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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_901/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_901/2015, CH_BGer_008, 8C 901/2015
Entscheidungsdatum
21.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

8C_901/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss, Abteilung Sozialdienste, Postfach 368, 3250 Lyss, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Dezember 2015.

Nach Einsicht

in die mit Eingaben vom 16 Dezember 2015 und 12. Januar 2016 ergänzte Beschwerde vom 4. Dezember 2015 gegen den Nichteintretensentscheid 200 15 865 SH des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass der Beschwerdeführer in seinen teils ungebührlichen Inhalt aufweisenden Eingaben nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber derweil nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass der Beschwerdeführer bei fortgesetzt ähnlicher Beschwerdeführung inskünftig aber mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen haben wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gesetze

3

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

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