Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1378/2019
Entscheidungsdatum
05.12.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1378/2019

Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______ AG, [...], Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).

A-1378/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) wurde am 16. Juni 2004 ins Handelsregister des Kantons Bern eingetragen und ist seit die- sem Datum mehrwertsteuerpflichtig. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 deklarierte sie einen Umsatz von rund Fr. 5'764'000.--. A.b Am 19. Januar 2019 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) als Erhebungsstelle der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen der Abgabepflichtigen gestützt auf Art. 70 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) in Verbindung mit Art. 67b der Radio- und Fernsehver- ordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401; vgl. nachfolgend E. 2.3.4) den Betrag von Fr. 2'280.--, zahlbar bis 20. März 2019, in Rechnung. A.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 ersuchte die Abgabepflichtige die ESTV betreffend die erhobene Abgabe um Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung. Sie machte namentlich geltend, die Erhebung der Abgabe auf- grund des reinen Umsatzes, verbunden mit nur vier Abstufungen bis zu einem Umsatz von Fr. 100'000'000.-- pro Jahr, erweise sich für einige Un- ternehmen "in einem besonders krassen Ausmass" als unverhältnismässig und stossend. Die Branche Grosshandel müsse mit wenig Marge viel Um- satz erzielen und sei daher besonders betroffen. Die Abgabe betrage in ihrem konkreten Fall Fr. 152.-- pro Arbeitsplatz im Jahr, was im Vergleich zur Belastung anderer bzw. grösserer Unternehmen oder beispielsweise der Bundesverwaltung in keinem Verhältnis stehe. A.d Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 hielt die ESTV fest, Art. 67b Abs. 2 RTVV entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht zu be- anstanden. Die Zuordnung der Abgabepflichtigen in die Tarifkategorie 3 ge- mäss der genannten Verordnungsbestimmung werde von der Abgabe- pflichtigen sodann nicht bestritten. Damit werde die geschuldete Unterneh- mensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 auf Fr. 2'280.-- zzgl. Verzugszins zu 5% ab 20. März 2019 festgesetzt, wobei bereits ge- leistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden. B. B.a Gegen diese Verfügung der ESTV erhob die Abgabepflichtige (nach- folgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2019 Beschwerde

A-1378/2019 Seite 3 an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung bzw. die Neufestsetzung der geschul- deten Unternehmensabgabe in erheblich reduziertem Umfang bzw. in Höhe von ca. Fr. 1'000.--; dies unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Begründet wird die Beschwerde namentlich damit, dass Art. 67b Abs. 2 RTVV das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Willkürverbot verletze bzw. verfassungsverträglicher hätte umgesetzt werden müssen. Beispielsweise wäre eine sinnvollere Unterteilung der Unternehmenskategorien vorzuneh- men gewesen. Die in besagter Verordnungsbestimmung gewählte Festle- gung der Abgabebeträge mittels Unterteilung in gesamthaft nur sechs Um- satzstufen sorge für eine nicht sachlich begründbare Ungleichbehandlung verschiedener Unternehmen und Wirtschaftszweige. B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. B.c Mit Replik vom 26. Juli 2019 liess sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist erneut vernehmen. Sie bestätigt ihre Rechtsbegehren und weist darauf hin, dass sie im Vergleich zur früheren Regelung der Unter- nehmensabgabe heute für die exakt selbe "Leistung" ein Mehrfaches des früheren Betrages zu bezahlen habe, was nicht gerechtfertigt sei. B.d Mit Duplik vom 15. August 2019 verweist die Vorinstanz auf ihre Ver- nehmlassung sowie die angefochtene Verfügung und bestätigt, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhält. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

A-1378/2019 Seite 4 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 70b Abs. 6 RTVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von der angefochtenen Ver- fügung betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 VwVG), sie hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den un- ter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die rich- tigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2013, Rz. 1.54). 1.6 1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (statt vieler: Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 m.w.H.). Im Abgaberecht kommt dem Gesetzmässigkeitsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BV; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schwei- zerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 15 m.w.H.). So wird denn auch in Art. 127 Abs. 1 BV (Grundsätze der Besteuerung) festgehalten, dass die

A-1378/2019 Seite 5 Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Ge- setz selbst – d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn – zu regeln ist. Dabei sind – soweit es die Art der Steuer zulässt – insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung, sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.2.1 ff.). Diese Vorgaben gelten im Prinzip sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 5.1.2; zur Unterscheidung vgl. nachfolgend E. 2.4). Rechtsprechungsgemäss sind die Vorgaben betreffend die formell-gesetz- liche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben al- lerdings dort gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare ver- fassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 141 V 509 E. 7.1.1 und BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E. 2.1.2). 1.6.2 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Ver- ordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (for- mellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Ver- ordnungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 110 und Rz. 364). Die Geset- zesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausge- schlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im de- legierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, BGE 137 II 409 E. 6.4, BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.). Delegiert der Gesetzge- ber die Kompetenz der Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Ge- genstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.1, BGE 131 II 271 E. 6.1). 1.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Nor- menkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen, prüft das Bundesver- waltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; MOSER/

A-1378/2019 Seite 6 BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe ein- geräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwal- tungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschrän- ken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele- gierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen geset- zes- oder verfassungswidrig ist (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 1.5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 370). Im Rahmen einer solchen Kontrolle kann das Gericht namentlich prüfen, ob sich eine Bestim- mung einer unselbständigen Bundesratsverordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV (Willkürverbot) widerspricht, weil sie sinn- oder zweck- los ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaft- licher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 137 III 217 E. 2.3 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.178). 2. 2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhal- tung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Auto- nomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1 BV die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechni- schen Verbreitung von Darbietungen und Informationen zur Sache des Bundes erklärt. Art. 93 BV räumt dem Bund nicht nur eine umfassende Ge- setzgebungskompetenz ein, sondern verpflichtet ihn gleichsam dazu, für

A-1378/2019 Seite 7 die Erfüllung des verfassungsmässigen Leistungsauftrags zu sorgen und dessen Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [nachfolgend: Botschaft vom 29. Mai 2013]; BBl 2013 4975 5040 f. mit Verweis auf: GEORG MÜLLER/PETER LOCHER, Gutachten zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung in der Schweiz aus verfas- sungsrechtlicher Sicht, 13. November 2009 [nachfolgend: Rechtsgutach- ten MÜLLER/LOCHER], S. 20, letztmals abgerufen unter: www.bakom.ad- min.ch am 26. November 2019; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2874). 2.2 2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vor- mals geltenden – an ein Radio- oder Fernsehgerät gebundenen – Gebüh- rensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen System- wechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute – dank Mobiltelefon, Tablet und Computer – Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet. 2.2.2 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erho- ben (vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Fi- nanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (vgl. vorangehend E. 2.1). Die (Gesamt-)Höhe der Abgabe wird also ohne Weiteres dadurch begrenzt, dass der Gesamt- ertrag nicht höher sein darf als die Kosten, welche den Veranstaltern von Radio- und Fernsehprogrammen entstehen, um ihren Leistungsauf- trag zu erfüllen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875; vgl. auch Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Damit wird das Kostendeckungsprinzip, wonach der Gesamtertrag einer kostenabhängigen Kausalabgabe die ge-

A-1378/2019 Seite 8 samten zulässigerweise damit zu deckenden Kosten nicht oder nur gering- fügig übersteigen darf (vgl. BGE 143 I 220 E. 5.2.1, BGE 141 V 509 E. 7.1.2) – soweit vorliegend relevant (vgl. nachfolgend E. 2.4) – gewahrt (vgl. vorangehend E. 1.6.1). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG). Gemäss Art. 68a Abs. 1 RTVG ist die Bestimmung der ge- nauen Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen dem Bundes- rat übertragen, wobei in dieser Gesetzesbestimmung festgehalten wird, welcher Bedarf für die Höhe der Abgabe massgebend ist (vgl. Art. 68a Abs. 1 Bst. a - g RTVG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die konkrete Höhe der Unternehmensabgabe auf Gesetzesstufe festzule- gen. Damit sollte verhindert werden, dass das Parlament allenfalls durch Verknappung der Mittel indirekt auf die Programmgestaltung Einfluss neh- men könnte, womit die in Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen gefährdet würde (vgl. BBl 2013 4976 4995; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2875). Dass der Bundesrat und nicht das Parlament die Höhe der Abgabe festlegen soll, hat das Parlament im Dezember 2010 bestätigt, indem es einer parlamentarischen Initiative keine Folge leistete, welche diese Kompetenz der Bundesversammlung zuweisen wollte (Parlamentarische Initiative N. Rickli «Kompetenz für Ra- dio- und Fernsehgebühren beim Parlament» [09.411] vom 19. März 2009 [AB 2010 S 1347; BBl 2013 4976 4998 f.]). 2.3.2 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegan- genen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Regis- ter der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2 RTVG). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unter- nehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifika- tion, verstanden. Gemäss Art. 70 Abs. 4 RTVG hat der Bundesrat den Min- destumsatz so festzulegen, dass kleine Unternehmen von der Abgabe be- freit sind. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG). Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich ne- ben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung

A-1378/2019 Seite 9 an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe so- dann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Ange- stellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. BBl 2013 4975 4991). 2.3.3 Nebst dem Grenzwert für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--) wurde auch die Abstufung der Höhe der Unternehmensab- gabe nach dem jährlichen Umsatz in der Botschaft vom 29. Mai 2013 an- gekündigt (BBl 2013 4975 4987). Es wurde dort festgehalten, dass gemäss Planung der Bundesrat in der Verordnung sechs Tarifkategorien mit folgen- den Abgabetarifen schaffen werde: Umsatz in Fr. Anzahl Unternehmen Abgabe in Fr. Stufe 1 500'000 bis 1 Mio. 51'205 400 Stufe 2 1 Mio. bis 5 Mio. 65'899 1'000 Stufe 3 5 Mio. bis 20 Mio. 17'729 2'500 Stufe 4 20 Mio. bis 100 Mio. 5'673 6'300 Stufe 5 100 Mio. bis 1 Mrd. 1'635 15'600 Stufe 6 über 1 Mrd. 327 39'000

Die Unternehmensabgabe gemäss tiefster Tarifstufe werde damit auf ähn- lichem Niveau liegen wie die geplante Haushaltsabgabe. Durch diese Än- derungen würden die kleinsten der nicht ohnehin befreiten Unternehmen bloss eine bescheidene Belastung erfahren und auch grössere Unterneh- men mit vielen Filialen, welche bisher die Abgabe pro Filiale zu bezahlen hatten, würden weniger belastet. Komme diese Tarifstruktur zur Anwen- dung, werde der Ertrag aus der Unternehmensabgabe jährlich rund 200 Mio. Franken ausmachen und damit ca. 15% des Gesamtertrages. 2.3.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 5 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV schliesslich wie geplant, dass kleine Unternehmen mit einem

A-1378/2019 Seite 10 Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenom- men sind und gemäss Art. 67b Abs. 2 RTVV beträgt die jährliche Abgabe eines Unternehmens pro Jahr: Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04 Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02 Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01 Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006 Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014 Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036

Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für

solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b

RTVV fällt, in Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die

Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unter-

nehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen

Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt

(Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b).

2.4 Öffentliche Abgaben werden grob in Steuern, Kausalabgaben und Len-

kungsabgaben unterteilt (BGE 135 I 130 E. 2; Urteile des BGer 2C_24/

2012 vom 12. April 2012 E. 4.1 und 2C_579/2009 vom 25. Juni 2010 E. 3;

BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 2). Eine Steuer ist eine Geldleistung, die

der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner

Gebietshoheit von den dieser unterworfenen Individuen zur Deckung sei-

nes Finanzbedarfs erhebt (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 6).

Einer solchen, grundsätzlich "voraussetzungslos" geschuldeten, auf Ein-

nahmebeschaffung ausgerichteten, Steuer stehen neben den Lenkungs-

abgaben auch die Kausalabgaben gegenüber. Letztere bilden ein "Entgelt"

(Äquivalent) für Leistungen oder Aufwendungen, die das Gemeinwesen für

die Person des Abgabepflichtigen machen musste (vgl. BGE 140 I 176

  1. 5.2, BGE 131 II 271 E. 5.1 m.H.; zum Äquivalenzprinzip vgl. nachfolgend
  2. 3.4.1.1). Zu den Kausalabgaben gehören Gebühren, welche wiederum

in Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Konzessionsgebühren

unterschieden werden. Zu Letzteren werden Regal-, Monopol- und Son-

dernutzungsgebühren gezählt, welche anfallen, wenn eine an sich dem

Gemeinwesen vorbehaltene Tätigkeit von einem Privaten ausgeübt wer-

den darf (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 4).

A-1378/2019 Seite 11 Auch die Radio- und Fernsehgebühren wurden früher als Regalabgabe ge- sehen (BGE 121 II 183 E. 3a und 3b; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 4 [Fn. 8]). Von dieser Qualifikation ist das Bundesgericht jedoch abgekom- men und legte diesbezüglich dar, weshalb es sich bei der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen weder um eine Regalabgabe noch um eine di- rekte Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung handle (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.4). Vielmehr sei es eine vom Bund hoheit- lich erhobene Abgabe, welche dazu diene, gebührenfinanzierte Veranstal- ter, namentlich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, zu unterstützen. Damit sei sie eher als eine «Zwecksteuer» (eine Steuer, die für die Finanzierung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe erhoben wird) oder «Abgabe sui generis» (Abgabe eigener Art) zu qualifizieren. Das Bundesgericht erwog, die Abgabe für Radio und Fernsehen sei etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe. Diese werde vom Gemeinwesen von ei- nem bestimmten Personenkreis erhoben und der Ertrag an Kur- oder Ver- kehrsvereine weitergeleitet, damit diese im öffentlichen Interesse be- stimmte Leistungen erbringen, welche die Abgabepflichtigen zwar benüt- zen können, aber keineswegs zwangsläufig benutzen und welche dafür auch anderen Personen zu Gute kämen (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.7). Bei der Kurtaxe handelt es sich um eine sogenannte «Kostenanlastungs- abgabe», welche jeweils einen inneren Zusammenhang zwischen den ge- wählten Steuersubjekten bzw. -objekten mit bestimmten Finanzierungs- zwecken aufweist. Eine solche Abgabe ist weder eine klassische Steuer noch eine reine Kausalabgabe, sondern weist Merkmale beider Abgabear- ten auf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2874; Rechtsgutachten MÜLLER/LOCHER, S. 20). Das Gesagte trifft auch auf die neue geräteunab- hängige Haushalt- bzw. Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zu (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 4 [Fn.] mit Verweis auf die Bot- schaft vom 29. Mai 2013 [BBl 2013 4975 5040 f.]). 3. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob sich Art. 67b Abs. 2 RTVV im hier zu beurteilenden Anwendungsfall der Beschwerdeführerin als geset- zes- bzw. verfassungskonform erweist (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und E. 1.6.3). 3.1 Dass die in Frage stehende Verordnungsbestimmung nicht gesetzmäs- sig sei, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Entsprechend kann sich das Gericht an dieser Stelle darauf beschränken zu bestätigen, dass Art. 67b

A-1378/2019 Seite 12 Abs. 2 RTVV den Vorgaben von Art. 70 Abs. 5 RTVG ohne Weiteres ent- spricht (vgl. dazu vorangehend E. 2.3.1 und 2.3.3) und Bundesgesetze im Übrigen aufgrund von Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht ohnehin massgebend sind. Es bleibt damit – gemäss dem in Erwägung 1.6.3 Dargelegten – zu prüfen, ob die betreffende Verordnungsbestimmung gegen Verfassungsrecht verstösst. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 67b Abs. 2 RTVV verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV sowie das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die in besagter Verordnungsbestimmung gewählte Festlegung der Ab- gabebeträge mittels Unterteilung in nur sechs Umsatzstufen sorge nämlich für eine Ungleichbehandlung verschiedener Unternehmen und Wirtschafts- zweige, für die es keine sachliche Begründung gebe. Die gewählte Abstu- fung (vgl. dazu vorangehend E. 2.3.4) führe zu einer massiv höheren Be- lastung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) gegenüber Grossunternehmen. Grössere Unternehmen müssten einen deutlich klei- neren Prozentsatz ihres Umsatzes in Form der Abgabe entrichten. Sodann werde durch die gewählte Regelung das anzuwendende Äquiva- lenzprinzip (vgl. dazu E. 2.4 sowie E. 3.4.1.1) nicht respektiert. Wohl sei nicht genau definierbar, wie hoch der Geldwert der Gegenleistung der Ra- dio- und Fernsehabgabe einzuschätzen sei, jedoch müsse dieser zweifel- los mit der Anzahl Mitarbeitender in einem Betrieb zusammenhängen, die potentiell in der Lage seien, Radio- und Fernsehsendungen zu empfangen. Es gehe nicht an, dass ein und das selbe Unternehmen für ein und dieselbe "Leistung" durch die neue Regelung ein Mehrfaches der bisherigen Ab- gabe zu leisten habe. Auch werde durch das geltende System zu wenig Rücksicht darauf genom- men, dass die verschiedenen Unternehmen je nach Branche mit jeweils sehr unterschiedlichen Margen umgehen müssten. Dies führe zu einer Dis- kriminierung bzw. Schlechterstellung von Unternehmen, welche systembe- dingt für einen bestimmten Gewinn einen verhältnismässig viel höheren Umsatz generieren müssten als andere (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). 3.3 Die Vorinstanz weist in Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf hin, dass im Abgaberecht eine gewisse Schemati- sierung – welche tatsächlich nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu wer- den vermöge – aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen

A-1378/2019 Seite 13 unvermeidlich sei, auch wenn dabei die vollkommen rechtsgleiche Be- handlung nicht restlos gewährleistet werden könne und verweist dabei auf entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.2.1; Urteile des BGer 2C_77/2013 vom 6. Mai 2013 E. 5.4.1 und 2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2). 3.4 3.4.1 3.4.1.1 Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert einer Leistung bemisst sich nach dem wirt- schaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge- samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb beispielsweise Ge- bühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand ent- sprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünf- tigen Gründe ersichtlich sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.3, BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und BGE 132 II 47 E. 4.1). Wie vorangehend in Erwägung 2.4 dargelegt, handelt es sich gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung bei der Abgabe für Radio und Fernsehen nicht um eine typische Kausalabgabe. Allerdings weist sie genügend Merk- male einer solchen auf, um das Äquivalenzprinzip in die vorliegend vorzu- nehmende Prüfung der in Frage stehenden Verordnungsbestimmung mit- einzubeziehen. 3.4.1.2 Eine Schwierigkeit in Bezug auf die Abgabe für Radio und Fernse- hen besteht darin, dass die Meinungen darüber auseinandergehen, wo- für sie erhoben wird. So wird etwa die Ansicht vertreten, es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb Unternehmen überhaupt eine "Mediensteuer" leis- ten sollten, wenn viele Arbeitnehmende während der Arbeitszeit gar keine Radio-, geschweige denn Fernsehsendungen konsumieren dürften und ohnehin sachlich betrachtet nur natürliche Personen Radio, Fernsehen und andere Medien konsumieren könnten, nicht aber juristische Personen (Par- lamentarische Initiative Nr. 19482 von NR Fabio Regazzi vom 19. Septem- ber 2019).

A-1378/2019 Seite 14 Bei dieser Argumentation wird ausser Acht gelassen, dass die in Frage ste- hende Abgabe gerade nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Kon- sum des Radio- und Fernsehprogramms darstellt – weshalb sie sich auch wie gezeigt nicht als reine Kausalabgabe präsentiert. Vielmehr wird mit die- ser Abgabe das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fern- sehen finanziert (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 93 N. 9; CHRISTOPH BEAT GRABER/THOMAS STEINER, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 93 N. 17). Dieses Gut ist per se – und für eine direkte Demokratie im Besonderen – von grösster Bedeutung und bildet letztlich auch einen es- sentiellen Faktor für einen stabilen, gut funktionierenden und damit attrak- tiven (Unternehmens-) Standort Schweiz. Mit anderen Worten profitieren nicht nur natürliche Personen von einem funktionierenden und unabhängi- gen Rundfunksystem, sondern ebenso auch die juristischen Personen, was wiederum rechtfertigt, dass auch letztere einen angemessenen Bei- trag dazu leisten. Dasselbe gilt für Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren, zumal auch diesen Unternehmen die aus einem funktionierenden Rundfunksystem re- sultierende Staats- und Wirtschaftsstabilität zugutekommt (vgl. BBl 2013 4975 4985). Vor diesem Hintergrund geht auch die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie argumentiert, der Geldwert der Gegenleistung der Radio- und Fernsehabgabe, müsse zweifellos mit der Anzahl Mitarbeitender in ei- nem Betrieb zusammenhängen, die potentiell in der Lage seien, die Leis- tung zu empfangen (vgl. E. 3.2). Den Wert bzw. den wirtschaftlichen Nutzen des Gutes einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fern- sehen monetär zu beziffern, ist schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Daher muss hilfsweise auf die Kosten abgestellt werden, die anfallen, um dieses von der Verfassung garantierte Gut zu gewährleisten. Sodann ist dieser Gesamtwert auf die einzelnen Nutzniesser des Guts herabzubrechen. Ent- sprechend dem Gesagten ist dem Äquivalenzprinzip in Zusammenhang mit der Abgabe für Radio und Fernsehen – soweit überhaupt anwendbar – insofern Genüge zu tun, als dass der Teil der Gesamtkosten, welcher durch die Abgabe zu decken ist, so auf die gesetzlich bestimmten Abgabepflich- tigen verteilt wird, dass diese einen – mit dem Rechtsgleichheitsgebot übereinstimmenden – Teil zu übernehmen haben. Diesbezüglich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass allfällige überschüssige Einnahmen nicht der

A-1378/2019 Seite 15 SRG zugewiesen, sondern auf ein entsprechendes Überschuss-Konto ge- leitet werden (vgl. Medienmitteilung des UVEK vom 18. Oktober 2017 zum Tarif der Radio- und Fernsehabgabe ab 2019 [https://www.uvek.ad- min.ch/uvek/de/home/uvek/medien/medienmitteilungen.msg-id- 68454.html; letztmals abgerufen am 5. Dezember 2019]). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Konfrontation mit einer Abgabe, welche im konkreten Fall um ein Vielfa- ches höher sei als jene in den Jahren vor dem Systemwechsel, zur Auffas- sung kommt, das Äquivalenzprinzip müsse verletzt sein, zumal der erhal- tene Gegenwert nicht geändert habe. Sie verkennt dabei jedoch, dass es letztlich ein politischer Entscheid ist, auf welche bzw. auf wie viele Träger die anfallenden Kosten verteilt werden und in welchem Umfang diese Kos- tenträger belastet werden sollen. Diese Verteilung hat nach altem System nach anderen Kriterien stattgefunden, was nicht bedeutet, dass die Vertei- lung von damals per se "richtig" oder besser bzw. legitimer gewesen wäre, als die geltende. Zu prüfen bleibt aber auch mit dieser Einschränkung, ob sich die vom Bundesrat festgelegten Tarifstufen (vgl. E. 2.3.4) im vorliegen- den Anwendungsfall als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar erwei- sen (vgl. E. 3.2). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 3.4.2 3.4.2.1 Dem Bundesrat wurde durch die Delegationsnorm von Art. 70 Abs. 5 RTVG ein grosser Ermessensspielraum für die Festlegung der ge- setzlich vorgesehenen Tarifstufen eingeräumt. Dagegen ist nichts einzu- wenden (vgl. E. 1.6.2). Namentlich wurde damit die Anzahl der Tarifstufen nicht vorgegeben (vgl. E. 2.3.2). Der Beschwerdeführerin ist entsprechend darin beizupflichten, dass der Umstand, dass in der Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4975 4987 f.; vgl. E. 2.3.3) sechs Tarifstufen vorgeschlagen wurden, für den Bundesrat nicht bindend war. Gebunden ist der Bundesrat beim Erlass von Verordnungsbestimmungen hingegen an die Verfassung, im hier interessierenden Zusammenhang namentlich an das Rechtsgleich- heitsgebot. Im Bereich der Steuern – und die Abgabe für Radio und Fern- sehen weist wie gesehen auch Elemente einer Steuer auf (vgl. E. 2.4) – wird das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. E. 1.6.1).

A-1378/2019 Seite 16 3.4.2.2 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben Regeln erfasst wer- den; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig (BGE 133 I 206 E. 6.1, BGE 114 Ia 321 E. 3.b). Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Ver- hältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müs- sen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu ent- sprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen (BGE 133 I 206 E. 6.1, BGE 114 Ia 321 E. 3.b). Das Prinzip der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit besagt sodann, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit bzw. den ihnen zur Verfügung ste- henden Mittel an die Steuerlasten bzw. die Finanzaufwendungen des Staa- tes beizutragen haben (vgl. statt vieler: BGE 145 II 206 E. 2.4.2). Diese Grundsätze gelten zunächst für die direkten Steuern. Für indirekte Steuern und Objektsteuern ist im Einzelfall zu prüfen, inwiefern sich die Besteuerungsprinzipien sachgerecht anwenden lassen. Die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV gelten denn auch nur, "soweit es die Art der Steuer zulässt" (vgl. E. 1.6.1; vgl. BGE 143 I 220 E. 5.1.2, BGE 133 I 206 E. 6.2 und E. 7.1, BGE 128 I 102 E. 6d). Die Art der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen – welche wie erwähnt auch Merkmale einer Steuer ausweist – lässt ohne Weiteres zu, die oben genannten Grundsätze bzw. Besteuerungsprinzipien anzuwenden. Zu beachten ist dabei, dass sich die Unternehmensabgabe, durch die Anknüpfung an den Umsatz, massge- blich von der Haushaltsabgabe für Radio und Fernsehen unterscheidet, weshalb sie in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch anders zu beurteilen ist (vgl. MÜLLER/LOCHER, a.a.O., S. 18, welche in diesem Rechtsgutachten vertreten, dass bei einer Kostenanlastungsabgabe die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit zu berücksichtigen seien, nicht aber diejenigen der Bemessung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit). 3.4.2.3 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung ist in Bezug auf Unternehmen vorliegend dadurch gewährleistet, dass alle Unternehmen, welche einen gewissen Mindestumsatz erzielen, abgabepflichtig sind. Dass Unternehmen, welche den vorgegebenen Mindestumsatz nicht erzie- len, nicht abgabepflichtig sind, entspricht dabei einer sachlichen, auf nach- vollziehbaren Überlegungen beruhenden und somit zulässigen Ausnahme (vgl. vorangehend E. 3.4.2.2). Die Höhe des geltenden Grenzwertes für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--; vgl. E. 2.3.4) wird im

A-1378/2019 Seite 17 vorliegenden Fall nicht angezweifelt und erscheint insofern auch nicht als problematisch, als sachliche Gründe für diese konkrete Schwelle spre- chen. So entspricht diese etwa dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach Rechnungslegungsrecht (vgl. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR; vgl. BBl 2013 4975 4987). Damit besteht kein Anlass, im vorliegenden Verfahren von Am- tes wegen weiter darauf einzugehen. Ob den Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie – soweit anwendbar – der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit genüge getan wird, ist hingegen fraglich, zumal die einzelnen (wenigen) Tarifstufen je- weils sehr unterschiedliche Unternehmen einschliessen. So ist etwa ein Unternehmen mit einem Umsatz von 5 Mio. kaum mit einem solchen mit einem Umsatz von knapp 20 Mio. zu vergleichen. Auch wenn der Umsatz natürlich vom Gewinn zu unterscheiden ist, so dürften die wenigsten Un- ternehmen mit einem Umsatz von 5 Mio. mehr Gewinn machen bzw. mehr Geld zur Verfügung haben als Unternehmen mit 20 Mio. Umsatz. Sodann nehmen die Umsatzunterschiede innerhalb der Tarifstufen in jeder höheren Tarifstufe zu (vgl. Tabelle in E. 2.3.4). Dies hat zur Folge, dass die relative Belastung der Unternehmen mit steigendem Umsatz stetig abnimmt. Hinzu kommt, dass die relative Belastung der umsatzstärksten Unternehmen mit einer Belastung zwischen 0.01% und 0.0036% des Umsatzes verschwin- dend klein bzw. gar vernachlässigbar ist. Dies widerspricht – wie nachfol- gend weiter auszuführen sein wird – den eingangs erwähnten Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie – soweit anwendbar – der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Vorinstanz argumentiert, es sei nicht möglich, von jedem Unternehmen denselben Prozentsatz des Umsatzes als Abgabe für Radio und Fernse- hen zu fordern, zumal bei einer solchen – "im Lichte der Rechtsgleichheit scheinbar befriedigerenden" – Lösung unberücksichtigt bleibe, dass es sich bei der Unternehmensabgabe gerade nicht um eine mittels prozentu- aler Berechnungsmethoden errechnete Steuer handle, sondern um eine Abgabe, deren Höhe im Lichte des Äquivalenzprinzips auch für Unterneh- men mit hohen Umsätzen stets noch gerechtfertigt werden müsse. 3.4.2.4 Die Argumentation der Vorinstanz verfängt nicht. Zwar ist anzuer- kennen, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Tarifstufen eine gewisse Schematisierung – welche tatsächlich nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag – aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen unvermeidlich ist (vgl. E. 3.3). Auch ist nachvollziehbar und grund- sätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Lösung gefunden werden muss,

