Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_478/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Fallabschluss; adäquater Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2024 (UV.2023.17).
Sachverhalt:
A.
Der 1985 geborene A.________ arbeitete seit 1. August 2021 bei der B.________ GmbH zu 20 % als Hilfskraft und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 20. Oktober 2021 schlug er sich bei einer Tramfahrt aufgrund eines abrupten Bremsens Hinterkopf und Nacken an der Haltestange an. Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH diagnostizierte im Bericht vom 1. Dezember 2021 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und einen Verdacht auf Commotio cerebri. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 30. November 2022 stellte sie die Leistungen per sofort ein, da die geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat unfallkausal seien. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 2023.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 24. Januar 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils habe ihm die Suva die gesetzlichen Leistungen über den 30. November 2022 auszurichten, insbesondere weiterhin Taggelder und Heilbehandlung. Nach Erreichen des medizinischen Endzustands seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Unfallkausalität kläre sowie gegebenenfalls ein Gerichtsgutachten einhole und basierend auf dessen Ergebnis die gesetzlichen Leistungen bejahe. Die Suva sei zu verpflichten, ihm diese über den 30. November 2022 hinaus auszurichten. Subeventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und die Suva gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, ihm weiter die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 30. November 2022 vor Bundesrecht standhält. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1; vgl. auch BGE 147 V 161) sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch objektiv nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2 f.), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss der Beurteilung des Kreisarztes PD Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, FMH, vom 15. Februar 2023 bestehe aufgrund der bildgebenden Untersuchungen kein organisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Ferner bestehe Einigkeit in Bezug auf die massgebende Diagnostik. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage sei daher nicht von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen auszugehen, bei welchen die Unfalladäquanz ohne weiteres anzunehmen sei. Bei derartigen lediglich klinisch fassbaren Beschwerden sei daher eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzunehmen, hier nach den Regeln der Schleudertraumapraxis. Dr. med. E., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, habe in der Stellungnahme vom 17. November 2022 festgehalten, dass bereits deutliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes stattgefunden hätten. Weitere geringfügige Verbesserungen seien zwar noch möglich, doch erscheine grundsätzlich der unfallbedingte medizinische Endzustand erreicht. Von zusätzlichen Behandlungen könne daher eher keine namhafte weitere Verbesserung erwartet werden. PD Dr. med. D.________ habe dies am 15. Februar 2023 nachvollziehbar bestätigt. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. F., Facharzt Orthopädie FMH, und C. vermöchten hieran nichts zu ändern. Die Suva habe den Unfall des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2021 zu Recht als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten eingestuft. Es sei höchstens eines der Adäquanzkriterien, namentlich jenes der Erheblichkeit der Beschwerden, zu bejahen. Da es jedoch nicht besonders ausgeprägt vorläge, sei die adäquate Kausalität zwischen dem hier vorherrschenden Beschwerdebild und dem Unfall zu verneinen. Die Suva habe folglich die Leistungen zu Recht per 30. November 2022 eingestellt.
Den Aktenbeurteilungen des PD Dr. med. D.________ und des Dr. med. E.________ kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht keine geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit feststellte.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und auch nicht begründet, warum sie sich auf die Berichte der Versicherungsmediziner stütze und die Einschätzungen des Dr. med. F.________ nicht als überzeugend gewichte.
4.2. Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht insgesamt rechtsgenüglich nach (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Sie nahm insbesondere u.a. auf den Bericht des Dr. med. F.________ vom 27. April 2022 Bezug und begründete, weshalb der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dieser zeigt nicht in hinreichend begründeter Weise auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.1 mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.3.2 mit Hinweis).
Umstritten ist, ob der Fallabschluss per 30. November 2022 zu Recht erfolgte.
6.1. Da gemäss vorinstanzlicher Feststellung unbestrittenermassen von einem HWS-Schleudertrauma auszugehen ist, ist bei der Beurteilung der Leistungspflicht der Suva bezüglich aller nicht objektivierbarer Einschränkungen deren adäquate Unfallkausalität nach den Grundsätzen von BGE 134 V 109 zu prüfen (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 Ingress). Diese Prüfung ist in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf das entsprechende Beschwerdebild gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.2). Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich - aber nicht ausschliesslich - nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2 f.). Unbedeutende Verbesserungen genügen ebensowenig wie die blosse Möglichkeit einer Besserung. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 10.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nach Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung sei er weiterhin in Behandlung bei den Dres. med. F.________ und C.________ geblieben. Laut dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 17. April 2023 sei der Endzustand noch nicht erreicht gewesen. Es werde bei weiterer Therapie eine signifikante Verbesserung erwartet. Er habe, wie von Dr. med. F.________ im Bericht vom 8. August 2023 empfohlen, die Physiotherapie und das Heimprogramm fortgesetzt, um die anhaltenden Beschwerden bei körperlicher Belastung zu lindern. Die Schwindelproblematik habe sich seit dem 8. August 2023 vollständig zurückgebildet. Dr. med. F.________ habe eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes durch die Fortsetzung der Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie (MTT) sowie des Heimprogramms (Kraftübungen) erwartet. Im Bericht des Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2024 werde ab 17. August 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt. Dr. med. C.________ und Dr. med. F.________ hätten am 1. Februar 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Letzterer habe in den Berichten vom 17. April und 8. August 2023 detailliert ausgeführt, mit welchen Therapien der Endzustand zu erreichen wäre. Somit seien die Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass die Suva die Taggelder bis 30. November 2022 und nicht nur bis 1. Februar 2022 ausbezahlt habe. Die beiden vertrauensärztlichen Beurteilungen seien unvollständig, da sie sich nicht zu den Belastungssymptomen bei der körperlichen Arbeit des Beschwerdeführers geäussert hätten und nicht auf die medizinischen Einschätzungen des Spezialisten Dr. med. F.________ eingegangen seien.
6.3. Beim Bericht des Dr. med. C.________ vom 19. Juli 2024 handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil vom 24. Januar 2024 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum. Dieser Bericht und die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers können vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteil 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 5).
6.4. Laut dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 8. August 2023 hätten seit Januar 2023 Physiotherapie, Krafttraining und MTT eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erreicht. Diese Massnahmen genügen praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG hinauszuzögern (vgl. Urteile 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2, 8C_330/2023 vom 10. November 2023 E. 6.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.3.2, je mit Hinweisen). Im Übrigen führt der Beschwerdeführer keine ärztlichen Behandlungen an, die vor dem Fallabschluss per 30. November 2022 im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 UVG relevant wären. Denn laut dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 8. August 2023 wurden auch davor seit 20. April 2022 nur Physiotherapie und Krafttraining (Heimprogramm) durchgeführt.
In dieser Hinsicht kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Suva-Ärzte PD Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ zu den Einschätzungen des Dr. med. F.________ nicht Stellung nahmen. Unbehelflich ist auch sein Vorbringen, die Suva habe die Taggelder bis 30. November 2022 und nicht nur bis 1. Februar 2022 ausbezahlt. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 30. November 2022 nicht bundesrechtswidrig, wobei entgegen dem Beschwerdeführer diesbezüglich der Grad seiner Arbeitsfähigkeit unerheblich ist.
Zu prüfen ist weiter ob die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens zu Recht als nicht erfüllt erkannte.
7.1. Die Unfallschwere ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1). Die Vorinstanz qualifizierte den Unfall des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2021 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Dies wird von ihm nicht substanziiert bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Folglich kann die adäquate Unfallkausalität seines Gesundheitsschadens nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Kriterien (BGE 133 V 109 E. 10.3) in einfacher Form erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (SVR 2023 UV Nr. 43 S. 152, 8C_441/2022 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 9.2).
7.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei höchstens das Adäquanzkriterium der Erheblichkeit der Beschwerden zu bejahen, aber unbestritten nicht besonders ausgeprägt.
Unbestritten ist, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt ist. Zu den vom Versicherten angerufenen weiteren fünf Adäquanzkriterien ist das Nachfolgende festzuhalten.
7.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3). Das subjektive Empfinden der versicherten Person ist für die Beurteilung dieses Kriteriums nicht massgebend (Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5).
Die Vorinstanz erwog, die bisher durchgeführten Therapien in Form von insbesondere Physiotherapie und Medikamentenbehandlung sowie die medizinischen Untersuchungen und Verlaufskontrollen vermöchten das Kriterium nicht zu erfüllen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse regelmässig Physiotherapien, Massagen oder Selbstübungen in Anspruch nehmen, ist unbehelflich. Denn die medikamentöse sowie physio- und manualtherapeutische Behandlung, Krafttraining wie auch ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungen sind praxisgemäss nicht zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 10.2.3; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5; Urteile 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1 und 8C_427/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.5). Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Schmerzen und gesundheitlichen Einschränkungen ist bei diesem Kriterium ebenfalls unbeachtlich.
7.4. Strittig ist weiter das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf die Bejahung dieses Kriteriums geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4).
Vorliegend sind besondere Gründe, welche die Bejahung des Kriteriums rechtfertigen würden, nicht ersichtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer reicht der Umstand, dass bis zum Fallabschluss trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, für die Bejahung des Kriteriums nicht aus (vgl. Urteile 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 6.4.3 und 8C_481/2011 vom 11. August 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen).
7.5.
7.5.1. Umstritten ist weiter das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dieses bezieht sich nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil 8C_581/2022 vom 15. Juni 2023 E. 5.6 mit Hinweisen).
7.5.2. Die Vorinstanz erwog, aus den Akten seien keine Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, eine Tätigkeit in einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Arbeit zu finden.
7.5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, vorinstanzlich habe er ausreichend belegt, dass er Anstrengungen unternommen habe, seine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Seit einer minimalen Verbesserung seines Zustands habe er sich bemüht, eine Arbeit zu finden. Dr. med. F.________ habe im Bericht vom 8. August 2024 (richtig 2023) dargelegt, dass er bereits bei der ersten Untersuchung im April 2022 nachgefragt habe, ob er leichte Arbeiten verrichten könne, und sich intensiv um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bemüht habe. Erst ab 28. Juni 2022 habe er eine 20%ige Arbeitsfähigkeit empfohlen. Der Wille des Beschwerdeführers, eine Arbeit zu finden, zeige sich auch durch seine zahlreichen Bewerbungen. Leider habe er bislang nur Absagen erhalten. Derzeit arbeite er weiterhin als Fitting Model bei G.________ in einem Pensum von 15 %.
7.5.4. Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall teilzeitlich, ist bei der Bestimmung dieses Kriteriums grundsätzlich vom vormaligen Teilzeitpensum auszugehen (Urteil 8C_686/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.6 mit Hinweis). Vor dem Unfall vom 20. Oktober 2021 arbeitete der Beschwerdeführer unregelmässig zu 20 % als Hilfskraft bei der B.________ GmbH.
Dr. med. C.________ attestierte im Unfallschein folgende Arbeitsfähigkeiten: ab 29. Juni 2022 20 %, ab 29. Juli 2022 30 % und ab 28. August 2022 50 %. Dr. med. F.________ empfahl im Bericht vom 13. Oktober 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Unter diesen Umständen ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bis zum Fallabschluss per 30. November 2022 nicht erfüllt, und zwar unbesehen der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers. Auch in dieser Hinsicht ist es mithin nicht entscheidrelevant, dass die Suva-Ärzte PD Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ zur Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. F.________ nicht Stellung nahmen (vgl. auch E. 7.4 hiervor).
Die Frage, ob noch die beiden weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, erfüllt sind, kann offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eines dieser beiden Kriterien ausgeprägt vorläge. Selbst bei deren Bejahung wären höchstens drei Kriterien in einfacher Form erfüllt, was hier zur Adäquanzbejahung nicht genügt (vgl. E 7.1 hiervor).
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 12; Urteil 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.2.4).
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert vertreten. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung (sog. Umtriebsentschädigung) sind nicht erfüllt (hierzu vgl. BGE 110 V 82; Urteil 8C_785/2020vom 7. Mai 2021 E. 7.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Jancar