Abt ei l un g I A-17 1 0 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 8 Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion, Sektion LSVA 2, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern, Vorinstanz. Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA; Leicht- und Leerfahrtenbewilligungen). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 17 10 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die X.______ mit Sitz in ..., Fürstentum Liechtenstein, bezweckt gemäss Eintrag im "Öffentlichkeitsregister Liechtenstein - Hauptregister" die Durchführung von Warentransporten. Am 8. Juli 2003 führte der Zolluntersuchungsdienst bei der Gesellschaft eine Hausdurchsuchung durch und beschlagnahmte diverse Unterlagen. In der Untersuchung ergab sich unter anderem, dass die X._______ in den Jahren 2001 bis 2003 zu Unrecht Leer- und Leichtfahrten- bewilligungen (LL-Bewilligungen; dazu E. 2.2) benützt hatte. B. Mit Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 forderte die Oberzoll- direktion (OZD) für zu Unrecht mit solchen Bewilligungen zurückge- legte Fahrten bei der X._______ leistungsabhängige Schwerverkehrs- abgabe (LSVA) im Betrag von Fr. ... ein. In dieser Verfügung verwies sie auf die Untersuchungshandlungen sowie ein Tatbestandsprotokoll des Untersuchungsdienstes vom 6. Dezember 2004 in einer Untersuchung gegen Y., den Verwaltungsrat der X., und vom 17. Dezember 2004 in einer Untersuchung gegen Z., den Geschäftsführer der X., wie auch auf eine angeheftete Auflistung, welche zu jeder angeblich zu Unrecht verwendeten LL- Bewilligung deren Nummer, Kontrollschild, Einfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und Kilometerstand), Ausfahrt (jeweils mit Datum, Zollamt und Kilometerstand), die zurückgelegte Distanz, den Ansatz und den Ge- samtbetrag der LSVA sowie den Grund enthält, weshalb die Bewilli- gung zu Unrecht verwendet worden sei. C. Gegen diese Nachbezugsverfügung liess die X._______ (Beschwerde- führerin) am 7. September 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei der Beschwerdefall an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Dabei stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt, diese Verfügung sei nicht genügend begründet, und sie könne die einzelnen von der OZD geltend gemachten Positionen nicht über- prüfen, weil die entsprechenden Unterlagen im Rahmen eines Straf- verfahrens beschlagnahmt worden seien. Es sei Aufgabe der OZD, jede einzelne Position zu belegen. Zudem berief sich die Gesellschaft Se ite 2
A- 17 10 /2 0 0 6 darauf, dass ihr die für die LL-Bewilligungen in den Jahren 2003 und 2004 bezahlten Beträge von der Verwaltung nie gutgeschrieben worden seien. Weiter macht sie eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Das Verfahren sei auch an die OZD zurückzuweisen, weil diese weitere Beschwerden vom 5. Januar 2005 bzw. 28. Februar 2005 behandle. Innert Frist wurden die Beschwerde verbessert und der Kostenvorschuss bezahlt. D. Die OZD teilte der ZRK am 25. November 2005 mit, sie habe die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Wiedererwägung gezogen und reichte eine entsprechende neue Nachbezugsverfügung vom gleichen Datum ein. Diese enthält einerseits eine ausführliche Dar- legung der Rechtsgrundlagen für die Nachforderung, zählt die Gründe auf, weshalb die LL-Bewilligungen zu Unrecht verwendet worden sein sollen und weist darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in der Unter- suchung die Möglichkeit gehabt, zu den Feststellungen der Unter- suchungsbehörde Stellung zu nehmen. Der Betrag für die Schwer- verkehrsabgabe für zu Unrecht mit LL-Bewilligungen zurückgelegte Fahrten wird in dieser neuen Verfügung auf Fr. ... festgelegt. E. Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte der ZRK am 20. Januar 2006 innert erstreckter Frist mit, dass er an der Beschwerde trotz Wie- dererwägung durch die Vorinstanz festhalte bzw. auch gegen diese Be- schwerde einreiche. Zur Verbesserung aufgefordert, wiederholte er die oben (unter Sachverhalt Punkt C) aufgeführten Anträge, wobei er zu- sätzlich eventuell die Anordnung einer Expertise über die einzelnen Nachforderungspositionen verlangte. Die Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung illustrierte er anhand von drei Beispielen von LL-Bewilligungen, für welche die OZD zu Unrecht die Schwerverkehrsabgabe nicht zu- rückerstattet habe. Im Übrigen wiederholt er das bereits in der Be- schwerde vom 7. September 2005 Gesagte. Für das Verfahren, das zur Wiedererwägung durch die OZD führte, verlangt er, dass dieser die Kosten auferlegt und ihm eine Entschädigung zugesprochen werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 beantragte die OZD, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei und wiederholte zum einen das in der Nachbezugsverfügung Ausgeführte. Zum anderen zeigt sie auf, dass sie in den drei von der Se ite 3
A- 17 10 /2 0 0 6 Beschwerdeführerin angesprochenen Fällen die LSVA aufgrund des Nichterhebungsverfahrens nicht in Rechnung gestellt habe, weil sie davon ausging, dass zu Recht von einer LL-Bewilligung Gebrauch ge- macht worden sei. Demzufolge müssten auch keine Gutschriften er- folgen. Weiter reichte sie zu den von der Beschwerdeführerin erwähn- ten drei Beispielen die entsprechenden Rechnungen und Veranlagun- gen sowie Ausdrucke der Logfiles ein, um zu belegen, dass es sich nicht um Leer- oder Leichtfahrten im Sinne der einschlägigen Rechts- normen gehandelt habe. Eine Expertise hält die OZD nicht für not- wendig. G. Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber über- nommen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 forderte die Instruktions- richterin die OZD auf, das Dossier des Strafverfahrens sowie weitere Belege einzureichen, welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom 28. August 2007 nachkam. H. Am 30. Oktober 2007 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist zur Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Bewilligungen und den dazugehörigen Logfiles. Die Verwaltung reichte die entsprechenden Antworten am 9. November 2007 ein. Am 15. November 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin könne sich bis 29. November 2007 zu diesen Aus- führungen äussern. Ihr Vertreter reichte innert erstreckter Frist am 14. Januar 2008 eine kurze Stellungnahme ein, ohne jedoch auf die Ausführungen der OZD einzugehen. I. Am 17. April 2008 setzte die Instruktionsrichterin der OZD Frist an, um insbesondere zum Beweis behaupteter Inlandtransporte sowie Einfuhr- und Exportverzollungen weitere Unterlagen einzureichen. Am 8. Mai 2008 reichte die OZD die Kopien aller die Nachforderungen be- treffenden Bewilligungen inklusive die vom Untersuchungsdienst beschafften Transportunterlagen ein. Die Beschwerdeführerin nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2008 nur knapp Stellung und äusserte sich insbesondere nicht substanziiert zu den von der OZD eingereichten Unterlagen. Se ite 4
A- 17 10 /2 0 0 6 Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheid- wesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein haben am 11. April 2000 einen Vertrag betreffend die Leistungsabhängige Schwer- verkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein abgeschlossen. (nach- folgend "Vertrag"; SR 0.641.851.41). Danach erheben sie gemeinsam auf ihrem Gebiet eine LSVA (Art. 1 Abs. 1 des Vertrags). In einer zu- sätzlichen Vereinbarung (nachfolgend "Vereinbarung"; SR 0.641.851.41 ab S. 3) werden die Einzelheiten geregelt, insbeson- dere die Übernahme der schweizerischen materiellrechtlichen Vor- schriften (vgl. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81] und Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwer- verkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]) in das liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug (Art. 1 Abs. 2 des Vertrags). Abs. 2 der Vereinbarung hält fest, dass für die Erhebung der LSVA das Gebiet beider Vertragsstaaten als gemeinsames Anwendungsgebiet gilt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Vertrags ist die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig für den Voll- zug der Gesetzgebung über die LSVA auf dem Gebiet des Fürsten- tums Liechtenstein für die dieser Abgabe unterstellten liechten- steinischen Fahrzeuge. Nach Abs. 2 wendet sie liechtensteinisches Recht, jedoch das schweizerische Verfahrensrecht an. Die Rechts- mittel richten sich nach schweizerischem Recht. Da die beteiligten Fahrzeuge der Beschwerdeführerin in Liechtenstein immatrikuliert sind und diese der Veranlagung bezüglich LSVA unterstellt sind, ist auf den vorliegenden Fall materiell das liechtensteinische Recht anzuwenden, in verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch das schweizerische Recht. 1.2Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Entscheide der OZD be- treffend den Vollzug der Bestimmungen über die LSVA der Be- schwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, so- fern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht Se ite 5
A- 17 10 /2 0 0 6 (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver- waltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funk- tionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG), dies obwohl das liech- tensteinische Gesetz vom 25. Oktober 2000 über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, LI- SVAG; Liechtensteinische Rechtssammlung [LR] 641.81) in seinem Art. 42 Abs. 2 noch immer die ZRK erwähnt. Letztere Bestimmung ist anzupassen, da das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 diese Rekurskommission abgelöst hat. 1.3Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD vom 5. Juli 2005 mit Eingabe vom 7. September 2005 – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerecht und nach Verbesserung in rechts- genügender Form bei der ZRK angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur An- fechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4Die Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2007 wurde durch die OZD am 25. November 2005 in Wiedererwägung gezogen. Die Beschwerde- instanz setzt jedoch die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge- worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). In ihren Stellungnahmen vom 12. und 20. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich er- klärt, dass sie nach wie vor die Berechtigung des Nachbezugs über- haupt bestreite und an der Beschwerde festhalte, weshalb das ur- sprünglich eingeleitete Beschwerdeverfahren weiter geführt wird (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.46). 1.5Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge- genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge- setzesauslegung hätte sein sollen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 2 mit Hinweisen). Gegenstände, über welche die Se ite 6
A- 17 10 /2 0 0 6 erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zustän- digkeit der ersten Instanz eingegriffen. Demnach sind sämtliche für die Abgabeperioden vom 1. Februar 2001 bis 30. November 2003 durch die Beschwerdeführerin eingereichten LL-Bewilligungen Beschwerde- gegenstand, da deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu dem in der Verfügung geltend gemachten Gesamtbetrag führt (vgl. Bei- lage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005). Die Beschwerdeführerin hat denn auch in der Beschwerdeverbesserung vom 19. September 2005 ausgeführt, sie bestreite die Rechtmässigkeit aller mit der Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 in Rechnung gestellten Beträge. An dieser Auffassung hat sie auch nach der Wiedererwägung durch die Vorinstanz festge- halten. Hingegen sind die für die Abgabeperioden ab 1. Dezember 2003 eingereichten LL-Bewilligungen, insbesondere auch jene, die in den Beschwerden an die OZD vom 5. Januar bzw. 28. Februar 2005 behandelt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weil die Vorinstanz über diese - wie die Parteien übereinstimmend fest- halten - noch keine Verfügung erlassen hat. Auf die diesbezüglichen Rügen ist somit nicht einzutreten. 1.6Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ver- pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzu- wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus- legung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007 41 E. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7406/2006 vom
