Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_262/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_262/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_262/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Klaus, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand Strafverfahren, Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. Februar 2025 (BKBES.2024.148).

Sachverhalt:

A.

Am 21. September 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Klaus, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte), Gutachterin beim Institut C., wegen Erstellens eines falschen Gutachtens sowie Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Die Strafanzeige erfolgte im Zusammenhang mit Explorationsgesprächen, welche die Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, D., im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geführt hatte. Der Beschwerdeführer warf der Beschuldigten im Wesentlichen vor, im Begutachtungsprozess nicht ergebnisoffen gearbeitet, sondern von Beginn weg ihn benachteiligt und verunglimpft zu haben.

B.

B.a. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Edition der Akten des Strafverfahrens xxx und der Gesprächsaufzeichnungen zwischen D.________ und der Beschuldigten einerseits sowie zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten andererseits. Das genannte Strafverfahren war gestützt auf Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen D.________ wegen angeblicher Ehrverletzungen eröffnet und mit Verfügung vom 28. August 2023 eingestellt worden. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab.

B.b. Am 25. Oktober 2024 erliess die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen die Beschuldigte folgende Verfügung:

"1. Der Antrag von Rechtsanwalt Martin Klaus vom 24. Oktober 2024, es seien die vollständigen Verfahrensakten des Strafverfahrens xxx beizuziehen, wird gutgeheissen. 2. Der Antrag von Rechtsanwalt Martin Klaus vom 24. Oktober 2024, es seien die Gesprächsaufzeichnungen der Gespräche zwischen der Gutachterin und D.________ sowie A.________ [...] zu edieren und zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. 3. Die Gesprächsaufzeichnungen können nach Eingang und soweit sie Bestandteil der Verfahrensakten xxx sind nach vorheriger Anmeldung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Solothurn persönlich eingesehen werden. Es wird ausdrücklich untersagt, hiervon Kopien oder anderweitige Ton- oder Bildaufnahmen herzustellen oder deren [recte] Inhalt an Dritte, insbesondere auch an andere Parteien oder Mandanten, weiterzuleiten (z.B. am Telefon vorspielen etc.). 4. Die Staatsanwaltschaft wird die Gesprächsaufzeichnungen weder transkribieren noch [recte] - soweit in Englisch geführt - [...] auf Staatskosten übersetzen lassen. Allfällig damit zusammenhängende Aufwände sind durch die Parteien zu tragen. 5. Der Antrag von Rechtsanwalt Martin Klaus vom 24. Oktober 2024, es sei das Schreiben vom 26. März 2022 von E.________ an Dr. B.________ zu den Akten zu nehmen, wird gutgeheissen. Eine Kopie geht mit dieser Verfügung an die Beschuldigte."

B.c. Gegen die Ziffern 3 und 4 dieser Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 6. November 2024 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2024, Ziffern 3 und 4, se[i] aufzuheben, und die Gesprächsaufzeichnungen der Gespräche zwischen B.________ und D.________ sowie B.________ und A.________ seien dem Vertreter von A.________ im Original oder in Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen. 2. Eventualiter seien die Gesprächsaufzeichnungen der Gespräche zwischen B.________ und D.________ sowie B.________ und A.________ zu transkribieren und die Transkription [sei] dem Vertreter von A.________ zur Einsichtnahme zuzustellen; die diesbezüglichen Aufwände seien zu den Verfahrenskosten zu schlagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer."

B.d. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer 2). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2025 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2024, Ziffern 3 und 4, seien aufzuheben und die Gesprächsaufzeichnungen der Gespräche zwischen B.________ und D.________ sowie B.________ und A.________ seien dem Vertreter von A.________ im Original oder in Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen. Dem Vertreter von A.________ sei die Auflage zu erteilen, die Gesprächsaufzeichnungen zwischen B.________ und D.________ sowie B.________ und A.________ A.________ weder im Original noch in Kopie herauszugeben; er sei lediglich befugt, ihn über den Inhalt zu informieren. 2. Eventualiter zu[m] Rechtsbegehren Ziffer 1 seien der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2024, Ziffern 3 und 4, aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [sei] anzuweisen, die Gesprächsaufzeichnungen zwischen B.________ und D.________ sowie B.________ und A.________ zu transkribieren und die Transkriptionen [seien] dem Vertreter von A.________ zur Einsichtnahme zuzustellen; [...] die diesbezüglichen Aufwände seien zu den Verfahrenskosten zu schlagen. 3. Subeventualiter zu [den] Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2025, Ziffer 2, sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. 5. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2025, Ziffer 3 [recte], sei aufzuheben und der Kanton Solothurn sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 3'167.25 zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Solothurn." Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 21. Oktober 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Diese Eingaben wurden am 30. Oktober 2025 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. November 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung; diese Stellungnahme wurde am 17. November 2025 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Einschränkung der Modalitäten der Gewährung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen eines Strafverfahrens und damit eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen).

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

1.3. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, da sie - wie jede andere potenzielle Verweigerung des rechtlichen Gehörs - in der Regel auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids wirksam gerügt werden kann (vgl. Urteile 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.3; je mit Hinweis[en]). Dies gilt zwar grundsätzlich auch im Strafprozessrecht, zumal die Parteien des Vorverfahrens noch bis zum Abschluss der Untersuchung Akteneinsichtsgesuche stellen können, die jeweils von der Staatsanwaltschaft förmlich zu prüfen sind. Im Strafverfahren hat das Akteneinsichtsrecht jedoch einen besonderen Stellenwert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien - unter dem Vorbehalt von Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen (vgl. unten E. 2.2.5). Dieser Regelung ist auch bei der Prüfung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.4; je mit Hinweis[en]).

1.5. Im vorliegenden Fall erscheint der dem Beschwerdeführer drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ausreichend dargelegt und erkennbar. Es ist nämlich unbestritten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die grundsätzliche Gewährung von Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO (Durchführung der ersten Einvernahme der beschuldigten Person, Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft; vgl. unten E. 2.2.5) erfüllt waren. Ebenso wenig steht vorliegend zur Diskussion, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsbeistand im Rahmen des Strafverfahrens bereits (mehrmals) Einsicht in die Akten genommen haben.

Streitig ist hingegen, ob die Einsicht in die elektronischen Dateien (Aufzeichnungen der Gespräche zwischen der Beschuldigten und D.________ einerseits und zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer andererseits) teilweise beschränkt werden durfte (Einsicht nach Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, aber keine Berechtigung, Kopien der Gesprächsaufzeichnungen zu erhalten oder selber anzufertigen sowie Auflage, weiteren Personen, eingeschlossen den anderen Prozessparteien, davon keine Kenntnis zu geben; vgl. Art. 102 Abs. 3 StPO und Sachverhalt lit. B.b). Bei dieser Sachlage ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.5 f.) und entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen.

1.6. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.7. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet allein der vorinstanzliche Beschluss vom 13. Februar 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer auch um (teilweise) Aufhebung der staatsanwaltlichen Verfügung vom 25. Oktober 2024 ersucht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5; Urteile 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2; 7B_292/2024 vom 29. Juli 2024 E. 3; je mit Hinweis[en]).

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unverhältnismässige Einschränkung seines Rechts auf Akteneinsicht und eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 108 Abs. 2, Art. 102 Abs. 2 und Art. 101 StPO sowie von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK.

2.2.

2.2.1. Die Parteien des Strafverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO). Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildet das Recht der Parteien, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 101 StPO). Zu den Parteien gehört die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

2.2.2. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst den Anspruch, die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; 122 I 109 E. 2b); einen Anspruch auf Zustellung der Akten oder Kopien davon verschafft es hingegen nicht (Urteile 7B_330/2025 vom 8. Juli 2025 E. 2.2.1; 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 102 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2025, S. 241 f. Rz. 797).

2.2.3. Die Akten werden anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aus dem Gesetzeswortlaut ("in der Regel") ergibt sich, dass auch die Rechtsbeistände der Parteien ausnahmsweise zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden können (Urteile 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1; 6B_854/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1; 1B_252/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.2). Eine solche Ausnahme kann etwa aufgrund des Aktenumfangs (vgl. BGE 120 IV 242 E. 2c/cc) oder bei zeitlicher Dringlichkeit gerechtfertigt sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162 Ziff. 2.2.8.9; DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 102 StPO; JOËLLE FONTANA, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 102 StPO; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 4 zu Art. 102 StPO).

2.2.4. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO). Verlangt werden können in erster Linie Kopien von Akten in Papierform, darüber hinaus aber auch von Bild- und Tonaufnahmen (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 102 StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 102 StPO).

2.2.5. Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist jedoch nicht absolut. Art. 101 Abs. 1 StPO behält ausdrücklich Art. 108 StPO vor (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2; Urteil 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 E. 2.2). Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör - und demzufolge auch das Recht auf Akteneinsicht (vgl. oben E. 2.2.1) - einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a), oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b).

2.2.6. Im strafprozessualen Vorverfahren entscheidet die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO) über die Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zwar kommt ihr bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 StPO ein gewisses Ermessen zu (vgl. Urteile 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 E. 2.2; 1B_350/2020 vom 28. Mai 2021 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 544). Indessen ist eine solche Einschränkung mit Zurückhaltung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Entsprechend sieht Art. 108 Abs. 3 StPO vor, dass Einschränkungen des rechtlichen Gehörs zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu beschränken sind. Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren (Art. 108 Abs. 5 StPO).

2.2.7. Nach Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO hat die Verfahrensleitung die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Ein privates Geheimhaltungsinteresse, welches eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO rechtfertigt (vgl. oben E. 2.2.5), kann namentlich in Bezug auf Sachverhalte aus dem Intim- oder Privatbereich (z.B. medizinische Befunde) bestehen (vgl. JEAN-PIERRE GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 159 f.; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 19 [inkl. Fn. 67] zu Art. 101 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 108 StPO; ADRIEN RAMELET, Le droit de consulter le dossier en procédure administrative, pénale et civile, 2021, S. 189 Rz. 488; HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 [Fn. 68] zu Art. 108 StPO).

2.3.

2.3.1. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Es ist vor diesem Hintergrund im Rahmen eines Strafverfahrens nicht ausgeschlossen, dass dem Rechtsbeistand einer Partei Einsicht in die Akten gewährt wird, während seiner Mandantschaft die direkte Einsichtnahme (in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 StPO) verweigert wird (BGE 146 IV 218 E. 3.1.3; Urteile 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.3; 1B_601/2021 vom 6. September 2022 E. 3.2.2; vgl. MIRIAM HANS, Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Strafverfahrens, forumpoenale 4/2014, S. 236; CHRISTOF RIEDO/JASMIN MEILE, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strafprozessrecht im Jahr 2020 [1/2: I.-IV.], ZBJV 157/2021, S. 707; vgl. BBl 2006 1164 Ziff. 2.3.1.1).

2.3.2. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Einschränkung der Modalitäten der Gewährung der Akteneinsicht befasst. Im Urteil 1B_439/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3 hat es zwecks Verhinderung der möglichen Identifizierung des Verfassers einer anonymen Strafanzeige als verhältnismässig qualifiziert, nur dem Verteidiger der beschuldigten Person Einsicht in die Anzeige zu gewähren, ohne ihr das Recht einzuräumen, eine Fotokopie davon anzufertigen oder diese mit in die Kanzlei zu nehmen (vgl. Urteil 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 E. 2.3.2; HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 19 zu Art. 101 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., S. 240 Rz. 794).

Um die Intimsphäre eines kindlichen Opfers zu schützen, hat das Bundesgericht im Urteil 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3 als verhältnismässig erachtet, die Videoaufzeichnung der Opferbefragung wie auch deren Transkription nur der Verteidigung der beschuldigten Person und nur unter strengen Auflagen zu überlassen. So durfte die Verteidigung die Aufzeichnung weder kopieren noch ihrer Klientschaft oder einer Drittperson überlassen. Weiter wurde die Verteidigung verpflichtet, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um eine Weiterverbreitung der Aufzeichnung und deren Inhalt zu vermeiden. Das Bundesgericht ordnete ergänzend an (E. 3.3.3), dass die Visionierung der Videoaufzeichnung durch die beschuldigte Person nur im Beisein der Verteidigung zu erfolgen habe. Weiter verpflichtete es die Verteidigung, die Aufzeichnung beim Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft zurückzugeben. Schliesslich hielt es fest, dass die genannten Verpflichtungen auch im Falle eines allfälligen Anwaltswechsels zu beachten seien (vgl. Urteile 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 E. 2.3.2; 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.3; 1B_601/2021 vom 6. September 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen; HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, a.a.O., N. 19 zu Art. 101 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., S. 240 f. Rz. 794; RAMELET, a.a.O., S. 228 f. Rz. 591; teilweise kritisch FRANÇOIS BOHNET, Enregistrement vidéo et prérogatives procédurales de l'avocat: TF 1B_445/2012 du 8 novembre 2012, Anwaltsrevue 2/2013, S. 87 ff.). Im Urteil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht erfüllt waren. Folglich erachtete es das dem Rechtsbeistand der Privatklägerschaft auferlegte Verbot, Kopien von edierten Bankunterlagen anzufertigen, und die ihm erteilte Auflage, die Akteneinsicht (zur Überwachung des Kopierverbots) in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft vorzunehmen, als unverhältnismässig (vgl. OBERHOLZER, a.a.O., S. 240 f. Rz. 793). Im Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 war das Akteneinsichtsrecht eines (anwaltlich nicht vertretenen) Privatklägers hinsichtlich der Video- und Tonaufnahmen eingeschränkt worden, da der Verdacht bestand, dass er dieses Recht zu sachfremden Zwecken missbrauchen würde (Sachverhalt lit. A.g). Dem Privatkläger wurde zwar erlaubt, die Video- und Tonaufzeichnungen nach vorgängiger Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft einzusehen; das Akteneinsichtsrecht wurde indes insofern eingeschränkt, als ihm verboten wurde, Kopien der fraglichen Aufzeichnungen zu erhalten oder anzufertigen (Sachverhalt lit. B.a). Das Bundesgericht erachtete diese Einschränkung als verhältnismässig, da die Strafbehörden dem Privatkläger im Übrigen Einsicht in alle verfahrensaktuellen Untersuchungsakten in Schriftform erlaubt und es ihm ermöglicht hatten, die Aufzeichnungen in angemessener Weise zu konsultieren (E. 4.3). Das Bundesgericht hatte im Urteil 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 den Fall zu beurteilen, in welchem der amtlichen Verteidigung untersagt wurde, der beschuldigten Person und seiner gesetzlichen Vertretung die Haftakten weiterzuleiten oder sonst wie zugänglich zu machen (Sachverhalt lit. B.a). Für diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestanden gemäss dem Bundesgericht berechtigte und überwiegende Geheimhaltungs- und Schutzinteressen (E. 2.3.1). Die Einschränkung erachtete es zudem als verhältnismässig. Es hielt fest, dem Risiko einer missbräuchlichen Verbreitung der Verfahrensakten könne nur begegnet werden, indem die Akten ausschliesslich dem Verteidiger übergeben werden und von diesem verlangt werde, dass er keine Kopien an seinen Mandanten beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter weitergebe (E. 2.3.2).

2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das einem Anwalt auferlegte Verbot, die eigene Mandantschaft über den Inhalt von Dokumenten zu orientieren, die sich in den Strafakten befinden, geeignet, eine wirksame Interessenvertretung zu behindern (BGE 146 IV 218 E. 3.2.2; 139 IV 294 E. 4.5; Urteile 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.3; 1B_601/2021 vom 6. September 2022 E. 3.2.2).

Im Leitentscheid BGE 146 IV 218 E. 3 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es bundesrechtswidrig ist, nur der Verteidigung Akteneinsicht zu gewähren (vgl. oben E. 2.3.1), ihr aber gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO und unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) gleichzeitig zu verbieten, die beschuldigte Person als Mandantin über den Inhalt von Dokumenten zu unterrichten, die sich in den Verfahrensakten befinden. Ein solches Verbot würde die Ausübung des Mandates in einer mit den Berufsregeln der Verteidigung nicht zu vereinbarenden Weise einschränken und eine unverhältnismässige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellen (BGE 146 IV 218 E. 3.2.2). Zudem hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine Verpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren (vgl. dazu MICHAEL DAPHINOFF/LAURA JETZER, Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Art. 73 Abs. 2 StPO, SJZ 118/2022, S. 596 ff.), sich nicht auf die interne Kommunikation zwischen der Rechtsvertretung und ihrer Mandantschaft erstrecken kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rechtsvertretung für eine beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder eine andere verfahrensbeteiligte Person erfolgt. Die Geheimhaltungsmassnahme nach Art. 73 Abs. 2 StPO zielt gemäss dem Bundesgericht vielmehr darauf ab, die Kommunikation von geheimen Tatsachen nach Aussen, an nicht verfahrensbeteiligte Dritte, zu unterbinden (BGE 146 IV 218 E. 3.2.3; vgl. Urteil 1B_635/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.3; RAMELET, a.a.O., S. 318 Rz. 822; RIEDO/MEILE, a.a.O., S. 707 f.).

2.4.

2.4.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die streitige Einschränkung der Modalitäten der Ausübung des Akteneinsichtsrechts hinsichtlich der Gesprächsaufzeichnungen in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2024 (vgl. Sachverhalt lit. B.b) mit Verweis auf deren intimen und höchstpersönlichen Inhalt.

2.4.2. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Bezug auf die Aufzeichnungen der mit der Gutachterin geführten Gespräche, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens erfolgten, ein berechtigtes privates Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 102 Abs. 1 Satz 2 StPO besteht. Ein solches Interesses kann eine Einschränkung der Modalitäten der Gewährung des Akteneinsichtsrechts in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich rechtfertigen (vgl. oben E. 2.2.7).

Zwar bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht das Vorliegen eines solchen Geheimhaltungsinteresses. Indessen legt er nicht hinreichend dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6), inwiefern der angefochtene Beschluss in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein soll. Vielmehr räumt er selbst ein, dass Gegenstand der Gespräche zwischen der Beschuldigten und der Kindesmutter zum Teil "höchstpersönliche und intime Inhalte" gewesen seien.

2.4.3. Inwieweit darüber hinaus eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts unter Hinweis auf die Gefahr eines allfälligen Missbrauchs dieses Rechts durch den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gerechtfertigt gewesen wäre, ist aus folgenden Gründen nicht weiter zu prüfen.

Zum einen nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2024 keinerlei Bezug auf eine allfällige Missbrauchsgefahr (vgl. oben E. 2.4.1). Vielmehr thematisierte sie eine solche Gefahr erst (nachträglich) in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2024 vor der Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt. Zum anderen ersucht der Beschwerdeführer im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren in erster Linie um Zustellung der Aufzeichnungen (im Original oder in Kopie) an seinen Rechtsvertreter, bezüglich welchem die Vorinstanz eine Missbrauchsgefahr verneint hat, um von diesem über den Inhalt dieser Aufzeichnungen bloss "informiert" zu werden.

2.5.

2.5.1. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vor, der Beschwerdeführer beantrage vor Bundesgericht nicht das Gleiche wie im kantonalen Verfahren, was unzulässig sei. Dort habe er als Hauptantrag die bedingungslose Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen gestellt, während er vor Bundesgericht die Herausgabe dieser Aufzeichnungen unter Auflagen beantrage.

2.5.2. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 mit Hinweisen; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 41 f. zu Art. 99 BGG).

2.5.3. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz die bedingungslose Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen im Original oder in Kopie an seinen Rechtsvertreter beantragt (vgl. Sachverhalt lit. B.c), während er vor Bundesgericht um Herausgabe dieser Aufzeichnungen an seinen Rechtsvertreter unter Auflagen ersucht (vgl. Sachverhalt lit. C). Da der Beschwerdeführer sein Begehren vor Bundesgericht eingeschränkt hat, handelt es sich nicht um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG. Die Kritik der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

2.6.

2.6.1. Zu prüfen bleibt, ob die (auch) gegenüber dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erfolgte Einschränkung der Modalitäten der Gewährung des Akteneinsichtsrechts unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (vgl. oben E. 2.2.6) als gerechtfertigt erscheint.

2.6.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und dass dieses nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Zudem verbietet er jede Einschränkung, die über das Ziel hinausgeht, und verlangt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel und den beeinträchtigten privaten Interessen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, der eine Interessenabwägung beinhaltet; BGE 151 I 3 E. 7.7; 150 I 106 E. 7.1, 154 E. 7.5.1; je mit Hinweisen).

2.6.3. Angefochten ist eine Einschränkung der Modalitäten der Gewährung des Akteneinsichtsrechts (Einsicht nach Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, aber keine Berechtigung, Kopien der Gesprächsaufzeichnungen zu erhalten oder selber anzufertigen; vgl. oben E. 1.5). Ziel dieser Massnahme ist gemäss der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2024, dass Bild- oder Tonaufzeichnungen der Gutachtensgespräche, anlässlich welcher intime und höchstpersönliche Inhalte besprochen worden seien, "den Kreis der Parteien und ihrer Vertreter nicht verlassen beziehungsweise nur von diesen gesichtet und keine Kopien hergestellt werden". Nach der Staatsanwaltschaft soll mit dieser Massnahme "verhindert werden, dass auf Video oder Ton aufgezeichnete Daten weiterverbreitet, beziehungsweise in den Zugriffsbereich Dritter gelangen oder generell durch solche angesehen/angehört werden können".

2.6.4. Das Verbot, Kopien der fraglichen Gesprächsaufzeichnungen herzustellen, ist als solches geeignet, das mit der Einschränkung der Akteneinsicht angestrebte Ziel (vgl. oben E. 2.6.3) zu erreichen, d.h. der Gefahr zu begegnen, dass diese Aufzeichnungen weiterverbreitet werden beziehungsweise in den Zugriffsbereich nicht verfahrensbeteiligter Dritte gelangen.

Das Akteneinsichtsrecht verschafft keinen Anspruch auf Zustellung einer Kopie der Akten (vgl. oben E. 2.2.2). Ist eine Partei oder ihr Rechtsbeistand zur Einsicht berechtigt, kann zwar (gegen Entrichtung einer Gebühr) die Ausfertigung von Kopien der Akten grundsätzlich verlangt werden (vgl. oben E. 2.2.4). Indessen kann dieses Recht eingeschränkt werden, wenn ein berechtigtes privates Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. oben E. 2.2.5). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall aufgrund des intimen und höchstpersönlichen Inhalts der Gesprächsaufzeichnungen zu bejahen (vgl. oben E. 2.2.7, 2.4.1 f.).

2.6.5. Soweit die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts die Gewährung der Akteneinsicht ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft betrifft, erscheint die Eignung dieser Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels (vgl. oben E. 2.6.3) in Bezug auf den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hingegen als fraglich.

Würden dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers die Gesprächsaufzeichnungen im Original zugestellt, hätte dies nämlich nicht zur Folge, dass die Aufzeichnungen "den Kreis der Parteien und ihrer Vertreter" verlassen würden (vgl. oben E. 2.6.3). Hinzu kommt, dass die Akten in der Regel den Rechtsbeiständen der Parteien zugestellt werden (Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Besondere Umstände, welche eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würden (vgl. oben E. 2.2.3), sind vorliegend keine ersichtlich.

2.6.6. Auch wenn im vorliegenden Fall aufgrund des Inhalts der Gesprächsaufzeichnungen ein berechtigtes privates Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. oben E. 2.4.1 f.), erscheint die auch gegenüber dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erfolgte Einschränkung, wonach die Einsicht in diese Aufzeichnungen einzig in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft erfolgen kann, als nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel (vgl. oben E. 2.6.3) zu erreichen. Vielmehr kommt als mildere Massnahme die Zustellung der Aufzeichnungen im Original an den Rechtsbeistand unter Auflagen in Betracht (vgl. Urteil 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3; oben E. 2.3.2).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst keine direkte Einsichtnahme in die Gesprächsaufzeichnungen (mehr) beantragt. Vielmehr verlangt er, dass er nach Herausgabe der Aufzeichnungen an seinen Rechtsbeistand von diesem über deren Inhalt lediglich "informiert" werden soll. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Befürchtung, wonach fraglich ist, ob es dem Rechtsbeistand mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln möglich sei, den Klienten (d.h. den Beschwerdeführer) vor der Erstellung unerlaubter Kopien [der Aufzeichnungen] abzuhalten, als unberechtigt.

2.6.7. Soweit sich die Vorinstanz zur Begründung der Einschränkung der Modalitäten der Gewährung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers auf den Leitentscheid BGE 146 IV 218 E. 3.2.2 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden.

Anders als im zitierten Leitentscheid wurde dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht untersagt, letzteren über den Inhalt von bestimmten, sich in den Strafakten befindlichen Dokumenten zu orientieren (vgl. oben E. 2.3.3). Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsbeistand die Akten in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft bereits (mehrfach) eingesehen hat (vgl. oben E. 1.5). Hinzu kommt, dass die Ziffer 3 der staatsanwaltlichen Verfügung vom 25. Oktober 2024 den Parteien lediglich untersagt, den Inhalt der Gesprächsaufzeichnungen an Dritte weiterzuleiten (vgl. Sachverhalt lit. B.b). Indes verbot die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer selbst nicht, Kenntnis vom Inhalt dieser Aufzeichnungen zu nehmen.

2.6.8. Zusammengefasst erscheint die gegenüber dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erfolgte teilweise Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (Einsichtnahme nach Terminabsprache in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft) mangels Eignung und Erforderlichkeit als nicht verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Die Vorinstanz wird nach der Rückweisung festlegen müssen, unter welchen Auflagen die Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen im Original an den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erfolgen soll, um die Aufzeichnungen vor dem Zugriff nicht verfahrensbeteiligter Dritter und vor der Herstellung von Kopien zu schützen (vgl. Urteil 1B_445/2012 vom 8. November 2012 E. 3.3).

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit wie in casu keine "besonderen Fälle" vorliegen, legt die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Parteientschädigung pauschal mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) fest, ohne dass dazu eine Kostennote einverlangt wird (vgl. Art. 8, 11 und 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]; Urteil 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 6 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 151 IV 18).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara

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