Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_597/2023
Urteil vom 4. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2023 (C-86/2023).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1972, bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst Kinderrenten für ihre Töchter B. und C.. Mit Verfügung vom 18. November 2022 setzte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA den Anspruch herab auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % und sprach lediglich noch für die Tochter C. eine Kinderrente zu.
B.
A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Zusprechung der bisherigen ganzen Invalidenrente sowie Kinderrenten für beide Töchter und reichte weitere ärztliche Berichte ein. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte A.________ die anbegehrte unentgeltliche Rechtspflege. Die Frist zur Beschwerdeantwort erstreckte es mehrfach und sistierte das Verfahren schliesslich. Die IVSTA hob die angefochtene Verfügung während des hängigen Verfahrens (lite pendente) auf und sprach A.________ ab 1. Januar 2023 weiterhin eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für die Tochter C.________ zu (Verfügung vom 12. Juli 2023). Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 9. August 2023 als gegenstandslos ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch von A.________ um Ausrichtung einer Kinderrente auch für die Tochter B.________ überwies es zuständigkeitshalber an die IVSTA (Dispositiv-Ziffer 2). Es sprach A.________ zulasten der IVSTA eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'979.50 zuzusprechen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die Vorinstanz, die IVSTA und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung).
Erwägungen:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine Angemessenheitskontrolle ist ihm verwehrt. Es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft (Art. 95 lit. a BGG) ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (BGE 142 II 49 E. 4.4).
Streitig ist einzig die Höhe der Parteientschädigung, die die Vorinstanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Herabsetzung der Invalidenrente zugesprochen hat. Da die Beschwerde in der Hauptsache zulässig ist, gilt dies auch im Kostenpunkt (Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 1).
3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG (SR 173.32) erlässt das Bundesverwaltungsgericht als Gesamtgericht unter anderem Reglemente über die Entschädigungen an Parteien und an amtliche Vertreter und Vertreterinnen. Die im Rahmen der Parteientschädigung für die vertragliche Vertretung (und ebenso für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen) zuzusprechenden Kosten umfassen nach Art. 12 des gestützt darauf erlassenen VGKE (SR 173.320.2), soweit hier von Interesse, das Anwaltshonorar, den Ersatz von Auslagen und gegebenenfalls den Ersatz der Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 lit. a-c VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesem Stundenansatz ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen der Vertretung (Spesen) werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, wobei für bestimmte Auslagen nähere Regelungen gelten (Art. 11 VGKE).
Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine erstmalige Auflegung der Kostennote vor Bundesgericht muss ausser Acht bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; SVR 2011 UV Nr. 8 S. 29, 8C_789/2010 E. 6).
3.2. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht. Die Vorinstanz verwies bei der Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 1'000.- einschliesslich Auslagen auf den Verfahrensausgang, den aktenkundigen Aufwand sowie den Umstand, dass die Wiedererwägung im Rahmen des ersten Schriftenwechsels erfolgt sei. Vor Bundesgericht wird geltend gemacht, dass die Akten sehr umfangreich seien. Das Leiden - eine rheumatoide Arthritis beziehungsweise Polyarthritis mit schmerzhaften Veränderungen der Gelenke, insbesondere der Knie und Hüften sowie der Hände - bestehe bereits seit der Kindheit und habe zunächst zu einer Wachstumsstörung geführt. Seit 1998 lebe die Beschwerdeführerin in den USA, wo es später zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen und eine Hüftprothese bereits im Alter von 36 Jahren erforderlich geworden sei. Die rheumatische Erkrankung habe zudem zu Herzproblemen geführt. Schon bei einem ersten operativen Eingriff mit Herzklappenersatz im Februar 2009 seien erhebliche Komplikationen aufgetreten. Nach der (verspäteten) Anmeldung bei der Invalidenversicherung im November 2011 und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sei eine erneute Verschlechterung eingetreten und im Jahr 2019 eine Herztransplantation erfolgt, was wiederum mit Komplikationen verbunden gewesen sei, diesmal an Lunge und Nieren. Es sei danach eine regelmässige Dialyse und im Januar 2021 eine Nierentransplantation erforderlich gewesen. Ein Harnblaseninfekt im September 2022 habe zu einer intensivmedizinisch zu behandelnden Sepsis und diese wiederum zu einer Schädigung des Sehnervs mit Verlust eines grossen Teils des linken Gesichtsfelds geführt. Für das Studium der entsprechend umfangreichen Akten, die Instruktionsgespräche und die Beschwerdeschrift mit Ausführungen auch zum Status der Beschwerdeführerin als Gesunde und zum Einkommensvergleich, das spätere zusätzliche Einholen und Studieren der neuen, in Englisch verfassten Arztberichte sowie die dadurch bedingten weiteren Eingaben wird insgesamt ein Zeitaufwand von 19 Stunden und 15 Minuten zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7,7 % bei einem Stundenansatz von Fr. 280.- geltend gemacht.
3.3. Wird vom vorinstanzlich zugesprochenen Honorar von Fr. 1'000.- ausgegangen und zudem berücksichtigt, dass dieses auch einen Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer beinhalten soll, werden damit schon bloss unter Anrechnung des Mindeststundenansatzes von Fr. 200.- lediglich gut vier Stunden Aufwand entschädigt. Die Beschwerdeführerin erreichte jedoch nur dank der von ihr selber aus den USA beschafften und vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgelegten umfangreichen Akten die Zusprechung der bisherigen ganzen statt der verfügungsweise herabgesetzten Rente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % und zudem die gerichtliche Rückweisung des Falls zur Neubeurteilung betreffend der zweiten Kinderrente. Offenkundig steht der Zeitaufwand, der objektiv gesehen für das Studium insbesondere der fremdsprachigen Arztberichte und die Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren erforderlich war, in einem ausgeprägten Missverhältnis zur zugesprochenen Entschädigung. Dass sich die Vorinstanz selber materiell mit dem Fall nicht zu befassen, sondern das Verfahren bloss noch als gegenstandslos abzuschreiben hatte, nachdem die IVSTA auf ihre angefochtene Verfügung zurückkam, kann daran nichts ändern. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als willkürlich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entschädigung (einschliesslich Auslagenersatz) an die Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung und Überprüfung von deren nunmehr vorliegenden detaillierten Angaben neu festzusetzen. Die Sache wird hiefür an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden der IVSTA auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo