Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_750/2024
Urteil vom 7. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 28. Oktober 2024 (SV 24 10).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1964, ist als gelernter Fernseh- und Radioelektriker Geschäftsführer und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG in U.. Am 12. August 2020 prallte ein Traktor mitten in der Ortschaft U. aufgrund einer verkehrsbedingten Geschwindigkeitsreduktion vor einem Kreisel von hinten in das Heck des von A.________ gelenkten Fahrzeugs. Am 21. August 2020 begab sich A.________ in ärztliche Erstbehandlung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Mit Verfügung vom 25. November 2021 schloss sie den Fall per 15. Dezember 2021 mangels darüber hinaus anhaltender adäquater Unfallfolgen ab. Am 12. Februar 2021 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Unfallfolgen - unter anderem ein Schleudertrauma und ein Tinnitus sowie eine seit dem Unfall angeblich unverändert anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50% - bei der IV-Stelle Nidwalden (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen - insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Begaz GmbH vom 19. April 2023 (fortan: Begaz-Gutachten) - verneinte die IV-Stelle bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% in der optimal angepassten angestammten Tätigkeit einen Rentenanspruch (Verfügung vom 13. März 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 28. Oktober 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids "mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. August 2021 zuzusprechen". Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zur anschliessenden Neuentscheidung über die Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 1.1).
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von medizinischen Gutachten und Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.4 mit Hinweis).
1.5. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.5 mit Hinweis).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie gestützt auf das beweiskräftige Begaz-Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der Begaz-Gutachter vom 19. Februar 2024 die von der IV-Stelle am 13. März 2024 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40% bestätigte.
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1).
3.2. Zur Diskussion steht hier aufgrund der Anmeldung im Februar 2021 ein allfälliger Rentenanspruch ab August 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 13. März 2024. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen) sind also primär die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar (Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 2.2). Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 ATSG), zu den Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Korrekt wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) sowie zur antizipierten Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). Darauf wird verwiesen.
4.1. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher Würdigung der Beweislage erkannt, das Begaz-Gutachten (mit der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2024) genüge den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Die hiergegen erhobenen Einwände vermöchten die Feststellungen zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die zumutbare Leistungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. In antizipierter Beweiswürdigung sei auf weitere Abklärungen zu verzichten. Laut angefochtenem Entscheid führen die gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen aus otoneurologischer, psychiatrischer und rheumatologischer Sicht gemäss interdisziplinärer Begaz-Konsensbeurteilung in Teiladditivität zu einer gesamtmedizinischen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten, als adaptiert zu bezeichnenden Tätigkeit von 25%.
4.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen vor Bundesgericht an seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen sinngemässen Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) fest. Das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es dem Begaz-Gutachten Beweiswert beigemessen und gestützt darauf die Gesundheitsschäden sowie die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 25% festgestellt habe.
4.3.
4.3.1. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3b/bb), den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 4.2.1). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 2.4 mit Hinweis).
4.3.2. Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem oder der Begutachtenden daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen wird (Urteil 8C_660/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis; vgl. auch E. 1.4 hiervor).
4.4. Der Beschwerdeführer vermag sich nicht auf fachärztlich begründete Beurteilungen zu berufen, welche die konkreten Befunderhebungen und Folgenabschätzungen gemäss polydisziplinärem Begaz-Gutachten aus medizinischer Sicht in Frage zu stellen vermöchten. Weder der Verlaufsbericht vom 20. Juni 2023 noch der im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichte Verlaufsbericht des seit 31. Januar 2023 behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ vom 5. Juli 2024 nimmt Bezug auf das Begaz-Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer dennoch die Diagnoseerhebung gemäss Begaz-Gutachten beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügten, als "unglücklich" bezeichneten, angeblich widersprüchlichen Aussagen des Begaz-Psychiaters nicht habe bundesrechtskonform auflösen können. Dass den vom Beschwerdeführer geklagten, zum Teil durch körperliche Störungen erklärbaren Schmerzen und dem diagnostizierten, mittelgradig kompensierten Tinnitus bei der Folgenabschätzung anlässlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung nicht lege artis angemessen Rechnung getragen worden wäre (vgl. E. 4.3.2 hiervor), legt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise (E. 1.3) dar und ist nicht ersichtlich. Weiter hat das kantonale Gericht zutreffend erwogen, dass im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung anlässlich der Begaz-Begutachtung nicht nochmals sämtliche, von den einzelnen Begaz-Experten bereits in den Teilgutachten festgestellten und gewichteten Belastungsfaktoren im Einzelnen vollständig aufgelistet werden mussten. Von einem angeblich daraus ableitbaren "offensichtlichen Mangel" des Begaz-Gutachtens kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein.
4.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung nicht habe gestellt werden können, sei "offensichtlich nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) gesichert", zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter Verletzung des Willkürverbots festgestellt haben soll. Der psychiatrische Begaz-Gutachter begründete ausführlich, weshalb er lediglich der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (F33.0 nach ICD-10) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen vermochte. Demgegenüber verneinte er hinsichtlich der beiden übrigen, bloss als Verdacht aufgeführten Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (F10.1 nach ICD-10) und einer Schmerzverarbeitungsstörung (F54 nach ICD-10) eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.6. Praxisgemäss kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinne sein (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; vgl. auch ULRICH MEYER, Preisgabe der invaliditätsfremden Faktoren bei der Prüfung des Anspruchs auf eine IV-Rente?, in: SZS 3/2025 S. 170). Ausschlaggebend für die Folgenabschätzung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit ist jedoch nicht die Diagnose, sondern das dieser zugrunde liegende, hinreichend abgeklärte Beschwerdebild und dessen konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2 i.f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer zeigt nicht in der geforderten Weise (vgl. E. 1.3 f.) auf, inwiefern das kantonale Gericht die Beweislage hinsichtlich der getroffenen Feststellungen zu den gesamtmedizinisch relevanten Standardindikatoren in Verletzung des Willkürverbots gewürdigt hätte. Nicht nur in der Begaz-Konsensbeurteilung, sondern auch in den fachärztlichen Begaz-Teilgutachten äusserten sich die Experten hinreichend sowohl zu Konsistenz und Plausibilität der geklagten Einschränkungen des Aktivitätsniveaus als auch in Bezug auf die Persönlichkeitsaspekte, Ressourcen und Belastungsfaktoren. Soweit die Vorinstanz daraus auf eine ausreichende Ressourcenmobilisierung hinsichtlich der Verwertung einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit in der als optimal angepasst geltenden angestammten Tätigkeit schloss, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht mit Blick auf das Begaz-Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der Begaz-Gutachter vom 19. Februar 2024 willkürlich erkannt haben soll, dass von weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2. mit Hinweis).
4.7. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Für eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen, namentlich zur Einholung einer Gerichtsexpertise, besteht kein Anlass. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid hinsichtlich Feststellung des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit vorbringt, ist unbegründet.
4.8. Demnach hat die Vorinstanz bundesrechtskonform bestätigt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Prüfungszeitraum (E. 3.2) in der angestammten, optimal angepassten, auch nach dem Unfall vom 12. August 2020 weiterhin ausgeübten Tätigkeit - abgesehen von einer nur leicht verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Sinne einer um eine Arbeitsstunde pro Tag reduzierten Durchhaltefähigkeit - zu 75% arbeitsfähig blieb.
Daraus schlossen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz in Anwendung der Invaliditätsbemessungsmethode des Prozentvergleichs auf einen Invaliditätsgrad von 25%. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, diese Methode sei in erster Linie für Unselbstständigerwerbende gedacht, namentlich wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn nach der periodisch durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen seien. In seinem Fall als Selbstständigerwerbender sei jedoch der Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 29) zu bemessen.
5.1.
5.1.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich (BGE 114 V 310 E. 3a) zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40% (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteile 9C_228/2019 vom 27. August 2019 E. 4.1; 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 4.3; je mit weiteren Hinweisen).
Die Frage nach der im Einzelfall anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich mit den Untervarianten Schätzungs- und Prozentvergleich sowie ausserordentliches Bemessungsverfahren, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) ist eine Rechtsfrage (SVR 2023 IV Nr. 14 S. 43, 8C_236/2022+8C_301/2022 E. 9.2 mit Hinweis).
5.1.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1, 8C_211/2013 E. 4.2; 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; Urteil 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).
5.2. Ausweislich des IK-Auszugs erzielte der Beschwerdeführer von 2016 bis 2022 ein unverändertes, AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von jeweils Fr. 57'000.-. Dies, obwohl er laut Unfallmeldung UVG vom 26. August 2020 bis zum Unfall vom 12. August 2020 während der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden erwerbstätig war und seither angeblich aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein 50%-Pensum zu verwerten vermochte. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Entscheid geltend, im Gesundheitsfall zehn Stunden am Tag gearbeitet zu haben. Angesichts dieser unklaren Angaben hinsichtlich einer zuverlässigen Ermittlung des Valideneinkommens steht in tatsächlicher Hinsicht einzig fest, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall ununterbrochen in seinem erlernten Beruf tätig blieb und optimal leidensangepasst weiterhin selbstständigerwerbend sein eigenes Geschäft als Radio- und TV-Techniker führt. Diesbezüglich schätzten die Begaz-Gutachter die Einschränkung der Leistungsfähigkeit anlässlich der Konsensbeurteilung infolge des zervikogenen Schmerzsyndroms mit muskulärer Dysbalance, der schnelleren Ermüdbarkeit wegen auditiv-bedingt erhöhter Konzentrationsanforderungen und des insgesamt verlangsamten Arbeitstempos wegen eines vermehrten Pausenbedarfs gesamthaft auf 25% (E. 4.8).
5.3. Lässt sich - wie hier - aufgrund der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit und in Anbetracht ihrer zuverlässig abschätzbaren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf dem Weg des Prozentvergleichs ausschliessen, besteht zu Weiterungen, insbesondere zur Durchführung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, kein Anlass (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 28a IVG mit Hinweis; vgl. Urteil I 22/07 vom 22. Juni 2007 E. 6.3 mit Hinweis). Denn in Anbetracht der nicht in Frage zu stellenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von gesamthaft bloss 25% im angestammten Geschäft (E. 4.8) lässt sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von wenigstens 40% auf dem Weg des Schätzungs- oder Prozentvergleichs klar ausschliessen (BGE 104 V 136 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 3.2 mit Hinweis). Zudem bietet sich der Prozentvergleich namentlich dann an, wenn die versicherte Person - wie hier - in der angestammten Tätigkeit weiterarbeiten kann (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., N. 36 zu Art. 28a IVG mit Hinweis auf das Urteil 9C_267/2018 vom 29. Juni 2018 E. 4.1.2).
5.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anwendung der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% führen würde. Unter den gegebenen Umständen ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung eines Prozentvergleichs einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% verneint hat. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli