B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1131/2017
Urteil vom 11. Januar 2018 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.
Gegenstand
Zollerlass.
A-1131/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Anlässlich einer am 19. Oktober 2016 durchgeführten Kontrolle in B._______ stellte das Grenzwachtkorps fest, dass A._______ (nachfol- gend: Zollpflichtiger) am 6., 11. und 19. Oktober 2016 insgesamt 6,6 kg Fleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hatte. Aufgrund dieses Befundes forderte das Grenzwachtkorps vom Zollpflichti- gen einen Zollbetrag von Fr. 61.20 nach. Da die Zollverwaltung davon aus- ging, dass der Zollpflichtige sich einer Widerhandlung gegen das Zollge- setz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) schuldig gemacht hatte, wurde zudem ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Zur Durchführung dieses Strafverfahrens wurden die Akten am 21. Dezember 2016 an die Zollfahn- dung Zürich überwiesen. Der Zollpflichtige zahlte der Zollverwaltung am 19. Oktober 2016 den er- wähnten Betrag von Fr. 62.20 unter Verwendung seiner Postcard. Über- dies leistete er der Zollverwaltung gleichentags eine Barhinterlage. Diese Barhinterlage wurde als Sicherheit für eine allfällige Busse von Fr. 150.- und allfällige Spruchgebühren für das Strafverfahren von Fr. 70.- entrichtet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 6b S. 1 und act. 6f). Der tatsächlich entrichtete Barhinterlagebetrag beläuft sich gemäss einer aktenkundigen «Quittung für die Barhinterlage» (Form. 11.31) des Zollamtes Brugg Koblenz auf Fr. 220.-. Nach einem handschriftlichen Vermerk auf einer «Quittung für Diverses» des Grenzwachtpostens Brugg hat der Zollpflichtige hingegen als Barhinterlage Fr. 190.- und EUR 30 an die Zollverwaltung bezahlt. B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 gelangte der Zollpflichtige an die Zollkreisdirektion Schaffhausen. Das Schreiben wurde in der Folge an die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) weitergeleitet. Die Oberzolldirektion nahm das Schreiben als «Gesuch um Zollerlass» ent- gegen und wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ab. C. Der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen die ge- nannte Verfügung der OZD am 19. Februar 2017 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt (Beschwerde, S. 2):
A-1131/2017 Seite 3 «Anträge:
Auf einen Erlass:
Eventualiter die sofortige Einstellung des [...] Strafverfahrens bei der [...] Zollfahndung Zürich [...].
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung [...].» In der Begründung seines Rechtsmittels fordert der Beschwerdeführer für den Fall der Nichteinstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, dass die Zollfahndung Zürich zur Verfahrensbeschleunigung angehalten wird (Be- schwerde, S. 6). D. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 15. März 2017 in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht, der OZD sei kein Einblick in seine finanziellen Verhältnisse zu geben und die «Verhandlung» sei unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Mit der genannten Eingabe stellte der Beschwerdeführer ferner ein Aus- standsbegehren gegen Richter Daniel Riedo und weitere Verfahrensan- träge. Mit Zwischenentscheid A-1613/2017 vom 10. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren sowie im Sinne der Er- wägungen die zuletzt genannten Verfahrensanträge ab. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2017 forderte der Beschwerdeführer, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem ersuchte er um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Ver- beiständung gut. In der Folge wurde RA lic. iur. Roland Metzger zum un- entgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt (Zwischen- verfügung vom 19. Juli 2017).
A-1131/2017 Seite 4 G. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2017 beantragt die OZD, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. H. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Zöllen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher jedenfalls insoweit zuständig, als sich die Beschwerde vom 19. Februar 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2017 betreffend Zollerlass richtet. Insoweit, als der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens bei der Zollfahndung Zürich und eventualiter dessen Beschleunigung fordert, ist auf seine Beschwerde hingegen mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. Dieses Begehren wäre bei den zuständigen Instanzen des Verwaltungsstrafverfahrens anzubringen und kann nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wie dem vorlie- genden sein (vgl. Urteil des BVGer A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.2). Ebenfalls mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts für das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzutreten ist auf die Be- schwerde insoweit, also damit der «Erlass [...] der vom Zollamt Koblenz berechneten Busse von CHF 150.- [...] und der Einspruchgebühren von CHF 70.-» und die Rückerstattung von EUR 30 verlangt werden. Die ent- sprechenden Forderungen des Beschwerdeführers betreffen nämlich ein- zig die zum Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens geleistete Barhinter- lage.
A-1131/2017 Seite 5 1.1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist als Adres- sat der angefochtenen Verfügung zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese im Übrigen form- sowie fristge- recht eingereicht. 1.1.3 Mit den hiervor (E. 1.1.1 Abs. 2 und 3) genannten Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. August 2017 nun- mehr erklärt, mit einer Übermittlung seiner Beschwerdeschrift und der da- mit eingereichten Beilagen an die Vorinstanz einverstanden zu sein. Es er- übrigen sich deshalb an dieser Stelle Erwägungen zu seinem Antrag, der OZD sei kein Einblick in seine finanziellen Verhältnisse zu gewähren. Da keine Verhandlung stattfindet, ist der Verfahrensantrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit «im Fall einer Verhandlung» gegenstandslos. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs- gericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Aus- legung zu geben, von der es überzeugt ist (Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 2.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesver- waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be-
A-1131/2017 Seite 6 schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil- weise oder vollumfänglich) gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün- dung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 2.2, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.2). 2.3 Nach Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt eine Behörde, welche sich als unzustän- dig erachtet, durch Verfügung auf eine Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Eine Partei behauptet ihre Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie nicht nur eine Eingabe an eine bestimmte Behörde richtet, sondern zugleich zu erkennen gibt, «dass ihr an einem Entscheid gerade durch die befasste Behörde liege» (BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 13.1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzustän- dig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Grundsätz- lich greift diese Überweisungspflicht namentlich auch dann, wenn eine Par- tei in einem hängigen Verwaltungsstrafverfahren eine Eingabe machen will und diese an eine für dieses Verfahren nicht zuständige Verwaltungsbe- hörde richtet (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 8 N. 18). 3. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist eine infolge einer Widerhand- lung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. 4. Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person ist anmeldepflichtig (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Dekla- ration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.2, 2A.539/2005 vom 12. April
A-1131/2017 Seite 7 2006 E. 4.5; Urteile des BVGer A-1357/2016 vom 7. November 2017 E. 3.1, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.3; BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], 2009, Art. 18 N. 2 ff.). Insbeson- dere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmel- dung und die vollständige sowie richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 6.5, mit Hinweisen). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Unterlassen sie dies, haben sie für die Folgen prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 4.5). 5. 5.1 Der Erlass (bzw. die Rückerstattung) von Zollabgaben richtet sich nach Art. 86 Abs. 1 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in die- ser Bestimmung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (bzw. Rücker- stattung [anderer Leistungen als solche nach Art. 12 VStrR]; vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteil des BVGer A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2). 5.2 Gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG (in der seit dem 1. August 2016 in Kraft ste- henden Fassung [vgl. AS 2016 2429 ff.]) verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf Gesuch hin auf die Einforderungen von Leistun- gen nach Art. 12 VStrR oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn: «a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und b. die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung:
A-1131/2017 Seite 8 den folgenden Fällen nicht gegeben: Angestellte einer juristischen Person ha- ben sich schuldhaft verhalten, so wenn sie Arbeitsfehler begangen haben, die allein auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die übliche und nach den Umstän- den zu erwartende Sorgfaltspflicht im Geschäftsverkehr missachtet oder un- terlässt. Das Verschulden bleibt somit nicht auf ein strafrechtliches Verhalten beschränkt, sondern kann darüber hinausgehen.» 5.3 Ein «gnadenweiser» Erlass bzw. eine «gnadenweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt nicht in Betracht (Ur- teil des BVGer A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.6, A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.3.4; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N. 17 und 35). 6. Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer insbesondere den Er- lass bzw. die Rückerstattung des unbestrittenermassen rechtskräftig fest- gesetzten Zollbetrages von Fr. 61.20 (zwar erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2016 gegenüber der Zollverwaltung im Zusammenhang mit dem für Spruchgebühren erhobenen Teil der Bar- hinterlage, die Eingabe diene «auch als Beschwerde» [vgl. Beschwerde- beilage 1]. Die Festsetzung der Zollnachforderung hat er jedoch nicht an- gefochten, so dass sie in Rechtskraft erwachsen ist). 7. 7.1 Der hier in Frage stehende Zollbetrag von Fr. 61.20 wurde gestützt auf Art. 12 VStrR erhoben, da die auf den drei Fleischimporten geschuldeten Zölle aufgrund der (unbestrittenermassen) zu Unrecht nicht erfolgten Zoll- anmeldung nicht entrichtet wurden und die Nichtentrichtung der Abgaben erst nach Abschluss der Einfuhren entdeckt worden ist (vgl. E. 3). Deshalb stösst der Beschwerdeführer von vornherein ins Leere, soweit er einen Zollerlass bzw. die Rückerstattung von Zollabgaben gestützt auf Art. 86 Abs. 1 ZG verlangt. 7.2 Eine Rückerstattung des bezahlten Betrages von Fr. 61.20 käme unter den gegebenen Umständen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 ZG in Betracht (Leistungen nach Art. 12 VStrR). Insbeson- dere ist dabei erforderlich, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft (vgl. E. 5.2). Es wird – wie erwähnt – richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die am 6., 11. und 19. Oktober 2016 erfolgten Einfuhren von insgesamt 6,6 kg Fleisch nicht in der gebotenen Weise vollständig und richtig deklariert hat. Angesichts des Umstandes, dass ihm aufgrund des
A-1131/2017 Seite 9 Selbstdeklarationsprinzips die Verantwortung für die mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführende Einfuhrdeklaration obliegt (vgl. E. 4), kann keine Rede davon sein, dass er die Unterlassung der Zollanmeldungen, welche die Nachleistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR begründet, nicht ver- schuldet hat. Der Beschwerdeführer konzediert denn auch zu Recht, dass er fahrlässig gehandelt hat (vgl. Beschwerde, S. 5). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer aber, soweit er geltend macht, sein Verschulden würde sich in blosser Fahrlässigkeit erschöpfen und ein Verschulden im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG könne nur bei vorsätzlichem, also wissentlichem und willentlichem Handeln angenom- men werden. Das vom Bundesrat in der Botschaft zu dieser Vorschrift an- geführte Beispiel von Arbeitsfehlern, die einzig auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind (vgl. E. 5.2), zeigt nämlich, dass ein Verschulden im hier massgebenden Sinne keinesfalls ein vorsätzliches Handeln voraussetzt. Stattdessen muss als Verschulden im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG jedenfalls auch jede fahrlässige Missachtung der vom Zollpflichtigen anzuwendenden Sorgfalt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer bringt zwar auch vor, er habe nicht gewusst, dass die Einfuhr von Fleisch ab einer bestimmten Menge zollpflichtig ist. Indem er sich damit auf seine Unkenntnis des Rechts beruft, verkennt er jedoch, dass er bei Anwendung der üblichen und nach den Umständen – insbe- sondere aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips – zu erwartenden Sorg- falt Kenntnis von Zolldeklarationspflicht bzw. Zollabgabepflicht hätte haben müssen und nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus sei- ner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2). Ob dem Beschwerdeführer auch ein strafrechtlich relevantes Verschulden vorzuwerfen ist, ist im Zusammenhang mit Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG nicht relevant (vgl. dazu die hiervor [E. 5.2] zitierten Ausführungen des Bundes- rates). 7.3 Nach dem Gesagten fällt vorliegend eine Rückerstattung des nachent- richteten Zolls von Fr. 61.20 gestützt auf Art. 86 Abs. 2 ZG nur schon des- halb ausser Betracht, weil den Beschwerdeführer ein Verschulden im Sinne von Bst. a dieser Vorschrift trifft. Es erübrigt sich deshalb, an dieser Stelle auf die weiteren Anwendungsvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 ZG und die diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten einzugehen.
A-1131/2017 Seite 10 7.4 Ein anderweitiger Rückerstattungsgrund liegt nicht vor (vgl. dazu auch E. 5.3). Es erweist sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen bzw. ihm der Betrag von Fr. 61.20 nicht zurückzuerstatten ist. 8. 8.1 Insoweit, als der Beschwerdeführer einen «Erlass [...] der vom Zollamt Koblenz berechneten Busse von CHF 150.- [...] und der Einspruchgebüh- ren von CHF 70.-» sowie die Rückerstattung von EUR 30 fordert (Be- schwerde, S. 2), wendet er sich sinngemäss gegen die am 19. Oktober 2016 erfolgte Erhebung einer Barhinterlage für eine allfällige Busse und allfällige Spruchgebühren für das Strafverfahren. Die Erhebung dieser Bar- hinterlage hat der Beschwerdeführer bereits bei der OZD jedenfalls teil- weise beanstandet, indem er mit dem Erlassgesuch eine «Berechnung ei- ner allfälligen Busse auf Basis von Fahrlässigkeit» forderte und «die Rück- zahlung der Spruchgebühren» verlangte (Beschwerdebeilage 1). Die Vorinstanz hat zwar keine Anordnung betreffend die Barhinterlage ge- troffen. Sie führt aber im angefochtenen Entscheid aus, dass hinsichtlich des Strafverfahrens die Zollfahndung Zürich zuständig sei und dieses Ver- fahren nach Abschluss des Erlassverfahrens fortgesetzt werde (vgl. Ziff. I/3 der angefochtenen Verfügung). Damit erklärt die OZD sinngemäss auch, dass sie sich für Fragen betreffend die zum Zwecke des Strafverfahrens erhobene Barhinterlage nicht als zuständig erachte (aus diesem Grund kann der Vorinstanz entgegen der Darstellung in der Beschwerde von vorn- herein nicht vorgeworfen werden, sie sei im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auf die [allfällige] Busse und die [allfälligen] Spruchgebüh- ren eingegangen). Weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren bezüglich der Barhinterlage die Zuständigkeit der OZD nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG (vgl. E. 2.3 Abs. 1) behauptete, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in diesem Punkt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Die OZD verneint zudem richtigerweise ihre Zuständigkeit für die Beurtei- lung der verwaltungsstrafrechtlichen Seite des vorliegenden Falles. Denn zum Erlass von Strafbescheiden (im ordentlichen Verfahren) sind bei Hin- terziehung oder Gefährdung der Zollabgaben, sofern der vorgesehene Bussenbetrag Fr. 5'000.- nicht übersteigt, sowie bei Ordnungswidrigkeiten
A-1131/2017 Seite 11 bis zu einem Bussenbetrag von Fr. 2'000.- die Zollkreisdirektionen zustän- dig (vgl. Art. 47 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010] in Verbindung mit Art. 130 ZG in Verbindung mit Art. 2 Bst. a Ziff. 1 und Bst. c der Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwal- tung [SR 631.09]). Allerdings hätte die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 insoweit, als damit die Barhinterlage bestritten (und insbesondere eine «rechtlich korrekte Berechnung der Busse auf Basis von Fahrlässigkeit») gefordert wird, an die aus Sicht der OZD für das Straf- verfahren zuständige, Teil der Zollkreisdirektion Schaffhausen bildende Zollfahndung Zürich überweisen müssen (vgl. E. 2.3 Abs. 2). 8.2 Die Sache ist, soweit die mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 und der Beschwerde gestellten Anträge die Barhinter- lage für das Strafverfahren betreffen, zur weiteren Prüfung an die Zollfahn- dung Zürich zu überweisen (vgl. E. 2.3 Abs. 2). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid rechtskonform ist, die Vorinstanz jedoch die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 18. Dezember 2016 zuständigkeitshalber an die Zollfahndung Zü- rich hätte überweisen müssen. Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Im Übrigen sind die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 und die Beschwerdeschrift zur Beurteilung sowie allfälligen materiellen Be- handlung in straf- und strafverfahrensrechtlicher Hinsicht an die Zollfahn- dung Zürich weiterzuleiten. 10. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer insofern ob- siegt, als seine Eingabe vom 18. Dezember 2016 gemäss den vorstehen- den Ausführungen an die Zollfahndung Zürich weiterzuleiten ist, würde er nur als geringfügig obsiegend erscheinen. Es würde sich damit rechtferti- gen, die Verfahrenskosten – einschliesslich der Kosten für das Ausstands- verfahren A-1613/2017 – vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.1,
A-1131/2017 Seite 12 A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 12). Da ihm mit Zwischenverfü- gung vom 15. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er jedoch von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Der – gemäss dem hiervor Dargelegten (E. 10.1) – als vollständig un- terliegend zu behandelnde Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Rechtsanwalt lic. iur. Roland Metzger, der mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rers eingesetzt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10, A-5172/2014 vom 8. Januar 2016 E. 14.2). Da der als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Ak- ten festzusetzen (vgl. – allerdings in Bezug auf die Parteientschädigung – Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die unentgeltli- che Verbeiständung (ebenso wie eine Parteientschädigung) nicht jeden er- denklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Ur- teile des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand den Beschwerdeführer erst nach Erhebung der Beschwerde und nach Abschluss des Ausstandsverfahrens A-1613/2017 vertreten musste, rechtfertigt es sich, die dem Rechtsvertre- ter auszurichtende Entschädigung vorliegend ermessensweise sowie in Anlehnung an die Praxis zur Parteientschädigung auf Fr. 600.- festzuset- zen. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Er- satz zu leisten hat.
A-1131/2017 Seite 13 11. Das vorliegende Urteil betreffend den Erlass von Zollabgaben kann nach Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterge- zogen werden. Das Urteil lässt sich auch nicht mit Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht anfechten, obschon damit über die Zuständigkeit zur Beurteilung straf- bzw. strafprozessualer Fragen befunden wurde. Die Beschwerde in Strafsachen steht nämlich gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG aus- schliesslich gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bun- desstrafgerichts offen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1131/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 und die Be- schwerde werden im Sinne der Erwägungen an die Zollfahndung Zürich weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Rechtsanwalt lic. iur. Roland Metzger wird für die unentgeltliche Verbei- ständung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 600.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichts- kasse. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Sektion Zollfahndung Zürich [...] (Gerichtsurkunde; Beilagen: Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2016 und Beschwer- deschrift).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König
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