einspracheentscheide vom 14. November 2023 nicht zugestellt werden und wurden der Beschwerdegegnerin retourniert. Demnach wurden sie am 22. November 2023 erneut gesendet und am 23. November 2023 zugestellt. Die Beschwerde ist am 18. Dezember 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. In Anbetracht des Rechtsinstituts der Zustellungsfiktion, wonach die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (sh. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2015, 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E.3.2), ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Nicht massgebend ist der Umstand, dass die Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin anstatt
7 - beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Frage betreffend welche Zustellung (14. November 2023 oder 22. November 2023) im konkreten Fall fristauslösend ist, kann aufgrund des oben Gesagten offen bleiben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, ist das Rechtsmittel in casu offensichtlich unbegründet, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. Anfechtungsobjekt sind im vorliegenden Fall die Einspracheentscheide vom
8 - über den Streit, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus, erfüllt sind (sh. BGE 125 V 413 E.2.a). 4.2.Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann daher sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (sh. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00771 vom 14. August 2020 E.4.2 mit Verweise). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen sogar auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E.2a). 4.3.Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. November 2023 hatten die Einhaltung der Einsprachefrist von 30 Tagen zum Gegenstand. In der Einsprache an den Beschwerdegegner beantragte die Beschwerdeführerin allerdings auch die Wiederherstellung einer Frist. Vor dem Verwaltungsgericht wiederholte bzw. bestätigte sie die gestellten Anträge. Diese Begehren sowie die zur Aufhebung beantragten angefochtenen Entscheide sind massgebend zur Bestimmung des Streitgegenstands. Die Beschwerdeführerin strebt im Beschwerdeverwahren nichts anderes an, als sie bereits im Einspracheverfahren beantragte. Es kann demnach gesagt
9 - werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin innerhalb des im Neubeurteilungsverfahren beurteilten Sachverhalts liegen, zumal sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch zur Frage der Wiederherstellung einer Frist ausführlich geäussert hat. Es wäre zudem ein Leerlauf, den Fall der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da sie bereits eine Abweisung in Aussicht gestellt hat. Daraus folgt, dass auch die Rüge betreffend das Wiederherstellungsgesuch (ausnahmsweise) zu behandeln ist. Soweit die Beschwerde auf die materielle Überprüfung der Veranlagungsverfügung vom 14. September 2023 hinzielt, ist darauf nicht einzutreten (sh. zum Devolutiveffekt Urteil des Bundesgerichts 2C_698/2015, 2C_699/2015 vom 29. August 2016 E.3.1). 5.1.Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht (korrekt) gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe in der Einsprache ausführlich auf schwerwiegende Gründe (Krankheit und Pflegefall Mutter) Bezug genommen. Hierauf sei die Beschwerdegegnerin allerdings überhaupt nicht eingegangen. Soweit damit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist ihr zwar beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rügen betreffend den Gesundheitszustand ihrer Mutter nicht eingegangen ist; dennoch ist hier nicht ersichtlich, weshalb solche Gründe einen Einfluss auf den Nichteintretensentscheid hätten haben dürfen, zumal die angegebenen Gesundheitsprobleme einen Zeitraum vor dem Erlass der Veranlagungsverfügungen betreffen (sh. zur Begründungspflicht Urteil des Bundesgerichts 5A_178/2020 vom 21. Dezember 2020 E.3.1). 5.2.Selbst wenn im Verhalten der Beschwerdegegnerin eine (nicht schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre,
10 - könnte eine solche geheilt werden, da die Beschwerdeführerin als betroffene Person die Möglichkeit erhalten hat, sich im Beschwerdeverfahren dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, was vorliegend der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E.4). 6.1.Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Einsprache (datiert
11 - Steuerrekursgericht Zürich DB.2022.88 ST.2022.119 vom 29. November 2022 E.2b.aa und DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E.2a.aa). 6.3.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden als vollzogen, wenn sie an den Adressaten selbst oder an ein zu seiner Haushaltung gehörendes erwachsenes Familienmitglied oder an eine Person mit Postvollmacht erfolgt und von diesen Personen für den Adressaten entgegengenommen wird. Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E.3). Bei eingeschriebenen Briefsendungen bestätigt der Empfänger den Sendungsempfang durch die Leistung seiner Unterschrift auf den von der Post eingesetzten Geräten. Gemäss dem Angebot der Post werden eingeschriebene Briefsendungen beim Hauseingang übergeben. Vorbehalten bleiben gegenteilige Vereinbarungen mit dem Absender oder dem Empfänger. Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohndomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt (Entscheid Steuerrekursgericht Zürich DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E.2b.aaa). Die Stellvertretung beruht auf der dem Vertreter vom Vertretenen im Sinne von Art. 32 ff. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) erteilten Vollmacht. Diese Bevollmächtigung ist ein Rechtsgeschäft, das formlos und damit auch stillschweigend begründet werden kann. Eine Bevollmächtigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. In die Kategorie stillschweigender Bevollmächtigungen gehören unter anderem die Anscheins- und Duldungsvollmacht (BGE 141 III 289 E.4.1; Entscheid Steuerrekursgericht Zürich DB.2022.88 ST.2022.119 vom 29. November 2022 E.2b.aa). Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn einerseits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter
12 - ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen durfte. Weiss der Vertretene, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, schreitet aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung ein, so liegt eine Duldungsbevollmächtigung vor. Sowohl bei Vorliegen einer Anscheins- als auch einer Duldungsvollmacht kann gegenüber Dritten eine Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutz entstehen (BGE 141 III 289 E.4.1, mit Hinweisen; 120 II 197 E. 2 und 3b; Entscheid Steuerrekursgericht Zürich 2 DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E.2b.bbb). Durfte der Postangestellte unter den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer mündlichen oder stillschweigenden Bevollmächtigung schliessen, kann eine Sendung rechtsgenüglich auch einer Person, die über keine schriftliche Postvollmacht verfügt, zugestellt werden. Ob im Innenverhältnis eine Bevollmächtigung vorliegt, ist für die Beurteilung der Empfangsberechtigung dagegen nicht massgeblich (Entscheid Steuerrekursgericht Zürich DB.2018.83 vom 5. Februar 2020 E. 2b.bbb). Mit Übergabe an eine empfangsberechtigte Person gelangt die Sendung folglich in den Machtbereich des Adressaten. Dieser muss sich die Handlungen des Empfängers zurechnen lassen. Nach dem Bundesgericht ist die Kenntnisnahme der Verfügung bzw. des Entscheids hingegen nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Zustellung, da die Zustellung nur eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung ist (BGE 122 I 139 E.1; 122 III 316 E.4b; 118 II 42 E.3b Urteile des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E.3 und 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E.2.3). Der allgemeine Grundsatz, wonach diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, die aus ihren Rechten ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]).
13 - Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids, wovon Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängen, ist die zustellende Behörde. Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Bei Einschreiben ist der Beweis der Zustellung durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom
14 - bereits am 7. März 2023 die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht eingetreten war, da diese verspätet war. Ein ähnlicher Sachverhalt war bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Graubünden A 23 16. 6.5.Nach dem Gesagten ist die Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung greift hier auch nicht die Zustellfiktion, da die Veranlagungsverfügung berechtigterweise durch das Hotelpersonal entgegengenommen worden ist. Wie zutreffend durch die Beschwerdegegnerin dargelegt worden ist, lief die Einsprachefrist am 16. Oktober 2023 ab. 7.1.Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Veranlagungsverfügungen vom 14. September 2023 der L._____ hätten zugestellt werden müssen, ist nicht zu hören. Sie ist der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin mit der L._____ korrespondiert und vom bestehenden Vertretungsverhältnis gewusst habe. Hätte die Beschwerdegegnerin der L._____ die Veranlagungsverfügungen zugestellt, hätte man dagegen vorsorglich Einsprache erhoben. 7.2.Zunächst ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin, welche Juristin ist, möglich gewesen wäre, vorsorglich Einsprache zu erheben. Dass sie es unterlassen hat, rechtzeitig auf die Veranlagungsverfügungen zu reagieren, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. 7.3.Gemäss Art. 123c Abs. 1 StG kann sich der Steuerpflichtige vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass als Vertreter zugelassen wird, wer handlungsfähig ist. Im Recht der direkten Steuern und zwar auch im Bereich der Grundstückgewinnsteuer (sh. dazu Urteil des Bundesgerichts
15 - 2C_913/2020 vom 14. April 2021 E.2.4.1) herrscht die natürliche Vermutung, dass keine Vollmacht erteilt worden ist. Die Vermutung wird nur dadurch durchbrochen, dass entweder eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegt oder die Veranlagungsbehörde nach Treu und Glauben aus den individuell-konkreten Umständen auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen musste (Urteile des Bundesgerichts 2C_872/2018 vom 18. Dezember 2018 E.2.2 und 4A_473/2016 vom 16. Februar 2017 E.3.1.2). Die Ermächtigung kann insbesondere durch schriftliche Vollmacht zuhanden des Vertreters erteilt werden. Da das Gesetz die Ermächtigung keinen Formvorschriften unterwirft, ist es aber nicht ausgeschlossen, aus den Umständen auf die Ermächtigung zu schliessen. Aufgrund des Steuergeheimnisses (sh. Art. 110 DBG bzw. 122 StG) ist insoweit aber vorauszusetzen – wie oben bereits erwähnt –, dass sich aus den Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergibt. Praxisgemäss darf die Steuerbehörde insbesondere dann auf eine Ermächtigung schliessen, wenn die steuerpflichtige Person das Vertretungsverhältnis auf dem Steuererklärungsformular deklariert, zumal darin eine Kundgabe der Vollmacht gegenüber einer Drittperson nach Art. 33 Abs. 3 OR analog liegt. Kann nicht festgestellt werden, ob der vermeintliche Stellvertreter gültig ermächtigt worden ist, trägt diejenige Partei die Beweislast, die daraus einen Vorteil ableitet (sh. Art. 8 ZGB und dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_711/2022 vom 17. November 2023 E. 3.7.1, 2C_872/2018 vom 18. Dezember 2018 E.2.2.5 je mit Hinweisen). 7.4.Im vorliegenden Fall geht aus den Akten keine schriftliche Vollmacht an die L._____ hervor. Auf sämtlicher Korrespondenz ist stets die Adresse "K., F." ersichtlich. Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihren an die Beschwerdegegnerin wie auch ans streitberufene Gericht gerichteten
16 - Eingaben diese Adresse erwähnt. Es ist auf den Akten an keiner Stelle ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (ausdrücklich) mitgeteilt hätte, die L._____ sei ihre Vertreterin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bzw., dass die Korrespondenz an die L._____ zu richten sei. Die Beschwerdeführerin hat am 19./20. Februar 2023 auf der Steuererklärung für Grundstückgewinne (Verfahren Nr. 178.785 und 179.218) ebenso die Adresse "K., F." angegeben. Mit ihrer Unterschrift hat sie bestätigt, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt worden ist. Sie hat ferner dem Hotelpersonal den Auftrag erteilt, ihr die Post von dieser Adresse aus nach Deutschland weiterzuleiten. In Anbetracht der umfangreichen Korrespondenz, welche an die Adresse K., F., zugestellt worden ist, musste der Beschwerdeführerin zweifelsohne bewusst sein, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einer Vertretung ausging. Die Beschwerdeführerin hätte demnach einschreiten und die Beschwerdegegnerin über eine allfällige Vertretung ausdrücklich informieren müssen (zu venire contra factum proprium, wonach die Rechtsausübung ein widersprüchliches Verhalten darstellt, das keinen Rechtsschutz verdient, indem der Rechtsinhaber sich mit der Rechtsausübung zu seiner früheren Untätigkeit in Widerspruch setzt, sh. BGE 133 III 61 E.4.1; 130 III 113 E.4.2; 129 III 493 E.5.1 je mit Hinweisen). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2023 auf die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der L._____ in einem anderen Verfahren (A 23 16) genügt nicht für die Annahme einer Vertretung der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Abschreibungsverfügung im Verfahren A 23 16 ebenso direkt an die durch die Beschwerdeführerin angegebene Adresse "K., F.", zugestellt worden ist. Sodann lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses Argument nicht bereits mit der Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) vorgebracht hat, den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin zurecht von einer fehlenden
17 - Vertretung ausgegangen ist. Nach Treu und Glauben aus den individuell- konkreten Umständen durfte somit die Beschwerdegegnerin nicht auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen, dass sie sich durch die L._____ vertreten lassen wollte. Die im Recht der direkten Steuern und der Grundstückgewinnsteuer herrschende Vermutung, wonach keine Vollmacht erteilt worden ist, konnte somit nicht durchbrochen werden. Daraus folgt, dass auch diese Rüge unbegründet ist. 8.1.Zu prüfen ist noch, ob die Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) rechtzeitig erfolgt ist. 8.2.Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder innerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden. Der Absender trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe. Ihm obliegt mithin der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Der Beweis wird in der Regel mit dem Poststempel erbracht (Urteil des Bundesgerichts 4A_556/2022 vom 4. April 2023 E.2.1). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird. Die Partei, die sich dafür entscheidet, ihre Eingabe bei einer ausländischen Post aufzugeben, muss somit deren rechtzeitigen Eingang bei der Behörde sicherstellen, indem sie die Sendung früh genug abschickt. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2022 vom 21. März 2022 E.2.1). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB ist auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einsprache massgeblich (sh. oben E.6.3). So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der
18 - Einspracheerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 142 V 389 E.2.2). 8.3.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 19. Oktober 2023 [recte 17. Oktober 2023] der DHL Paket GmbH zwecks Versendung übergeben und die Einsprache ist erst am 20. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen. Demnach war die Einsprache verspätet. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet. 9.Die Beschwerdeführerin hat mit der Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) "eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Es ist davon auszugehen, dass sie damit "implizit" die Wiederherstellung einer Frist beantragt hat. Dies ergibt sich zumindest aus der Begründung der Beschwerde. Obschon die Beschwerdegegnerin keinen formellen Entscheid erlassen hat (sh. dazu oben E.4), ist sie in ihrer Vernehmlassung zum Schluss gekommen, die Wiederherstellung der Frist komme nicht in Frage. 9.1.Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 124 Abs. 3 StG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Art. 10 Abs. 2 VRG). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Gerichtspraxis zur Wiederherstellung einer Frist streng ist. Eine privat oder beruflich bedingte Landesabwesenheit gilt in der Regel ebenso wenig als unverschuldetes Hindernis wie ein organisatorischer Mangel bei der Entgegennahme von Postsendungen. Die Wiederherstellung einer Frist ist
19 - an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen (sh. Urteil des Bundesgerichts 2C_877/2020 vom 10. November 2020 E.2.5).
9.2.Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache (datiert 15. Oktober 2023) als Gründe für das Fristwiederherstellungsgesuch organisatorische Schwierigkeiten angegeben. Sie führte in der Beschwerde im Wesentlichen aus, sie habe ihren Koffer mit nicht näher genannten Akten auf dem Weg vom Swiss Business Schalter in Zürich verloren. Trotzt dem im Juli erfolgten Suchversuch der Akten in einem Lager, sei ihr dies nicht gelungen. Weshalb Vorfälle, die vor dem Erlass der Veranlagungsverfügung stattgefunden haben, vorliegend massgebend sein müssten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch nicht relevant ist der Umstand, dass die Akten angeblich erneut am 11. Oktober 2023 verloren gegangen seien. Es wäre insbesondere angesichts der Vorgeschichte eine Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, Kopien davon zu erstellen oder die Akten zumindest elektronisch abzuspeichern. Auch wäre ihr nicht verwehrt gewesen, bereits am 9./10. Oktober 2023 – als nach ihren eigenen Angaben die Akten wieder gefunden worden seien – die Einsprache zu verfassen. Aus diesen Gründen kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. 9.3.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie sei aufgrund ihres Krankheitszustandes und dessen ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen, von der an ihre Adresse versandten Ermessentaxation Kenntnis vor Ort zu nehmen, zielt ihre Argumentation ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf Gesundheitszustände, die auf den Monat Juli zurückgehen würden und zwar vor den Veranlagungsverfügungen vom 14. September 2023. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist davon abgesehen festzuhalten, dass gemäss