Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_987/2024
Urteil vom 12. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Begründungspflicht etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. September 2024 (SB230304-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Am 23. Januar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 16 Monaten Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen Geldstrafe, beides bedingt, sowie zu Fr. 1'000.-- Busse. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 13. September 2024 den teilweisen Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und sprach A.________ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf 10 Monate und die Geldstrafe auf 90 Tagessätze, beides bedingt.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wird, soweit noch streitig, vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 2 im Frühjahr/Sommer 2021 mit diversen SMS-Nachrichten bedroht und geängstigt zu haben. Am 10. Juli 2021 soll er sie während eines Streits am Hals gepackt und flüsternd beschimpft haben. Schliesslich habe er sie am nächsten Morgen am Kiefer ergriffen und auf den Mund geschlagen, was zu oberflächlichen Verletzungen geführt habe. Der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilungen basierten auf einem Chatverlauf zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2. Da diese ihre eigenen Voten teilweise gelöscht habe und die Einlassungen des Beschwerdeführers damit aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, sei der Chatverlauf nicht verwertbar bzw. erbringe er keinen Beweis. Mit dieser Rüge habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, was sein rechtliches Gehör verletze. Ferner habe die Vorinstanz eine Tonaufnahme unklarer Provenienz zu Unrecht aus den Akten gewiesen und auf die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet.
1.2.
1.2.1. Mit seinen Rügen kritisiert der Beschwerdeführer letztlich (nur) die - teilweise antizipierte - Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Auch die Frage der antizipierten Beweiswürdigung - und in diesem Zusammenhang der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs - prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteile 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz verweist mit Bezug auf die Vorfälle zwischen dem 18. Februar und 2. Juli 2021 (Nötigung und mehrfache Drohung; Anklagepunkte II. und III.) auf die Erwägungen der Erstinstanz, welche sie als vollständig und überzeugend beurteilt. Mit der Erstinstanz erscheine es reichlich abwegig, dass die Beschwerdegegnerin 2 verschiedene der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers vorgefundenen Chat-Nachrichten selbst verfasst und an ihre eigene Adresse geschickt haben soll. Der Beschwerdeführer vermöge nicht ansatzweise darzulegen, wie ihr dies gelungen sein könnte. Insbesondere die Formulierungen und die zahlreichen Schreibfehler in den Chats wiesen denn auch darauf hin, dass die Nachrichten in einem emotionalen Ausnahmezustand geschrieben worden sein müssten und nicht geplant in Manipulierungsabsicht verfasst worden seien.
Mit seinem Einwand zum subjektiven Sachverhalt, die Texte stammten aus der Rap-Kultur und seien nicht ernst gemeint gewesen, sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Für die rechtliche Beurteilung komme es nicht darauf an, ob Texte mit drohendem Inhalt einen ernsthaften Hintergrund hätten, solange der Täter zumindest damit rechne, dass sie beim Adressaten bzw. der Adressatin eine entsprechende Verängstigung auslösen könnten. Im Übrigen habe die Erstinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer nicht annähernd gleich derbe und drohende Texte habe zukommen lassen, sodass im vorliegenden Zusammenhang nicht einfach von einem Schlagabtausch mit gegenseitigen Provokationen und Beleidigungen gesprochen werden könne. Der den Anklagepunkten II. und III. zugrundeliegende Sachverhalt sei mithin erstellt.
1.3.2. Mit Bezug auf den Vorfall vom 10./11. Juli 2021 (Anklagepunkt V.) divergierten die Darstellungen der Beteiligten in wesentlichen Punkten, wobei beide die Verantwortung für die Streitereien jeweils beim anderen suchten. Jedoch sei im vorliegenden Fall die Polizei involviert worden, was eine medizinische Behandlung mit Befundaufnahme zur Folge hatte. Darin würden diverse Schleimhautverfärbungen, -abtragungen und -durchtrennungen im Mundbereich festgestellt. Diese seien gemäss dem Bericht des IRM mit dem von der Beschwerdegegnerin 2 beschriebenen Schlag im Bad mit der Hand bzw. dem Handrücken gegen ihren Mund gut vereinbar. Die entsprechende Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 lasse sich insoweit auch mit den Depositionen der Mutter des Beschwerdeführers in Einklang bringen, welche zum besagten Vorfall unter anderem zu Protokoll gegeben habe, sie habe nach einem erneuten Streit am nächsten Morgen plötzlich einen Schrei ihres Sohnes gehört. Nach einer kurzen Nachschau habe sie sofort den Nachbarn avisiert, welcher die Streitenden im Badezimmer vorgefunden und die Beschwerdegegnerin 2 nach draussen geführt habe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst eine erneute Eskalation des Streites am Morgen des 11. Juli 2021 beschrieben, wobei er die Schlusssequenz im Badezimmer wegzulassen und einfach den vorangegangenen Übergriff der Beschwerdegegnerin 2 auf ihn zu beschreiben scheine. Der für die rechtliche Beurteilung dieses Vorfalles wesentliche Sachverhalt ist somit erstellt, wobei angesichts der Fülle der in anderem Zusammenhang ausgestossenen Beleidigungen des Beschwerdeführers namentlich auch nicht zu bezweifeln sei, dass er die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Auseinandersetzung von jener Nacht erneut als Schlampe bzw. Nutte bezeichnet habe. Er habe es anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch selbst für möglich gehalten, dass er im Rahmen des emotionalen Streites ein weiteres Mal herabwürdigende Beleidigungen ausgestossen und dabei die eingeklagten Ausdrücke verwendet habe.
1.4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (oben E. 1.2) nicht. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer vollständig, darzulegen, welche seiner Bemerkungen im als unverwertbar kritisierten Chat-Verlauf die Vorinstanz aus dem Zusammenhang gerissen und willkürlich gewürdigt haben soll. Er begründet auch nicht, woraus sich ergeben soll, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht effektiv genötigt oder bedroht gefühlt habe. Auf die Würdigung seiner eigenen Aussagen sowie derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 geht er gar nicht ein. Die Vorinstanz verkennt zudem offensichtlich nicht, dass auch die Beschwerdegegnerin 2 an den Auseinandersetzungen Anteil hatte und gegen den Beschwerdeführer verbal austeilte. Es leuchtet daher nicht ein, was er mit dieser Rüge bezweckt, zumal er es nicht begründet. Eine Begründung fehlt auch für die Rüge, wonach die Video- resp. Tonaufnahme vom 18. April 2021 zu Unrecht aus den Akten gewiesen worden sei. Unerfindlich ist schliesslich, weshalb es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz auf eine weitere Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 verzichtete, nachdem unbestritten ist und feststeht, dass sie mehrmals befragt wurde. Daran ändert nichts, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nach Auffassung des Beschwerdeführers widersprüchlich sein sollen.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe sich nicht zum Vorbringen der Verteidigung geäussert, wonach angesichts der geringen Tat- und Schuldfolgen sowie der gravierenden, insbesondere beruflichen Folgen für den Beschwerdeführer von Strafe Umgang zu nehmen sei (Art. 52 und Art. 54 StGB). Damit habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sei zudem willkürlich.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB. Diese setzt voraus, dass der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe hängt wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion nur zurückhaltend vorzunehmen. Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen (BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; Urteil 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.2). Dass die Vorinstanz dieses verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar, wie, dass sie sein Verschulden falsch beurteilt hätte.
2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich mit Blick auf seine eigenen Ausführungen als unbegründet. Daraus erhellt, dass die Vorinstanz bei der Wahl der Strafart ausführte, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 über Monate hinweg mit einer beispiellosen Vielzahl an nötigenden und drohenden Handlungen eingedeckt, welche teilweise einen Waffeneinsatz (Machete) beinhaltet und bis zur Androhung von Vergewaltigungs- und Tötungshandlungen betreffend ihre Familienmitglieder gereicht hätten, was ihr nachvollziehbar bis heute arg zu schaffen mache. Angesichts dieser Erwägungen kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass die Schuld des Beschwerdeführers und die Tatfolgen für die Beschwerdegegnerin 2 derart geringfügig wären, dass von einer Strafe ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. zu Art. 52 StGB; BGE 146 IV 297 E. 2.3; Urteil 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Vorinstanz bestand daher kein Anlass, sich mit einem möglichen Strafverzicht nach Art. 52 StGB zu befassen. Sie verletzt ihre Begründungspflicht nicht, wenn sie darauf nicht eingeht.
Entgegen seiner Auffassung begründet die Vorinstanz auch, weshalb sie eine Freiheitsstrafe für angemessen erachtet, obwohl für jedes Delikt einzeln Geldstrafen möglich gewesen wären. Demnach wiesen die zu beurteilenden Tatbestände Züge eines Dauerdelikts auf, zumal die inkriminierten Handlungen während einer partnerschaftlichen Beziehung nahezu gewohnheitsmässig erfolgt seien. Bei solchen Konstellationen sei mit der jüngeren Praxis die Gesamtheit der eng miteinander verknüpften Straftaten im Blick zu behalten. Bei keinem der zahlreichen einzelnen Delikte wäre daher eine Geldstrafe geeignet, genügend präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz habe er Züge eines Intensivtäters offenbart, was nach einer härteren Gangart verlange, damit sich ein gleichgelagertes Muster (womöglich in einer anderen Beziehungssituation) nicht wiederhole. Eine Geldstrafe erweise sich mithin für die vorgenannten Delikte trotz formeller Ersttäterschaft nicht mehr als zweckmässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend oder seine Bezeichnung als Intensivtäter willkürlich wären. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz an anderer Stelle nicht mehr von einer "Intensivtat mit Zügen eines Dauerdelikts", sondern nur noch von einer "phasenweise intensiven Delinquenz" gesprochen hat. Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Wahl der Strafart zustehende Ermessen nicht, wenn sie auf eine Freiheitsstrafe erkennt. Ihre vom Beschwerdeführer selbst wiedergegebenen Erwägungen sind nachvollziehbar. Auch die Begründungspflicht ist nicht verletzt.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt