Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_362/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_362/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
10.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_362/2025

Urteil vom 10. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Burkhard, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2025 (SW.2025.6).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erhob am 25. Juli 2024 beim Bezirksgericht Weinfelden Anklage gegen A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und beantragte seine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.--. Sie wirft ihm vor, am 6. Juni 2024 in Märstetten mit dem Motorrad die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 48 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) überschritten zu haben.

B.

Mit Eingaben vom 13. Dezember 2024 und 20. Januar 2025 ersuchte A.________ das Bezirksgericht um Gewährung der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von Rechtsanwalt Andreas Burkhard als amtlicher Verteidiger. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2025 wies der vorsitzende Bezirksrichter das Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, wobei er beantragte, es sei ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2024 eine amtliche Verteidigung zu bestellen und Rechtsanwalt Burkhard als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Mit Entscheid vom 12. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde kostenpflichtig ab (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Es bewilligte A.________ zugleich die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren und sprach Rechtsanwalt Burkhard ein Honorar zu (Dispositiv-Ziff. 3).

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 12. März 2025 sei aufzuheben und ihm sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Weinfelden mit Wirkung ab dem 13. Dezember 2024 eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wobei Rechtsanwalt Burkhard einzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2025 wurde das Gesuch von A.________ um vorsorgliche Massnahme gutgeheissen und die Ansetzung einer Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts aufgeschoben. Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Bestellung der amtlichen Verteidigung verweigert wurde. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_171/2025 vom 27. November 2025 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.

2.1. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).

Es ist nicht ausgeschlossen, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Die Anforderungen an die erwähnten Schwierigkeiten sind umso geringer, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil 7B_171/2025 vom 27. November 2025 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der von der Staatsanwaltschaft beantragten Sanktion (Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren) handle es sich nicht mehr um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO. Darüber hinaus biete der Fall aber keine besonderen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. So könne nicht gesagt werden, das Verfahren allein greife aufgrund der drohenden Strafe besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Dass eine weit höhere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe zu erwarten wäre, mache der Beschwerdeführer nicht geltend und davon sei auch nicht auszugehen. Auch sonst lägen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine amtliche Verteidigung begründen würden.

2.3. Die Beurteilung der Vorinstanz hält der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand:

Die dem Beschwerdeführer drohende Freiheitsstrafe liegt deutlich über der Grenze von 4 Monaten nach Art. 132 Abs. 3 StPO und nicht mehr weit entfernt von einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, bei welcher gemäss Art. 130 lit. b StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles dürfen deshalb nach der dargelegten Rechtsprechung nicht allzu hoch angesetzt werden. Zwar ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung liege in tatsächlicher Hinsicht einfach und der Fall biete hinsichtlich der Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 SVG keine rechtlichen Schwierigkeiten. Indes weist die Strafzumessung im vorliegenden Fall eine hinreichende Schwierigkeit auf, die eine Verteidigung des Beschwerdeführers zur Wahrung seiner Interessen gebietet. Die Vorinstanz erwähnt selbst, dieser "vermöchte" sich als juristischer Laie nicht gegen den von der Staatsanwaltschaft gestellten Strafantrag von zehn Monaten zu verteidigen. Sie hält denn auch - auf Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin - fest, der per 1. Oktober 2023 eingeführte Art. 90 Abs. 3 ter SVG sei bei der Strafzumessung für eine Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG insofern zu beachten, als es nicht sein dürfe, dass ein Täter mit einer höheren Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Art. 90 Abs. 3 ter SVG milder bestraft werde als ein Täter, dessen grobe Verkehrsregelverletzung zufolge (etwas) niedrigerer Geschwindigkeitsüberschreitung noch unter Art. 90 Abs. 2 SVG falle. Wenn die Vorinstanz erwägt, dabei handle es sich um eine vom Bezirksgericht "von Amtes wegen zu beachtende Rechtslage", spricht dies nicht gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers (vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2a und E. 3; 115 Ia 103 E. 4; 101 Ia 88 E. 3e; je mit Hinweisen).

Obwohl die Vorinstanz die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) im angefochtenen Entscheid nicht geprüft hat, wird diese von ihm im bundesgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargetan und von den kantonalen Instanzen auch nicht bestritten. Damit verletzt die Ablehnung der amtlichen Verteidigung Art. 132 StPO.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Bundesgericht entscheidet insoweit reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG), als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bezirksgerichtliche Verfahren wie beantragt mit Wirkung ab 13. Dezember 2024 als amtlicher Verteidiger einzusetzen ist. Im Übrigen ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 BGG). Ausgangsgemäss sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich zuzusprechen (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2025 aufgehoben. Rechtsanwalt Andreas Burkhard wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Weinfelden als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt, mit Wirkung ab 13. Dezember 2024. Im Übrigen wird die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwalt Andreas Burkhard für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bezirksgericht Weinfelden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 67 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 107 BGG

StPO

  • Art. 130 StPO
  • Art. 132 StPO

SVG

  • Art. 90 SVG

Gerichtsentscheide

6