A- 17 10 /2 0 0 6 vom 17. März 2008 E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätz- liche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstand- punkte untersucht, für die in den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte bestehen (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; GYGI, a.a.O., S. 211 ff.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, nach allen mög- lichen Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Ak- ten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3). 2. 2.1 2.1.1Aufgrund des in E. 1.1 erwähnten Vertrages wird auch durch das Fürstentum Liechtenstein (wie in der Schweiz) seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländi- schen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport eine LSVA erhoben (Art. 4 LI-SVAG). Abgabe- pflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 7 Abs. 1 LI-SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken (Art. 19 LI-SVAG). Die Regierung schreibt den Einbau spezieller Geräte oder anderer Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vor und regelt die Einzelheiten mit Verordnung (Art. 14 LI-SVAG). 2.1.2Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahr- zeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (Tripon), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der liechten- steinischen Verordnung vom 5. Dezember 2000 über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabever- ordnung, LI-SVAV, LR 641.811]). Führt das Motorfahrzeug einen An- hänger mit sich, so muss der Fahrzeugführer alle erforderlichen An- gaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 11 Abs. 1 LI-SVAV). Der Halter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktions- Se ite 8
A- 17 10 /2 0 0 6 tüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Ver- dacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen (Art. 21 Abs. 1-3 LI-SVAG). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktio- nen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 12 Abs. 1 LI-SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermitt- lung der Fahrleistung mitwirken. Er muss insbesondere das Er- fassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder Fehl- funktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 14 LI- SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schrift- lich mitteilen und begründen (Art. 15 Abs. 1 LI-SVAV). 2.1.3Der Abgabepflichtige unterliegt dem Selbstdeklarationsprinzip (Art. 15 Abs. 1 und 19 LI-SVAG); dies bedeutet, dass das Gesetz ihm die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe An- forderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteile des Bundesver- waltungsgerichtes A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2 und A-1707/2006 vom 19. März 2006 E. 2.3 sowie dort zitierte Entscheide der ZRK). Er hat der Zollverwaltung die für die Berechnung der Ab- gabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 15 Abs. 1 LI-SVAG). Die Veran- lagung der LSVA erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen einge- reichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 15 Abs. 4 LI-SVAG). Die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend (Art. 15 Abs. 1 LI-SVAV). Die Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist in der Rechtsprechung für die parallelen Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung bereits mehrfach bestätigt worden (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1695/2006 vom 27. Februar 2007 E. 2.2.1 und A-1717/2007 vom 28.2.2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.2 2.2.1Am 21. Juni 1999 schlossen die Schweizerische Eidgenossen- schaft und die Europäische Gemeinschaft das Abkommen über den Se ite 9
A- 17 10 /2 0 0 6 Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72, nachfolgend Landverkehrsabkommen). Aus dessen Art. 37 ergibt sich, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Ge- bührenregelungen anstreben, die darauf abzielen, den Strassenfahr- zeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten anzulasten. Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele führte die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw.
A- 17 10 /2 0 0 6 nationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften ent- halten und dass der Bundesrat den Vollzug regelt. Eine solche ab- weichende Bestimmung enthält nicht nur der erwähnte Art. 40 Abs. 3 Bst. b des Landverkehrsabkommens, welcher zu Gunsten der Euro- päischen Gemeinschaft für ein bestimmtes Kontingent an Leicht-und Leerfahrten das SVAG ausser Kraft setzt, sondern auch die Ziff. 3 ff. der Vereinbarung aus dem Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein betreffend Strassenverkehrskontingente vom 22. Mai/5. Juni 2001 (nachfolgend „Notenaustausch“, in der AS nicht publiziert, damals LR 0.741.791.012) bzw. Art. 26 des Anhangs P des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels- assoziation vom 4. Januar 1960 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) in der Fassung gemäss dem Abkommen zur Änderung des Überein- kommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (AS 2003 2685, in Kraft getreten am 1. Juni 2002; vgl. E. 2.2.4). 