Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_186/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_186/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_186/2025

Urteil vom 18. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer, Beschwerdegegner.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2025 (AB.2024.00013).

Sachverhalt:

A.

A.________ war als selbständigerwerbender Musiker der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Seit Juni 2009 ist er Arbeitnehmer und einziger Gesellschafter der im Kanton Zürich domizilierten B.________ GmbH, die im Wesentlichen die Produktion und Vermarktung seiner eigenen musikalisch-künstlerischen Darbietungen und Werke bezweckt. Am 30. November 2015 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1. Januar 2010 keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erzielt habe, um rückwirkende Löschung seiner Registrierung als Selbständigerwerbender und Rückerstattung der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge. Dies setzte die Ausgleichskasse mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 um. Im Februar 2018 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hinsichtlich der von der SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, ab 2016 ausgerichteten Urheberrechtsentschädigungen um erneuten Anschluss als Selbständigerwerbender. Die Ausgleichskasse erfasste ihn dementsprechend. Am 16. Dezember 2021 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse folgende Einkommen des A.________ aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 69'831.- für das Jahr 2016, Fr. 293'495.- für das Jahr 2017, Fr. 160'895.- für das Jahr 2018 und Fr. 291'646.- für das Jahr 2019. Auf dieser Grundlage setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskostenbeiträgen) des A.________ mit Verfügungen vom 21. Dezember 2021 sowie 9. und 26. August 2022 wie folgt fest: Fr. 7'739.15 für das Jahr 2016, Fr. 33'434.65 für das Jahr 2017, Fr. 19'298.75 für das Jahr 2018 und Fr. 33'229.80 für das Jahr 2019. Mit weiteren Verfügungen vom 9. und 26. August 2022 erhob sie auf den nachzuzahlenden Beiträgen der Jahre 2017, 2018 und 2019 Verzugszinsen. Gegen die Verfügungen vom 9. und 26. August 2022 (betreffend Beiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019) erhob A.________ Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Sozialversicherungsbeiträge seien nur auf den in den gemeldeten Einkommen enthaltenen Urheberrechtsentschädigungen, nicht aber auf den darin ebenfalls enthaltenen Dividenden von der B.________ GmbH geschuldet. Die Ausgleichskasse holte die Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 ein und bestätigte anschliessend die Beitragsverfügungen vom 9. und 26. August 2022 mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023.

B.

A.________ liess mit Beschwerde beantragen, die Sozialversicherungsbeiträge seien auf der Grundlage folgender Erwerbseinkommen zu erheben: Fr. 43'495.- für das Jahr 2017 (ohne Dividende von Fr. 250'000.-), Fr. 33'895.- für das Jahr 2018 (ohne Dividende von Fr. 127'000.-), Fr. 41'646.- für das Jahr 2019 (ohne Dividende von Fr. 250'000.-). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. Januar 2025 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 insoweit auf, als es die beitragspflichtigen Einkommen des A.________ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2017 auf Fr. 310'700.- und für das Jahr 2018 auf Fr. 171'600.- festsetzte und die Ausgleichskasse verpflichtete, gestützt darauf die Sozialversicherungsbeiträge zu erheben sowie die Verzugszinsen neu zu berechnen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Gleichzeitig verpflichtete es die Ausgleichskasse, A.________ eine (ungekürzte) Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

C.

Die Ausgleichskasse beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (sinngemäss), das Urteil vom 17. Januar 2025 sei insoweit aufzuheben, als sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde.

Erwägungen:

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft in der Hauptsache Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und an die Familienausgleichskasse (FAK). Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung ist zuständig für Beschwerden betreffend die AHV, die IV und die EO (vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. b, c und d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 32 lit. e BGerR fallen Streitigkeiten betreffend Familienzulagen (FAK-Beiträge) zwar in die Zuständigkeit der Vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie FAK-Beiträge betrifft (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGerR; SVR 2025 AHV Nr. 7 S. 19, 9C_272/2024 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde wurde in Bezug auf die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2019 abgewiesen. Insoweit handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen End- resp. Teilentscheid im Sinne von Art. 90 und 91 lit. a BGG.

Hinsichtlich der Beiträge der Jahre 2017 und 2018 liegt formell kein (teilweiser) End-, sondern ein Rückweisungs- resp. Zwischenentscheid vor, so dass grundsätzlich die Anfechtungsvoraussetzungen gelten, wie sie aus Art. 93 Abs. 1 BGG hervorgehen. Dient aber eine von der eidgenössischen oder kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts ausgesprochene Rückweisung an eine Unterinstanz einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, und verbleibt der rückweisungsempfangenden Unterinstanz aus diesem Grund in der Sache selbst keinerlei Entscheidungsspielraum, ist ein solcher Entscheid praxisgemäss wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln (BGE 150 II 346 E. 1.3.4). Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn (wie hier) der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid lediglich im Nebenpunkt der Parteikostenverlegung angefochten wird (vgl. Urteil 2C_461/2024 vom 26. Mai 2025 E. 1.2.3 und 1.2.4). Der Ausgleichskasse verbleibt hinsichtlich der vorinstanzlichen Rückweisungsanordnung kein Entscheidungsspielraum. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich zulässig.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Die Vorinstanz hat zwar im angefochtenen Urteil eine teilweise Gutheissung formuliert; indessen ist der Versicherte mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht durchgedrungen. Vielmehr hat das kantonale Gericht im Vergleich zum Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 eine reformatio in peius vorgenommen, indem es - nach Berücksichtigung eines Zinsabzugs und Aufrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen - die beitragspflichtigen Einkommen der Jahre 2017 und 2018 (um Fr. 17'205.- resp. Fr. 10'705.-) erhöht hat.

Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Ausgleichskasse zur Zahlung einer (ungekürzten) Parteientschädigung an den Versicherten verpflichten durfte.

2.2. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG). Immerhin gilt auch im Rahmen dieser Bestimmung (wie vorher bereits unter der Herrschaft von Art. 85 Abs. 2 lit. f. AHVG und analogen Vorschriften) der allgemeine Rechtsgrundsatz des Verursacherprinzips, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b; Urteil 9C_508/2023 vom 22. November 2023 E. 4.2). Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bzw. Durchführungsorgans begründen (SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/2009 E. 2.2). Das Verursacherprinzip gelangt auch bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Anwendung. Massgebend für die Kostenfolgen eines Verfahrens ist, dass der Partei nicht Kosten entstehen, die ihr ohne die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht entstanden wären (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 5.2; 2018 IV Nr. 89 S. 263, 8C_304/2018 E. 4.3.2; 2010 IV Nr. 51 S. 157, 9C_363/2009 E. 3.3; je mit weiteren Hinweisen).

3.1. Das kantonale Gericht hat im hier interessierenden Zusammenhang erwogen, die Ausgleichskasse habe dem Versicherten die Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 nicht zur Vernehmlassung zugestellt, obwohl sie für die Begründung ihres Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2023 darauf abgestellt habe. Am 11. Januar 2024 habe die Rechtsvertreterin des Versicherten ein Akteneinsichtsgesuch gestellt und ausgeführt, dass im Einspracheentscheid auf eine ihr unbekannte Korrespondenz mit der Steuerbehörde verwiesen worden sei. Die Zu- resp. Bereitstellung der Verwaltungsakten (per Daten-Download) sei erst am 31. Januar 2024, mithin (laut Rechtsvertreterin) am vorvorletzten Tag der Beschwerdefrist, erfolgt. Zwar sei damit eine Kenntnisnahme der Stellungnahme des Steueramtes ermöglicht worden. Die unterbliebene Zustellung der Stellungnahme vor Erlass des Einspracheentscheids stelle aber eine schwere Verletzung des Anspruchs des Versicherten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Diesem sei nach dem Ausgeführten nur die Beschwerdeerhebung geblieben, um sich zur Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 zu äussern. Folglich hat das kantonale Gericht auf das Verursacherprinzip verwiesen und die Ausgleichskasse zur Zahlung einer Parteientschädigung an den (im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen) Versicherten verhalten.

3.2. Die Ausgleichskasse bringt im Wesentlichen vor, der Versicherte habe die Beschwerde im Wissen um die steuerliche Qualifikation der Dividenden (als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) erhoben. Dies gehe bereits aus der Einsprache hervor. Die Stellungnahme des kantonalen Steueramts sei dem Versicherten resp. seiner Rechtsvertreterin vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausgleichskasse das Unterliegen des Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren verursacht haben sollte. Dieser wäre auch unterlegen, wenn ihm die Stellungnahme des kantonalen Steueramts mit dem Einspracheentscheid oder vorher zugekommen wäre. Im Übrigen habe der Versicherte bereits mit der Einsprache alle in der Stellungnahme des kantonalen Steueramts erwähnten Details erwähnt, so dass er keine weiteren Erkenntnisse aus der Stellungnahme hätte ziehen können. Es liege somit keine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Auch laut Art. 29 Abs. 2 BV (und nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dieser verfassungsmässigen Garantie folgt unter anderem das Recht einer Partei, sich im Rahmen eines Verfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrensparteien, allfälligen unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (Replikrecht). Jedenfalls in Gerichtsverfahren besteht ein Replikrecht unabhängig davon, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (unbedingtes Replikrecht; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 138 I 154 E. 2.3.3; Urteil 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.1). Hingegen besteht in allen Arten von Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind - mithin auch im Einspracheverfahren vor einer Verwaltungsbehörde -, ein Replikrecht zumindest bezüglich Eingaben, die materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (bedingtes Replikrecht; BGE 138 I 154 E. 2.3.2; vgl. auch HANS-JAKOB MOSIMANN, in: Basler Kommentar, allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N 46 zu Art. 42 ATSG mit Hinweisen auf Kritik an der Differenzierung zwischen unbedingtem und bedingtem Replikrecht).

3.4. Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 für den Einspracheentscheid relevant gewesen und dem Versicherten erst nachträglich zur Kenntnis gebracht worden sei, bleiben unangefochten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Damit steht fest, dass dem Versicherten hinsichtlich der Stellungnahme des Steueramtes ein (zumindest) bedingtes Replikrecht zukam. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, dass der Versicherte im Einspracheverfahren bereits Argumente gegen die steuerliche Qualifikation der Dividenden resp. gegen deren Übernahme im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vorgebracht (und das Abwarten eines neuen steuerrechtlichen Entscheids für sinnvoll gehalten) hatte. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Versicherte aus der Stellungnahme des Steueramtes weitere Erkenntnisse hätte ziehen können, und ob die Gewährung resp. Ausübung des (bedingten) Replikrechts zu einem für den Versicherten erfolgreichen Verfahrensausgang geführt hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht der Ausgleichskasse die Verweigerung des Replikrechts zur genannten Stellungnahme und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen.

Die vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Versicherte keine Möglichkeit gehabt habe, sich vor Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2023 zur Stellungnahme des Steueramts zu äussern und ihm zur Ausübung seines diesbezüglichen Replikrechts nur die Beschwerdeerhebung gegen den Einspracheentscheid geblieben sei, sind nicht offensichtlich unrichtig und bleiben für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Die im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften des Versicherten enthalten denn auch entsprechende Ausführungen. Dass dieser ohnehin, d.h. auch bei korrekter Gewährung des Replikrechts, Beschwerde geführt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb allfällige Konsequenzen einer solchen Konstellation offenbleiben können. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherte für das kantonale Beschwerdeverfahren (gemäss dessen Ausgang) grundsätzlich Kosten hätte tragen müssen, er sich indes - wie dargelegt - aufgrund der Verletzung des Gehörsanspruchs zur Beschwerdeerhebung veranlasst sah.

3.5. Dass das kantonale Gericht im Sinne des Verursacherprinzips die Ausgleichskasse verpflichtet hat, dem Versicherten eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten, stellt nach dem Gesagten weder eine Verletzung von Art. 61 lit. g ATSG noch eine willkürliche Anwendung vergleichbarer kantonalrechtlicher Vorgaben dar. Ausführungen zur unbestritten gebliebenen Höhe der Entschädigung erübrigen sich. Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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