Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_977/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_977/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_977/2025

Urteil vom 21. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro A-6, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand Entsiegelung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. September 2025 (GT250235-L / U).

Erwägungen:

1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Vergewaltigung etc. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. August 2025 stellte die Stadtpolizei Zürich ein Mobiltelefon Apple iPhone, grau sowie vier SIM-Karten sicher. A.________ beantragte die Siegelung. Mit Eingabe vom 15. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung der Datenträger. Mit Verfügung vom 2. September 2025 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut und gab die Datenträger der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei.

1.2. Mit Eingabe vom 18. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung vom 2. September 2025 und beantragt deren Aufhebung. Es sei von der Siegelung [recte: Entsiegelung] abzusehen.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 9 E. 2; 149 IV 97 E. 1; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).

2.2. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.

3.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_1081/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

4.1. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen. Er bringt einzig vor, auf seinem Mobiltelefon befänden sich "private Sachen", die privat bleiben müssten. Sein privates Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts seines Mobiltelefons überwiege ausserdem gegenüber dem Argument, es sei nicht auszuschliessen, dass sich darauf allfällige beweiserhebliche Chats, Bilder oder Videos befinden könnten.

4.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Zwar ist rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind; persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind aber gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte der Vergewaltigung etc. wiegen so schwer, dass nicht erkennbar ist, inwiefern mit Bezug auf die Durchsuchung des Mobiltelefons das Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem bedeutenden Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Nach dem Gesagten fehlt es an der Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Zitate

Gesetze

11

BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 92 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 108 BGG

StPO

  • Art. 248 StPO
  • Art. 248a StPO
  • Art. 264 StPO

Gerichtsentscheide

4