Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_325/2024
Urteil vom 20. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2024 (UV.2023.00123).
Sachverhalt:
A.
A.a. A., geboren 1959, war im Jahr 1985 über ihre Arbeitgeberin bei der damaligen SCHWEIZ Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, Zürich (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, im Folgenden: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. September 1985 einen Verkehrsunfall erlitt. Am 24. Januar 1989 wurde sie im Auftrag eines anderen Versicherers durch Dr. med. B., Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, begutachtet. In seinem Gutachten vom 16. März 1989 stellte er die Diagnosen eines Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 10. September 1985, eines chronischen posttraumatischen Cervicalsyndroms, eines Status nach Kontusion des rechten Knies am 10. September 1985 und einer posttraumatischen Chondropathia patellae. Des Weiteren attestierte Dr. med. B.________ A.________ eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf. Der medizinische Zustand sei, zumindest was die HWS betreffe, als weitgehend stationär und damit endgültig anzusehen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1990 schätzte Dr. med. B.________ den Integritätsschaden für die Folgen der HWS-Verletzungen auf 7.5 % und bezüglich der Knieverletzungen rechts auf höchstens 5 %. Gestützt darauf sprach die Allianz der Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 1990 eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 gewährte sie A.________ zudem - basierend auf einem von dieser akzeptierten Vergleichsvorschlag - ab 1. Juli 1993 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 %.
A.b. Mit Verfügung vom 25. März 2021 zog die Allianz beide Verfügungen in Wiedererwägung und stellte die Versicherungsleistungen per 31. März 2021 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Leistungszusprache sei mangels Adäquanzprüfung zweifellos unrichtig gewesen. Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 30. Juni 2023).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten mit Urteil vom 28. März 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr weiterhin die Unfallrente zu gewähren. Die Allianz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Sozialversicherungsgericht, und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen an die Beschwerdebegründung knapp (vgl. E. 5.1). Soweit die Allianz unter Berufung auf Art. 42 Abs. 2 BGG Nichteintreten beantragt, kann ihr daher nicht gefolgt werden.
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die von der Allianz vorgenommene Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Oktober 1993 und die damit verbundene Aufhebung der Invalidenrente geschützt hat. Nicht mehr strittig ist die Integritätsentschädigung. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung vom 19. Dezember 1990 nicht erfüllt seien. Da die Wiedererwägung dieser Verfügung jedoch weder im Dispositiv der Verfügung vom 25. März 2021 noch in demjenigen des Einspracheentscheids vom 30. Juni 2023 ihren Niederschlag gefunden habe, entfalle eine Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheids in diesem Punkt. Die Parteien bringen letztinstanzlich nichts dagegen vor, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG), insbesondere aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung (BGE 148 V 195 E. 5.3), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Anwendung der Wiedererwägung auch auf Verfügungen, die auf einem Vergleich beruhen (Urteil 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.3, nicht publiziert in BGE 149 V 91, aber in: SVR 2023 UV Nr. 50 S. 175). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Darlegungen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 147 V 161; 134 V 109 E. 2.1; 117 V 359 E. 6).
3.2. Hervorzuheben und zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht bis vor einigen Jahren davon ausging, die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer umfasse auch die dafür vorausgesetzte Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden. Aus dem Umstand, dass sich der Unfallversicherer in seiner ursprünglichen Verfügung nicht explizit zur Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs geäussert hatte, konnte daher nicht geschlossen werden, dass er diesen nicht geprüft hatte (vgl. u.a. Urteile 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.2; 8C_469/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 V 70; 8C_171/2011 vom 1. September 2011 E. 4.3; 8C_ 862/2010 vom 4. Januar 2011 E. 4.2; 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 6.2.2; 8C_436/2007 vom 16. Juni 2008 E. 4). In neueren Urteilen schloss das Bundesgericht hingegen auf das Fehlen einer Adäquanzprüfung mit der Begründung, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Prüfung. In der Folge qualifizierte es die Rentenverfügung ohne Weiteres als zweifellos unrichtig, und zwar (analog zur Vorgehensweise bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) ohne zu prüfen, ob die ursprüngliche Verfügung auch im Ergebnis zweifellos unrichtig war (so erstmals im Urteil 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.4; vgl. im Weiteren auch Urteile 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 6.2 f., nicht publ. in: BGE 149 V 91, aber in SVR 2023 UV Nr. 50 S. 175; 8C_441/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.4; 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E. 6.3; 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.3).
Im jüngsten Urteil 8C_698/2023 vom 27. November 2024 hat das Bundesgericht nun indessen eine Bereinigung dieser Rechtsprechung vorgenommen. In Bestätigung der älteren Praxis hat es festgehalten, dass eine Leistungszusprache durch den Unfallversicherer stets auf eine vorgängige, zumindest implizite Adäquanzprüfung schliessen lässt, so dass eine Rentenverfügung nicht wegen einer später behaupteten Unterlassung der Prüfung als zweifellos rechtsfehlerhaft qualifiziert werden kann (E. 5.3.4 des genannten Urteils). Zu prüfen ist demnach in solchen Fällen, ob die anzunehmende implizite Adäquanzprüfung im Ergebnis, das heisst vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung darbot, nicht zweifellos unrichtig war (vgl. E. 6.1 des Urteils).
4.1. In ihrem Einspracheentscheid begründete die Allianz die Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Oktober 1993 mit verschiedenen Rechtsfehlern, die ihr bei der Rentenzusprache unterlaufen seien und ihre Verfügung deshalb als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erscheinen liessen. So ergebe sich aus dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 16. März 1989, dass die Beschwerdeführerin an ihrem früheren Arbeitsplatz wieder voll gearbeitet habe. Die Rente sei ihr daher zugesprochen worden, obwohl keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei. Im Weiteren habe sie, die Allianz, sich bei der damaligen Leistungszusprache überhaupt nicht mit dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis bzw. der damals massgebenden Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 auseinandergesetzt. Auch die konkrete Rentenfestsetzung im Rahmen des der Verfügung zugrunde liegenden Vergleichs sei rechtswidrig. Dies folge daraus, dass der medizinische Endzustand nach Auffassung des Dr. med. B.________ spätestens am 24. Januar 1989 erreicht gewesen sei. Da die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 19 UVG mit dem Fallabschluss zusammenfalle, sei die Einigung auf einen Rentenbeginn per 1. Juli 1993 widerrechtlich und damit auch im Rahmen eines Vergleichs unzulässig. Da der Rentenanspruch somit nicht mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 10. September 1985 entstanden sei, hätte der versicherte Verdienst schliesslich auch nicht nach Art. 24 Abs. 2 UVV festgesetzt werden dürfen.
4.2.
4.2.1. Das kantonale Gericht erwog, dass die Verfügung der Allianz vom 14. Oktober 1993 jedenfalls mangels Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 10. September 1985 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sei. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob die Wiedererwägung der Verfügung auch aus den weiteren von der Allianz im Einspracheentscheid geltend gemachten Gründen zulässig wäre. Zur Begründung hat es im Wesentlichen festgehalten, aus dem Gutachtensbericht des Dr. med. B.________, den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Rentenzusprache und der Verfügung ergebe sich, dass die Rentenzusprache wegen Nackenschmerzen, verminderter Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie schnellerer Ermüdbarkeit erfolgt sei. Da es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um objektiv organisch ausgewiesene Unfallfolgen handle, hätte die Allianz eine Adäquanzprüfung nach der Schleudertraumapraxis gemäss der damals geltenden Praxis nach BGE 117 V 359 vornehmen müssen. Weder aus der Verfügung vom 14. Oktober 1993 noch aus den übrigen damaligen Akten ergäben sich Anhaltspunkte für eine solche Prüfung. Dies mache die Verfügung im Sinne der Rechtsprechung zweifellos unrichtig. Da angesichts der Periodizität der Rentenleistungen die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung sei, seien die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehe der Wiedererwägung nicht im Wege, dass die Rentenzusprache gemäss den Akten, wenn auch in Verfügungsform, auf einem Vergleich beruht habe, da die Verwaltung auch im Rahmen eines solchen keine rechtswidrige Vereinbarung treffen dürfe. Gleiches gelte für das Alter der Beschwerdeführerin. Der von ihr zitierte Art. 22 UVG, wonach eine Rente der Unfallversicherung spätestens ab dem Monat nicht mehr revidiert werden könne, in dem die berechtigte Person das Rentenalter gemäss AHVG erreiche, betreffe nach seinem klaren Wortlaut nicht die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern nur die materielle Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 25. März 2021 im Übrigen ohnehin noch nicht 64 Jahre alt gewesen.
4.2.2. Im Rahmen der allseitigen Überprüfung des Rentenanspruchs erwog das kantonale Gericht sodann, die nachzuholende Adäquanzprüfung sei nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung hin und, aufgrund des diagnostizierten Status nach HWS-Distorsionstrauma, nach den Kriterien der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 134 V 109 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang qualifizierte es den Unfall, bei welchem die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 22. September 1985 mit ihrem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h unterwegs war, zur Vermeidung einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug beschleunigte, auf das Trottoir auswich und dabei mit einem parkierten Personenwagen kollidierte, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen. Von den Kriterien gemäss BGE 134 V 109 bejahte es einzig dasjenige der erheblichen Beschwerden, allerdings nicht in ausgeprägter Form. Es schloss, zwischen dem Unfall und den (über die Leistungseinstellung per 31. März 2021) hinaus geklagten Beschwerden bestehe somit kein adäquater Kausalzusammenhang, weshalb die Allianz ihre Leistungen zu Recht eingestellt habe.
5.1. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht an ihrem Standpunkt fest, wonach die Verfügung vom 14. Oktober 1993 nicht in Wiedererwägung gezogen werden dürfe. Im Rahmen ihrer Begründung beschränkt sie sich jedoch im Wesentlichen darauf, Textpassagen ihrer vorinstanzlichen Einsprache- und Beschwerdeschrift geringfügig umzustrukturieren und sodann wörtlich zu wiederholen. "Copy and Paste" genügt indessen den Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht (vorne E. 1.1). Bezüglich dieser Rügen kann ohne Weiteres auf die überzeugenden Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengesetzt wird (vgl. vorne E. 4.2).
Die verbleibenden, den Anforderungen an eine letztinstanzliche Beschwerde gerade noch genügenden Rügen zielen sodann ins Leere: Dass Art. 22 UVG nach seinem klaren Wortlaut entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nur eine Revision der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und nicht auch eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ausschliesst (BGE 149 V 91 E. 7.6 ff.), hat die Vorinstanz ebenso zutreffend festgehalten wie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. März 2021 ohnehin noch nicht 64 Jahre alt war (zur Fristwahrung vgl. BGE 103 V 30 E. 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus BGE 117 V 359 E. 4b, wonach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wird und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vorliegt, nicht ableiten, dass deshalb auf eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs verzichtet werden kann. Auch kann nicht angenommen werden, dass die medizinischen Gründe der der Rentenzusprache zugrunde liegenden Nackenschmerzen, der verminderten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und der schnelleren Ermüdbarkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache als organisch nachweisbar galten (BGE 117 V 359 E. 5d/bb) und die Allianz insofern auf eine Adäquanzprüfung verzichten durfte. Daran ändert offenkundig auch nichts, dass nach dem Unfall u.a. auch (objektivierbare) Verletzungen im Sinne einer Rissquetschwunde im Bereich der Augenbraue, einer Knieverletzung und einer Blockierung der HWS im Bereich C5 bis Th1 festgestellt wurden.
5.2. Unabhängig von den unbehelflichen Vorbringen in der Beschwerde ist dieser letztlich aus einem anderen Grund (zumindest teilweise) Erfolg beschieden. Wie bereits dargelegt, kann gemäss dem jüngst ergangenen Urteil 8C_698/2023 vom 27. November 2024 eine Rentenverfügung nicht allein aufgrund einer vom Unfallversicherer nachträglich behaupteten Unterlassung der Adäquanzprüfung als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Vielmehr ist aus der Leistungszusprache auf eine zumindest implizite vorgängige Adäquanzprüfung zu schliessen (vorne E. 3.2). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Rentenzusprache mit Verfügung vom 14. Oktober 1993 von einer zumindest impliziten Adäquanzprüfung auszugehen ist. Soweit das kantonale Gericht in Anwendung der vorstehend in E. 3.2 ebenfalls dargestellten, nach dem Urteil 8C_698/2023 aber nicht mehr anwendbaren Praxis zu einem anderen Ergebnis gelangt ist und gestützt darauf die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung bejaht hat, kann dem nach dem Gesagten nicht (mehr) gefolgt werden. Vielmehr ist in einem weiteren Schritt zunächst zu klären, ob die implizite Adäquanzprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung im Ergebnis zweifellos unrichtig war. Dabei sind nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2023 massgebend, weshalb aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang nach den Kriterien von BGE 134 V 109 bezogen auf den genannten Einspracheentscheid verneint hat, nicht auf eine im Ergebnis zweifellos unrichtige Rentenzusprache im Jahr 1993 geschlossen werden kann. Vielmehr ist die Adäquanz nach der damaligen Praxis zu prüfen, das heisst in Anwendung der Adäquanzkriterien gemäss seinerzeitiger Rechtsprechung (BGE 117 V 359 E. 5d/bb). Das kantonale Gericht hat sich dazu noch nicht geäussert, weshalb die Sache an dieses zurückzuweisen ist. Dabei wird es allenfalls auch auf die bisher offen gelassene Frage einzugehen haben, ob die von der Allianz im Einspracheentscheid vorgebrachten weiteren Argumente einen Wiedererwägungsgrund bilden. Mit diesem Vorgehen bleiben der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte, insbesondere der Instanzenzug, gewahrt (Urteil 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 5.2.2).
Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat diese der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther