B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1269/2015
Urteil vom 11. August 2015 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
X._______ AG,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Korrektur der Veranlagung.
A-1269/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) ist ein international tätiges Transportunternehmen. Am 26. Juni 2014 meldete die Zollpflichtige beim Zollamt Schaanwald die Sendung mit der Zollanmeldungsnummer [...] auf elektronischem Weg zur Einfuhr an. Gestützt auf diese Zollanmeldung er- liess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) am 27. Juni 2014 die ent- sprechende Veranlagungsverfügung Zoll. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte die Zollpflichtige dem Zollinspek- torat Rheintal mit, dass – aufgrund eines EDV-Fehlers im System der Ab- senderin der Ware – auf der Rechnung nicht vermerkt gewesen sei, dass es sich um zollrechtlich begünstigte Ursprungsware handle. Da die Ware aber zu jeder Zeit des Verfahrens die Voraussetzungen für eine Präferenz- verzollung erfüllt habe, werde um nachträgliche Abfertigung mit Präferenz und um Rückerstattung der zu viel geleisteten Zollabgaben ersucht. C. Mit Entscheid vom 6. Februar 2015 trat die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) auf das Begehren der Zollpflichtigen nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die angenom- mene Zollanmeldung gemäss Art. 33 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) für den Antragsteller grundsätzlich verbindlich sei und die Veranlagung gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG nur innerhalb einer Beschwerde- frist von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum der Veranlagungsverfügung an- gefochten werden könne. D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der ZKD Schaff- hausen vom 6. Februar 2015. Sie beantragt sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs um nachträgliche Präferenzveranlagung. E. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2015 beantragt die OZD – handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vorinstanz) – die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge.
A-1269/2015 Seite 3 F. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die vorliegende Be- schwerde richtet sich gegen einen Entscheid der ZKD Schaffhausen. Bei Entscheiden dieser Behörde handelt es sich grundsätzlich um Verfügun- gen im Sinne des VwVG, die gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die ZKD Schaffhausen durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem- nach – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 1.3 Ausgeführten – ein- zutreten. 1.3 Bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintrittsvoraussetzungen verneint. Das vorliegende Verfahren be- schränkt sich somit auf die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 6. Februar 2015 zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdefüh- rerin um Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2014 einge- treten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3). Die Beschwerdeführerin kann also nur die Anhandnahme beantra- gen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung verlangen. Auf materielle Begehren ist deshalb nicht einzutreten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO- RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2008, Rz. 2.164). Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde
A-1269/2015 Seite 4 nicht einzutreten, soweit mit ihr, über die Eintretensfrage hinaus, die nach- trägliche präferenzielle Behandlung der importierten Ware beantragt wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 1.3). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen (teilweise) gutgeheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung be- stätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staats- verträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ur- sprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen. 2.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlrei- che Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkom- mens legt das Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestim- mung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeug-
A-1269/2015 Seite 5 nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Pro- tokoll Nr. 3; SR 0.632.401.3 [Stand 1. Juli 2013]) die Ursprungsregeln fest. In Art. 16 des Protokolls Nr. 3 wird festgehalten, dass Ursprungserzeug- nisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa oder eine Warenverkehrsbeschei- nigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb vorgelegt, oder – in den in Art. 22 Abs. 1 genannten Fällen – vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf ei- ner Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab- gegeben wird. Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Ein- fuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 25 Protokoll Nr. 3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Hand- kommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1). 2.3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver- züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies gemäss Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauf- tragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auf- traggeber. Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der wirtschaftli- chen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware. Da weder Gesetz noch Verordnung das Verhältnis der Zuführungspflichtigen untereinander festlegen, ist davon auszugehen, dass die in Art. 21 ZG genannten Perso- nen jede für sich zuführungspflichtig sind (BARBARA HENZEN, Zollkommen- tar, Art. 21 N. 6 und 11). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten Zuführungs- pflichtigen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren handelt es sich primär um Spediti-
A-1269/2015 Seite 6 onen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstel- len (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1; HENZEN, Zollkommentar, Art. 26 N. 2). Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreise der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. HENZEN, Zollkommentar, Art. 21 N. 12 so- wie Art. 26 N. 8; ausführlich MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N. 4 ff.; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2 mit Verweis auf A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.3.2). 2.3.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den ge- setzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Hierzu hat die Eidgenössische Zollverwaltung ein "Merkblatt zur Bestimmung der formel- len Gültigkeit von Präferenznachweisen" publiziert. Sie führt darin auf, dass der Text einer Rechnungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkom- men wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen müsse (vgl. hierzu Anhang IVa und IVb des Protokolls Nr. 3) und nur ein- deutige Tippfehler toleriert würden. Die Nichtbeachtung der formellen Best- immungen führt letztlich zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage (SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N. 59). Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf Art. 30 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3, gemäss welchem eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachwei- ses führen dürfen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.3). 2.3.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa- ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). So- dann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts- pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E.
A-1269/2015 Seite 7 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7; SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f. mit weiteren Hinweisen). Die Verantwortung für eine ord- nungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1). 2.3.5 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Dieser Grund- satz der Verbindlichkeit bzw. grundsätzlicher Unabänderlichkeit der ange- nommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 584, 617; RAEDERSDORF, Zoll- kommentar, Art. 33 N. 2). Gemäss Art. 60 ZV gelten Zollanmeldungen, die fristgerecht und vollständig bei der Oberzolldirektion eintreffen, als ange- nommen im Sinne von Art. 33 ZG. Demgegenüber gilt die Zollanmeldung bei elektronischer Abwicklung als angenommen, wenn sie die summari- sche Prüfung des Systems "e-dec" bzw. des Systems "NCTS" erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahme- datum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.2). 2.4 Bei der Revision des Zollgesetzes war sich der Gesetzgeber allerdings bewusst, dass der Grundsatz der Unabänderlichkeit der Zollanmeldung – starr angewendet – in gewissen Fällen zu unerwünschten, ungerechten Er- gebnissen führen kann. So beispielsweise, wenn eine Ware irrtümlich zum Normaltarif deklariert wurde, obwohl die Voraussetzungen für eine Präfe- renzveranlagung gegeben waren, oder wenn eine Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anstatt zum Verfahren der vorüberge- henden Verwendung angemeldet wurde. In solchen Fällen erscheinen die Folgen eines kleinen Versehens (auch bei der Verwendung von EDV) oft als unverhältnismässig (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 617). Daher gilt der Grundsatz der Verbindlichkeit der Zollanmeldung auch nach ihrer An- nahme nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewis- sen Voraussetzungen gemäss Art. 34 ZG möglich (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.4 mit Verweis auf Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
A-1269/2015 Seite 8 2.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZG kann die anmeldepflichtige Person die an- genommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle noch nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumen- ten unrichtig sind oder noch keine Beschau angeordnet hat. Sodann wurde der Bundesrat gemäss Art. 34 Abs. 2 ZG ermächtigt, für Waren, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorzusehen. Entspre- chend wurde in Art. 87 Abs. 2 ZV bestimmt, dass die Zollstelle das Gesuch bewilligt, solange sie nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollan- meldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind (Bst. a) und sie noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat (Bst. b). 2.4.2 Ist die Veranlagungsverfügung bereits ergangen, kann die anmelde- pflichtige Person der Zollstelle innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Ta- gen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwal- tung verlassen haben, ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einrei- chen, wobei gleichzeitig eine berichtigte Zollanmeldung eingereicht werden muss (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.5). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person entweder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemel- det worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmel- dung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. a ZG wird in Art. 88 ZV (Wechsel des Zollverfahrens infolge Irrtums) präzisiert, dass ein Irrtum geltend gemacht werden kann, wenn dieser zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel- dung auf Grund der damaligen Begleitdokumente hätte erkannt werden können (Bst. a) oder die für das neue Zollverfahren notwendigen Bewilli- gungen bereits erteilt waren (Bst. b). Betreffend die Änderung der Veranla- gung wird in Art. 89 ZV (gestützt auf Art. 34 Abs. 3 und 4 Bst. b ZG) festge- halten, dass die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung namentlich dann als erfüllt gelten, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel- dung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewäh- rung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Bst. a) oder eine Verwendungsverpflichtung für Waren je nach Verwendungszweck bei der Oberzolldirektion hinterlegt war (Bst. b). Gemäss Botschaft zum Zollgesetz wird der Zollverwaltung durch Art. 34
A-1269/2015 Seite 9 Abs. 3 ZG ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, um Fehler von Zollbeteiligten nachträglich in einer mit der Zollsicherheit vereinbaren Weise korrigieren zu können (BBl 2004 567, 618). 2.4.3 Gegen Verfügungen der Zollstellen, und somit auch gegen Veranla- gungsverfügungen, kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdever- fahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 116 Abs. 4 ZG). 2.4.4 Gesetzliche Fristen – wie insbesondere Rechtsmittelfristen – sind in der Regel Verwirkungsfristen, welche grundsätzlich nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt, unter bestimmten Voraussetzungen aber wieder- hergestellt werden können (Art. 22 und 24 Abs. 1 VwVG; [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über- geordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be- troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitli- cher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegun- gen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Re- gelung entspricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesge- setze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8 mit weiteren Hinweisen).
A-1269/2015 Seite 10 3. 3.1 Wie dargelegt, kann das Gericht im vorliegenden Fall einzig prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Korrektur der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2014 eingetreten ist (E. 1.3). 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass anlässlich der Anmeldung der Sen- dung aus Deutschland nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich um Ursprungsware handelt, welche präferenzverzollt werden soll. Dadurch wurde die Ware ohne Präferenz veranlagt. Den Fehler entdeckte die Be- schwerdeführerin erst, nachdem die Veranlagungsverfügung bereits er- gangen war. Wie dargelegt, kann die Änderung einer bereits ergangenen Veranlagungsverfügung nur auf dem Wege der Berichtigung (E. 2.4.2) oder der Beschwerde (E. 2.4.3) angestrebt werden. Ob der vorliegende Fehler überhaupt mittels Berichtigung hätte behoben werden können, muss indes nicht weiter geprüft werden, zumal die dafür zwingend einzuhaltende Ver- wirkungsfrist von 30 Tagen unbenutzt abgelaufen ist. Dasselbe gilt für eine Korrektur auf dem Beschwerdeweg, da vorliegend auch die in diesem Fall zu beachtende 60-tägige Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde. Fristwie- derherstellungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
A-1269/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: