Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1081/2024
Urteil vom 24. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2024 (645-2024-103).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und weiterer Vermögensdelikte. Am 12. Juli 2024 wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ ein Apple MacBook silber, ein Mobiltelefon Google schwarz sowie ein Apple iPhone weiss sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung der elektronischen Geräte.
B.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung der sichergestellten und versiegelten Gegenstände. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1), dies unter Aussonderung sämtlicher Anwaltskorrespondenz mit den Rechtsanwälten B.________ und C.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter hielt es fest, dass lediglich Daten und Dokumente zu entsiegeln seien, die nach dem 1. September 2023 generiert worden seien (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. Oktober 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, die Durchsuchung sei auf die "im ZMG-Verfahren" gestellten Kommunikationsapplikationen, Programme und Begriffe, die im Zusammenhang mit D.________ stehen, zu beschränken.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein fehlender hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt B.________ sowie seinem jetzigen Verteidiger sei auszusondern. Hingegen sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der geltend gemachten Arztberichte nicht nachgekommen. Seine pauschale Behauptung, es lägen Arztberichte vor, ohne zumindest einen Namen eines konkreten Arztes zu nennen, stelle eine unzureichende Substanziierung dar. Im Übrigen überwiege das gewichte Interesse der Strafverfolgung die privaten Interessen.
1.4. Auch vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer einzig fest, es lägen medizinische Unterlagen sowie höchstpersönliche Dokumente von ihm und seiner Mutter in den Akten, ohne diese Dokumente näher zu substanziieren. Derart pauschale Behauptungen begründen rechtsprechungsgemäss keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführer nichts, es handle sich um über 40 Namen von Ärzten, die er nicht alle auswendig wisse. Die Beschwerde erweist sich insofern als unzulässig.
1.5. Soweit sich die Beschwerde in der Sache gegen den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten hinreichenden Tatverdacht, den Deliktskonnex bzw. die Beweistauglichkeit und die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme richtet, macht der Beschwerdeführer lediglich andere, allgemeine Beschlagnahmehindernisse geltend, die zwar ebenfalls von der Vorinstanz zu prüfen waren (und geprüft wurden), aber für sich alleine, wie oben dargelegt, nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen.
1.6. Zusammengefasst kann mangels der ausreichend substanziierten Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen und damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier