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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_205/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_205/2018, CH_BGer_009, 9C 205/2018
Entscheidungsdatum
29.03.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_205/2018

Urteil vom 29. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2018 (200 17 1045 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Februar 2018 betreffend die Anpassung der Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV,

in Erwägung,

dass Anfechtungsgegenstand einzig der vorinstanzliche Entscheid ist, weshalb auf die Vorbringen in der Beschwerde, soweit sie sich gegen die "Beklagte" richten, von vornherein nicht einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt, sich mit diesen jedoch nicht auseinandersetzt, sondern eine eigen (willig) e, einzig vom gewünschten Ergebnis bestimmte Gesetzesauslegung vornimmt, worauf schon aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) nicht weiter einzugehen ist, dass die vorinstanzliche Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung gerügt wird, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, womit es sein Bewenden hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorsätzlichen Prozessbetrug und Vorspiegelung falscher Tatsachen vorwirft, was an Ungebührlichkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG grenzt und im Wiederholungsfalle dazu führen kann, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eintritt (Urteil 5A_695/2015 vom 1. Februar 2016 E. 2), dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG zu erledigen ist, dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mehrmals auf die ungenügende Beschwerdeführung aufmerksam gemacht und ihm auch bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung die Auferlegung von Gerichtskosten in Aussicht gestellt wurde (so im Urteil 8C_901/2015 vom 21. Januar 2016; vgl. auch die Urteile 9C_910/2015 und 9C_911/2015, je vom 31. Dezember 2015, sowie 9C_569/2014 vom 14. August 2014), dass dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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