2.2.3Auf der Grundlage des Verlagerungsgesetzes erliess der Bun- desrat die Verordnung vom 1. November 2000 über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten (Fahrten-Kontingentsverord- nung; AS 2000 2780). Was die Leer- und Leichtfahrten anbelangt, be- stimmt Art. 7 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung, dass die Be- willigung nur für Transittransporte über die Schweizer Alpen ausge- stellt wird. Darunter wird nach Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsverord- nung eine Fahrt durch Schweizer Territorium von Grenze zu Grenze, ohne Übernahme oder Entladung von Gütern, verstanden (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Landverkehrsabkommen, wonach unter Transit die Be- förderung von Gütern oder Personen [ohne Be- oder Entladung] sowie Leerfahrten durch das Gebiet einer Vertragspartei zu verstehen ist). Nach Art. 16 Abs. 1 der Fahrten-Kontingentsverordnung erstellt die Ausgabestelle des Bundes eine Rechnung, welche gleichzeitig mit der Bewilligung dem Anspruchsberechtigten zugestellt wird. Nach Abs. 4 kann er dann eine pauschale Rückerstattung der LSVA für den Transit- transport auf Grund einer solchen Bewilligung verlangen. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass der Transittransport durchgeführt worden ist. Reicht er jedoch zusammen mit der Abrechnung eine LL- Bewilligung ein, wird die an sich geschuldete LSVA gemäss den Aus- führungen der OZD "im Nichterhebungsverfahren erhoben", das heisst solche Abgaben werden nicht erhoben und aufgrund der Benützung der LL-Bewilligung zurückerstattet, sondern gar nicht erst eingefordert. Dies führt dazu, dass, falls der Abgabepflichtige eine solche Bewilli- Se it e 11
A- 17 10 /2 0 0 6 gung zu Unrecht benutzt, die Abgabe nachgefordert, das heisst nach- träglich in Rechnung gestellt werden muss. 2.2.4Im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liech- tenstein sind die Leer- und Leichtfahrten im Notenaustausch E. 2.2.1) geregelt. Gemäss dessen Ziff. 3 räumt die Schweiz dem Fürstentum Liechtenstein für die Jahre 2001 bis 2004 ein jährliches Kontingent von 3'000 Bewilligungen für Leer- und Leichtfahrten für Transittransporte über die Schweizer Alpen ein. Ziff. 4 enthält die Kosten der Bewilligun- gen. Ziff. 5 hält fest, dass für Leer- und Leichfahrten auf dem schwei- zerischen Zollgebiet erhobene LSVA pauschal rückerstattet wird. Nach Ziff. 6 werden, sofern der Notenwechsel nichts anderes bestimmt, die massgebenden Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung über Fahrten-Kontingente, somit die Fahrtenkontingents-Verordnung, angewendet. Demzufolge muss der vorliegende Sachverhalt zuminest bis zum 31. Mai 2002 aufgrund der Bestimmungen der Fahrtenkontin- gents-Verordnung beurteilt werden, wobei sich die pauschale Rück- erstattung auf Ziff. 5 des Notenaustauschs und nicht auf Art. 16 Abs. 4 Fahrten-Kontingentsverordnung stützt. Die Anwendbarkeit des Haupt- teils der Bestimmungen des Notenaustausches endete jedoch gemäss dessen zweitletztem Absatz mit dem Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (E. 2.2.1). Damit galt ab 1. Juni 2002 Art. 26 des Anhangs P des EFTA-Übereinkommens, wonach das Fürstentum Liechtenstein vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 3'000 einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizeri- schen Alpentransit erhält, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur von Fr. 50.-- im Jahr 2001, Fr. 60.-- im Jahr 2002, Fr. 70.-- im Jahr 2003 und Fr. 80.-- im Jahr 2004. Da das EFTA-Übereinkommen keine eigenen Bestimmungen enthält, gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 Verlage- rungsgesetz im Übrigen die Fahrten-Kontingentsverordnung. 2.2.5Die ZRK hat sich im Entscheid vom 15. Oktober 2002, veröffent- licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.46, bereits mit Fragen im Zusammenhang mit LL-Bewilligungen befasst. Dabei hat sie festgehalten, dass auch der blosse Wechsel des Anhängers eine Übernahme oder Entladung von Gütern im Sinne von Art. 40 Abs. 3 Landverkehrsabkommen bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsver- ordnung darstellt (E. 5b/bb), und entschieden, dass kein Transit- Se it e 12
A- 17 10 /2 0 0 6 transport vorliegt, wenn zwei Sattelzugfahrzeuge, die aus unterschied- licher Richtung in die Schweiz eingefahren sind, die von ihnen gezoge- nen Anhänger gegenseitig übernehmen und in der Richtung aus der Schweiz ausfahren, aus der sie gekommen sind. Ebenso handle es sich nicht um einen Transittransport, wenn ein Zugfahrzeug ohne An- hänger in die Schweiz einfahre, in der Schweiz einen Anhänger an- hänge und die Schweiz wieder verlasse. Auch kein Transittransport liege vor, wenn ein Zugfahrzeug mit Anhänger in die Schweiz einfahre, diesen Anhänger dann parkiere und einen andern Anhänger ankupple, mit diesem eine Lieferung vornehme und anschliessend wieder den ursprünglichen Anhänger ankupple und damit die Schweiz verlasse (E. 5b/cc). Diese Feststellungen gelten unter dem Notenaustausch bzw. dem EFTA-Übereinkommen. Der Notenaustausch verwendet die gleiche Terminologie wie das Landverkehrsabkommen ("Leer- und Leichtfahrten für Transittransporte über die Schweizer Alpen"). Das EFTA-Übereinkommen spricht zwar von "einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizeri- schen Alpentransit", doch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass damit dasselbe gemeint ist. 2.3Die Beweiswürdigung endet mit dem gerichtlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die fest- stellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Un- gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (GYGI, a.a.O., S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveran- lagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begrün- den oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebe- gründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Ab- gabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabe- befreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 Se it e 13
A- 17 10 /2 0 0 6 E. 1.4 und A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 1.4, je mit weite- ren Hinweisen). 2.4Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grund- recht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge- führten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Ver- fahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Ge- währung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene An- hörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei- chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Be- schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus- nahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). 3. 3.1Der Nachweis, "dass der Transittransport durchgeführt worden ist", obliegt nach Art. 16 Abs. 4 Fahrten-Kontingentsverordnung dem An- Se it e 14
A- 17 10 /2 0 0 6 spruchsberechtigten. Dies entspricht dem in E. 2.3 genannten Grund- satz, dass die Abgabepflichtige für die steueraufhebenden und -min- dernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch die von den Einfahrts- bzw. Ausfahrtzollämtern abgestem- pelten Bewilligungen eingereicht. Der genannte Nachweis ist nach Auf- fassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels der Stempel von je einem Zollamt jenseits und diesseits der Alpen in den Feldern Einfahrt respektive Ausfahrt auf dem Bewilligungsformular erbracht. Im Rahmen ihrer Kontrollpflicht hat die OZD nun die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu erbringen, das heisst den von der Beschwerde- führerin mittels des abgestempelten Bewilligungsformulars erbrachten Nachweis zu entkräften. Dabei hat sie sich zu Recht primär auf die durch das Tripon erfassten Daten abgestützt, da die Veranlagung der LSVA auf Grund der von der Abgabepflichtigen eingereichten elektro- nischen oder schriftlichen Deklaration erfolgt (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Wie in E. 2.1.3 ausgeführt, sind die mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten grundsätzlich verbindlich und trägt die Abgabepflich- tige, wenn sie geltend macht, die Daten seien fehlerhaft, dafür die Be- weisführungslast. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der Da- ten nicht bestritten; die blosse pauschale Bestreitung der in der Auf- listung zur Nachbezugsverfügung aufgeführten Positionen ist unge- nügend, so dass von der Richtigkeit der aufgezeichneten Daten aus- gegangen werden kann. Umgekehrt gilt aber auch, dass die OZD die sich aus dem Logfile ergebenden Daten entgegen zu halten hat. Die OZD muss die Aufzeichnungen des Tripon dem Bundesver- waltungsgericht einreichen, damit dieses im Bestreitungsfall die Um- stände nachprüfen kann, die gegen das Vorliegen einer LL-Fahrt sprechen. Ergibt sich jedoch der Beweis der Unrichtigkeit der behaup- teten LL-Fahrt nicht aus den Aufzeichnungen des Tripon, sondern aus anderen Feststellungen, beispielsweise aus den Akten des Unter- suchungsdienstes, muss die OZD auch die weiteren Beweismittel ein- reichen. Der blosse Hinweis auf das Tatbestandsprotokoll des Unter- suchungsdienstes ist ungenügend, dies umso mehr, als der Beschuldigte das Protokoll nicht unterzeichnet und damit den Sachver- halt auch nicht anerkannt hat. Indem die OZD der Eingabe vom 8. Mai 2008 auch eine Zusammenstellung der Bewilligungen beilegte, auf welcher sowohl das angewendete Verfahren der In-Rechnung-Stellung dargelegt wird als auch die Beweismittel für die missbräuchliche Inan- spruchnahme der Bewilligung im Einzelnen aufgeführt sind, ist sie Se it e 15
A- 17 10 /2 0 0 6 ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen. Fehlten die genannten Beweismittel und käme das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der von der OZD geltend gemachte Grund für die missbräuch- liche Verwendung nicht bewiesen sei, hätte die Verwaltung als für den Gegenbeweis beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Indem die OZD der Eingabe vom 8. Mai 2008 auch eine Zu- sammenstellung der Bewilligungen beilegte, auf welcher sowohl das angewendete Verfahren der In-Rechnung-Stellung dargelegt wird als auch die Beweismittel für die missbräuchliche Inanspruchnahme der Bewilligung im Einzelnen aufgeführt sind, ist sie ihrer Substanziie- rungspflicht nachgekommen. 3.2Vorweg ist zu prüfen, ob durch die von der OZD angeführten Er- eignisse grundsätzlich das Vorliegen einer Transitfahrt im Sinne von Ziff. 3 des Notensaustausches und Art. 26 des Anhangs P des EFTA- Übereinkommens (E. 2.2.1) bzw. Art. 2 Bst. a Fahrten-Kontingentsver- ordnung, das heisst eine Fahrt durch Schweizer Territorium mit einem Maximalgewicht von 28 Tonnen von Grenze zu Grenze, ohne Über- nahme oder Entladung von Gütern. Zu prüfen sind die nachfolgenden, in der Auflistung zur Nachbezugsverfügung genannten Ereignisse: Aufliegerwechsel: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gü- tern (dazu E. 2.2.4). Inlandtransport: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4). Auflieger an: Dieser gilt als Übernahme oder Entladung von Gütern (dazu E. 2.2.4). Ungültig: Hier befinden sich Ausfuhr- und Einfuhrzollamt diesseits der Alpen, so dass "keine Fahrt über die Alpen" vorliegt (vgl. E. 2.2.3). Einfuhrverzollung: Ein Import führt dazu, dass in der Schweiz Waren abgeladen werden. Demzufolge liegt auch keine Transitfahrt vor. Export Leergut: Ein Export setzt voraus, dass in der Schweiz Waren übernommen worden sind; demzufolge liegt ebenfalls keine Transit- fahrt vor. Ausfahrt fehlt: Hier ist der Nachweis für eine Transitfahrt nicht erbracht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche von der OZD in der Auflistung zur wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsver- fügung vom 25. November 2005 aufgeführten Ereignisse dazu führen, dass keine Transitfahrt im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen vorliegt. Se it e 16
A- 17 10 /2 0 0 6 3.3Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14. Januar 2008 geben die Logfiles darüber Auskunft, ob bei den eingereichten LL-Bewilligungen die LSVA effektiv in Rechnung gestellt wurde – und deshalb, wenn die OZD keine missbräuchliche Ver- wendung der Bewilligung nachweisen kann, zurückerstattet werden muss – oder ob die Abgabe im Nichterhebungsverfahren erhoben wurde – und deshalb bei Missbrauch der Bewilligung nachgefordert werden kann. Der Bezug der Abgabe ist Kolonne "Ber." (= Berechnet) mit "J" (= ja), das Nichterhebungsverfahren mit "N" (= nein) verzeich- net, wie in der Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 sowie in der Eingabe vom 8. Mai 2008 ausgeführt wird. 4. Die OZD hat ihrer Verfügung vom 25. November 2005 eine Zu- sammenstellung sämtlicher nach ihrer Auffassung zu Unrecht bean- spruchter LL-Bewilligungen beigelegt. Diese präzisierte sie mit der der Eingabe vom 8. Mai 2008 beigelegten Tabelle und den weiteren Unter- lagen. 4.1Was jene drei Einzelpositionen anbelangt, welche die Be- schwerdeführerin ausdrücklich bestreitet, ergibt sich Folgendes: 4.1.1Gemäss den Angaben auf der Bewilligung ... wurde sie für einen Transport von ... nach ... am 5. Dezember 2002 verwendet. Die Stempel von Einfahrts- und Ausfahrtszollamt entsprechen diesen Angaben. Die Fahrt wurde, wie sich aus der der Rechnung vom 27. März 2003 beigelegten Veranlagungsverfügung Nr. ... ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Aus den entsprechenden Aufzeichnungen des Tripon im Logfile ergibt sich jedoch, dass am 5. Dezember 2002 um 08.06 Uhr der Auflieger abgehängt und um 08.51 Uhr ein anderer Auflieger mit einem Schweizer Kontrollschild angehängt wurde. Demnach liegt ein An- hängerwechsel vor, weshalb die LL-Bewilligung 1029 zu Unrecht be- nutzt worden war. 4.1.2Was die Bewilligung ... anbelangt, wurde deklariert, diese werde für eine Leerfahrt von ... nach ... am 28. März 2003 verwendet. Der Eingangsstempel entspricht diesen Angaben, der Ausgangsstempel von ... trägt jedoch das Datum des 31. März 2003. Die Fahrt wurde, wie sich aus der der Rechnung vom 18. Juni 2003 beigelegten Veranlagungsverfügung Nr. ... ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Aus den entsprechenden Se it e 17
A- 17 10 /2 0 0 6 Aufzeichnungen des Tripon im Logfile ergibt sich jedoch, dass das Zugfahrzeug zwar am 28. März 2003 um 14.28 Uhr in die Schweiz eingefahren ist, jedoch am 29. März 2003 um 09.25 Uhr sowie am 31. März 2003 um 01.00 Uhr in der Schweiz ein Anhänger deklariert worden ist. Die Ausfahrt aus der Schweiz erfolgte mit diesem am 31. März 2003 um 10.21 Uhr. Wie in E. 2.2.4 aufgezeigt, handelt es sich nicht um einen Transittransport, wenn ein Zugfahrzeug ohne Anhänger in die Schweiz einfährt, in der Schweiz einen Anhänger anhängt und die Schweiz mit diesem wieder verlässt, weshalb die LL-Bewilligung ... zu Unrecht beansprucht wird und die LSVA zu Recht nachgefordert wird. 4.1.3Die Bewilligung ... wurde gemäss Angaben für einen Leertransport von ... nach ... am 6. Mai 2003 verwendet. Gemäss den Stempeln der Zollämter erfolgte die Einfahrt am 6., die Ausfahrt jedoch am 7. Mai 2003. Die Fahrt wurde, wie sich aus der der Rechnung vom 31. Juli 2003 beigelegten Veranlagungsverfügung Nr. ... ergibt, nicht verrechnet (Nichterhebungsverfahren; vgl. E. 2.2.3). Hier stellt sich die Frage, ob zwischen der Einfahrt am 6. Mai 2003 um 15.29 Uhr beim Zollamt ... und der Ausfahrt am 7. Mai 2003 um 08.57 Uhr ein Inlandtransport stattgefunden hat, indem Ware abgeladen wurde. Aus dem eingereichten Transportauftrag ergibt sich dies nicht zweifelsfrei, weil zum einen die Nummern der Kontrollschilder nicht übereinstimmen (... statt ...) und zum andern nur das Einladen mit einem Datum belegt ist, nicht aber das Ausladen. Hingegen zeigt der Frachtbrief, dass die Ware am 7. Mai 2003 vom Empfänger in ... entgegengenommen wurde. Demzufolge liegt ein Inlandtransport vor. Weil die Fahrt gemäss Logfile nicht verrechnet wurde, ist die Nachforderung gerechtfertigt. 4.2Das Bundesverwaltungsgericht hat auch jede der übrigen 27 Posi- tionen nachgeprüft, wobei es sich an die Reihenfolge in der "korrigier- ten Zusammenstellung des Nachbezugs" hält, welche Beilage zur Wie- dererwägungsverfügung der OZD vom 25. November 2005 bildet. 4.2.1Bewilligung ...: Der von der ESTV behauptete Inlandtransport von ... nach ... ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, das Nichterhebungsverfahren aus dem Logfile. Demnach ist die Nachforderung gerechtfertigt. 4.2.2Bewilligung ...: Der von der ESTV behauptete Inlandtransport von ... und ... nach ..., ... und ... ergibt sich aus den weiteren Se it e 18
A- 17 10 /2 0 0 6 Unterlagen, das Nichterhebungsverfahren aus dem Logfile. Demnach ist die Nachforderung gerechtfertigt. 4.2.3Bewilligung ...: Es handelt sich nicht um einen alpenquerenden Transport, da ... und ... diesseits (nördlich) der Alpen liegen. Zudem ist auch diese Bewilligung verspätet eingereicht worden. Die Nachforderung ist gerechtfertigt. 4.2.4Bewilligung ...: Entgegen dem handschriftlich eingetragenen Datum wurde die Bewilligung am 1. März 2003 und nicht am 2. März 2003 verwendet. Dies ergibt sich aus den beiden Stempeln des Zollamtes. Weiter zeigen die zusätzlich eingereichten Unterlagen, dass in ... 150 Stehtische entladen wurden. Gemäss Logfile wurde das Nichterhebungsverfahren angewendet, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist. 4.2.5Bewilligung ...: Es fehlt der Ausfahrtstempel, so dass der Nachweis einer Transitfahrt nicht erbracht wird. Das Logfile zeigt, dass das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde. Die Nachforderung ist gerechtfertigt. 4.2.6Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich, dass ein Anhänger deklariert wurde, so dass nicht mehr geprüft werden muss, ob ein Inlandtransport erfolgte. Aufgrund des Nichterhebungsverfahrens, das mit dem Logfile belegt wird, muss die LSVA nachgefordert werden. 4.2.7Bewilligung ...: In der Zeit, für welche die Beschwerdeführerin eine Transitfahrt behauptet, zeigt das Logfile, dass ein Anhänger ab-, dann an-, dann wieder ab- und schliesslich wieder angehängt wurde. Zudem stimmen die Angaben über das Ausfahrtzollamt durch den Stempel und im Logfile nicht überein. Gemäss der Veran- lagungsverfügung wurde die Fahrt in Rechnung gestellt, so dass die Nachforderung richtig ist. 4.2.8Bewilligung ...: Hier zeigen die zusätzlich eingereichten Papiere, dass in ... Papiertragtaschen abgeladen wurden, somit ein Inlandtransport gegeben ist. Da das Logfile belegt, dass das Nicht- erhebungsverfahren angewendet wurde, ist die Nachforderung ge- rechtfertigt. 4.2.9Bewilligung ...: Nach den weiteren Unterlagen wurde Tinte nach ... transportiert, weshalb ein Inlandtransport stattgefunden hat. Se it e 19
A- 17 10 /2 0 0 6 Die Nachforderung ist gerechtfertigt, da im Logfile das Nichterhebungsverfahren vermerkt ist. 4.2.10Bewilligung ...: Der Aufliegerwechsel ergibt sich aus dem Logfile. LSVA für die Fahrt wurde gemäss Logfile verrechnet und mit der definitiven Veranlagung vom 31. Oktober 2001 eingefordert. Hingegen erfolgte in der definitiven Veranlagung vom 30. November 2001 eine Gutschrift, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist. 4.2.11Bewilligung ...: Es fehlt an einer Transitfahrt, da die Zollämter ... und ... beide diesseits (nördlich) der Alpen liegen. Aufgrund des sich aus dem Logfile ergebenden Nichterhebungsverfahrens ist die Nachforderung gerechtfertigt. 4.2.12Bewilligung ...: Die weiteren Unterlagen zeigen, dass Schokolade von ... nach ... transportiert wurde, das heisst dass ein Inlandtransport vorliegt. Die Fahrt wurde zuerst verrechnet, dann aber in der definitiven Veranlagungsverfügung vom 28. Februar 2002 wieder gutgeschrieben, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist. 4.2.13Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass ein Auflieger abgehängt wurde, die zusätzlichen Papiere, dass Farbe geladen wurde. Die Fahrt wurde zuerst verrechnet, dann aber in der definitiven Veran- lagungsverfügung vom 28. Februar 2002 wieder gutgeschrieben, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist. 4.2.14Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass ein Auflieger angehängt und das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde. Die Nachforderung ist gerechtfertigt. 4.2.15Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass ein Auflieger angehängt und die Abgabe nicht eingefordert wurde. Die Nachforderung ist zulässig. 4.2.16Bewilligung ...: Das Logfile zeigt, dass das Fahrzeug um 14.42 Uhr beim Zollamt ... in die Schweiz eingefahren, die weiteren Papiere, dass um 15 Uhr in ... Tiefkühlprodukte zugeladen wurden, weshalb ein Inlandtransport vorliegt. Die Bewilligung wurde somit missbräuchlich verwendet. Aufgrund des vermerkten Nichterhebungsverfahrens ist die Nachforderung gerechtfertigt. Se it e 20
A- 17 10 /2 0 0 6 4.2.17Bewilligung ...: Aus den eingereichten weiteren Unterlagen ergibt sich, dass in ... im Fürstentum Liechtenstein Leercontainer zugeladen wurden, weshalb keine Transitfahrt vorliegt. Wie in E. 1.1 aufgezeigt, ist das Fürstentum Liechtenstein gemeinsames Anwendungsgebiet der LSVA, somit Inland. Die Nachforderung ist ge- rechtfertigt, weil die Abgabe mit der definitiven Veranlagungsverfügung vom 31. August 2002 gutgeschrieben worden ist. 4.2.18Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich für die zweite an diesem Tag durchgeführte Fahrt, welche von ... (Zollamt Code 3120) nach ... (Zollamt Code 4182) führte, dass um 17.59 Uhr der Auflieger mit dem Kontrollschild ... angehängt wurde. Die Bewilligung wurde somit missbräuchlich verwendet. Weil die entsprechende Abgabe erhoben und in der Veranlagungsverfügung vom 30. September 2002 nicht gutgeschrieben wurde – es wurde dort lediglich die missbräuchliche Verwendung festgehalten – , ist weder Nach- noch Rückforderung erforderlich, wie dies die OZD zu Recht festhält. 4.2.19Bewilligung ...: Nach der Einfahrt beim Zollamt ... wurde um 13.28 Uhr ein Auflieger angehängt, weshalb keine Transitfahrt vorliegt. Die Abgaben wurden erhoben und weder mit der Veran- lagungsverfügung vom 30. September 2002 noch mit jeder vom 31. Oktober 2009 gutgeschrieben. Es ist somit weder Nach- noch Rück- forderung erforderlich, wie dies die OZD zu Recht festhält. 4.2.20Bewilligung ...: Es wurde ein Auflieger angehängt, weshalb die Bewilligung zu Unrecht beansprucht wurde. Die LSVA belastet und in keiner Veranlagungsverfügung gutgeschreiben worden, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist. 4.2.21Bewilligung ...: Aus dem Logfile ergibt sich ein Aufliegerwechsel um 17:41/20:03 Uhr. Da das Nichterhebungsverfahren angewendet wurde, ist die Nachforderung gerechtfertigt. 4.2.22Bewilligung ...: Gemäss Logfile wurde ein Anhänger angehängt. Zudem zeigen die weiteren Unterlagen den Transport von Osterhasen von ... nach .... Die Bewilligung wurde demnach missbräuchlich verwendet. Da das Nichterhebungsverfahren zum Zug kam, ist die Nachforderung gerechtfertigt. Se it e 21
A- 17 10 /2 0 0 6 4.2.23Bewilligung ...: Gemäss Logfile wurde der Auflieger gewechselt. Die Fahrt wurde im Nichterhebungsverfahren nicht verrechnet, so dass die Nachforderung gerechtfertigt ist. 4.2.24Bewilligung ...: Die weiteren Unterlagen zeigen den Transport von Osterhasen von ... nach .... Die Bewilligung wurde demnach missbräuchlich verwendet. Aufgrund des Nichterhebungsverfahrens muss die Abgebe nachgeleitet werden. 4.2.25Bewilligung ...: Gemäss den weiteren Unterlagen wurden Tiefkühlprodukte von ... nach ... transportiert und dort ausgeladen, weshalb keine Transitfahrt gegeben ist. Da die LSVA belastet wurde und keine Gutschrift erfolgt erfolgte, wird sie zu Recht nicht nachgefordert. 4.2.26Bewilligung ...: Gemäss den weiteren Unterlagen wurden Tiefkühlprodukte von ... nach ... transportiert und dort ausgeladen, weshalb keine Transitfahrt gegeben ist. Da die LSVA belastet wurde und keine Gutschrift erfolgt erfolgte, wird sie zu Recht nicht nachgefordert. 4.2.27Bewilligung ...: Hier wurde nach der Einfahrt in die Schweiz am 6. Juni 3003 um 20.35 Uhr ein Auflieger angehängt, weshalb keine Transitfahrt gegeben ist. Die Fahrt wurde jedoch bereits verrechnet und es erfolgte keine Gutschrift, so dass keine LSVA aussteht. 4.3Nachdem die Beschwerdeführerin die Berechnung der Höhe der einzelnen nachgeforderten Beträge und deren Addition durch die OZD in der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 nicht beanstandet hat, ist der von der Verwaltung nachgeforderte Betrag von Fr. ... rechtens und die Beschwerde in diesem Betrag abzuweisen, im Differenzbetrag zur ursprünglichen Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 von Fr. ... jedoch gutzu- heissen. 5. Was die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ar- gumente anbelangt, gilt Folgendes. 5.1In den auf S. 4 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen sowie den dortigen Beilagen 23 und 24 geht es nicht um das vor- liegende Verfahren, sondern um die Verfahren betreffend Zoll, Mineral- Se it e 22
A- 17 10 /2 0 0 6 ölsteuer und Mineralölzuschlag. Diese wurden zwar im Rahmen des gleichen Zollstrafverfahrens eingeleitet, haben aber mit dem vorliegen- den Verfahren über die Nachforderung von LSVA keinen Zusammen- hang, weshalb nicht darauf eingegangen werden muss. 5.2Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2006 eine "neutrale Expertise zu den Computerauszügen". Mit letzte- ren ist wohl die Beilage zur wiedererwägungsweise erlassenen Nach- bezugsverfügung gemeint. In E. 4.4 wird ausgeführt, weshalb die dort aufgeführten Kolonnen "Berücksichtigte Bewilligungen" und "Gutge- schriebene Bewilligungen" verbindlich sind. Zum Beweis der Einträge in den nächsten Kolonnen hat die OZD im Laufe des Verfahrens die Logfiles sowie am 8. Mai 2008 umfangreiche weitere Unterlagen ein- gereicht. Diese Beweismittel genügen, damit sich das Bundesver- waltungsgericht eine Meinung darüber bilden kann, ob die LL-Bewilli- gungen zu Recht oder zu Unrecht beansprucht wurden. Sollte die Be- schwerdeführerin mit den "Computerauszügen" die Logfile-Ausdrucke meinen, hat die OZD diese in verschiedenen Eingaben im Laufe des Verfahrens für das Bundesverwaltungsgericht verständlich erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht weist daher dieses Beweisbegehren in anti- zipierter Beweiswürdigung ab. Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4 aBV) folgt zwar der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, jedoch nur soweit diese erhebliche Tat- sachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie – wie hier – auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung ge- bildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend er- sichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdi- gung angenommen werden kann, dass die Durchführung des Be- weises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.124 ff.; betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1570/2006 vom 18. September 2008 E. 4.1). Se it e 23
A- 17 10 /2 0 0 6 5.3Ob eine Gehörsverweigerung vorliegt, weil es der Beschwerde- führerin nicht möglich gewesen sein soll, zu den Argumenten der OZD Stellung zu nehmen, da die Akten im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt gewesen seien, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegenden Verfahren vollumfäng- liche Akteneinsicht, insbesondere wurden ihr sämtliche LL-Bewilligun- gen und die dazugehörigen Logfiles in Kopie zugestellt. Weiter wurden ihr auch die mit der Eingabe vom 8. Mai 2008 von der OZD eingereich- ten Unterlagen zur Stellungnahme zugeschickt. Dass sie sich nicht de- tailliert dazu äusserte, hat sich die Beschwerdeführerin selber zuzu- schreiben. Ebenso enthalten die wiedererwägungsweise erlassene Nachbezugsverfügung der OZD und die Ausführungen in diesem Urteil eine umfassende Begründung. Nach der in E. 2.4 dargelegten Recht- sprechung würden diese Gehörsverweigerungen, falls es sich über- haupt um solche handelt, im vorliegenden Verfahren geheilt. 6. Die Beschwerde ist damit im Differenzbetrag von Fr. ... zwischen der wiedererwägungsweise erlassenen Nachbezugsverfügung vom 25. November 2005 und der ursprünglichen Nachbezugsverfügung vom 5. Juli 2005 gutzuheissen, im Mehrbetrag jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Die Kosten des Verfahrens werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... festgesetzt. Damit wird berücksichtigt, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache und der Art der Prozessführung bemisst. Die umfangreichen Akten und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bloss schleppend und nie substanziiert zu den von der OZD geltend gemachten Nachforderungspositionen geäussert hat, haben dem Gericht einen beträchtlichen (zusätzlichen) Arbeitsaufwand verursacht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1332/2007 vom 14. Juni 2007 E. 4.1). Angesichts des teil- weisen Obsiegens wird der Beschwerdeführerin der Teilbetrag Fr. ... auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. ... wird verrechnet und von diesem Betrag in Abzug gebracht. Der OZD können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Se it e 24
A- 17 10 /2 0 0 6 8. Eine Parteientschädigung ist angesichts des geringfügigen Obsiegens der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass ihr Vertreter in den drei parallel geführten Beschwerdeverfahren (A-1708/2006, A-1709/2006 und A-1710/2006) jeweils lediglich eine einzige, gemein- same Rechtsschrift eingereicht hat, sich - wenn er sich überhaupt ver- nehmen und nicht eine Frist unbenutzt verstreichen liess - nie substan- ziiert geäussert und sich demzufolge sein Aufwand für das vorliegende Verfahren in engen Grenzen gehalten hat, nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einge- treten werden kann. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Oberzolldirektion Fr. ... schuldet. 2. Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... festgesetzt und der Be- schwerdeführerin im Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. Der Restbetrag von Fr. ... ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Se it e 25
A- 17 10 /2 0 0 6 Salome ZimmermannJohannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 26