Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_289/2024
Urteil vom 28. Juli 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2024 (UV.2023.00032).
Sachverhalt:
A.
Für die bleibenden Folgen eines von A.________ (geboren 1963) am 22. April 1994 erlittenen Verkehrsunfalls sprach die damalige Berner Versicherung ihm mit Verfügung vom 16. April 1998 eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 35 % und mit Verfügung vom 22. September 1998 für die Zeit ab 1. Oktober 1998 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Im Januar 2021 leitete die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Rechtsnachfolgerin der Berner Versicherung ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach medizinischen Abklärungen stellte die Allianz die laufende Rente mit Verfügung vom 3. Februar 2022 und Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 per 28. Februar 2022 ein.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Februar 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Allianz sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils zu verpflichten, die Rente auch über den 28. Februar 2022 hinaus auszubezahlen. Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung in der Zeit ab 1. März 2022. Zu prüfen ist zunächst die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe vor Vorinstanz nicht alle Akten eingereicht.
3.1. Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) hat der Versicherungsträger (und gemäss Art. 61 lit. c ATSG auch das Sozialversicherungsgericht) den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 V 240 E. 8.2; 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_594/2024 vom 20. Juni 2025 E. 4.1; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3 E. 2.2 mit Hinweis, 8C_269/2009).
3.2. Es liegt nicht im Belieben der Behörde, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur diejenigen Akten einzureichen, welche sie als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet (Urteil 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). Andernfalls würden die dargelegten Beweisgrundsätze ihres Gehalts entleert (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3 E. 5.2.2, 8C_269/2009; Urteil 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.3.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131 E. 2.2.1, 8C_319/2010; Urteil 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; vgl. auch Urteil 9C_171/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131 E. 2.2.2, 8C_319/2010). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 137 I 247; SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131 E. 2.2.2, 8C_319/2010). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (Urteil 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 8.1 und 8.3).
3.3. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben gemäss Art. 32 Abs. 1 ATSG den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, die Festsetzung und den Bezug der Beiträge und den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Unter den gleichen Bedingungen leisten nach Art. 32 Abs. 2 ATSG die Organe der einzelnen Sozialversicherungen einander Verwaltungshilfe.
Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben nach Art. 33 ATSG gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 räumt die Beschwerdegegnerin ein, im Besitz von Akten der IV-Stelle zu sein, welche sie nicht dem kantonalen Gericht eingereicht habe. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, sie könne zum einen die Vollständigkeit dieser Akten nicht garantieren, zum anderen seien ihr diese Akten von der IV-Stelle mit der Auflage überlassen worden, diese nicht an Dritte weiterzugeben. Beides sind jedoch keine hinreichenden Gründe, dem Beschwerdeführer den Einblick in diese Akten zu verweigern und sie nicht dem Gericht einzureichen. Wenn die IV-Stelle bei der Aktenedition auf Art. 33 ATSG hingewiesen hat, wonach die Akten nicht an Dritte weitergeben werden dürfen, so kann sich dieser Hinweis weder auf die versicherte Person noch auf die Gerichte, welche die Rechtmässigkeit der Entscheide der Beschwerdegegnerin zu überprüfen haben, beziehen. Ebenfalls ist die Frage, wie der Beschwerdeführer bei einer von ihm festgestellten Unvollständigkeit der IV-Akten vorzugehen bzw. ob er dies bei der Beschwerdegegnerin oder bei der IV-Stelle geltend zu machen hätte, von der Frage der Akteneinsicht und der Edition der Akten in den gerichtlichen Verfahren zu trennen. Andere überwiegenden öffentliche oder private Interessen, welche einer Edition dieser Akten entgegenstehen könnten (vgl. zur Rechtfertigung einer Verweigerung des Akteneinsichtsrecht: Urteil 9C_171/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen), sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vorliegend ist mithin keine Rechtfertigung ersichtlich, diese Akten dem kantonalen Gericht vorzuenthalten. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, das kantonale Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Edition der gesamten Akten - insbesondere auch der vorhandenen IV-Akten - über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 neu entscheide. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Leistungszusprache der Unfallversicherung stets auf eine zumindest implizite Adäquanzprüfung schliessen lässt und eine Wiedererwägung nur zulässig ist, wenn diese implizite Adäquanzprüfung - nach der im Zeitpunkt der Leistungszusprache geltenden Sach- und Rechtslage - zweifellos unrichtig war (Urteil 8C_698/2023 vom 27. November 2024 E. 5 und E. 6; vgl. auch Urteil 8C_325/2024 vom 20. Februar 2025 E. 5.2).
Die Rückweisung der Sache zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1). Entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und vermag auch keinen ausserordentlichen Aufwand darzutun, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold