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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_192/2022
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_192/2022, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_192/2022

Urteil vom 25. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
  2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi, Beschwerdegegner.

Gegenstand Entschädigungsfolgen; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2022 (OG.2020.00021).

Sachverhalt:

A.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staats- und Jugendanwaltschaft) stellte das Strafverfahren gegen B.________ am 13. November 2017 ein. Das Obergericht des Kantons Glarus hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde gut und hob die Einstellungsverfügung auf. In der Folge erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft am 26. November 2018 einen Strafbefehl gegen B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässigen Planens von Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen. Auf Einsprache hin hielt die Staats- und Jugendanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Strafsache samt Akten an das Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung.

B.

B.a. Mit Urteil vom 29. Januar 2020 sprach das Kantonsgericht des Kantons Glarus B.________ von den Vorwürfen frei. Des Weiteren stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg, befand, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen, und sprach B.________ eine Entschädigung zu.

B.b. Die dagegen erhobene Berufung von A., in welcher er die Verurteilung von B. und dessen angemessene Bestrafung beantragte, wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 24. Juni 2022 in Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche vollumfänglich ab. Es auferlegte A.________ die für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.-- angesetzte Gerichtsgebühr und nahm die Kosten des Vorverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse. Ferner sprach es B.________ zu Lasten der Gerichtskasse für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 19'506.65 (inkl. MwSt.) und für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'854.20 (inkl. MwSt.) zu.

C.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, vertreten durch den Ersten Staatsanwalt, erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Obergerichts vom 24. Juni 2022 sei die B.________ für das Berufungsverfahren gewährte Entschädigung von Fr. 3'854.20 (inkl. MwSt.) A.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), das Verfahren abschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 80 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 BGG). Dieses unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG.

1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2). Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verleiht jedoch nicht selbst das rechtlich geschützte Interesse, sondern setzt dieses voraus (BGE 139 IV 121 E. 4.2; Urteile 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 2.3; 6B_960/2023 vom 3. September 2024 E. 5; 6B_20/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1). Das rechtlich geschützte Interesse der Staatsanwaltschaft leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Mithin ist die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor Bundesgericht beschwerdebefugt, wenn es um die Durchsetzung des Strafanspruchs als solchen oder um damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange geht. Das rechtlich geschützte Interesse wird nach ständiger Rechtsprechung nicht pauschal bejaht, sondern muss im Einzelfall durch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), sofern es nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 6B_696/2023 vom 21. November 2024 E. 1.2.2, zur Publ. vorgesehen ("motivé dans le cas concret par le ministère public recourant, à moins qu'il ne soit manifeste"); 7B_1214/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2.1; 6B_1314/2016, 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 114). Vergleichbar strenge Anforderungen an die Begründung der Sachlegitimation finden auch auf den beschwerdeführenden Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (siehe etwa Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen) und auf den beschwerdeführenden Strafantragssteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Urteil 7B_132/2025, 7B_133/2025 vom 29. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen) Anwendung.

1.3. Die beschwerdeführende Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) moniert, dass die Vorinstanz B.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuspricht. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen diese Entschädigungspflicht, die nicht dem Kanton Glarus, sondern dem Beschwerdegegner 1 (= dem Privatkläger) auferlegt werden soll. Zu ihrer Sachlegitimation führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie sei "zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt". Sie begründet mit keinem Wort, weshalb sie als beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein soll.

1.4. Die Beschwerdeführerin kommt den Begründunganforderungen an die Sachlegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nach. Sie legt namentlich nicht ansatzweise dar, inwiefern durch die beanstandete Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse die Durchsetzung des Strafanspruchs oder damit zusammenhängende materiell- und prozessrechtliche Belange tangiert sein sollten.

Das Bundesgericht hat zwar in seiner Rechtsprechung in gewissen Fällen die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft zur Durchsetzung von rein fiskalischen Interessen bejaht, ein einheitliches Abgrenzungskriterium hat sich allerdings nicht herausgebildet (siehe nur BGE 148 IV 275 E. 1.3-1.5; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4.3 und 1.4.5; Urteile 6B_696/2023 vom 21. November 2024 E. 1.2.2, zur Publ. vorgesehen; 6B_1314/2016, 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3 f., nicht publ. in: BGE 145 IV 114; 6B_1336/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.2; 1B_526/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1). Mit Blick darauf besteht im vorliegend zu beurteilenden Fall auch kein offensichtliches bzw. manifestes rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, der nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément

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