Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_99/2023
Urteil vom 3. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Pozzy, Beschwerdegegner.
Gegenstand Einstellung, Verfahrenskosten und Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2023 (SW.2023.6).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen das Strafverfahren gegen A.________ wegen Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil seiner Tochter B.________ ein (Dispositiv-Ziffer 1). Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 8'303.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und richtete ihm keine Entschädigung oder Genugtuung aus (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem beschlagnahmte sie die sichergestellten Waffen zu Handen der Fachstelle Waffen bei der Kantonspolizei Thurgau, welche über das weitere Vorgehen zu entscheiden habe (Dispositiv-Ziffer 4).
B.
A.________ erhob Beschwerde und beantragte, es seien (u.a.) die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'896.10 inklusive Mehrwertsteuer für die Aufwendungen im Untersuchungsverfahren zu entrichten. Mit Entscheid vom 24. März 2023 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete an, dass der Staat die Verfahrenskosten trägt. Zudem hob es Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung teilweise auf und ordnete an, dass der Staat (Staatsanwaltschaft Kreuzlingen) A.________ für das Strafverfahren mit Fr. 1'404.05 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen habe.
C.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 24. März 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.________ "im vorliegenden Verfahren" im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen habe. Ferner sei ihm eine Entschädigung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Mitteilung vom 3. Juli 2023 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts durch die seit dem 1. Juli 2023 geschaffene Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt wird. Am 27. Februar 2024 hat A.________ unaufgefordert ein Schreiben eingereicht.
Erwägungen:
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), das Verfahren abschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts betreffend eine Strafsache (Art. 80 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 BGG). Er unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG.
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2). Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verleiht jedoch nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, sondern setzt dieses voraus (BGE 139 IV 121 E. 4.2; Urteil 7B_192/2022 vom 25. Juni 2025 E. 1.2 mit Hinwiesen).
Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht. Das rechtlich geschützte Interesse wird nach ständiger Rechtsprechung nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2 ["motivé dans le cas concret par le ministère public recourant, à moins qu'il ne soit manifeste"]; 148 IV 275 E. 1.3; 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 7B_192/2022 vom 25. Juni 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Vergleichbar strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation finden auch auf den beschwerdeführenden Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (siehe etwa Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen) und auf den beschwerdeführenden Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Urteil 7B_132/2025, 7B_133/2025 vom 29. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen) Anwendung.
1.3. Die Beschwerdeführerin führt insofern lediglich aus, sie sei "in Fällen wie dem vorliegenden zur Beschwerde legitimiert", zumal sie "ein rechtlich geschütztes Interesse an der richtigen Rechtsanwendung" habe. Sie begründet indes nicht, weshalb sie als beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt sein soll. Damit kommt sie den Begründungsanforderungen betreffend die Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nach. Sie legt namentlich nicht dar, inwiefern durch die beanstandete Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse sowie die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdegegner die Durchsetzung des Strafanspruchs oder damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange tangiert sein sollten. Im Übrigen besteht auch kein offensichtliches bzw. manifestes rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG (vgl. Urteil 7B_192/2022 vom 25. Juni 2025 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem (unaufgefordert eingereichten) Schreiben angefallen sind, sind nicht notwendig im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG (vgl. etwa Urteil 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 10).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler