Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_487/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_487/2022, CH_BGer_008, 8C 487/2022
Entscheidungsdatum
20.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_487/2022

Urteil vom 20. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2022 (I 2022 29).

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. August 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2022, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. August 2022 an A., worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A. am 29. August 2022 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2022 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 24. Januar 2022 nicht eintreten musste, dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen unter pauschalem Verweis auf einen beigelegten Lungenfunktionstest vom 9. August 2022 und mehrere solche aus dem Jahre 2021 geltend macht, wegen Atemnot und Allergien keiner Arbeit nachgehen zu können, dass damit offensichtlich nicht den eingangs dargelegten minimalen Begründungsanforderungen genügt wird, der Lungenfunktionstest vom 9. August 2022 als neu ins Recht gelegtes Beweismittel vor Bundesgericht im Übrigen ohnehin keine Berücksichtigung finden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG), dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 108 BGG

II

  • Art. 134 II

Gerichtsentscheide

1

Zitiert in

Gerichtsentscheide

3