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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_41/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_41/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_41/2024

Urteil vom 5. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2023 (VBE.2023.82).

Sachverhalt:

A.

Der 1986 geborene A.________ war bei der B.________ GmbH als Metallbauer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 25. Januar 2019 wurde er beim Demontieren eines Garagentors von dessen rechtem Hebelarm, der nach oben ausschlug, am Kopf getroffen, worauf er zu Boden fiel und bewusstlos wurde. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 stellte sie die Leistungen per 1. Juni 2022 ein, da der Versicherte in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 23. März 2022 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 fest.

B.

B.a. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. November 2023 ab.

B.b. Am 22. Januar 2024 stellte A.________ vor dem kantonalem Gericht ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil. Er beantragte, es sei revisionsweise aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente nach UVG, zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die Suva zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein externes Gutachten zur Ermittlung des Integritätsschadens in Auftrag zu geben und danach neu zu verfügen. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten zwecks Ermittlung der Integritätsentschädigung durchzuführen.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2024 beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine noch zu bestimmende Integritätsentschädigung, auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell an die Suva zurückzuweisen. Das Verfahren sei bis zum Urteil des kantonalen Gerichts über das Revisionsgesuch vom 22. Januar 2024 zu sistieren.

C.b. Mit Verfügung vom 22. März 2024 setzte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens des kantonalen Gerichts aus.

C.c. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 wies das kantonale Gericht das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab.

C.d. Mit Verfügung vom 18. März 2025 setzte der Instruktionsrichter das bundesgerichtliche Verfahren fort.

C.e. Die Suva und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung vor Bundesrecht standhält.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1; vgl. auch BGE 147 V 161) sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenter Verletzung ohne organisch objektiv nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

2.3. Zu wiederholen ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Zu ergänzen ist, dass von solchen Unfallfolgen erst gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil 8C_664/2024 vom 7. Mai 2025 E. 2.3).

Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG erfolgte Fallabschluss per 1. Juni 2022 nicht zu beanstanden sei, da von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten gewesen sei.

Weiter erwog die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe infolge des Unfalls vom 25. Januar 2019 eine substanzielle Hirnverletzung erlitten, womit unbestrittenermassen organische Folgeschäden vorlägen. Gemäss den Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. C.________, Suva Versicherungsmedizin, vom 17. Februar und 19. Dezember 2022 seien die über den 1. Juni 2022 hinaus geklagten anhaltenden Beschwerden - zumindest im angegebenen Ausmass - jedoch nicht mit der durch den Unfall bedingten organisch objektivierbaren Schädigung zu erklären. Dies stehe im Einklang mit den übrigen medizinischen Unterlagen. Die Kopfschmerzen im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausmass sowie die übrigen noch über den 1. Juni 2022 geklagten Beschwerden (Tinnitus, Sehstörung, Schwindel) seien, wie die im Verlauf durchgeführten umfassenden medizinischen Abklärungen ergeben hätten, demnach nicht mit einem objektivierbaren organischen Gesundheitsschaden zu erklären. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was dafür spräche, dass die noch über den 1. Juni 2022 persistierenden Beschwerden (zumindest soweit sie die Leistungsfähigkeit einschränkten) mit einem organischen Korrelat in Form der erlittenen Hirnschädigung zu erklären wären. Somit sei die adäquate Unfallkausalität seines Gesundheitsschadens zu prüfen.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf diverse seiner Vorbringen nicht (hinreichend) eingegangen und habe somit seinen Gehörsanspruch verletzt.

5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1).

Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht insgesamt rechtsgenüglich nach. Der Beschwerdeführer zeigt nicht in hinreichend begründeter Weise auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_47/2025 vom 4. Juni 2025 E. 7 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer beruft sich u.a. auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ, Begutachtungszentrum Baselland, Binningen, vom 5. Dezember 2023. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil vom 16. November 2023 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum. Dieses und die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers können vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteil 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 5 mit Hinweis).

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3; 134 II 244; Urteil 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5 mit Hinweis).

8.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die vorinstanzliche Feststellung, die Kopfschmerzen im von ihm geltend gemachten Ausmass und die übrigen noch über den 1. Juni 2022 geklagten Beschwerden seien nicht mit einem objektivierbaren organischen Gesundheitsschaden zu erklären, sei aktenwidrig. Ausser in den versicherungsinternen Beurteilungen der Suva sei in keinem Bericht dargelegt worden, dass die objektivierbaren organischen Hirnschädigungen und die damit zusammenhängenden Kopfschmerzen sowie die weiteren Beschwerden keine Teilkausalität mit dem Unfall aufwiesen. In den medizinischen Berichten sei einzig über deren Ausmass und allfällige Überlagerungen diskutiert worden. Die Beurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C.________ sei unhaltbar. Dieser habe ausgeführt, dass er während des stationären Aufenthalts in der Klinik D.________ auf jegliche Schmerzmittel verzichtet habe und es dadurch zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen sei, mithin ein medikamenteninduzierter Kopfschmerz eher wahrscheinlich sei (Beurteilung vom 19. Dezember 2022). Diese Schlüsse seien unbegründet, da im Bericht der Klinik D.________ vom 26. Oktober 2020 festgehalten worden sei, der Beschwerdeführer habe auch nach Verzicht auf die Schmerzmittel über unveränderte Kopfschmerzen geklagt. Entsprechend könne kein reiner schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz vorliegen. Es bestünden somit Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. C.. Zumindest hätte die Vorinstanz darlegen müssen, weshalb die Kopfschmerzproblematik gemäss Dr. med. C. auf einen medikamenteninduzierten Kopfschmerz zurückzuführen sei, auch wenn die Kopfschmerzen bei Medikamentenabstinenz weiter bestanden hätten. Sie habe diesen Widerspruch nicht aufgelöst und sich auf einen fehlerhaften und aktenwidrigen Sachverhalt abgestützt. Zudem habe Dr. med. E.________, Fachärztin Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle des Kantons Aargau, in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 die versicherungsmedizinische Situation als unklar eingestuft und eine Begutachtung als erforderlich erachtet.

8.2.

8.2.1. Dem Beschwerdeführer ist vorweg entgegenzuhalten, dass der Bericht der Klinik D.________ vom 26. Oktober 2020 keine Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität der gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde enthält. Er kann daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

8.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 beruft, ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Verbindlichkeitswirkung entfaltet (BGE 134 V 153 E. 5.2; 133 V 549). Im Unterschied zur Unfallversicherung hat die Invalidenversicherung als finale Versicherung sämtliche Leiden der versicherten Person, somit auch die nicht unfallbedingten, zu berücksichtigen (BGE 124 V 174 E. 3b; SVR 2020 UV Nr. 5 S. 14, 8C_261/2019 E. 4.3.1; Urteil 8C_181/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.3). Hieraus folgt, dass weder die Suva noch die Vorinstanz verpflichtet waren, weitere medizinische Abklärungen der IV-Stelle abzuwarten, wenn sie den Sachverhalt für die Belange der Unfallversicherung auch ohne diese als rechtsgenüglich abgeklärt erachteten.

8.3.

8.3.1. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. C.________ vom 17. Februar und 19. Dezember 2022 zu wecken, wonach betreffend die von ihm geklagten Kopfschmerzen hinsichtlich der Intensität und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine natürliche Unfallkausalität vorliege (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5). Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2; Urteil 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10 mit Hinweis). Er zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Beurteilung, wonach die von ihm über den 1. Juni 2022 geklagten Beschwerden, zumindest soweit sie seine Leistungsfähigkeit einschränkten, nicht mit einem objektivierbaren organischen Gesundheitsschaden zu erklären seien (vgl. E. 4 hiervor), in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. auch Urteil 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 9 mit Hinweis).

8.3.2. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 9 mit Hinweis).

Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität des Leidens des Beschwerdeführers zu Recht als nicht erfüllt erachtete. Sie prüfte dies anhand der Praxis zu den Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109), mithin ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten des Gesundheitsschadens (BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109 E. 6 und E. 9). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

10.1. Strittig ist als Erstes die Unfallschwere. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können; solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1).

10.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe beim Demontieren eines Garagentors den rechten Hebelarm sichern wollen, damit dieser durch den Druck der Feder nicht nach oben ausschlage. Dennoch habe der rechte Hebelarm dies getan und ihn auf der rechten Seite des Kopfes (rechte Schläfe) getroffen. Er sei zu Boden gefallen und bewusstlos geworden. Gemäss dem Projektleiter laste auf einer gespannten Garagentorfeder ein Gewicht von ca. 120 kg. Der Beschwerdeführer sei mithin nicht von einem fallenden Gegenstand, sondern von einem ausschlagenden Hebelarm getroffen worden, weshalb die von ihm geltend gemachten Fälle nicht einschlägig seien. In dem mit Urteil 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.3 behandelten Fall sei die verunfallte Person beim Holzen von einem Spanngeschirr, das sich gelöst habe, getroffen und einige Meter durch die Luft geschleudert worden. Laut der verunfallten Person sei das Spannseil unter "12 t" gestanden. Das Bundesgericht sei in jenem Fall von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgegangen. Im Lichte der Rechtsprechung sei die Qualifizierung des Unfalls des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2019 als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne durch die Suva nicht zu beanstanden.

10.3.

10.3.1. Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, der von der Vorinstanz hinzugezogene Fall sei nicht einschlägig. Beim Reissen eines gespannten Spannsets sei es sehr unwahrscheinlich, dass die betroffene Person direkt mit der Spannung des Spannsets getroffen werde. Vielmehr komme es darauf an, wie sich die Leine und der Spannkörper verhielten und wo die betroffene Person stehe. Es finde damit nicht ein direkter gerichteter Schlag statt, bei dem sich die Aufprallenergie ohne weiteres berechnen lasse. Eine andere physikalische Ausgangslage bestehe beim ausschlagenden Hebel wie auch bei fallenden Gegenständen, wo eine Berechnung relativ einfach möglich und damit die Energie auch durchaus vergleichbar sei. Entsprechend liege vorliegend eine höhere Energie vor. Auch die anderen von der Vorinstanz genannten Fälle seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hingegen sei sein Unfall vergleichbar mit dem von der Vorinstanz angeführten Fall gemäss Urteil U 214/04 vom 15. März 2005, in welchem das Bundesgericht den Unfall einer Fussgängerin, die beim Überqueren der Fahrbahn von einem Personenwagen praktisch ungebremst erfasst und 15 bis 20 Meter durch die Luft geschleudert worden sei, als mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren qualifiziert habe. Werde die durch den Unfall erlittene und bleibende Hirnschädigung des Beschwerdeführers berücksichtigt, könne sein Unfall durchaus mit diesem gleichgesetzt werden. Es mache den Anschein, dass die Vorinstanz seinen Unfall als mittelschwer qualifiziert habe, weil die Schädigung nur durch einen einzigen Schlag verursacht worden sei, wobei sie die sich entwickelnde Energie ungenügend berücksichtigt habe.

10.3.2. Unbehelflich ist die Berufung des Beschwerdeführers auf die beim Unfall erlittene Hirnschädigung. Denn nach neuerer Rechtsprechung sind die Verletzungen bei der Beurteilung der Unfallschwere nicht einzubeziehen (vgl. E. 10.1 hiervor; Urteil 8C_242/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7.3).

10.3.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine umfangreiche Praxis überzeugend begründet, weshalb der Unfall des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2019 als mittelschwer im eigentlichen Sinne einzustufen sei.

Soweit dieser sich auf das Urteil U 214/04 vom 15. März 2005 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass in jenem Fall für die Qualifizierung der Unfallschwere ausschlaggebend war, dass die versicherte Person 15 bis 20 Meter durch die Luft geschleudert wurde (E. 2.2.1 und E. 2.2.5; vgl. dazu Urteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.1.2). Vergleichbare Verhältnisse bestehen hier nicht. Im letztgenannten Urteil qualifizierte das Bundesgericht denn auch einen Unfall, bei dem die versicherte Person beim Überqueren einer Strasse im Bereich eines Fussgängerstreifens von einem mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h herannahenden Personenwagen erfasst wurde, wobei sie auf die Motorhaube geschleudert wurde, den Kopf an der Windschutzscheibe anschlug und anschliessend auf die Fahrbahn zurückgeworfen wurde, als mittelschwer im engeren Sinn (Urteil 8C_236/2016 vom 11. August 2016 E. 6.1.2). Ergänzend ist anzufügen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_810/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.1 auch einen Arbeitsunfall, bei dem die versicherte Person mit einiger Wucht von einem Schienenstück am Kopf getroffen wurde und anschliessend auf die Giessanlage fiel, den Unfällen im mittleren Bereich zuordnete. Insgesamt besteht vorliegend keine Veranlassung, an der vom kantonalen Gericht vorgenommenen Qualifikation des Ereignisses vom 25. Januar 2019 als mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne abzuweichen.

10.4. Somit könnte die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers nur bejaht werden, wenn drei der sieben Kriterien in einfacher Form erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 10.3; Urteil 8C_242/2024 vom 14 Oktober 2024 E. 7.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass - wenn überhaupt - höchstens das Adäquanzkriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen erfüllt sei, jedoch nicht ausgeprägt. Somit sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Januar 2019 und den über den 1. Juni 2022 hinaus bestehenden Beschwerden zu verneinen.

10.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Prüfung der Adäquanz auf das BEGAZ-Gutachten vom 5. Dezember 2023 beruft, ist dies unbeachtlich (vgl. bereits E. 6 hiervor).

10.6. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die drei Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung und der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, nicht erfüllt sind.

10.7. Strittig ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen.

10.7.1. Für die Bejahung dieses Kriteriums genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der diesbezüglich typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 mit Hinweisen; Urteile 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.4.3, 8C_791/2014 vom 1. April 2015 E. 4.2.2 und 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.3).

10.7.2.

10.7.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades erlitten. Gemäss Bericht des Spitals F.________ vom 28. Januar 2019 seien zudem ein beginnendes Hirnödem mit beginnender Kleinhirntonsillen-Hernierung, eine Schädelkalottenfraktur rechts frontal mit Ausstrahlung in die Schädelbasis rechts, eine Felsenbeinlängsfraktur links mit Pneumatozephalon, eine Jochbogenfraktur rechts, ein Substratmaterial links bis 5 mm sowie eine Riss-Quetsch-Wunde rechts frontal diagnostiziert worden. Es könne offen bleiben, ob das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen erfüllt sei, da es bloss in einfacher Weise und nicht in besonders ausgeprägter Weise als erfüllt gelten könne, was nichts daran zu ändern vermöge, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch über Ende Mai 2022 hinaus anhaltenden Beschwerden zu verneinen sei.

10.7.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kriterium sei ausgeprägt erfüllt, da er multiple Verletzungen erlitten habe. Es liege eine bleibende Hirnschädigung vor.

10.7.3. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass aufgrund der Aktenlage zur organisch erlittenen Verletzung auch eine gewisse Überlagerung der Beschwerden eingetreten sei. Aufgrund des Umstands, dass die geklagten Beschwerden, zumindest soweit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten, nicht mit einem objektivierbaren organischen Gesundheitsschaden zu erklären sind (vgl. E. 8.3 hiervor), kann das Kriterium jedenfalls nicht als ausgeprägt erfüllt gelten.

10.8.

10.8.1. Beim weiter umstrittenen Kriterium der erheblichen Beschwerden ohne wesentlichen Unterbruch beurteilt sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4; Urteil 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 5.4.4).

10.8.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 29. Mai 2019 hätten bei Austritt folgende Probleme bestanden: seltene rechts temporale Kopfschmerzen, gelegentlicher Schwindel, Hörminderung linkes Ohr, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Tinnitus, Arbeitslosigkeit. Laut dem neurologischen Bericht der Klinik G.________ vom 16. November 2021 hätten die chronischen Kopfschmerzen sowie der Schwindel und die diffusen Beschwerden (Doppelbilder auf einem Auge, pfeifender Tinnitus rechtes Ohr, pulsierender Tinnitus linkes Ohr, "stehende Fernsehbilder", Gefühl nach vorne zu Fallen, wenn der Kopf nach vorne neige, Hypästhesie etc.) im Vordergrund gestanden. Diese Beschwerden überstiegen das bei derartigen Verletzungen Übliche sicher nicht in einem Masse, dass das fragliche Kriterium erfüllt wäre. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss letzterem Bericht den Tag damit verbringe, die fünf Kinder zu betreuen und der Ehefrau beim Haushalt zu helfen, was auf keine erhebliche Einschränkung im Alltag schliessen lasse. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden sei somit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Verneinung des Kriteriums nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, zumal er selber einräumt, er sei in der Lage, seinen Lebensalltag in der Familie, mit zeitlicher Flexibilität und Möglichkeit zu Pausen und Rückzugsmöglichkeiten so gut wie möglich aufrechtzuerhalten.

10.9. Strittig ist weiter das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf die Bejahung dieses Kriteriums geschlossen werden. Hierzu bedarf es vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 6.4.3; 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 10.3; Urteile 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.4, 8C_261/2022 vom 9. März 2023 E. 5.4.6 und 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4).

Die Vorinstanz verneinte das Kriterium. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine hochkomplexe medizinische Situation vor, die durch zahlreiche Medikamentenunverträglichkeiten und Komplikationen geprägt sei und auch einen schwierigen Heilverlauf aufweise. Dies zeige sich daran, dass sich die diversen Behandler bezüglich der Ursache und Behandlung der Kopfschmerzproblematik nicht einig gewesen seien. Bestünde kein schwieriger Heilverlauf, würden nicht so viele verschiedene Einschätzungen bezüglich der Ursache der Kopfschmerzen vorliegen, sondern es müsste aus den Akten eine einheitliche Beurteilung hervorgehen. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer angesichts der dargelegten Rechtsprechung die Bejahung des Kriteriums nicht zu begründen.

10.10. Umstritten ist schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Dieses bezieht sich nicht nur auf den angestammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025 E. 7.5.1 mit Hinweis).

10.10.1. Die Vorinstanz erwog, im Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 29. Mai 2019 sei dem Beschwerdeführer bis 30. Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Anpassung und Angewöhnung für eine berufliche Tätigkeit zum Belastbarkeits- und Aufbautraining halbtags attestiert worden. Laut deren Austrittsbericht vom 24. Januar 2020 sei aufgrund einer neuropsychologischen Funktionsstörung die bisherige schwere Tätigkeit als Montageleiter aktuell nicht zumutbar gewesen. Eine angepasste mittelschwere Tätigkeit sei ganztags (mit gewissen Einschränkungen) zumutbar gewesen. Beim Beschwerdeführer habe somit spätestens rund ein Jahr nach dem Unfall eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden, die er nicht ausgeschöpft habe. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Eingliederung der IV-Stelle gemäss deren Bericht vom 29. Mai 2020 u.a. wegen fehlender intrinsischer Motivation erfolglos abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Eingliederungsphase eher selbstlimitierend gewirkt. Deshalb sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund der Aktenlage sei zwar ersichtlich, dass zur organisch erlittenen Verletzung auch eine gewisse Überlagerung der Beschwerden eingetreten sei und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegen sollte. Wie auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werde, erschliesse sich aber nicht und die Behauptung sei nur haltbar, wenn auf den Bericht des Dr. med. C.________ abgestellt werde, der aktenwidrig behauptet habe, es liege ein rein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz vor. Dies sei aufgrund des Berichts der Klinik D.________ klar widerlegt. Interessant sei, dass die Vorinstanz den Eingliederungsbericht der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. Mai 2020 berücksichtigt habe, nicht aber die RAD-Beurteilung vom 7. Dezember 2022, wonach der Sachverhalt nicht geklärt sei. Damit sei das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit erfüllt.

10.10.2. Aus dem Bericht der Klinik D.________ vom 26. Oktober 2020 kann der Beschwerdeführer bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieser hierzu keine Angaben enthält. Auch seine Berufung auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 ist unbehelflich (hierzu vgl. bereits E. 8.2.2. hiervor). Hiervon abgesehen wurde darin von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ab September 2022 ausgegangen, wogegen hier die Verhältnisse per Fallabschluss ab 1. Juni 2022 massgebend sind.

10.11. Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens zu Recht.

Gegen die vorinstanzliche Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände vor, sodass es auch damit sein Bewenden hat.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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