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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_367/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_367/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_367/2025

Urteil vom 2. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. März 2025 (OG.2024.00060).

Sachverhalt:

A.

An einem Tag im Winter 2021 unternahmen die 5. und 6. Klasse der Primarschule U.________ einen Schneesporttag in V.. Um ca. 9.25 Uhr ereignete sich auf der Schlittelpiste in einer Linkskurve ein Schlittelunfall, bei dem A. mit seinem Bob über den rechtsseitigen Pistenrand geriet, die angrenzende Böschung hinunterstürzte und schliesslich mit einer hölzernen Lawinenverbauung kollidierte. Dabei zog er sich Verletzungen am Kopf, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel zu.

B.

B.a. Am 15. April 2021 stellte A.________ bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Strafantrag gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Privatkläger. Mit Verfügung vom 8. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht anhand.

B.b. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus, welches diese mit Beschluss vom 28. März 2025 abwies.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ die Aufhebung dieses Beschlusses. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Schulgemeinde U.________ und der Sportbahnen V.________ AG zu eröffnen.

Erwägungen:

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie hier - gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens richtet (vgl. anstatt vieler: BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_437/2025 vom 25. Juni 2025 E. 1.2; 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.3; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.4; 7B_71/2025 vom 13. März 2025 E. 12; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Legitimation einzig vor, er sei Opfer im Sinne von Art. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) und Art. 116 StPO und habe sich darüber hinaus als Privatkläger konstituiert. Er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfüge über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sich dieser auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könne.

Diese Ausführungen gehen kaum über die Wiederholung der gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen hinaus und genügen für eine hinreichend detaillierte Begründung der Beschwerdelegitimation nicht. In der Beschwerde wird jedoch unter Beilage des Austrittsberichts des Kantonsspitals Graubünden vom 16. März 2021 ebenfalls geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen im Schädelbereich und dabei auch eine Schädigung von Hirnnerven, Verletzungen im Bereich Thorax und Abdomen sowie eine Oberschenkelfraktur erlitten habe. Weiter verweist er auf den Austrittsbericht des Kinderspitals Zürich vom 12. April 2021, wo er vom 16. März bis am 9. April 2021 in der Kinder-Reha gewesen sei. Gemäss diesem Bericht hätten bei seinem Austritt noch immer neuropsychologische Einschränkungen bestanden. Die muskuläre Ausdauer sei reduziert gewesen und der Beschwerdeführer habe zwischen Unterarmgehstöcken und dem Rollstuhl abwechseln müssen. Diesen Ausführungen zufolge, die im Grundsatz auch durch den angefochtenen Beschluss bestätigt werden, ist die körperliche Integrität des Beschwerdeführers durch den zu beurteilenden Vorfall stark beeinträchtigt worden. Somit handelt es sich um einen Fall, indem sich der konkrete Zivilanspruch unmittelbar aus der geltend gemachten Straftat ergibt. Die Beschwerdelegitimation ist demnach ungeachtet der diesbezüglichen Begründungsmängel gegeben.

1.3. Einschränkend ist Folgendes festzuhalten: Die Vorwürfe des Beschwerdeführers richten sich sowohl gegen die Verantwortlichen der Schulgemeinde U.________ wie auch gegen jene der Sportbahnen V.________ AG. Allfällige von den Mitarbeitenden der Schulgemeinde zu verantwortende Schäden könnten jedoch nur öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche und keine zivilrechtlichen Forderungen begründen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Staatshaftungsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 1991 [GS II F/2]). Da öffentlich-rechtliche Forderungen eine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ausschliessen, erweist sich die Beschwerde nur insoweit als zulässig, als der Beschwerdeführer eine Untersuchung allfälliger Verfehlungen bei den Sportbahnen V.________ AG verlangt.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens und wirft der Vorinstanz eine unrichtige Anwendung von Art. 310 StPO vor. Die Polizei habe den Sachverhalt ungenügend untersucht. Sie habe insbesondere die drei weiteren Kinder, die an der fraglichen Stelle ebenfalls über die Piste hinausgeraten seien, nicht befragt. Wenn nun all diese Kinder an der fraglichen Stelle zu schnell seien, stelle sich die Frage, ob die Piste an jener Stelle für das Befahren mit dem Bob nicht geeignet gewesen sei. Dieser Umstand zeige, dass die Piste dort offenbar in einem Zustand gewesen sei, der einer breiten Palette von Schlittlern zum Verhängnis geworden sei. Ein fallenartiger Zustand könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Unmittelbar hinter dem Pistenrand in der Linkskurve gebe es einen steilen Abhang. Wie der Unfall zeige, sei ein rechtzeitiges Anhalten innerhalb eines Sturzraums von zwei Metern nicht möglich gewesen. Aufgrund des Gefälles und der Gefährlichkeit der Schneerechen sei nicht auszuschliessen, dass die Sportbahnen V.________ AG die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie weder eine Absturzsicherung noch eine Polsterung der Schneerechen installiert habe.

Es sei auch nicht abgeklärt worden, mit welcher Geschwindigkeit die Kinder unterwegs gewesen seien und warum es bei der Unfallfahrt nicht mehr möglich gewesen sei, auf der Piste zu bremsen. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerung, dass er, der Beschwerdeführer, seine Fahrweise den Schnee- und Witterungsverhältnissen hätte anpassen müssen, sei willkürlich. So habe er dem vor ihm fahrenden Jungen vor der Kurve zugerufen, dass er nicht mehr bremsen könne. Dieser Umstand sei für ihn offensichtlich überraschend gekommen. Er sei zudem in die Gruppe der langsam fahrenden und vorsichtigen Kinder eingeteilt gewesen, habe die Instruktionen der Schule tadellos umgesetzt und sei auch nicht mit rücksichtsloser Fahrweise aufgefallen. Er sei ein eher ängstlicher Typ und gemütlicher Junge, der sich gut an Regeln halte. Die Schülerin B.________sei hinter ihm hergefahren und hätte Aussagen zu seinem Verhalten und jenem der vorausfahrenden Gruppe machen können. Auch ohne ihre Befragung sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich geklärt.

2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für klar erstellt angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

2.3.2. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3.3. Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2 mit Hinweis).

2.3.4. Bergbahnunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für das Skifahren oder das Schlitteln öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Generell verlangt die sog. Verkehrssicherungspflicht zum einen, dass Pistenbenutzende vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenutzende vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung der einzelnen Pistenbenutzenden (BGE 130 III 193 E. 2.2 f.; Urteile 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2; 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).

Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht. Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible Grösse bildet, die sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richten hat (BGE 130 III 193 E. 2.3.; Urteile 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2; 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Dabei ist es im Wesentlichen eine Frage des sachgerichtlichen Ermessens, ob die in einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilende örtliche Situation erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätte. In diesen Beurteilungsspielraum greift das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, d.h. wenn die Auffassung der Vorinstanz als unvertretbar erscheint (BGE 130 III 193 E. 2.3; Urteil 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

2.3.5. Der zu beurteilende Schlittelunfall ereignete sich im Februar 2019, womit die damals aktuellen SKUS- und SBS-Richtlinien 2019 massgebend sind. Gemäss Ziff. 2 der SKUS-Richtlinien fahren Benutzende einer Schneesportanlage auf eigenes Risiko. Schlittlerinnen und Schlittler müssen auf Sicht fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise dem eigenen Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen (Ziff. 2 der Verhaltensregeln für Schlittlerinnen und Schlittler; Anhang C der SKUS-Richtlinien). Ausaperungen, Vereisungen oder Verwehungen sind Pistenschwierigkeiten, welche Schneesportlerinnen und Schneesportler grundsätzlich selber meistern müssen (Ziff. 25 der SBS-Richtlinien und Ziff. 2 der SKUS-Richtlinien). Die Eigenverantwortung, welche die Verkehrssicherungspflicht sachlich begrenzt, gilt grundsätzlich auch für Kinder. Es ist Sache der Eltern oder anderer zuständiger Aufsichtspersonen, dafür zu sorgen, dass die unter ihrer Obhut stehenden Kinder für sie geeignete Anlagen benutzen und sich hinreichend sorgfältig und aufmerksam verhalten (Ziff. 6 der SBS-Richtlinien).

Schlittelanlagen werden hergerichtet, unterhalten und kontrolliert. Die Benutzenden sind zudem vor Hindernissen sinngemäss wie auf Pisten zu schützen (Ziff. 75 der SKUS-Richtlinien). Gemäss den SBS-Richtlinen sind Schlittelwege und Schlittelparks vor atypischen Gefahren zu sichern. Atypisch sind Gefahren, welche die Benutzenden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen oder die auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahren zu Unfällen führen können (Ziff. 230 der SBS-Richtlinien; siehe auch Ziff. 5 und 196 der SBS-Richtlinien). Im Einzelnen bedeutet dies unter anderem Folgendes: Der Pistenrand einschliesslich eines Randbereichs von zwei Metern Breite ist wirksam zu sichern, wenn Hindernisse die Benutzenden gefährden oder Absturzgefahr besteht. Sturzräume müssen nicht geschaffen werden (Ziff. 24 der SKUS-Richtlinien; siehe auch Ziff. 107 der SBS-Richtlinien). Hindernisse im Randbereich der Piste sind zu signalisieren oder zu entschärfen, soweit dies zum Schutz von Pistenbenutzenden, die geringfügig über die Piste hinausgeraten, erforderlich ist (vgl. Ziff. 29 der SKUS-Richtlinien und Ziff. 144 der SBS-Richtlinien). Einzelne im Randbereich vorhandene Hindernisse sind zu polstern oder durch Absperrung zu entschärfen, wenn eine Kollision nur schwer vermeidbar ist. Dies kann etwa bei ausgeprägter Querneigung der Piste, an der Aussenseite von Kurven am Ende von Steilhängen oder bei Verengungen der Piste der Fall sein (vgl. Ziff. 146 der SBS-Richtlinien). Zweck des Randstreifens ist es, die Pistenbenutzenden, die beim Abschwingen oder Stehenbleiben am Pistenrand oder bei einem Sturz in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen zu schützen, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenutzende schwer vermeidbar sind. Die Pistenrandsicherung verfolgt dagegen nicht den Zweck, Pistenbenutzende, die aufgrund einer dem eigenen Können und den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit oder Fahrweise unkontrolliert über den Pistenrand fahren oder stürzen, vor Gefahren neben der Piste zu bewahren (Ziff. 108 und 109 der SBS-Richtlinien; zur Anwendbarkeit dieser Vorgaben auf Schlittelpisten siehe Urteil 4A_489/2024 vom 20. Februar 2015 E. 5.4). Absturzgefahr ist dort anzunehmen, wo Schneesportlerinnen und Schneesportler, die über eine Geländekante oder den Rand einer Kunstbaute geraten, unabhängig von der Ausgangsgeschwindigkeit unweigerlich und unaufhaltsam in die Tiefe fallen und sich aller Voraussicht nach schwerwiegende Verletzungen zuziehen werden. Letzteres ist nur bei einem Fall von zumindest mehreren Metern zu erwarten. Typische Beispiele für absturzgefährliche Stellen sind vor allem Felsabbrüche und Gletscherspalten, aber auch Kunstbauten wie Stützmauern, Felsgalerien, Brücken, Übergänge und andere zur Erleichterung des Abfahrens geschaffene Einrichtungen (Ziff. 153 der SBS-Richtlinien). Wo auf Pisten einschliesslich des Pistenrandes Absturzgefahr besteht, sind die Benutzenden durch Abschrankungen zu schützen (Ziff. 31 der SKUS-Richtlinien). Unter besonderen Umständen kann sich die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise über den unmittelbaren, zweimetrigen Randbereich einer Piste hinaus erstrecken (Ziff. 113 der SBS-Richtlinien). Eine solche punktuelle Erweiterung der Sicherungspflicht setzt eine atypische bzw. aussergewöhnliche Gefahr und damit zweierlei voraus: Zum einen muss nach Art der Gefahrenstelle eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben vorhanden sein, wie dies namentlich bei Absturzgefahr der Fall ist. Zum andern müssen die Pisten- und Geländeverhältnisse so beschaffen sein, dass auch für vorsichtige Pistenbenutzende die nahe Gefahr besteht, im Falle eines Sturzes auf der Piste ungewollt in den Einzugsbereich dieser ausserhalb des Pistenrandbereichs gelegenen Gefahrenstelle zu geraten. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Abkommens von der Piste erhöht ist (spezielle Tücken oder ausgeprägte Querneigung der Piste, Aussenseite einer scharfen Kurve) und zugleich das an den Pistenrand unmittelbar angrenzende Gelände eine starke Neigung bis hin zur Gefahrenstelle aufweist, sodass Schneesportlerinnen und Schneesportler, die stürzen und mit geringer Geschwindigkeit über den Pistenrand geraten, unaufhaltsam in Richtung Gefahrenstelle weiterrutschen und ein Unfall nur schwer vermeidbar ist (Ziff. 114 der SBS-Richtlinien). Dass das Gelände abseits der Pisten und des Pistenrandbereichs steil abfällt (Abhänge, Böschungen, Geländeeinschnitte, Gräben, Runsen usw.), ist typisch für die Topografie in den Bergen und begründet keine aussergewöhnliche Gefahr (Ziff. 115 der SBS-Richtlinien).

2.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ereignete sich der Schlittelunfall an einem sonnigen Wintertag. Vor dem Unfall hatte die Gruppe des Beschwerdeführers die fragliche Schlittelpiste bereits mehrfach befahren. Der Unfallort lag zum Unfallzeitpunkt noch im Schatten. Die Piste war mit Hartschnee, nicht aber mit Eis bedeckt und frisch präpariert worden; teilweise waren die Rillen des Pistenfahrzeugs noch zu sehen. Die Unfallkurve war mit einem Richtungspfeil versehen. Sie war in teilweise steiles Gelände eingebettet und durch eine Schneemade abgegrenzt. Das Gefälle der Piste selber betrug 9.71 Grad. Im Abhang nach der Kurve befanden sich diverse kleine Bäume und Dreibeinböcke. Die hölzerne Lawinenverbauung, aus welcher der Beschwerdeführer geborgen wurde, lag mehr als zwei Meter vom Rand der Schlittelpiste entfernt.

2.5. Eine mögliche Verkehrssicherungspflicht beinhaltet vorliegend zwei Aspekte: Zum einen fragt sich, ob die Unfallkurve selbst mit einem Sicherheitsnetz zu sichern gewesen wäre, um zu verhindern, dass Schlittlerinnen und Schlittler über die Piste hinausgeraten. Zum anderen ist zu prüfen, ob die Lawinenverbauung hätte gepolstert werden müssen, um die Folgen allfälliger Kollisionen zu mildern.

2.5.1. Eine Sicherung des Pistenrandes wäre dann notwendig, wenn sich im Randbereich Hindernisse befinden oder wenn Absturzgefahr bestehen würde (vgl. Ziff. 24 der SKUS-Richtlinien). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine absturzgefährliche Stelle im Sinne von Ziff. 153 der SBS-Richtlinien handeln würde, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss, noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Wie die von der Vorinstanz beigezogene Fotodokumentation (act. 8.1.10) zeigt, befindet sich die Unfallkurve vielmehr in fliessendem, teilweise relativ steilem Gelände und nicht am Rande eines praktisch senkrecht abfallenden Hangs, bei dem die Schlittlerinnen und Schlittler mehrere Meter in die Tiefe stürzen könnten. Im zwei Meter breiten Randbereich der Kurve sind zudem auch keine Hindernisse anzutreffen, welche die Anbringung einer besonderen Sicherung erfordert hätten. Es sind daher mit der Vorinstanz keine besonderen Gefahren erkennbar, die das Anbringen eines Sicherungsnetzes oder einer anderen vergleichbaren Sicherung am Rand der Kurve verlangt hätten.

2.5.2. Die Lawinenverbauung, mit welcher der Beschwerdeführer kollidiert ist, liegt ausserhalb des zwei Meter breiten Pistenrandbereichs. Auf derartige Hindernisse kann sich die Verkehrssicherungspflicht nur beziehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine geradezu atypische oder aussergewöhnliche Gefahr begründen (vgl. Ziff. 114 der SBS-Richtlinien).

Zunächst ist also danach zu fragen, ob die Art der Gefahrenstelle eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben begründet. Der Beschwerdeführer begnügt sich in diesem Zusammenhang damit, pauschal auf die "Gefährlichkeit der Schneerechen" zu verweisen, ohne dies näher zu erläutern. Es lässt sich auch dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen, dass im Falle einer Kollision mit der Lawinenverbauung eine hohe Wahrscheinlichkeit schwerer bis zu lebensgefährlichen Verletzungen bestehen würde. Eine besonders grosse Gefahr für Leib und Leben ist somit nicht gegeben. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund der Pisten- und Geländeverhältnisse auch für vorsichtige Pistenbenutzende die nahe Gefahr bestand, im Falle eines Sturzes auf der Piste ungewollt in den Einzugsbereich der Gefahrenstelle, das heisst der Lawinenverbauung, zu geraten. Dies ist ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hält unwidersprochen fest, dass sich die Unfallkurve nicht am Ende eines Steilhanges befand, sondern in einem Teilabschnitt mit einem Gefälle von 9.71 Grad. Auf Schlittelwegen sind Teilabschnitte erst ab einer Neigung von mehr als 15 Grad besonders zu kennzeichnen (Ziff. 75 der SKUS-Richtlinien), was gegen eine erhöhte Gefährlichkeit des vorliegend interessierenden Streckenabschnitts spricht. Der Umstand allein, dass der Abhang neben der Schlittelpiste teilweise steil ist, begründet nach den SBS-Richtlinien ebenfalls keine besondere Gefährlichkeit, sondern ist für die Topografie in den Bergen typisch. Soweit der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefährlichkeit damit begründen will, dass man vor der Kurve nicht mehr habe bremsen können, gelingt es ihm sodann nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen. Derzufolge hatte die Gruppe des Beschwerdeführers auf der zweiten Fahrt in der Nähe der Unfallstelle angehalten, um Schneeblöcke wegzuräumen. Weshalb die daraus abgeleitete Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass ein Bremsen im Bereich der Unfallstelle auch mit dem Bob des Beschwerdeführers an diesem Vormittag möglich gewesen sei, willkürlich sein soll, zeigt er nicht auf. Wenn er seinen Angaben zufolge offenbar noch gemerkt hat, nicht mehr bremsen zu können, bedeutet dies insbesondere nicht, dass ein Bremsen aufgrund der Pistenbeschaffenheit objektiv nicht mehr möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber erklärt hatte, dass die Bremse seines Bobs nicht mehr so gut gewesen sei. Gegen eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstrecke spricht schliesslich auch, dass zwar andere Kinder ebenfalls über den Pistenrand hinausfuhren, diese jedoch allesamt unverletzt blieben und auch gar nicht erst in die Nähe der Lawinenverbauung gerieten. Es kann somit keine Rede davon sein, dass jemand, der stürzt und mit geringer Geschwindigkeit über den Pistenrand gerät, unaufhaltsam in Richtung Gefahrenstelle weiterrutschen würde. Insgesamt war demnach auch die Lawinenverbauung gemäss den SBS- und SKUS-Richtlinien nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst.

2.5.3. Die Unfallstelle befand sich nach dem Gesagten in einer für Schlittelwege üblichen Umgebung ohne aussergewöhnliche Gefahren. Es liegen somit keine örtlichen Verhältnisse vor, die einen über die genannten Richtlinien hinausgehenden Sicherheitsstandard erfordert hätten. Auch unter Berücksichtigung der reinen Bindungsfunktion dieser Richtlinien vermag das Unterlassen zusätzlicher Absicherungen insgesamt keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB zu begründen.

2.5.4. Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung weiterer Schülerinnen und Schüler angeht, so hält die Vorinstanz fest, dass die Schlittelpiste selbst dann noch in ordnungsgemässem Zustand gewesen wäre, wenn sie eisige Stellen aufgewiesen hätte, da Schlittlerinnen und Schlittler mit solchen zu rechnen haben. Diese Feststellung entspricht Ziff. 25 der SBS-Richtlinien und Ziff. 2 der SKUS-Richtlinien und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht infrage gestellt. Es ist entsprechend auch nicht dargetan, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum verletzen würde, wenn sie eine Befragung von weiteren Kindern zum Zustand der Schlittelpiste in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO nicht für erforderlich hält.

Aus ähnlichen Gründen durfte auf weitere Abklärungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten verzichtet werden. Selbst wenn andere Schülerinnen und Schüler aussagen würden, dass der Beschwerdeführer mit moderatem Tempo gefahren sei, würde sich nichts daran ändern, dass an der Unfallstelle und in deren unmittelbaren Umgebung objektiv keine Gefahren erkennbar sind, die eine gesonderte Sicherung seitens der Betreiberin erfordert hätten. Ergänzend gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Mitschülerin C.________ laut dem angefochtenen Urteil angab, bei der Unfallfahrt seien alle Kinder der Gruppe, auch der Beschwerdeführer, eher schnell gefahren, da sie ein Rennen gemacht hätten. Dass die Kinder ein Rennen gefahren seien, bestätigte offenbar auch der Mitschüler D.. Andere gegenläufige Aussagen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten wären jedenfalls nicht geeignet, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Sportbahnen V. AG als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insgesamt durfte die Vorinstanz ohne Recht zu verletzen von einem Fall klarer Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausgehen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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