A-1378/2019 Seite 18 welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursacht, was wiederum dazu führt, dass eine gewisse Unschärfe in Kauf genommen werden muss (vgl. etwa schon Ur- teil des BGer 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5 sowie vorangehend E. 3.3). An dieser Stelle gilt es zu beachten, dass bereits das Abstellen auf den reinen Umsatz – ohne Korrektive (zur einzigen Ausnahme siehe E. 2.3.4) – eine relativ weitreichende Schematisierung bedeutet. Es sind jedoch im vorliegenden Fall keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine derart grobe Schematisierung, welche sich zusätzlich aus einer Un- terteilung der abgabepflichtigen Unternehmen in lediglich sechs Katego- rien ergibt, als mit dem Rechtsgleichheitsgebot noch vereinbar erscheinen liessen. Nebst dem, dass die kleine Zahl an Tarifstufen dazu führt, dass (umsatzmässig) sehr heterogene Unternehmen in einer Stufe zusammen- gefasst werden, nimmt diese Heterogenität gemäss geltender Rege- lung mit jeder weiteren Stufe noch zu. Dies führt zu einer (jeweils ver- stärkt) degressiven Belastung innerhalb jeder Stufe (vgl. Tabelle in E. 2.3.4). Progressiv ist die Belastung jeweils nur direkt beim Übergang zwischen den Stufen 1 - 4, beim Übergang zwischen den Stufen 4 und 5 gibt es praktisch keine Progression und beim Übergang zwischen den Stu- fen 5 und 6 wiederum eine degressive Belastung. Die Stufe 3, in welche im vorliegenden Anwendungsfall die Beschwerdeführerin eingeteilt ist, ist ein- gebettet in dieses als Ganzes das Rechtsgleichheitsgebot verletzende Ta- rifstufenschema, welches dazu führt, dass die Beschwerdeführerin rund 0.04% ihres Umsatzes von Fr. 5'764'000.-- für die Abgabe für Radio- und Fernsehen aufzuwenden hat, während ein "Milliardenunternehmen" 0.004% des Umsatzes und somit im Endeffekt zehn Mal weniger aufwen- den muss. Soweit als Grund für diese Tarifgestaltung angeführt wird, eine Degression sei dadurch gerechtfertigt und notwendig, um das Äquivalenzprinzip nicht zu verletzen, ist zu entgegnen, dass dieses – wie vorangehend auf- gezeigt – im vorliegenden Kontext nur in dem Sinne herangezogen werden kann, als sichergestellt werden muss, dass die anfallenden Kosten so auf die Nutzniesser verteilt werden, dass diese je einen vertretbaren und nach rechtsgleichen Kriterien festgelegten Teil übernehmen (E. 3.4.1.2). Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das verfassungsmässig gewährleiste Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversor- gung via Radio und Fernsehen, welches mit der Abgabe für Radio und Fernsehen mitfinanziert wird und von welchem alle Unternehmen profitie- ren (E. 3.4.1.2), für ein Unternehmen unter allen Umständen maximal

A-1378/2019 Seite 19 Fr. 35'590.-- "wert" (Äquivalent) sein soll. Dies umso mehr, wenn bedacht wird, dass Werte von 0.0036%, 0.0014% oder weniger Prozent des Um- satzes gerundet grob 0% sind, woraus sich ergibt, dass das genannte Gut für diese Unternehmen relativ gesehen keinen bzw. einen verschwindend kleinen Wert hat bzw. hätte. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit Recht argumentiert werden, ein höherer Betrag würde in einem offen- sichtlichen Missverhältnis "zum objektiven Wert der Leistung" stehen (vgl. vorangehend E. 3.4.1.1). Hinzu kommt, dass dem Einwand der Vorinstanz, die Abgabe dürfe auch für Unternehmen mit sehr hohen Umsätzen nicht beliebig hoch sein, beispielsweise auch mit einem linearen oder selbst mit einem progressiven Tarif, jeweils mit einer fixen Obergrenze, hätte begeg- net werden können. Auch würde eine grössere Zahl an Tarifstufen eine breitere Differenzierung der Unternehmen und damit eine als gerechter empfundene Lastenverteilung bewirken. 3.4.3 Anlässlich der Überprüfung eines angefochtenen kantonalen Ein- kommenssteuertarifs hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Überprüfung kantonaler Steuertarife grundsätzlich Zurückhal- tung auferlege und insbesondere nicht einzelne Tarifpositionen oder den Aufbau des Steuertarifs im Einzelnen überprüfe (BGE 133 I 206 E. 8.2, BGE 114 Ia 321 E. 3b, BGE 104 Ia 284 E. 4d). Allerdings habe der Verfas- sungsrichter den Tarif gesamtheitlich zu beurteilen und auf Grundrechts- verletzungen hin zu untersuchen. Starke Verformungen oder Ausformun- gen der Steuerbelastungskurve erschienen dabei als ungewöhnlich und seien daraufhin zu prüfen, ob sie sich diskriminatorisch auswirken und den Gleichheitssatz verletzen würden (BGE 133 I 206 E. 8.3). In Bezug auf den zu prüfenden Steuertarif entschied das Bundesgericht, die durch die stre- ckenweise degressive Tarifgestaltung resultierenden Belastungsunter- schiede würden dem Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit nicht standhalten (vgl. BGE 133 I 206 E. 9.3 sowie E. 12). Dies lässt sich ohne Weiteres – sowohl bezogen auf die Rolle des Gerichts als auch auf das Ergebnis – auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen. Wie auch vorangehend in Erwägung 1.6.3 dargelegt, stellt das Bundesver- waltungsgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates. Es beschränkt sich darauf, zu beurteilen, ob die betreffende Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz de- legierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen ge- setzes- oder verfassungswidrig ist. Angesichts dessen, dass auch in der

A-1378/2019 Seite 20 – den parlamentarischen Beratungen zu Grunde liegenden – bundesrätli- chen Botschaft vom 29. Mai 2013 zum RTVG bereits von sechs Tarifstufen die Rede war (vgl. E. 2.3.3), kann zwar nicht gesagt werden, dass die hier zu beurteilende Verordnungsbestimmung die an den Bundesrat delegierte Kompetenz offensichtlich sprengt. Jedoch sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine derart starke Schematisierung bzw. eine Beschrän- kung auf lediglich sechs Tarifstufen sowie eine weitgehend degressive Ta- rifgestaltung noch als verfassungskonform erscheinen liessen. Nach dem Gesagten verstösst im vorliegenden Anwendungsfall die Rege- lung in Art. 67b Abs. 2 RTVV gegen das Rechtsgleichheitsgebot und er- weist sich entsprechend als nicht verfassungskonform (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.5). 3.4.4 Es stellt sich die Frage, was als Folge der festgestellten Verfassungs- verletzung resultiert. Grundsätzlich führt eine akzessorische Normenkontrolle nicht zur formel- len Aufhebung einer als verfassungswidrig erkannten Rechtsnorm, son- dern lediglich dazu, dass deren Anwendung im konkreten Anwendungsfall unterbleibt (vgl. BVGE 2011/15 E. 3.3 a.E.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.179a). Selbst dies hätte im vorliegenden Fall allerdings schwerwiegende Auswirkungen zur Folge, welche nicht verhältnismässig wären: So wäre die durch Verfassung und Gesetz gebotene Finanzierung von Radio und Fernsehen für das laufende Jahr nicht gesichert, zumal eine Änderung der Tarifgestaltung während laufendem Erhebungsjahr in prakti- scher Hinsicht nicht umsetzbar wäre. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Thematik der Umsetzung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen politisch "aufgeladen" ist und bereits diverse Vorstösse hängig sind, welche auf eine Änderung des geltenden Rechts zielen. Diesbezüg- lich hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass bereits am 18. Oktober 2017 beschlossen wurde, die Auswirkungen des neuen Abgabesystems gestützt auf die Erfahrung des ganzen ersten Erhebungsjahres spätestens Mitte 2020 zu analysieren. Dem soll und kann – nicht zuletzt angesichts der Fülle an möglichen verfassungskonformen Lösungen für die Festle- gung der Höhe der Unternehmensabgabe – nicht vorgegriffen werden. Hinzu kommt, dass sich die effektive Belastung der Unternehmen gemäss geltender Regelung – ungeachtet der dargelegten Mängel – auf sehr tiefem Niveau befindet (Belastung zwischen max. 0.09% und min. 0.0014%; vgl. E. 2.3.4), was eine einstweilige Beibehaltung der Regelung ebenfalls ver- tretbar erscheinen lässt. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich,

A-1378/2019 Seite 21 Art. 67b Abs. 2 RTVV im vorliegenden Fall trotz Feststellung der Verfas- sungswidrigkeit nicht die Anwendung zu versagen (vgl. zu dieser Lösung analog BGE 113 Ia 46 E. 7b). In der Konsequenz beschränkt sich das Gericht vorliegend darauf, die Ver- fassungswidrigkeit im konkreten Anwendungsfall festzustellen und dem Verordnungsgeber nahezulegen, den Mangel anlässlich der bereits be- schlossenen und für Mitte 2020 vorgesehenen Überprüfung zu analysieren und zeitnah zu beheben. Anlässlich dieser Prüfung wird der Bundesrat – gemäss eigener Ankündigung – auch die Folgen des geltenden Systems für die verschiedenen Wirtschaftsbranchen analysieren (vgl. diesbezüglich vorangehend E. 3.2; vgl. auch Stellungnahmen des Bundesrats vom 1. Mai 2019 betreffend die Interpellation Nr. 19.3028 von NR Nicolo Paganini vom 6. März 2019 sowie vom 15. Mai 2019 betreffend das Postulat Nr. 19.3235 von SR Fabio Abate vom 21. März 2019), weshalb – angesichts des Aus- gangs des vorliegenden Verfahrens – hier nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.4.5 Im Zuge des vorangehend Gesagten, wird der Beschwerdeführerin insofern Recht gegeben, als dass die geltende Regelung von Art. 67b Abs. 2 RTVV sich im vorliegenden Anwendungsfall als nicht verfassungs- konform erweist. Allerdings ist diese Regelung bis zum Erlass einer Neuen weiterhin anzuwenden, um die Rechtssicherheit und die laufende Finan- zierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist die an die Beschwer- deführerin gerichtete Abgabeforderung für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 nicht zu reduzieren (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) und die angefoch- tene Verfügung zu bestätigen. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. 4. 4.1 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschwerdefüh- rerin keine Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufer- legt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig

A-1378/2019 Seite 22 hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]) umfasst die Parteientschädigung die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Im vorlie- genden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin zwar teilweise, doch ist sie nicht anwaltlich vertreten und wurden anderweitige Auslagen weder gel- tend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Eine Parteientschädigung ist damit nicht zuzusprechen. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-1378/2019 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gutge- heissen, als festgestellt wird, dass die in Art. 67b Abs. 2 RTVV festgelegte Tarifabstufung im vorliegenden Anwendungsfall gegen das verfassungs- mässige Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Zulema Rickenbacher

A-1378/2019 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 8 BV
  • Art. 9 BV
  • Art. 93 BV
  • Art. 127 BV
  • Art. 164 BV
  • Art. 190 BV

RTVG

  • Art. 68 RTVG
  • Art. 68a RTVG
  • Art. 70 RTVG
  • Art. 70b RTVG

RTVV

  • Art. 67b RTVV
  • Art. 67f RTVV
  • Art. 86 RTVV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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