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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_524/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_524/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_524/2024

Urteil vom 12. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Juli 2024 (S 2022 96).

Sachverhalt:

A.

A., geboren 1965, ist seit 1991 bei der B. AG angestellt, deren Inhaber er auch ist. Am 6. Juli 2016 rutschte er in einer Badeanstalt aus und zog sich dabei eine Trümmerfraktur am rechten Handgelenk zu. Daraufhin bezog er gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Am 4. August 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Handgelenksbeschwerden bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 verneinte die IV-Stelle (wie vorbeschieden) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

B.

Mit Urteil vom 15. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Beschwerde ab.

C.

A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil. Er beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid. Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht schliessen auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

D.

Mit Verfügung vom 29. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Juni 2022, verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach diesem eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Mit Urteil vom 15. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Dagegen führt A.________ ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 8C_525/2024). Mit heutigem Datum fällt das Bundesgericht auch das Urteil in diesem Verfahren.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publ. in BGE 148 V 397, aber in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.

3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).

3.2. Das angefochtene Urteil gibt die hier massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wieder. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG; Art. 6 und 8 ATSG), insbesondere zur Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich bzw. Betätigungsvergleich, Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG bzw. BGE 128 V 29) sowie zur Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1).

3.3. Hervorzuheben ist, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2; Urteil 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 üblicherweise im Büro tätig gewesen sei. Gemäss dem (unbestrittenen) Zumutbarkeitsprofil seien ihm nach dem Unfall leichte bis mittelschwere Tätigkeiten - mit gewissen Einschränkungen bezüglich der rechten Hand - zumutbar. Folglich sei er in einer (körperlich leichten) Bürotätigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 28. Februar 2021 nicht eingeschränkt gewesen. Weitere Abklärungen erübrigten sich. Es verbleibe damit weder Raum für einen Einkommensvergleich noch für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode. Die Beschwerdegegnerin habe den Rentenanspruch daher zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht im Wesentlichen eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor; es habe aktenwidrige Annahmen getroffen und Beweise einseitig zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt. Insbesondere habe es den Sachverhalt hinsichtlich des für die Rentenprüfung massgeblichen Betätigungsvergleichs nicht hinreichend abgeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

5.1. In Würdigung der Aktenlage führte die Vorinstanz aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tätigkeitsbereich vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 teilweise widersprüchlich seien: Während in der Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 angeführt worden sei, sein üblicher Arbeitsplatz sei das Büro, habe er in der Folge mehrfach erklärt, vor dem Unfallereignis grösstenteils in der Produktion tätig gewesen zu sein und mehrheitlich körperlich schwere Arbeiten ausgeführt zu haben. Unter Hinweis auf die Beweisregel der "Aussage der ersten Stunde" mass das kantonale Gericht der ersten Angabe grösseres Gewicht zu als seinen späteren Schilderungen. Für die Annahme einer Bürotätigkeit spreche auch die Höhe des ihm ausbezahlten Lohnes (Fr. 12'000.- x 13 zuzüglich Spesen); dies lege eine Kaderfunktion bzw. leitende Funktion des Beschwerdeführers nahe, zumal dieser Inhaber der B.________ AG sei. Zu denken sei etwa an die Arbeitseinteilung, die Akquise von Kunden, das Führen von Vertragsverhandlungen, die Instruktion von Mitarbeitern, die Überwachung der Auftragserledigungen, das Rechnungswesen oder das Personalwesen (mit Ausnahme der rein administrativen Tätigkeiten, die anscheinend von Familienmitgliedern erledigt würden). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 üblicherweise im Büro tätig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 28. Februar 2021 sei er gemäss dem Zumutbarkeitsprofil in einer (körperlich leichten) Bürotätigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Folglich erübrige sich ein Einkommensvergleich.

5.2. Die Vorinstanz wies im Übrigen auf die den Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht hin. Sollte der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 6. Juli 2016 (entgegen dem eben Gesagten) mehrheitlich körperlich schwere Tätigkeiten ausgeübt haben, hätte er demnach das ihm Zumutbare unternehmen müssen, um die von der Sozialversicherung zu vergütenden Kosten möglichst tief zu halten. Mithin hätte er seinen Betrieb umorganisieren müssen, um Arbeiten verrichten zu können, die ihm gesundheitshalber noch zumutbar seien. In einem Betrieb wie der B.________ AG mit ca. 25 Angestellten wären hierfür wiederum Tätigkeiten wie die eben genannten in Betracht gekommen. Da der Beschwerdeführer am Aufbau der B.________ AG offenbar massgeblich beteiligt gewesen sei, sei anzunehmen, dass er das hierfür nötige Know-how habe, auch wenn er über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen wäre, seine Tätigkeit entsprechend den unfallbedingten Einschränkungen ohne Erwerbseinbusse anzupassen.

5.3. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich nicht allein auf die "Aussage der ersten Stunde" stützt, sondern auch die weiteren Umstände der Tätigkeit des Beschwerdeführers miteinbezieht. Was dieser dagegen vorbringt, verfängt nicht, soweit seine Einwände sich nicht in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen.

5.3.1. Zunächst ist die Angabe zur Bürotätigkeit nicht, wie er behauptet, aktenwidrig, sondern geht klar aus der Rubrik "Üblicher Arbeitsplatz des/der Verletzten" der Schadenmeldung UVG vom 13. Juli 2016 hervor. Als ausgeübter Beruf wird dort im Übrigen "Inhaber" angegeben.

5.3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sich nicht auf allfällige Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben zu seinen manuellen Tätigkeiten gestützt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass er trotz seiner Stellung als Inhaber und Verwaltungsratspräsident eines Betriebs mit ca. 25 Angestellten sowie seines Gehalts nur manuelle Tätigkeiten verrichtet haben soll und keinerlei typischen Führungsaufgaben (wie administrative und finanzielle Belange, strategische und operative Ausrichtung, Kundenakquisition und -kontakt usw.) wahrgenommen haben will.

5.3.3. Im Übrigen fällt auf, dass das Bruttogehalt von monatlich Fr. 12'000.-, das den Medianlohn im höchsten Kompetenzniveau 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Wirtschaftszweig "Herstellung von chemischen Erzeugnissen" übersteigt, dem Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auch nach dem Unfallereignis (teilweise während Perioden des Taggeldbezugs) unverändert weiter ausbezahlt wurde.

5.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe die betrieblichen Abklärungen nie zu Ende geführt, war es doch der Beschwerdeführer selbst, der einen von der Suva angebotenen Besuch vor Ort ausschlug.

5.4. Indem die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Einkommenseinbusse verneinte und weder einen Einkommens- noch einen Betätigungsvergleich vornahm, stützte sie sich nicht auf eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts und verletzte kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

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