Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_87/2025, 7B_88/2025
Urteil vom 2. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 11. Dezember 2024. (BS 2024 75/76 und BS 2024 77)
Sachverhalt:
A.
Am 12. Januar 2024 erhob A.________ Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.________ und C.________ sowie gegen die Notfallpsychiaterin D.. Dabei brachte er vor, die Polizisten hätten anlässlich eines Polizeieinsatzes bei ihm zu Hause vor den Augen der gesamten Nachbarschaft einen Alkoholtest durchgeführt und ihm anschliessend ohne Anlass Handschellen angelegt. Als er in der Folge die Mitwirkung im Strafverfahren verweigert habe, habe der einvernehmende Polizist gedroht, ihn einzusperren und den Notfallpsychiater zu rufen, sollte er nicht kooperieren. Er habe jedoch seine Aussage verweigert und stattdessen von den Polizisten eine Entschuldigung für die unverhältnismässigen Zwangsmassnahmen verlangt. Diese hätten anschliessend den Notfallpsychiater, Assistenzarzt E., gerufen. Nachdem dieser für eine Zwangseinweisung keine Hand habe bieten wollen, sei eine zweite Notfallpsychiaterin, D.________, beigezogen worden. Diese habe die vom einvernehmenden Polizisten ausgesprochene Drohung wiederholt, obschon er ihr gegenüber ebenfalls angegeben habe, dass er nicht mit ihr oder den Polizisten sprechen werde, wenn sich die Polizeibeamten nicht für die Demütigungen entschuldigen würden. Daraufhin habe die Notfallpsychiaterin die fürsorgerische Unterbringung aufgrund eines angeblichen Stupors angeordnet. Mit ihrem Vorgehen hätten sich die beiden Polizisten und die Notfallpsychiaterin jeweils der Freiheitsberaubung, des Amtsmissbrauchs und der versuchten Nötigung schuldig gemacht. Zusätzlich habe sich die Notfallpsychiaterin ein falsches ärztliches Zeugnis zuschulden kommen lassen.
B.
Mit Verfügungen vom 11. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und versuchter Nötigung sowie gegen D.________ wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, versuchter Nötigung und falschem ärztlichen Zeugnis nicht an die Hand. Die von A.________ am 2. August 2024 dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zug mit zwei Beschlüssen vom 11. Dezember 2024 (BS 2024 75/76 und BS 2024 77) ab.
C.
A.________ gelangt mit zwei Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt jeweils, die Dispositiv-Ziffern 2 (Abweisung der Beschwerde) und 3 (Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.--) der Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 75/76 und BS 2024 77 vom 11. Dezember 2024 seien aufzuheben. Weiter seien die beiden Verfahren zu neuer Verlegung der Kosten an die Vorinstanz sowie an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Eröffnung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Angelegenheiten zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerden in den Verfahren 7B_87/2025 und 7B_88/2025, die vom selben Beschwerdeführer eingereicht wurden, richten sich zwar gegen unterschiedliche Entscheide der Vorinstanz. Da sie sich jedoch zumindest teilweise auf denselben Sachverhalt beziehen und inhaltlich übereinstimmen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP antragsgemäss zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1).
2.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gemäss der postalischen Sendungsverfolgung ging der Entscheid BS 2024 75/76 dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 zu. Die Zustellung des Entscheids BS 2024 77 gilt sodann am 23. Dezember 2024 als erfolgt (vgl. postalische Sendungsverfolgung in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG begann die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerden damit am 3. Januar 2025 zu laufen und endete am 3. Februar 2025 (Art. 45 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerden vom 3. Februar 2025 fristgerecht an das Bundesgericht. Die auf den 3. April 2025 (act. 12 im Verfahren 7B_87/2025 und act. 14 im Verfahren 7B_88/2025) datierten Nachträge sind indes unbeachtlich, da diese erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurden.
2.2.
2.2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger zunächst an, dass er aufgrund des erlittenen seelischen Leids, des Freiheitsentzugs und der Zwangsmassnahmen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gegen die drei angezeigten Personen geltend machen könnte. Damit dringt er nicht durch.
2.2.3. Die von ihm mit Strafanzeige vom 12. Januar 2024 erhobenen Vorwürfe richten sich zum einen gegen zwei Polizisten der Zuger Polizei und damit gegen Amtspersonen, wobei das ihnen angelastete Fehlverhalten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgte. Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem zufügt. Dasselbe gilt für einen allfälligen Anspruch auf Genugtuung (§ 7 Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat (§ 6). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die beschuldigten Polizeibeamten beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Zug. Sie sind also öffentlich-rechtlicher Natur und einer Adhäsionsklage im Strafprozess nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zugänglich.
2.2.4. Was allfällige Ansprüche gegen die Notfallpsychiaterin betrifft, bleibt festzuhalten, dass die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zwar im Zivilgesetzbuch geregelt ist, es sich jedoch um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid handelt (vgl. BGE 142 III 795 E. 2.1). Für allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung haftet der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Allfällige Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche sind demnach mittels einer Staatshaftungsklage zu erheben, womit der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen vermag (vgl. Urteil 6B_268/2021 vom 23. März 2021 E. 4 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung bzw. eine Nichtanhandnahme zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 7B_472/2023 vom 7. November 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; Urteil 7B_812/2024 vom 6. Januar 2025 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt daher nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile 7B_812/2024 vom 6. Januar 2025 E. 1.3; 7B_16/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Handlungen der Polizisten und der Notfallpsychiaterin als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren seien. Deren Vorgehen sei geeignet gewesen, seinen psychischen Widerstand im Strafverfahren - namentlich sein Recht auf Verweigerung der Mitwirkung am Strafverfahren (nemo tenetur se ipsum accusare) - zu brechen und ihn zu demütigen. Die fürsorgerische Unterbringung sei ihrem Zweck entfremdet und an die Stelle von strafprozessualen Massnahmen gesetzt worden.
2.3.3. Nachdem vorliegend unbestritten ist, dass es am 31. Juli 2023 zu einem Polizeieinsatz am Wohnort des Beschwerdeführers gekommen war und in der Folge dessen fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, ist der Beschwerdeführer mit dem behaupteten ungerechtfertigten staatlichen Übergriff grundsätzlich zu hören. Sollten sich die vorgebrachten Tatsachen im Zusammenhang mit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als zutreffend erweisen, könnten sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen. Auf die Beschwerden gegen die beiden letztinstanzlich kantonalen Beschlüsse in Strafsachen ist insoweit einzutreten.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden hingegen, soweit der Beschwerdeführer in der Durchführung des Alkoholtests und dem Anlegen der Handschellen ein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt. Zum einen erscheinen seine diesbezüglichen Vorwürfe kaum von einer solchen Schwere, dass sie unter die in E. 2.4.1 dargelegten Misshandlungen fallen würden. Zum anderen begründet er mit keinem Wort, weshalb die vorinstanzlich geschützten Nichtanhandnahmeverfügungen in dieser Hinsicht gegen Recht verstossen könnten und kommt damit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach.
Nachfolgend ist folglich bloss zu prüfen, ob die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft verfügten Nichtanhandnahmen der Strafverfahren in Bezug auf die angezeigten Delikte im Zusammenhang mit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zu Recht geschützt hat.
3.1.
3.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1).
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief (Urteile 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt angenommen hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.1.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 7B_289/2023 vom 7.Februar 2025 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2 mit Hinweis).
3.2.
3.2.1. Betreffend die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________ und C.________ erwägt die Vorinstanz, dass sich aus dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Polizisten hätten gedroht, ihn einzusperren, wenn er keine Aussage mache, kein hinreichender Anfangsverdacht ergebe. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nach einem anfänglich offenen Gespräch mit den beiden Polizisten plötzlich geschwiegen und einen offenbar apathischen Eindruck hinterlassen habe, erscheine es nicht als unverhältnismässig, dass die Polizisten auf eine mögliche psychische Beeinträchtigung geschlossen und daher den Beizug eines Notfallpsychiaters zur Abklärung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers als notwendig erachtet haben. Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten würden sich daraus jedenfalls nicht ergeben.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe weiterhin mit den Polizisten gesprochen, diese aber beim Ansprechen auf die Erniedrigung durch das Anlegen der Handschellen verwiesen und zunächst eine Entschuldigung verlangt. Dies ergebe sich auch aus den Notizen der Notfallpsychiaterin. Die Annahme eines kompletten Schweigens bzw. die Feststellung, wonach er nach einem anfänglich offenen Gespräch mit den beiden Polizisten plötzlich geschwiegen und einen apathischen Eindruck hinterlassen habe, sei daher aktenwidrig. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie dies unbeachtet lasse, und verletze zudem sein rechtliches Gehör, da sie auf seine diesbezügliche Argumentation nicht eingehe.
3.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Bestätigung der Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die beiden Polizisten als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die beigezogene Notfallpsychiaterin D.________ hielt im Formular "Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung (FU) " und in ihrer Korrespondenz an die ärztliche Leitung der F.________ AG vom 31. Juli 2023 (vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige vom 12. Januar 2024) fest, dass der Beschwerdeführer zunächst kooperativ gewesen sei, sein Verhalten aber geändert habe, als ihm Handschellen hätten angelegt werden müssen. Seither habe er die Kommunikation verweigert und lediglich eine Entschuldigung von der Polizei verlangt. Er habe ein submutistisches Zustandsbild gezeigt. Die Orientierung sowie die formalen und inhaltlichen Gedankengänge seien nicht beurteilbar gewesen und er habe motorisch angespannt gewirkt. Eine Fremd- oder Selbstgefährdung habe - so die Notfallpsychiaterin - nicht hinreichend ausgeschlossen werden können. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach einem anfänglich offenen Gespräch mit beiden Polizisten plötzlich geschwiegen und einen apathischen Eindruck hinterlassen habe, findet damit durchaus Stütze in den Akten und ist nicht willkürlich. Inwiefern die Darlegungen der Notfallpsychiaterin dabei widersprüchlich sein sollten, erschliesst sich nicht (vgl. E. 3.3.4 hiernach). Ebenso wenig ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinandersetzt, schadet nicht (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Aus ihren Erwägungen ergibt sich, weshalb sie das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts verneint hat. Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auffassung nicht teilt, begründet keine Gehörsverletzung.
Die Nichtanhandnahme der Strafverfahren gegen B.________ und C.________ erscheint damit als rechtens.
3.3.
3.3.1. Betreffend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen D.________ wird in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2024 zusammengefasst festgehalten, dass die Beschuldigte beim Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer psychischen Krankheit oder Verhaltensstörung bei submutistischem Zustandsbild nach schwerem Kränkungserleben mit Verdacht auf einen dissoziativen Stupor sowie differenzialdiagnostisch eine narzisstische Krise gestellt habe. Aufgrund der übrigen ihr vorliegenden Informationen zum Vorfall vom 31. Juli 2023 sei sie zum Schluss gekommen, dass eine Fremd- bzw. Selbstgefährdung, gründend auf einer psychischen Störung, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen sei, weshalb sie eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Diagnosestellung nicht lege artis oder die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht pflichtgemäss und rechtmässig erfolgt sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Beschwerdeführer mit einer fürsorgerischen Unterbringung gedroht habe, sollte dieser kein Gespräch mit ihr führen wollen. Sie habe ihn ausschliesslich darauf hingewiesen, dass das Verweigern eines Explorationsgesprächs zu einer unvollständigen Diagnose führe, aufgrund derer eine fürsorgerische Unterbringung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschuldigte habe beim Beschwerdeführer neben dem von ihm beanstandeten Stupor eine ganze Reihe weiterer Diagnosen gestellt. Der Verdacht auf einen Stupor habe sich daraus ergeben, dass diverse Versuche seitens der Beschuldigten, mit dem Beschwerdeführer in Kommunikation zu treten, gescheitert und sowohl seine Orientierung als auch seine formalen und inhaltlichen Gedankengänge nicht beurteilbar gewesen seien. Ein strafbares Verhalten könne D.________ klarerweise nicht nachgewiesen werden.
3.3.2. Die Vorinstanz gibt diese Ausführungen im angefochtenen Beschluss BS 2024 77 wieder. Anschliessend hält sie fest, dass sich der Beschwerdeführer mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation der Staatsanwaltschaft nur rudimentär auseinandergesetzt und seinen Fokus auf die seiner Auffassung nach strafrechtlich relevanten Handlungen der beschuldigten Polizisten gelegt habe. Deren Verhalten sei indessen nicht Gegenstand des D.________ betreffenden Verfahrens. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern und angebliche Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft aufzulisten. Soweit er im Zusammenhang mit einem angeblichen Motiv von D.________ zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses auf seine Strafanzeige verweise, sei dies nicht zulässig. Die Beschwerde genüge insoweit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb diesbezüglich nicht darauf einzutreten sei. Mit seiner Argumentation, es sei zweifelhaft, dass die Notfallpsychiaterin neben dem Stupor zusätzliche Diagnosen gestellt habe, und dem Vorbringen, diese Diagnosen könnten nachgeschoben sein, vermöge der Beschwerdeführer zudem nicht aufzuzeigen, weshalb sich die Beschuldigte dennoch und entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers strafbar gemacht haben sollte. Ob der diensthabende Notfallpsychiater, Assistenzarzt E., eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers hätte anordnen dürfen, bevor er D. angefordert habe, sei für das behauptete strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten sodann irrelevant. Nach dem Gesagten vermöchten die Vorwürfe des Beschwerdeführers keinen konkreten Anfangsverdacht zu begründen, der die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen die beschuldigte Notfallpsychiaterin rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung gegen D.________ zu Recht nicht an die Hand genommen.
3.3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an seine Rüge- und Begründungspflicht. Indem sie auf gewisse von ihm vorgebrachte Argumente mit dem Hinweis auf eine ungenügende Begründung nicht eintrete, verletze sie ihrerseits die Begründungspflicht und handle teilweise überspitzt formalistisch. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gesagt werden, dass ein klarer Sachverhalt vorliege, zumal die von der Notfallpsychiaterin geäusserte Verdachtsdiagnose des Stupors mit deren eigenen Feststellungen im Widerspruch stehe. Dies und die zweifelhafte Erklärung, wonach der Assistenzarzt E.________ selbst keinen fürsorgerischen Freiheitsentzug hätte anordnen dürfen, würde zusammen mit seinen Tatsachenbehauptungen einen hinreichenden Tatverdacht begründen. Dass der Notfallpsychiaterin D.________ kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könne, stehe nicht fest. Dies gelte umso mehr, als E.________ Aufschluss darüber geben könne, wie er die Situation wahrgenommen habe. Der Beweisantrag auf dessen Einvernahme sei damit relevant. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schütze.
3.3.4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft unzureichend auseinandergesetzt zu haben. Trotzdem überprüft sie in der Folge die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme. Dabei gibt sie die relevanten Ausführungen der Staatsanwaltschaft zusammengefasst wieder, qualifiziert diese als ausführlich sowie nachvollziehbar und schliesst sich diesen damit an. Anschliessend befasst sie sich ausdrücklich mit den Einwänden, wonach die von D.________ neben dem Stupor gestellten Diagnosen nachgeschoben sein könnten und bereits der diensthabende Notfallpsychiater E.________ eine fürsorgerische Unterbringung hätte anordnen dürfen, wobei sie diesen Vorbringen keine Bedeutung zumisst. Inwiefern die Vorinstanz dabei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht vor Bundesgericht anfechten. Dass sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen, vom Beschwerdeführer teils bloss sinngemäss vorgebrachten Argumenten ausführlich auseinandersetzt, schadet nicht (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Ihre Erwägung, wonach der im Zusammenhang mit einem angeblichen Motiv der beschuldigten Notfallpsychiaterin zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses vorgenommene Verweis auf die Strafanzeige unzulässig sei, ist sodann nicht zu beanstanden. Wie im angefochtenen Urteil zu Recht aufgeführt wird, genügt ein Verweis auf andere Rechtsschriften oder die Akten den Begründungsanforderungen einer Beschwerde nicht (vgl. Urteile 7B_373/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3; 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Von überspitztem Formalismus kann vorliegend keine Rede sein. Ob die Vorinstanz eine Rechtsverletzung der Staatsanwaltschaft korrekterweise verneint und die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen D.________ zu Recht bestätigt hat, ist sodann keine Frage der Gehörsverletzung.
Soweit der Beschwerdeführer in der Sache das Vorliegen eines klaren Sachverhalts bestreitet, ist ihm ferner nicht zu folgen. Inwiefern die Darlegungen der Notfallpsychiaterin widersprüchlich sein sollten, erschliesst sich nicht. Ihre Angabe, dass der Beschwerdeführer nach Anlegung der Handschellen die Kommunikation verweigert und eine Entschuldigung der Polizei für die Fesselung verlangt hat, schliesst den von ihr erhobenen Befund ("submutistisches Zustandsbild, Orientierung, formale und inhaltliche Gedankengänge nicht beurteilbar, motorisch gespannt, Selbst- oder Fremdgefährdung kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden") und ihre Verdachtsdiagnose eines Stupors nicht aus. Ebenso lässt sich ihre Angabe, diverse Versuche, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, seien gescheitert, mit ihren übrigen im Formular "Ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung (FU) " und in der Korrespondenz an die ärztliche Leitung der F.________ AG getätigten Feststellungen vereinbaren. Ihre Ausführungen erscheinen insgesamt stimmig, womit sich die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung einer vorsätzlichen Fehldiagnose auf keine plausible Grundlage stützen lässt. Das gleiche gilt für seine Behauptung, wonach ihm die Notfallpsychiaterin bei fehlender Kooperation im Strafverfahren mit einer fürsorgerischen Unterbringung gedroht habe. Im Weiteren erscheint es für die Strafbarkeit von D.________ nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz irrelevant, ob bereits E.________ eine fürsorgerische Unterbringung hätte anordnen dürfen. Die vom Beschwerdeführer als zweifelhaft bewertete Erklärung stellt kein Indiz für ein strafbares Verhalten dar. Selbst wenn E.________ die Situation anders bewertet hätte, lässt sich damit keine vorsätzliche Fehldiagnose und Drohung seitens D.________ nachweisen, womit auf eine Befragung von E.________ verzichtet werden konnte. Insgesamt durfte die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte verneinen. Dass sie von der Eröffnung einer Untersuchung gegen D.________ absah und die Nichtanhandnahme verfügte, ist nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Damit sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 7B_87/2025 und 7B_88/2025 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer