B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1669/2021
Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.
A-1669/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (nachfolgend: Zollfahndung), leitete aufgrund von Überwachungs- massnahmen am 27. Februar 2017 eine Zollstrafuntersuchung wegen des dringenden Verdachts der fortgesetzten, gewohnheits- und gewerbsmässi- gen illegalen Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz ein. A.b Am 22. August 2017 wurden unter anderen die X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) und A._______ (nachfolgend: Geschäfts- führer) mittels separater Beschlüsse in die Zollstrafuntersuchung miteinbe- zogen. B. B.a Die Abgabepflichtige hat ihren Sitz in [...] und ist seit dem 22. Januar 2004 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregis- tereintrag unter anderem den Betrieb von Restaurants, Hotels und Bars. B.b Der Geschäftsführer ist alleiniger Gesellschafter und einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer der Abgabepflichtigen. Zu den geführ- ten Betrieben gehörten insbesondere das Restaurant B._______ in [...] und während drei Jahren bis 2017 das Restaurant C._______ in [...]. Laut übereinstimmenden Aussagen des Geschäftsführers und D._______ war Letzterer Angestellter und später «Betriebsleiter» im Restaurant C.. C. C.a Am 12. März 2021 nahm die Zollfahndung das Schlussprotokoll auf und erliess gegenüber der Abgabepflichtigen gleichentags die Verfügung über die Leistungspflicht, worin sie die Abgabepflichtige zur Zahlung von Fr. 44'812.95 (Zoll: Fr. 38'589.50; Einfuhrsteuer: Fr. 2'242.55; Zins: Fr. 3'980.90) verpflichtete. C.b Die Zollfahndung erklärte zudem, je in einer separaten Verfügung, den Geschäftsführer für den Betrag von Fr. 44'812.95, E. für den Be- trag von Fr. 28'159.20, F._______ für den Betrag von Fr. 7'232.50 und D._______ für den Betrag von Fr. 936.60 für solidarisch leistungspflichtig. C.c Die Zollfahndung wirft der Abgabepflichtigen bzw. deren einzelzeich- nungsberechtigten Geschäftsführer in der Verfügung vom 12. März 2021
A-1669/2021 Seite 3 im Wesentlichen vor, über den Zeitraum vom 21. Februar 2015 bis 2. No- vember 2017 Lebensmittel illegal und ohne Zollanmeldung aus Österreich in die Schweiz eingeführt oder deren Einfuhr veranlasst zu haben. Sie hält der Abgabepflichtigen insgesamt 79 Widerhandlungen bzw. illegale Einfuh- ren von Lebensmitteln mit einem Gesamtgewicht von 6'355.900 kg und ei- nem Warenwert von Fr. 33'837.-- vor. D. Mit Eingabe vom 9. April 2021 erhebt die Abgabepflichtige Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Leistungsverfügung der Zoll- fahndung bzw. des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. März 2021 und beantragt sinngemäss, bereits von ihr an die Vorinstanz geleis- tete Sicherheitsleistungen seien an die Nachforderung anzurechnen und auf die Erhebung von Verzugszinsen sei zu verzichten. Zudem habe E._______ 90 % der Waren importiert und sei dafür verantwortlich, wes- halb die von ihr zu tragende Nachforderung – so die Abgabepflichtige sinn- gemäss – entsprechend zu reduzieren sei. Da sie in finanziellen Schwie- rigkeiten stecke, sei die Nachforderung um 50 % zu reduzieren und eine Ratenzahlung von je Fr. 1'000.-- zu gewähren. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, im Um- fang von Fr. 850.20 sowie des Begehrens um Teilerlass und Ratenzahlung sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Umfang von Fr. 183.62 sei die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 43'779.13 unter Kostenfolge abzuweisen. F. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege-
A-1669/2021 Seite 4 ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG), welches je- doch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz nicht zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. e VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Solidarschuldner D._______ (vgl. oben Sachverhalt Bst. C.b) habe am 19. März 2021 den Betrag von Fr. 850.20 geleistet. Die Leistungsverfügung ihn betreffend sei in Rechtskraft erwach- sen und die Zahlung bereits vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde erfolgt, weshalb auf die Beschwerde betreffend gewisse Einfuhren nicht einzutreten sei. Die Forderung gegen die Beschwerdeführerin sei im Um- fang von Fr. 850.20 untergegangen. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle zutreffend ausführt, betrifft das vorlie- gende Verfahren die Festsetzung der Forderung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Forderung im Umfang von Fr. 850.20, mithin in jenem Fall, in wel- chem ein Solidarschuldner einen Teil der strittigen Forderung begleicht. Es ist folglich zuerst zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin für die entspre- chenden Einfuhren leistungspflichtig ist. Ein Nichteintreten hätte zur Folge, dass die angefochtene Verfügung im besagten Umfang nicht überprüft bzw. in Rechtskraft erwachsen würde. Durch die Zahlung eines Solidarschuldners würde somit die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin vorweggenommen. Die ge- richtliche Überprüfung der Leistungspflicht kann der Beschwerdeführerin indessen nicht dadurch verwehrt werden, dass ein Solidarschuldner einen Teil der strittigen Forderung begleicht, ist doch gar noch nicht festgestellt, ob die Beschwerdeführerin für denselben Betrag auch leistungspflichtig wäre.
A-1669/2021 Seite 5 Zudem hätte ein solches Vorgehen zur Folge, dass der Solidarschuldner im Innenverhältnis (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 ZG) gestützt auf Art. 148 f. des Obligationenrechts (SR 220, nachfolgend: OR) einen Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen könnte, obwohl diese im besag- ten Umfang möglicherweise gar nicht leistungspflichtig ist. Mithin ist im vorliegenden Verfahren – ungeachtet der Zahlungen allfälliger Solidarschuldner – zu überprüfen, ob die angefochtene Leistungsverfü- gung zurecht erlassen wurde (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-144/2021 vom 23. September 2022 E. 2). 1.3.2 1.3.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem eine «Reduktion der Ge- samtkosten von 50 %». Sofern es sich dabei um ein Gesuch um Erlass der Steuer- und Abgabeforderung handelt, so ist dafür gemäss Art. 64 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) und Art. 86 Abs. 2 ZG in einem ersten Schritt die Oberzolldirektion bzw. das BAZG zuständig (Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 6.3.2). 1.3.2.2 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung ei- ner monatlichen Ratenzahlung von Fr. 1'000.--. Auch diesbezüglich liegt die Zuständigkeit in einem ersten Schritt nicht beim Bundesverwaltungsge- richt, sondern beim BAZG (Art. 73 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der Zoll- verordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]; vgl. MI- CHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 73 N 26). 1.3.2.3 Das vorliegende Verfahren betrifft – wie bereits erwähnt (oben E. 1.3.1) – lediglich die Festsetzung der Forderung und nicht den Bezug. Sowohl der Erlass von Abgaben als auch die Ratenzahlung sind jedoch nicht dem Veranlagungsverfahren, sondern dem Bezugsverfahren zuzu- ordnen. Bevor über Erlass oder Ratenzahlung entschieden werden kann, muss mithin die Abgabeforderung rechtskräftig festgesetzt worden sein (Art. 86 Abs. 3 ZG, der davon spricht, dass Gesuche um den Erlass von Zollabgaben «nach Eintritt der Rechtskraft der» [Veranlagungs-]Verfügung einzureichen sind; vgl. auch Art. 92 Abs. 1 MWSTG; vgl. zum Erlass: Urteil des BVGer A-2871/2020 vom 16. August 2022 E. 4.9.1 und 6.3.2; zum Ganzen: MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188, 197 und 208 f.).
A-1669/2021 Seite 6 1.3.2.4 Auf diese beiden Anträge ist demnach nicht einzutreten. Da die ent- sprechenden Anträge somit verfrüht gestellt wurden, erübrigt sich auch eine Überweisung an die Vorinstanz, damit diese die vorab in ihre Zustän- digkeit fallenden Anträge prüfe. 1.3.3 Somit ist mit Ausnahme der Anträge um «Reduktion der Gesamtkos- ten von 50 %» und Ratenzahlung auf die vorliegende Beschwerde einzu- treten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.7.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise ein- geschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Be- schwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachver- haltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An- haltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1, A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.6.1). 1.6 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mit- wirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Na- tur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt ins- besondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behör- den und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit ver-
A-1669/2021 Seite 7 nünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; CHRIS- TOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 3 f.). 1.7 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Be- weiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210, nachfolgend: ZGB) – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten je- ner Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Abgaberecht gilt, dass die Abgabebehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4, je mit Hin- weisen). 1.8 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 21. Februar 2015 und dem 2. November 2017 verwirklicht. Somit sind vor- liegend das Zollgesetz vom 18. März 2005, die Zollverordnung vom 1. No- vember 2006 (ZV, SR 631.01) sowie das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Ver- brauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuer- abzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steu- erpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland- steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug- steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhr- steuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren ge-
A-1669/2021 Seite 8 genüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterlie- gen, bevorteilt werden (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1). 2.2 Die Einfuhrsteuer unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Steuerob- jekts als auch des Steuersubjekts von der Inlandsteuer. Steuersubjekt ist die zollzahlungspflichtige Person (vgl. nachfolgend E. 2.5). Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der da- rin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte ins (Zoll-)Inland (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird (Urteil des BGer 2C_217/2019 vom 27. April 2020 E. 5.2). Ein Umsatz im mehrwertsteuer- rechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1 f.; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.2). 2.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsge- schäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Im Übrigen wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kom- men – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf dem Marktwert berechnet (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3; BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.3). 2.4 Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschul- deten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben – mit Ausnahme der zu erhe- benden Mehrwertsteuer – miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Ein- fuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen
A-1669/2021 Seite 9 (Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3). 2.5 Gemäss Art. 50 MWSTG («Einfuhrsteuer») gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Steuer- pflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zoll- schuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zum entsprechenden Kreis gehö- ren jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auf- traggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Als Auftraggeber gilt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung derjenige, der die Ware über die Grenze bringen lässt. Als sol- cher gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrecht- lichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, son- dern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; vgl. auch Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.3). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solida- risch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.6 Die Zollschuld entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a ZG). Wurde die Zollanmeldung indes unterlassen, entsteht die Zollschuld in jenem Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck ver- wendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abge- geben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeit- punkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c ZG). 2.7 Die Einfuhrsteuer wird vom BAZG zusammen mit den Zollabgaben er- hoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteu- erveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung (vgl. Art. 21 und 25 f. ZG). Das Zollrecht stellt da- mit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; Urteil des BVGer A-6355/2019 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).
A-1669/2021 Seite 10 2.8 Die Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N 1 mit Hinweisen). Die anmel- depflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person (vgl. E. 2.5) hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zoll- stelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung kann von der Zoll- stelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG). Nicht angemeldete Waren wer- den von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.5). 2.9 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG; zur Entstehung der Zollschuld oben E. 2.6). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6). 2.10 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätz- lich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). 3. 3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein- fuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahr- lässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuer- gesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteile des BVGer A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020], A-5320/2018 vom 26. Au- gust 2019 E. 4.4, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).
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Seite 11
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzu-
entrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungs-
gesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt
«ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12
Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder
von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden
oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass
der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2, A-3365/2020 vom 19. März
2021 E. 4.2; STEFAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, in: Frank/Eicker/
Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstraf-
recht, 2020, Art. 12 N 5).
3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab-
gabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem
Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG ent-
sprechen (vgl. oben E. 2.5). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezah-
lung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014
E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198
E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2,
A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; MICHAEL BEUSCH, Zollkom-
mentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil
sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten
mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem
Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für
welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvor-
teils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebe-
trag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014
E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer
A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober
2020 E. 2.3.2).
A-1669/2021 Seite 12 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist die illegale Einfuhr von Lebensmitteln insofern strittig, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorbringt, es seien in seinen drei Restaurants (insbesondere in denjenigen der Beschwerde- führerin) keine Lebensmittel gefunden worden, welche importiert worden seien. Zudem habe eine Drittperson (E.) 90 % der Waren impor- tiert und jeweils auch bestätigt, dass sie die ganze Verantwortung dafür übernehme. Die Zollzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht grundsätz- lich bestritten. Die Beschwerdeführerin gehört denn auch aufgrund der Tat- sache, dass sie die Einfuhr der Waren entweder selbst (d.h. handelnd durch ihren Geschäftsführer) durchgeführt oder veranlasst hat, zum Kreis der Zollschuldner und ist deshalb zahlungspflichtig (vgl. oben E. 2.5 und 3.3). Ohnehin hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der von ihm verfassten Beschwerdeschrift auch festgehalten, er stehe zu seiner Schuld und «dies» sei nicht rechtmässig gewesen. 4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt und gewürdigt hat. 4.2.1 4.2.1.1 Die Vorinstanz hält dafür, statt seiner eigenen Kundenkarte der G. GmbH habe der Geschäftsführer jeweils die entsprechende Kundenkarte von E._______ verwendet, damit die Abgabepflichtige oder er selbst nicht mit der illegalen Einfuhr in Verbindung gebracht würden. Seine Einkäufe habe er jeweils als Privatwaren erklärt, um etwaige Grenz- kontrollen zu täuschen, und er habe gelegentlich seine Familie dabeige- habt, um die Wertfreigrenze zu erhöhen. Die Mehrheit der Belege habe der Geschäftsführer zudem nicht in der Buchhaltung der Abgabepflichtigen er- fasst, um keinen Verdacht zu erwecken. 4.2.1.2 Die Vorinstanz führt weiter aus, der Geschäftsführer, D._______ und E._______ hätten jeweils unbesetzte und für jeglichen Handelsverkehr geschlossene Grenzübergänge benutzt, um die Zollabgaben nicht bezah- len zu müssen. Eine Person sei jeweils als Vorfahrer über die Grenze ge- fahren und habe nach Grenzkontrollen Ausschau gehalten. Bei einer fest- gestellten Kontrolle habe der Vorfahrer die andere Person informiert, damit diese mit den Waren im Kofferraum einen anderen Grenzübergang habe
A-1669/2021 Seite 13 benutzen können. Die Waren seien in der Folge jeweils in die Tiefgarage am Wohnort des Geschäftsführers gebracht worden, von wo aus selbiger die Lebensmittel in die jeweiligen Restaurants transportiert habe. 4.2.2 Im Zuge der Zollstrafuntersuchung wertete die Vorinstanz die Daten des automatischen Fahndungs- und Verkehrsüberwachungssystems der Grenzstellen (AFV) aus, liess die Auszüge der Bankkonten der Beschwer- deführerin und deren Geschäftsführers edieren und forderte amtshilfe- weise die Rechnungen der österreichischen Lebensmittelhändler ein. Zu- sätzlich wertete sie Mobiltelefondaten aus und führte eine Hausdurchsu- chung in der Lokalität der Beschwerdeführerin und im Haus des Geschäfts- führers durch. Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten (Geschäftsführer, D._______ und E.) in den jeweiligen Einvernahmen sowie die oben erwähn- ten Unterlagen evaluierte die Vorinstanz die einzelnen Einfuhren. Dabei stellte sie mehrheitlich auf die Rechnungen und die mittels Bankkarten durchgeführten Transaktionen gemäss den edierten Kontoauszügen ab. Vereinzelte Einfuhren eruierte die Vorinstanz anhand der ausgewerteten Mobiltelefondaten oder den Aussagen in den Einvernahmen. Nach Feststellung der Vorinstanz führte der Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin die Waren entweder selbst ein oder fungierte – bei den Einfuhren durch D. und E._______ – als Auftraggeber. Offensichtlich für den Privatgebrauch eingekaufte Waren bezog die Vorinstanz nicht in die Berechnung der Nachforderung mit ein. 4.2.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz diverse Beweismittel heran- gezogen, um den Sachverhalt festzustellen. Die eingeführten Waren ermit- telte die Vorinstanz im Einzelnen mittels der jeweiligen Rechnungen, Zah- lungen oder Abmachungen zwischen den Beteiligten. Dass die Waren nach dem Kauf im Ausland auch tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden, erachtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts des wiederholten Vor- gehens der Beteiligten, welches sich anhand der Überwachung mittels AFV sowie der Aussagen verschiedener Personen nachvollziehen lässt, der Art und Menge der für verschiedene Restaurants bestimmten Waren sowie der Angaben auf den Rechnungen als erwiesen (vgl. oben E. 1.7). Insgesamt ergibt die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ein schlüssiges Bild. 4.3 In der Folge bleibt zu beurteilen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, anhand von Belegen den Gegenbeweis zu erbringen.
A-1669/2021 Seite 14 Die Beschwerdeführerin bringt lediglich pauschal vor, E._______ habe 90 % der Waren importiert und auch bestätigt, dass er die gesamte Verant- wortung dafür übernehme. Diese Argumentation verfängt nicht. In den hier allein zu beurteilenden abgaberechtlichen Angelegenheiten zeitigt eine eventuell getroffene interne Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführe- rin (bzw. deren Geschäftsführer) und E._______ darüber, wer die «Verant- wortung», hier also die Zahlung der geschuldeten Abgaben, übernimmt, keine Wirkung. Das Gesetz bestimmt, wer Zollschuldner und damit zah- lungspflichtig ist (E. 2.5 und 3.3). Eine anderslautende Abmachung der Be- teiligten vermöchte daran nichts zu ändern. Wie gesehen (E. 4.1) ist die Beschwerdeführerin Zollschuldnerin und daher zahlungspflichtig. Auch aus der angeblichen Tatsache, dass bei der Durchsuchung der Res- taurants keine importierten Lebensmittel gefunden worden seien, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei verderblichen Lebensmitteln liegt es in der Natur der Sache, dass diese nach einer ge- wissen Zeit entweder konsumiert oder entsorgt werden. Aus diesem Um- stand allein lässt sich demnach nicht schliessen, dass keine Lebensmittel eingeführt wurden. Die Beschwerdeführerin vermag folglich nicht nachzuweisen, dass die Vor- instanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte. 4.4 Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, der Verzugszins sei «völlig unverhältnismässig». Sie habe bereits Zahlungen geleistet (hierzu auch E. 6) und sei zudem «erst jetzt» konkret mit einer Zahlungsaufforde- rung konfrontiert worden. Der Verzugszins sei deshalb zu streichen. 5.2 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, dass gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStrR praxisgemäss eine pauschale Berechnung des Verzugszinses er- folge, wenn der Zeitpunkt der einzelnen Einfuhren oder der Zollwiderhand- lungen nicht bekannt sei oder es aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich sei, in der Nachforderungsverfügung die verschiedenen Zoll- forderungen in ihrer jeweiligen Höhe sowie mit unterschiedlichem Zeitpunkt der Berechnung der Verzugszinspflicht anzugeben. Der Verzugszins werde dabei auf dem Total der nachbezogenen Forderungen erhoben und das Datum der letzten Widerhandlung als Zeitpunkt der Entstehung der Ver- zugszinspflicht angenommen. Werde der Verzugszins in Rechnung gestellt
A-1669/2021 Seite 15 bzw. die Bezahlung des Verzugszinses verfügt, sei der Verzugszins bis zum Datum der Rechnungsstellung bzw. der Verfügung über die Leistungs- pflicht zu berechnen. Nach der konkreten Berechnung des Verzugszinses kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sie Fr. 183.62 Verzugszinsen zu viel verlangt habe, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen sei. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat die Zollanmeldungen im Zusammenhang mit den vorliegend strittigen Einfuhren unterlassen. Somit entstanden die Einfuhrsteuer- und Zollforderungen im Zeitpunkt, in welchem die Waren je- weils über die Zollgrenze verbracht wurden (vgl. oben E. 2.6). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel sind die einzelnen Zeitpunkte der Einfuhren ermittelbar. Ab diesen Zeitpunkten war auch der Verzugszins geschuldet (vgl. oben E. 2.10). Die Vorinstanz hat zur Vereinfachung und im konkreten Fall zugunsten der Beschwerdeführerin für die Berechnung des Verzugs- zinses pauschal auf das Datum der letzten Einfuhr abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführe- rin erwähnten Hinterlagen bei der Zinsberechnung berücksichtigt. Aufgrund der Neuberechnung der Vorinstanz ist die Beschwerde betreffend die Verzugszinsen im Umfang von Fr. 183.62 gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 6. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits gewisse Zahlungen geleistet. Soweit sie damit nicht nur die Höhe der Zinsen bestreiten wollte (mit Bezug darauf, dass diesbezüglich die Zahlungen berücksichtigt wurden: E. 5.3), sondern diese Zahlungen an die Einfuhrabgaben angerechnet haben wollte, ist festzuhalten, dass es sich hierbei – solange die Höhe der Abga- beforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde – um (allenfalls frei- willige) Sicherheitsleistungen handelt (hier in Form einer Barhinterlage). Erst, wenn die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin sowie die Höhe der Forderung rechtskräftig festgestellt bzw. festgesetzt wurden, wird es um den Bezug dieser Forderung gehen. Erst dann und nicht schon im vorlie- genden Verfahren, wird über die Anrechnung vorgängiger Sicherheitsleis- tungen mit der Zollforderung zu entscheiden sein.
A-1669/2021 Seite 16 Sofern also die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer bereits geleiste- ten Zahlungen beantragte, wäre diesbezüglich derzeit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Insgesamt ist die Beschwerde somit im Umfang von Fr. 183.62 gutzuheis- sen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er- mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind im Rahmen ihres Un- terliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist in äusserst geringem Umfang gutzuheis- sen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenveranlagung nicht zu berücksichtigen. Folglich sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-1669/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die gesamte Nachforde- rung (samt Verzugszins) um Fr. 183.62 reduziert. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-1669/2021 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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