Abt ei l un g I A-16 0 2 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X._______ in Liquidation, vertreten durch Y._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001); Vorsteuerabzug; Lizenzrechtsvertrag. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 16 02 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die X._______ AG in Liquidation wurde am 20. Juni 1991 (Handelsre- gistereintrag: 21. Juni 1991) unter dem Namen Z._______ AG gegründet und bezweckte die Ausübung von treuhänderischer Tätig- keit jeglicher Art. Die Namensänderung in X._______ AG erfolgte am 14. Mai 1996. Der Geschäftszweck bestand neu in der Führung eines Druck- und Kopierbetriebs bzw. seit dem 23. Juni 1999 in der Herstel- lung von Druckerzeugnissen aller Art. Am 22. Oktober 2002 wurde der Konkurs über sie eröffnet, welcher mit Verfügung vom 29. November 2002 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Sie besteht nur noch zum Zweck der Liquidation. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte sie gestützt auf ihre Angaben vom 1. Juni 2000 bis zum 22. Oktober 2002 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. B. In der Abrechnung für das 3. Quartal 2001 machte die X._______ AG in Liquidation (nachfolgend auch Steuerpflichtige) Vorsteuern von ins- gesamt Fr. 766'215.67 geltend und reichte eine von der A._______ AG in Liquidation (Konkurs am 2. Februar 2005; Einstellung mangels Akti- ven am 19. April 2005) an sie ausgestellte Rechnung vom 29. Septem- ber 2001 über Fr. 10'760'000.-- ein. Auf Nachfrage hin übermittelte sie der ESTV zudem einen mit der A._______ AG in Liquidation am 28. September 2001 abgeschlossenen Lizenzrechtsvertrag sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung 2002. Gestützt auf diese Unterlagen kam die ESTV zum Schluss, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Lizenzrechtsvertrag zu Unrecht erfolgt sei, und verlangte von der Steuerpflichtigen mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 5. April 2002 einen Betrag von Fr. 760'000.--, zuzüglich Verzugszins, zurück. Am 10. April 2002 verlangte die Steuerpflichtige einen anfecht- baren Entscheid. C. Am 12. September 2002 liess die X._______ AG in Liquidation bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde gegen die ESTV einreichen, da diese den anbe- gehrten Entscheid bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen habe. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 wies die SRK die Beschwerde ab. Am 9. Dezember 2002 erliess die ESTV den verlangten Entscheid und be- stätigte die Aufrechnung des Vorsteuerabzugs von Fr. 760'000.-- für Se ite 2
A- 16 02 /2 0 0 6 das 3. Quartal 2001. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, das von der Steuerpflichtigen eingereichte Schreiben vom 29. September 2001 stelle lediglich eine Bestätigung des Rahmenbetrags dar, sei mithin jedoch keine Rechnung im mehrwertsteuerlichen Sinn. Mit Ein- gabe vom 3. Januar 2003 liess die Steuerpflichtige Einsprache erhe- ben und die Aufhebung des Entscheids beantragen. D. Am 10. März 2004 liess die Steuerpflichtige erneut bei der SRK eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die ESTV einreichen, da diese den Einspracheentscheid noch nicht gefällt habe. Die SRK wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2004 ab. Am 10. November 2004 führte die ESTV eine punktuelle Steuerkontrolle durch, welche in den Räumlichkeiten der Rechtsvertreterin der Steuerpflichtigen statt- fand. Am 27. März 2006 liess Letztere wiederum bei der SRK Rechts- verzögerungsbeschwerde erheben. E. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2006 wies die ESTV die Ein- sprache ab und hielt fest, die EA Nr. ... über Fr. 760'000.--, zuzüglich Verzugszins, sei zu Recht erstellt worden; die Steuerpflichtige schulde und habe ihr daher für das 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2001) noch Fr. 3'093.05 Mehrwertsteuer, zuzüglich Ver- zugszins, zu bezahlen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen da- für, die Steuerpflichtige habe die Leistung, für deren Bezug der Vor- steuerabzug geltend gemacht wird, gar nie erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Lizenzrechtsvertrag gar nie zum Tra- gen gekommen sei. Ebenso wenig erfülle die angebliche "Rechnung" die Anforderungen an eine Rechnung im mehrwertsteuerlichen Sinn. Es könne nicht festgestellt werden, was für eine Leistung erbracht wor- den sei bzw. hätte erbracht werden sollen. Hinsichtlich des Entgelts fehle es im Weiteren am Wahrheitsgehalt. Schliesslich sei die weitere Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug, die Verwendung für eine steuerbare Tätigkeit, nicht nachgewiesen. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 schrieb die SRK die Rechtsver- zögerungsbeschwerde der Steuerpflichtigen vom 27. März 2006 in- folge Gegenstandslosigkeit ab. Am 31. Mai bzw. 12. Juni 2006 lässt die X._______ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) bei der SRK Be- schwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom Se ite 3
A- 16 02 /2 0 0 6 28. April 2006 beantragen. Es sei festzustellen, dass der in der Ab- rechnung für das 3. Quartal 2001 ausgewiesene Vorsteuerüberschuss von Fr. 756'906.95 zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu Recht bestehe. Zudem sei ihr in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Ergänzung der Beschwerdeschrift eine Nachfrist bis zum 30. September 2006 einzuräumen. Zur Begründung der materiellen Anträge bringt sie im Wesentlichen vor, der Anspruch auf Abzug der Vorsteuer entstehe am Ende der Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person die Rechnung erhalten habe. Die Rechnung datiere vom 29. Septem- ber 2001. Der Anspruch sei daher am Ende des 3. Quartals 2001 ent- standen. Es treffe nicht zu, dass der Lizenzrechtsvertrag nicht umge- setzt worden sei; dies ergebe sich schon aus dem Vorvertrag, der per 16. April 2001 vereinbart worden sei. G. Auf Antrag der Beschwerdeführerin hin bestätigt die SRK mit Zwi- schenentscheid vom 4. August 2006 den einverlangten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 5'000.--. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht am 1. September 2006 ab. Am 29. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragt die ESTV die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2007 wird der Be- schwerdeführerin auf Ersuchen hin [...] die Möglichkeit zur Aktenein- sicht gewährt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 beantragt die Be- schwerdeführerin die Aufdeckung sämtlicher Stellen im Kontrollbericht mit dem Vermerk "betrifft interne Notiz". Am 25. September 2007 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab. Auf die dagegen erho- bene Beschwerde tritt das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2007 nicht ein. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an die SRK bzw. das Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 4
A- 16 02 /2 0 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300], in der Fassung vom 1. Januar 2001, aufgehoben per 31. De- zember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver- waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Be- schwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be- schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 ff. Rz. 2.149 ff., ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.). 1.3Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel- lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür- diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis- Se ite 5
A- 16 02 /2 0 0 6 tungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachfor- derung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, was das Feststel- lungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1505/2006 vom 25. September 2008 E. 1.2). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.4Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz- lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif- ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da es im vorliegenden Fall um das 3. Quartal 2001 geht, ist in materieller Hinsicht deshalb das aMWSTG anwendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver- halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buch- führungs- und Aufbewahrungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip, die Ausbezahlung eines (Vorsteuer-)Überschusses oder gar der Ver- zugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71, 77, 87 oder 88 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Ver- fahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen. Se ite 6
A- 16 02 /2 0 0 6 2. 2.1 2.1.1Nach Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Be- schwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde darum nachsucht, die Begründung innert einer angemes- senen Nachfrist zu ergänzen, sofern es der aussergewöhnliche Um- fang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfor- dert. Die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist in- des auf Ausnahmefälle zu beschränken; dies jedenfalls dann, wenn die beschwerdeführende Partei oder ihre Rechtsvertreterin bereits zuvor im Rahmen eines verwaltungsinternen Einsprache- oder Beschwerde- verfahrens Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einlässlich darzulegen und im hängigen Rechtsmittelverfahren darauf aufbauen konnte (MOS- ER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 104 f. Rz. 2.241 f.). 2.1.2Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs vorbringt, vermag die Einräumung einer Nachfrist für eine ergänzende Beschwerdeschrift entgegen ihrer Auffassung nicht zu rechtfertigen. Zwar stellt die ESTV nicht in Abrede, betreffend die Beschwerdeführe- rin und vier weitere Steuerpflichtige, die alle von demselben Treuhand- unternehmen vertreten werden, vom 28. April bis 9. Mai 2006 insge- samt zwei Entscheide und acht Einspracheentscheide erlassen zu ha- ben. Allerdings wurden zwei Einspracheentscheide offensichtlich nicht weitergezogen. Die übrigen sechs sind, selbst wenn es sich um Ent- scheide von 35 bis 41 Seiten handelt, praktisch gleich aufgebaut und enthalten inhaltlich zum überwiegenden Teil vergleichbare bzw. sogar identische Ausführungen. Die spezifischen, jeweils auf den konkreten Fall zutreffenden und deshalb nicht allgemeingültigen Erwägungen be- schränken sich auf einige wenige Seiten. Im Weitern sind auch hin- sichtlich der individuellen Erwägungen