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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_666/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_666/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
11.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_666/2024

Urteil vom 11. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung - Rechtsdienst, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdegegner.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2024 (AL.2024.00103).

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene A.________ meldete sich am 23. Januar 2024 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Februar 2024 Arbeitslosenentschädigung. Er war als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH seit 28. Januar 2021 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am 13. Februar 2024 informierte er die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend Unia) über sein Ausscheiden aus der Gesellschaft. Seine Löschung als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister wurde im März 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Er betrieb in dieser Funktion ab 1. Januar 2023 das Restaurant C.________ in Bülach. Zuvor wurde im Dezember 2018 das Einzelunternehmen D.________ im Tagebuch des Handelsregisters eingetragen, dessen Inhaber mit Einzelunterschrift A.________ war. Die Löschung des Einzelunternehmens aus dem Handelsregister erfolgte im Februar 2024. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der B.________ GmbH vom 25. Januar 2024 erhielt A.________ ab 1. Januar 2023 bis Ende Januar 2024 für ein Vollzeitpensum einen Lohn von zuletzt Fr. 6'000.-. Mit Verfügung vom 13. März 2024 verneinte die Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 wegen fehlender Erfüllung der Beitragszeit mangels nachgewiesenen Lohnflusses. Daran hielt die Unia mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 fest.

B.

Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 aufhob und feststellte, dass A.________ die Beitragszeit erfülle und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien (Urteil vom 24. September 2024).

C.

Die Unia führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. September 2024 sei vollständig aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.________ als Selbstständigerwerbender keine Beitragszeit habe generieren können. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2. Die Vorinstanz begründet die Aufhebung des Einspracheentscheids mit der Feststellung, der Beschwerdegegner habe die Beitragszeit erfüllt. Sie weist die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es bestehe mangels Erfüllung der Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

1.3. Nach der Rechtsprechung liegt bei einem Rückweisungsentscheid, der - wie vorliegend - der Verwaltung Vorgaben für den Erlass einer ihres Erachtens rechtswidrigen Verfügung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2; Urteile 8C_281/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 1.3; 8C_17/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.1; 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392). Auf die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ist demnach einzutreten.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie feststellte, dass der Beschwerdegegner innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2024) die Beitragszeit erfüllt hat.

2.2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden gemäss Abs. 2 unter anderem auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten.

3.1. Die Vorinstanz erwog, für die Zeit von Januar bis Dezember 2023 seien Lohnabrechnungen des Restaurants C.________ aktenkundig. Diesen liege, anders als im Arbeitsvertrag vereinbart, ein Monatslohn von Fr. 4'500.- brutto zuzüglich Fr. 375.- als anteilsmässigen 13. Monatslohn zugrunde. In den Lohnabrechnungen von 1. bis 16. Januar 2023 seien wegen 50%-iger Arbeitsunfähigkeit und danach vom 17. Januar bis 31. Dezember 2023 wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit anstelle des eigentlichen Lohnes Erwerbsersatzleistungen in Form von Krankentaggeldleistungen verbucht (Fr. 3'932.25 [Fr. 1'368.- + Fr. 2'564.25] für Januar 2023; Fr. 4'786.- für Februar 2023, je 5'299.45 für März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2023 sowie je Fr. 5'128.50 für April, Juni, September und November 2023). Auszüge aus dem Lohnjournal des Restaurants C.________ enthielten mit den Lohnabrechnungen übereinstimmende Buchungen. Gleiches gelte für die Abrechnungen der Swica Gesundheitsorganisation (als Taggeldversicherer) zuhanden des Restaurants C.________ als Versicherungsnehmer für eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % vom 1. bis 16. Januar 2023 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2023 und vom 1. bis 21. Januar 2024. Die in den Lohn- bzw. den Taggeldabrechnungen aufgeführten Taggeldansprüche stimmten mit den in den Kontoauszügen zum Geschäftskonto des Restaurants C.________ hierzu verbuchten Gutschriften überein. Der Beschwerdeführer habe uneingeschränkt über das Geschäftskonto der B.________ GmbH/Restaurant C.________ verfügen können, sodass die Taggeldleistungen in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt seien. Jedenfalls in der Höhe der von der Swica vergüteten Lohnersatzleistungen sei der Geldfluss hinreichend belegt. Mit Blick auf diese Lohnersatzleistungen sei eine beitragspflichtige Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 AVIG gegeben.

3.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Krankentaggeldabrechnungen der Swica Gesundheitsorganisation seien an das Restaurant C.________ adressiert, mit welchem auch der Kollektivvertrag (Nr. xxx) abgeschlossen worden sei. Die auf den Abrechnungen aufgeführte Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) CHE-yyy entspreche dem im Dezember 2018 ins Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen D.. Die Krankentaggelder seien gemäss der auf den Leistungsabrechnungen erwähnten IBAN-Nr. auf das Bankkonto des Einzelunternehmens überwiesen worden (zzz). Die erhaltenen Krankentaggelder stünden mit dem Einzelunternehmen D. in Zusammenhang und nicht mit der GmbH, weshalb der Beschwerdegegner als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei und demzufolge die Beitragszeit nicht erfüllen könne.

4.1. Es steht fest, dass der Beschwerdegegner das Restaurant C.________ betrieb und zwar ab Dezember 2018 (Veröffentlichung der Eintragung im SHAB) als Inhaber mit Einzelunterschrift des Einzelunternehmens D.. Im Januar 2021 (Veröffentlichung der Eintragung im SHAB) wurde zu diesem Zweck die B. GmbH gegründet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdegegner im hier interessierenden Zeitraum war (vgl. Sachverhalt lit. A vorne).

4.2. Mit der Frage, ob die Krankentaggeldleistungen im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Inhaber des Einzelunternehmens D.________ (vgl. AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO Rz. B13) flossen oder im Zusammenhang mit seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer seiner eigenen GmbH (vgl. zur AHV-rechtlichen Qualifizierung einer versicherten Person in dieser Funktion als Arbeitnehmerin BGE 126 V 212 E. 2; in BGE 133 V 133 nicht veröffentlichte Erwägung E. 2.2 aber in SVR 2007 AlV Nr. 8 S. 24 und Urteil C 266/05 vom 13. Juni 2006 E. 2.2.1; Urteil 8C_434/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1) hat sich die Vorinstanz nicht näher befasst, wie die Beschwerdeführerin korrekt einwendet. Der Umstand, dass die Krankentaggeldversicherung unbestritten vom Einzelunternehmen als Versicherungsnehmer des Kollektivvertrags abgeschlossen und die Krankentaggeldleistungen auf ein Bankkonto lautend auf das Einzelunternehmen ausbezahlt wurden, obwohl der Beschwerdegegner Inaktivität der Einzelfirma seit dem 31. Dezember 2022 behauptet, ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für den Ausgang des Verfahrens nicht von zentraler Bedeutung. Auf eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen hierzu kann verzichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Grundsatz nicht, dass der Beschwerdegegner als Geschäftsführer und Gesellschafter der eigenen GmbH eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und so als unselbständig Erwerbender massgebenden Lohn erzielte (vgl. E. 4.2 vorne). Als Grund für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug wurde die Geschäftsaufgabe der B.________ GmbH genannt, wodurch der Beschwerdegegner sein Angestelltenverhältnis verlor. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wird somit durch den Verlust dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht.

Hinsichtlich der aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners stellte die Vorinstanz unbestritten fest, dass dieser gestützt auf die Abrechnungen der Swica für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 16. Januar 2023 sowie für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar bis 31. Dezember 2023 und vom 1. bis 21. Januar 2024 Taggelder erhielt (für ein Ereignis vom 1. Februar 2022). Es steht daher fest, dass der Beschwerdegegner infolge Krankheit mit mehr als zwölfmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum zwar in einem Arbeitsverhältnis stand, aber keinen Lohn erhielt und daher keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten konnte.

4.3.2. Taggeldleistungen der Kranken- und Unfallversicherung sind nicht AHV-beitragspflichtig und gehören, anders als Taggelder der Invalidenversicherung nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 5 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Urteil 8C_408/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 2 ff.; vgl. auch ARV 2023 S. 386, E. 4.3.2, 8C_143/2023). Sind die erhaltenen Krankentaggeldleistungen nicht AHV-beitragspflichtig, können sie beitragsrechtlich nicht als massgebenden Lohn des geschäftsführenden Gesellschafters angesehen werden, weshalb der Beschwerdegegner die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Es ist daher insoweit unerheblich, ob die ausgerichteten Krankentaggelder zum selbstständig erwerbenden Beschwerdegegner als Inhaber des Einzelunternehmens als Vertragsnehmer flossen, wie die Beschwerdeführerin einwendet, da sie beitragsrechtlich ohnehin nicht zum massgebenden Lohn zählen.

4.4. Als Ausnahme von der Mindestbeitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG können aber beitragslose Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG angerechnet werden (E. 2.2 vorne). Der Anrechnungstatbestand von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG kommt in Betracht, wenn die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aufgehört hat (vgl. Art. 324a OR) oder an deren Stelle Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung fliessen (Art. 324b OR). In diesem Sinne hat diese Norm im Verhältnis zur Kranken- und Unfallversicherung Koordinationsfunktion (vgl. ARV 2023 S. 386, 8C_132/2023 E. 4.3.2; THOMAS NUSSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2244 Rz. 222).

4.5. Was die Ermittlung der Beitragszeit betrifft, werden die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, während welcher eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, zusammengezählt (Art. 11 Abs. 2 und 3 AVIV). Insoweit ist im vorliegenden Kontext nicht zu klären, ob der Beschwerdeführer nebst den Krankentaggeldleistungen auch eigentlichen Lohn in der Rahmenfrist für die Beitragszeit bezog. Dem Beschwerdegegner können jedenfalls während seines Arbeitsverhältnisses mit der B.________ GmbH die Perioden seiner krankheitsbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG als Beitragszeit angerechnet werden, die nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz mehr als zwölf Monate dauerte (E. 3.1 und E. 4.3.1 vorne).

4.6. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie allein unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der Beitragszeit einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung bejahte und die Angelegenheit zur Beurteilung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wobei insbesondere die Höhe des versicherten Verdienstes zu ermitteln sei (vgl. zuletzt etwa Urteil 8C_486/2023 29. November 2023 E. 2.3 f.), an die Beschwerdeführerin zurückwies. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die unterliegende Arbeitslosenkasse trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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