wieder augenfällige Überein- stimmungen festzustellen: Mit Ausnahme eines einzigen Verfahrens, bei dem es um die Problematik der seitens der ESTV vorgenommenen Umstellung der Abrechnungsart geht, sind bei den übrigen Verfahren ausschliesslich Vorsteueransprüche zu prüfen. In drei Fällen sind Lie- ferverträge, bei welchen gleichzeitig oder im Nachhinein Abzahlungs- vereinbarungen getroffen worden sind, zu beurteilen. Den übrigen zwei Verfahren, worunter auch das vorliegende fällt, liegen Lizenzrechtsver- träge zu Grunde. Die Lizenzrechte unterscheiden sich zwar inhaltlich, die Art und Weise der Vertragsabwicklung ist jedoch ähnlich ausgestal- tet worden. Dementsprechend hat sich die ESTV in den jeweils ähnlich gelagerten Fällen auf die gleichen rechtlichen Grundlagen abgestützt Se ite 7
A- 16 02 /2 0 0 6 und die selben Argumente angeführt. Hinzuzufügen ist, dass in vier Verfahren die gleiche Unternehmung als Leistungserbringerin aufge- treten ist. Was die beiden (Erst-)Entscheide betrifft, so ist aus den Ak- ten nicht ersichtlich, ob die betroffenen Personen bzw. Unternehmen überhaupt Einsprache erhoben haben. Unklar ist auch, inwieweit sich in diesen Verfahren andere Rechtsfragen gestellt haben könnten. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls weder das eine noch das andere geltend oder erbringt dafür einen Nachweis. Dies wäre indes ein Leich- tes für sie gewesen (durch Vorlage der Entscheide bzw. der Einspra- chen). Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einem ausser- gewöhnlichen Umfang im Sinne von Art. 53 VwVG gesprochen wer- den, zumal die Rechtsvertreterin schon mehrere Jahre bestens mit den Fällen vertraut ist und sich nicht erst in die Verfahren einarbeiten musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005 E. 3). Daran vermag auch der Umstand, dass die ESTV zwischen den Entscheiden und den Einspracheentscheiden teilweise umfassen- de Sachverhaltsabklärungen getroffen hat, nichts zu ändern. Sie hat aus den Ergebnissen in allen Fällen die selben Schlüsse gezogen. Schliesslich ist auch das Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit zu verneinen. Dass die SRK in der Abschreibungsverfügung vom 15. Mai 2006 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerde- führerin vom 27. März 2006 festgehalten hat, es handle sich nicht um einen leichten Sachverhalt, reicht jedenfalls nicht dafür aus, dass von einer solchen besonderen Schwierigkeit ausgegangen werden müsste. Nicht zu hören ist im Übrigen das Vorbringen, eine Nachfrist würde zudem den Umständen Rechnung tragen, dass der Unterzeichnende als Doktorand der Universität B._______ nur ein reduziertes Arbeits- pensum wahrnehmen könne und angesichts der Betriebsgrösse der Rechtsvertreterin eine Delegation nicht möglich sei. Dasselbe gilt für den Einwand, weitere fristgebundene Arbeiten sowie das herkömm- liche Tagesgeschäft würden unverändert Zeit beanspruchen. Hiebei handelt es sich ausschliesslich um organisatorische Umstände der Rechtsvertreterin, welche von Vornherein keinen Grund für eine Be- schwerdeergänzung darzustellen vermögen. Nach dem Vorgesagten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb sich der Erlass der zehn Entscheide unter dem Gesichtspunkt des "fair trial" als stossend erweisen oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen könnte (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1655 ff.). Im Übrigen hat die Rechtsvertreterin selber im vorliegenden sowie in Se ite 8
A- 16 02 /2 0 0 6 zwei weiteren Fällen gleichzeitig bei der SRK Rechtsverzögerungsbe- schwerde erhoben mit dem Antrag, die ESTV sei anzuhalten, umge- hend Einspracheentscheide zu fällen. Nach unwidersprochen geblie- bener Darstellung in der Vernehmlassung wurde in den anderen Ver- fahren zudem wiederholt die Einreichung einer solchen Beschwerde in Aussicht gestellt. Dass die ESTV unter diesen Umständen von der zeitlich gestaffelten Eröffnung der Entscheide absah und so allfällige Fragen nach der Bevorzugung vermied, ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Unterneh- men nicht zu beanstanden. 2.2Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe ans Bundesver- waltungsgericht vom 30. Mai 2007, mit welcher sie Akteneinsicht in die Vernehmlassungsbeilagen beantragt, zudem an, dass sie es ange- sichts der durchwegs ungeheuerlichen Vorbringungen der ESTV sehr bedaure, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich möglich, wenn auch pra- xisgemäss gewöhnlich die Ausnahme (Entscheid der SRK vom 9. Feb- ruar 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.57 E. 1d.aa). Die Beschwerdeinstanz kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel ein- laden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Ein weiterer Schriftenwechsel ist nament- lich dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Bezug auf die angefochtene Verfügung neue, erhebliche Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (vgl. Urteile des Bundes- gerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in Archiv für Schwei- zerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 652 E. 1a, vom 27. April 1994, ver- öffentlicht in ASA 66 S. 158 E. 2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1647/2006 vom 31. März 2009 E. 1.3, A-1380/2006 + A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., S. 123 ff. Rz. 3.37 ff.). Solches macht die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geltend und ist denn auch gar nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Sache spruchreif, ein weiterer Schriftenwechsel drängt sich daher für das Bundesverwal- tungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, nicht auf. (BGE 119 V 347 E. 1a; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Im Übrigen reichte die Beschwer- deführerin am 28. Juni 2007 eine schriftliche Eingabe ein, in welcher sie sich noch einmal zum hängigen Verfahren geäussert hat und ins- Se ite 9
A- 16 02 /2 0 0 6 besondere Stellung nahm zur seinerzeit durchgeführten Steuerkontrol- le. Soweit die Ausführungen als entscheidrelevant zu betrachten sind, würden sie ohnehin bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Den massgeblichen (verfassungsrechtlichen) Vorgaben wurde damit ohne Weiteres Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E.1.1.3). 2.3Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft bei der ESTV sowie beim Konkursamt ... . Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache be- treffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweis- eignung abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle vieler: BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. Sep- tember 2008 E. 3.2.5.4, A-1444/2006 + A-1445/2006 vom 22. Juli 2008 E. 7.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144). Das Bun- desverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der vorhan- denen Akten für genügend geklärt. Überdies ist nicht ersichtlich, was die Amtsauskünfte zur Klärung des vorliegenden Falls beitragen könn- ten, was nicht ohnehin schon aus den Akten hervorgeht. Auf deren Einholung ist folglich in einer vorweggenommenen (antizipierten) Be- weiswürdigung zu verzichten. 3. 3.1 3.1.1Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 aMWSTG). 3.1.2Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG – in Abweichung zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä- ischen Gemeinschaften (EuGH) und etwa des deutschen Rechts (sog. "erfolgloser Unternehmer") – u. a. erforderlich, dass die mit der Vor- steuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen ("Input") für ei- nen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung Se it e 10
A- 16 02 /2 0 0 6 verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienst- leistungen ("Output"; statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1). Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirt- schaftlicher Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Aus- gangsleistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundes- gerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht genügend ist nach dem auf das vor- liegende Verfahren noch anwendbare aMWSTG (vgl. E. 1.5 hievor) ei- ne lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung; das schweize- rische Recht knüpft an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleis- tung für steuerbare Umsätze und nicht nur an die Unternehmerei- genschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2 mit Hinweis auf DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr- wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre- chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 257 ff.; Entscheide der SRK vom 14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 3c/aa, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; in gleicher Weise auch Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.3, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2; anderer Ansicht ein Teil der Lehre: CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1395; IVO P. BAUMGARTNER, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 44, 46 ff. zu Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung; siehe auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle entreprise et dé- but d'assujettissement à la TVA, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005 S. 927). 3.1.3Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich be- gründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260, 283). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Perso- nen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein Neben- einander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betäti- Se it e 11
A- 16 02 /2 0 0 6 gung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt (sog. "Endverbrauch in der Unternehmensspähre"; BGE 132 II 353 E. 8.2; BGE 123 II 295 E. 7a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1575/2006 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.6.2, A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2.3). 3.2Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer, so wird der Überschuss nach Art. 48 Abs. 1 aMWSTG der steuer- pflichtigen Person ausbezahlt. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass Vorsteuerüberhänge zulässig sind (BGE 132 II 353 E. 8.4, Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1575/2006 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.6.1). Ferner hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorsteuer- abzug verweigert werden darf bei einem offensichtlichen Missver- hältnis zwischen der Höhe der Vorsteuern und der Höhe der steuer- baren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleichgewicht zwi- schen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des Vorsteuer- abzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen Leistungen effektiv im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG für einen ge- schäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Es hat deshalb eine qualitative Prüfung der Frage zu erfolgen, wozu die bezogenen Leis- tungen verwendet worden sind. Die alleinige Tatsache, dass die Vor- steuern höher sind als die Steuern, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Leistungsbezüge nicht steuerbaren Zwecken dienten (BGE 132 II 353 E. 10). 3.3Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid da- rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver- fahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be- Se it e 12
A- 16 02 /2 0 0 6 weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O., S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel- che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat- sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe- benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol- che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be- wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröf- fentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall liegt die Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusam- menhang mit einem zwischen der A._______ AG in Liquidation und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Lizenzrechtsvertrag im Streit. Die ESTV ist zum Schluss gekommen, das im Vertrag enthal- tene Geschäftsmodell sei gar nie zum Tragen gekommen. Sowohl die Rechte als auch die Pflichten seien sistiert worden. Zudem habe sich zuvor das Geschäft – laut den Akten – nicht wie geplant entwickelt und die Beschwerdeführerin habe keinerlei Nachweise für die tatsächliche Geschäftstätigkeit aus dem geltend gemachten Lizenzrechtsvertrag er- bracht. Es stehe fest, dass sie die Leistung, für deren Bezug sie den Vorsteuerabzug geltend machen wolle, gar nie erhalten habe. Schliesslich seien auch die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteu- erabzug, die Verwendung der bezogenen Leistung für steuerbare Zwecke und das Vorhandensein einer rechtsgenüglichen Rechnung, nicht erfüllt. 4.1Der fragliche Lizenzrechtsvertrag betreffend "..." datiert vom 28. September 2001 und umfasst sowohl Lizenz- als auch Nutzungs- und Bezugsrechte. Gegenstand des Vertrags ist gemäss Ziff. 2 ein Lösungskonzept, welches die Implementierung von Leistungen im Zu- sammenhang mit Internet, Homepage (Design und Gestaltung), Con- tentmanagement, E-Commerce, Print-on-Demand-System, Marketing für die Vertriebsförderung, Schulung der Mitarbeiter sowie Konditio- nengestaltung beinhaltet. Zentral im Vordergrund soll das Lizenzrecht stehen, welches der Beschwerdeführerin das generelle Recht ein- Se it e 13
A- 16 02 /2 0 0 6 räumt, das Lösungskonzept der A._______ AG in Liquidation zu nut- zen (Ziff. 2.1 des Vertrags). Unter dem Nutzungsrecht ist gemäss Vertrag das Recht der Beschwerdeführerin zu verstehen, Beratungs- leistungen der A._______ AG in Liquidation zu beziehen, für die Kun- denakquisition einzusetzen und zu verwerten (Ziff. 2.2 des Vertrags). Das Bezugsrecht soll der Beschwerdeführerin das Recht zum Bezug sämtlicher Dienstleistungsprodukte einräumen, welche im Zusammen- hang mit dem Lösungskonzept stehen. Die A._______ AG in Liquida- tion hat dieses ständig weiterzuentwickeln und für eine fortwährende Verbesserung der angebotenen Dienstleistungsprodukte zu sorgen (Ziff. 2.3 des Vertrags). Die vorgesehene Vertragsdauer beträgt 15 Jah- re; als Datum des Inkrafttretens wurde der 1. Oktober 2001 vereinbart (Ziff. 4 des Vertrags). Gemäss Ziff. 5 belaufen sich die Kosten des Vertragsrahmens auf pauschal Fr. 10'000'000.-- exkl. MWST. Dem Vertrag kann allerdings entnommen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin während einer Übergangsphase von 12 Monaten keine Zahlung schuldete. Die erste Zahlung wurde ausdrücklich per 1. Oktober 2002 vereinbart und hernach jeweils auf jeden ersten eines Monats. Die mo- natlichen Basiszahlungen variieren von Fr. 10'000.-- im ersten Jahr bis zu Fr. 30'000.-- ab 1. Oktober 2006 (Ziff. 5.1.1 des Vertrags). Für den Fall, dass diese fix vereinbarten Zahlungen weniger als 40% der Ein- nahmen ausmachen, war bis zur vollständigen Amortisation des Kos- tenrahmens auch ein allfälliger Differenzbetrag geschuldet. Danach sollte die Beschwerdeführerin jeweils 20% der Einnahmen abliefern (Ziff. 5.1.2 und 5.1.3 des Vertrags). 4.2Am 30. Mai/1. Juni 2002 schlossen die Beschwerdeführerin und die A._______ AG in Liquidation im Zusammenhang mit dem Lizenz- rechtsvertrag eine Sistierungsvereinbarung ab. Darin wurde seitens der A._______ AG in Liquidation Folgendes festgehalten: "Wir haben (auch) zur Kenntnis genommen, dass durch die vorläufige Weigerung der Vorsteueranerkennung [...] die Vertragswirkungen sich nicht so ent- falten, wie Sie es ursprünglich angenommen haben. [...] Damit Sie sich auf das Rechtsmittelverfahren mit der ESTV konzentrieren können und nicht durch die Vertragspflichten mit uns in Probleme geraten (nament- lich durch Zahlung unserer Rechnungen, ohne dass Sie dafür die Vor- steuer geltend machen dürfen), erklären wir uns damit einverstanden, dass die Wirkungen des Vertrags (Vertragspflichten und Rechte) einst- weilen ruhen. Diese Sistierung dauert bis spätestens zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens bei der ESTV. [...] Nach Abschluss des Se it e 14
A- 16 02 /2 0 0 6 Verfahrens leben die Rechtswirkungen des Vertrags vom 28. Septem- ber 2001 wieder auf". 4.3Im Lizenzrechtsvertrag wird unter Ziff. 5.1.1 zur Begründung, wes- halb die erste Zahlung seitens der Beschwerdeführerin erst am 1. Ok- tober 2002 geschuldet sei, Folgendes ausgeführt: "Für die Bereitstel- lung aller Leistungsgrundlagen und die abschliessende Vertriebs- und Verkaufsplanung ist ein Zeitraum von 12 Monaten veranschlagt. Die Frist wird von der A._______ AG benötigt, um die volle Leistungsbe- reitschaft herzustellen". Die A._______ AG in Liquidation hat sich zu- dem vertraglich verpflichtet, das Personal der Beschwerdeführerin auf eigene Kosten nach dem Lösungskonzept zu schulen und weiterzu- bilden sowie in diesem Zusammenhang in allen Fragen zu beraten. Für die Implementation hatte sie der Beschwerdeführerin ausserdem einen Berater zur Verfügung zu stellen, der die Umsetzung des Vertrags koordiniert (Ziff. 3.1 des Vertrags). Aufgrund der Vertragsausgestaltung wird deutlich, dass das unter E. 5.1 hievor umschriebene Lösungs- konzept von der Beschwerdeführerin nicht von Anfang an genutzt werden konnte. Vielmehr waren zuvor umfassende Implementierungs- und Vorarbeiten der A._______ AG in Liquidation notwendig. Eine Ver- wendung dieser Leistungen für steuerbare Zwecke war mithin nicht sofort möglich. 4.4Die erwähnte Sistierungsvereinbarung hält explizit fest, dass sämt- liche Wirkungen des Vertrags ruhen. Betroffen sind demnach nicht nur die Zahlungs- und übrigen Pflichten der Beschwerdeführerin, die sich aus dem Lizenzrechtsvertrag ergeben, sondern im Besonderen auch ihre Rechte, d.h. die Lizenz-, Nutzungs- und Bezugsrechte. Im Gegen- zug sind auch die Pflichten und Rechte der A._______ AG in Liqui- dation sistiert. Damit wird deutlich, dass es der Beschwerdeführerin seit dem 30. Mai bzw. 1. Juni 2002 von Vornherein nicht mehr möglich war, steuerbare Umsätze aus dem Lösungskonzept zu erzielen. Hinzu kommt, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 31. Juli 2002 gar keine Angestellten mehr hatte, welche das Lösungskonzept zur Erzielung von steuerbaren Leistungen Dritten gegenüber hätten nutzen können, und bereits die Löhne für die Monate April bis Juli 2002 über die Insolvenzentschädigung abgewickelt wurden (Vernehm- lassungsbeilage 76). Schliesslich wurde am 22. Oktober 2002 der Kon- kurs über sie eröffnet. Se it e 15
A- 16 02 /2 0 0 6 Doch auch für die Zeit vor Abschluss der Sistierungsvereinbarung, also vom 1. Oktober 2001 (Vertragsbeginn) bis 31. Mai 2002, kann aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die an- geblichen (Eingangs-)Leistungen aus dem Lösungskonzept in steuer- bare Ausgangsleistungen gemündet haben. Wie gesehen gehen die Vertragsparteien selber von einem Zeitraum von 12 Monaten aus für die Bereitstellung aller Leistungsgrundlagen, die Implementierung etc. Darüber hinaus hat die A._______ AG in Liquidation, die im Dezember 2000 gegründet worden ist, nach eigenen Angaben in den Jahren 2001 und 2002 gar keine Arbeitnehmer beschäftigt, welche die erfor- derlichen mannigfaltigen Vorarbeiten oder die Implementierung hätten vornehmen und betreuen können. Demnach konnte sie auch keine Schulung des Personals der Beschwerdeführerin durchführen; eine solche war für die Nutzung des Konzepts jedoch offenbar ebenfalls un- abdingbar (vgl. E. 4.3 hievor). Aufgrund der Akten ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass die A._______ AG in Liquidation diese Leistungen bei einem Dritten eingekauft hat. Die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtete sich zur konzentrierten Akquisition von Neu- kunden und zur Bekanntmachung des E-Commerce-Vertriebssystems (Ziff. 3.2 des Vertrags). Gemäss Vertrag müsste sie halbjährlich einen Akquisitionsplan ausarbeiten und diesen der A._______ AG in Liquida- tion vorlegen, erstmals per 31. März 2002. Diese sollte sich zur Hälfte an den Kosten der Akquisitionsmassnahmen beteiligen, wobei die Be- schwerdeführerin die Ausgaben jeweils zusammen mit der Vorlegung des Akquisitionsplans abrechnen sollte (Ziff. 6 des Vertrags). Weder in den Akten des vorliegenden Verfahrens noch in den Geschäftsun- terlagen der A._______ AG in Liquidation befindet sich ein solcher Akquisitionsplan oder eine dazugehörige Rechnung. Zumindest den Plan per 31. März 2002 hätte die Beschwerdeführerin jedoch erstellen müssen. 4.5Es ist mithin höchst zweifelhaft, ob der Lizenzrechtsvertrag bzw. das darin umschriebene Geschäftsmodell überhaupt umgesetzt worden ist. Die Frage muss indes nicht abschliessend geklärt werden. Nach den vorstehenden Darstellungen erscheint es nämlich, selbst wenn einzelne Leistungen seitens der A._______ AG in Liquidation er- bracht worden wären, sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerde- führerin die behauptete geschäftliche Tätigkeit aufnehmen und daraus während der massgeblichen Zeit steuerbare Umsätze erzielen konnte. Auch sie selber vermag in keiner Weise nachzuweisen, dass die an- geblichen Eingangsleistungen – entgegen der Aktenlage – tatsächlich Se it e 16
A- 16 02 /2 0 0 6 in steuerbare Ausgangsleistungen gemündet haben. Dieser Zusam- menhang ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerab- zug; eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung ist nicht ausreichend (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.1.3 hievor). Insbesondere kann in den Zahlungen der A._______ AG in Liquidation gestützt auf den Vor- vertrag zum Lizenzrechtsvertrag vom 16. April 2001 kein Hinweis auf solche steuerbaren Ausgangsleistungen gesehen werden. In diesem Vorvertrag wird diesbezüglich Folgendes ausgeführt: Die A._______ AG unterstützt die X._______ AG im Hinblick auf den Lizenzrechtsver- trag mit Barzahlungen im Sinne einer Provision. Mit diesen Barleistun- gen soll die X._______ AG für ihre Aufwendungen für die gesamte Ver- tragsvorbereitung unter allen Titeln entschädigt werden. Die Gesamt- höhe beträgt Fr. 400'000.-- [...]"(Ziff. 4 des Vorvertrags; Vernehmlas- sungsbeilage 25). Diese Zahlungen haben ihren Grund ausschliesslich im Vorvertrag, gewissermassen als Finanzierung, jedoch unter keinen Umständen in der Form des Entgelts (allenfalls Drittentgelt) für steuer- bare Ausgangsleistungen; die Fakturierung erfolgte denn auch gestützt darauf (Vernehmlassungsbeilage 12). 4.6Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die ESTV zu Recht am Vorhandensein von steuerbaren Ausgangsleistungen bzw. an der Ver- wendung der angeblichen Leistungen für steuerbare Zwecke ge- zweifelt hat. Es wäre demnach an der Beschwerdeführerin, den Nach- weis für das Gegenteil zu erbringen. Dies gelingt ihr gerade nicht; sie vermochte keinerlei Belege vorzulegen, um die angeblichen Aus- gangsleistungen nachzuweisen. Daher hat sie die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen (vgl. E. 3.3 hievor). Dessen ist sich im Grunde auch die Beschwerdeführerin bewusst, indem sie geltend macht, ein allfälli- ger Untergang ihrer Geschäfts- bzw. Buchhaltungsunterlagen hätte die Verwaltung zu verantworten. Dabei kann ihr nicht zugestimmt werden. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, nicht zu wissen, wo sich ihre Geschäftsunterlagen befänden; ein Untergang, ob auf dem Kon- kursamt oder bei ihr selbst, könne nicht ausgeschlossen werden. Die ESTV hätte seit Anfang 2002 Kenntnis vom fraglichen Vorsteuer- überhang gehabt, dennoch habe sie mit der Kontrolle bis November 2004 zugewartet. Dadurch habe sie bewusst und billigend den Unter- gang der Geschäftsunterlagen in Kauf genommen. Auf jeden Fall seien die dadurch entstandenen Erschwernisse nicht von der Beschwerde- führerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen während Se it e 17
A- 16 02 /2 0 0 6 zehn bzw. 20 Jahren ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2 aMWSTG, ebenso Art. 70 Abs. 2 und 3 MWSTG). Berücksichtigt man zudem, dass der Konkurs während eines laufenden Entscheidverfah- rens betreffend ein behauptetes Vorsteuerguthaben von Fr. 760'000.-- eingetreten ist und die Beschwerdeführerin als Grund gegen die Lö- schung im Handelsregister am 12. Dezember 2002 gerade die Not- wendigkeit der Klärung der Vorsteuerabzugsberechtigung angegeben hat, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb sie keine Kopien angefertigt oder es unterlassen hat, sich über den Verbleib der Unterlagen genau- er zu orientieren. Im Übrigen erschiene eine Rückgabe der Unterlagen an die Beschwerdeführerin infolge des Einspruchs gegen die Lö- schung ohnehin wahrscheinlicher (BGE 131 IV 56 E. 1.2; vgl. auch Vernehmlassungsbeilage 64). 4.7Die ESTV hat den geltend gemachten Vorsteuerabzug folglich zu Recht verweigert. Unter den gegebenen Umständen kann offenblei- ben, ob das als Rechnung bezeichnete Schreiben der A._______ AG in Liquidation vom 29. September 2001 als Rechnung im mehrwert- steuerlichen Sinn zu gelten hätte oder in welchem Zeitpunkt der An- spruch auf den Vorsteuerabzug in einem Fall wie dem vorliegenden grundsätzlich entstehen würde. Ebenso erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den weitreichenden zivilrechtlichen Ausführungen in den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zum konkreten Li- zenzrechtsvertrag oder zum Wesen des Lizenzvertrags an sich. 5. Schliesslich vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht durchzudringen: 5.1Sie ist der Ansicht, die ESTV habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr nie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu inhaltlichen Fragen eingeräumt habe. Eine materielle Auseinanderset- zung mit dem Wesen des Lizenzvertrags habe nie stattgefunden. 5.1.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschie- dener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Se it e 18
A- 16 02 /2 0 0 6 Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffe- nen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An- ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der be- treffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Des Weitern leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, Ent- scheide zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar (St. Galler Kom- mentar), Bernhard Ehrenzeller ... et al., 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 27 zu Art. 29; zum Ganzen auch BVGE 2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün- dungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 5.1.2Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor Erlass des Entscheids als auch im Rahmen der Einsprache Gelegenheit zur Stellungnahme. Die ESTV ist der Pflicht zur Anhörung in hinreichender Weise nachge- kommen. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, ist ihr Folgendes entgegenzu- halten: Die ESTV hat sich im Einspracheentscheid mit dem konkreten Lizenzrechtsvertrag sowie der ihrer Ansicht nach fehlenden Umset- zung auseinandergesetzt; sie hat ausserdem rechtsgenüglich begrün- det, weshalb die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gege- ben sind. Auch hat sie die Erkenntnisquellen, auf welche sie sich ge- stützt hat, offen dargelegt. Die Beschwerdeführerin konnte sich, eben- so wie das Bundesverwaltungsgericht, ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen dadurch auf jeden Fall sachgerecht anfechten; dass das Gericht den Argumenten nicht folgt und den an- gefochtenen Entscheid stützt, ist nicht relevant. Die Tatsache, dass der Einspracheentscheid nebst den Erwägungen zur Umstellung der Ab- rechnungsart viele weitere Ausführungen enthält, die allerdings gröss- tenteils nicht direkt mit dieser Frage in Zusammenhang stehen, ver- mag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass die ESTV ihrer Begrün- Se it e 19
A- 16 02 /2 0 0 6 dungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Die ergänzenden Sach- verhaltsabklärungen im Einspracheverfahren waren darüber hinaus ohne Weiteres zulässig: dieses zielt darauf ab, ungenügende Abklä- rungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und ra- sches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Die Ver- waltung nimmt dabei – soweit nötig – weitere, ergänzende Abklärun- gen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervoll- ständigten Sachverhalts (BGE 125 V 188 E. 1b und c). Sie kann noch- mals über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Be- schwerdeinstanz angerufen wird. Demnach ist ebenso wenig zu bean- standen, dass die ESTV erst im Einspracheentscheid materiell zum Li- zenzvertrag Stellung nahm. Im Entscheid vom 9. Dezember 2002 hat sie den Vorsteuerabzug ausschliesslich mit der Begründung, es mang- le an einer Rechnung, verneint. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Lizenzrechtsvertrag konnte damals offenbleiben. Unter diesen Umständen erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, die ESTV habe den Lizenzvertrag zunächst anerkannt und erst in einem späteren Zeitpunkt "verweigert", offensichtlich als unzutreffend. Die Er- gänzung der Begründung im Einspracheentscheid stellt nebenbei er- wähnt auch keine reformatio in peius dar (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ihrem Vorteil ableiten. Eine solche könnte nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, da je- ne im vorliegenden Verfahren vor einer Instanz mit umfassender Kog- nition (vgl. E. 1.2 hievor) die Möglichkeit hatte, sich zu äussern (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 130 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2, A-1621/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2). 5.2Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus ein "unfaires Ver- halten" der ESTV, indem diese Fragen, wie sie sich bei der Begehung künftiger Verträge zu verhalten habe, nie beantwortet habe. Wie die Vorinstanz zutreffend in der Vernehmlassung ausführt, besteht ihre Aufgabe nicht in der Instruierung bzw. allgemeinen Beratung von Steu- erpflichtigen, sondern bloss in der Überprüfung der gemachten An- Se it e 20
A- 16 02 /2 0 0 6 gaben (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuerpflichtigen haben – gestützt auf das Selbstveranlagungsprinzip – selbst und un- aufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag rechtzeitig an die ESTV abzulie- fern (vgl. Art. 46 f. aMWSTG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4). 6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 5'000.-- festgesetzt werden, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe zu verrechnen. Für einen (teilweisen) Erlass dieses Betrags besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass (vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG bzw. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. BVGE 2007/41 E. 9.2). Das Bundesverwaltungsgericht trägt der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bereits hinreichend Rechnung, indem es sich am untersten Bereich des Kostenrahmens orientiert. Eine Parteientschädi- gung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. Se it e 21
A- 16 02 /2 0 0 6 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ... ; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoJeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22