Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_94/2025
Urteil vom 10. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Mehrfache Drohung; Willkür, hinreichende Begründung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. November 2024 (SB230450-O/U/sm-ad).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ unter anderem vor, B.________ im Zeitraum vom 4. bis 8. Juli 2019 insgesamt 17 E-Mails gesendet zu haben. In den E-Mails habe sie ihm schwere berufliche sowie körperliche Nachteile angedroht (bspw. "du bist erledigt", "ich gebe dir 48h jeder nacht folgt ein morgen einer weniger in deinem leben", "melde dich es ist gleich acht...deine zeit läuft...ich mache ernst...du verlierst deinen job"). Durch diese Drohungen habe sie ihn in Angst und Schrecken versetzt.
B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 26. Mai 2023 wegen mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und stellte das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der mehrfachen Nötigung ein. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 5. November 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und verurteilte A.________ wegen mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung sprach es sie frei.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich einerseits gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung und andererseits gegen die Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Diese gehe bei der Strafzumessung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung von 17 E-Mails aus (wie der Strafbefehl), obwohl die Erstinstanz, auf die sie (die Vorinstanz) im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung verweise, nur deren elf aufliste. Dieser Unterschied sei für den Verfahrensausgang bedeutend. Die Anzahl Drohungen habe aufgrund der grossen Differenz (Plus von 54.55 %) Einfluss auf die Strafzumessung, sollte der Schuldspruch bestätigt werden. Sie macht zudem geltend, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie den Tatbestand der Drohung als erfüllt erachte.
1.2. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Drohung, die Erstinstanz habe den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Die Beschwerdeführerin habe die sich in den Untersuchungsakten befindlichen E-Mails versandt, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt werde. Aus diesen E-Mails ergebe sich, dass sie dem Beschwerdegegner 2 mehrfach schwere Nachteile psychischer, physischer und vor allem beruflicher Natur in Aussicht gestellt habe, wenn er sich nicht wie von ihr gewünscht verhalten sollte. Gewisse Nachteile hätte der Beschwerdegegner 2 nicht ohne Weiteres ernst nehmen dürfen, so die Androhung "ich kastriere dich" in der E-Mail vom 4. Juli 2019 um 16.24 Uhr. Demgegenüber sei mit der Erstinstanz festzuhalten, dass zahlreiche E-Mails die Anstellung des Beschwerdegegners 2, dessen berufliches Ansehen oder dessen Stellenverlust betroffen hätten. Hinsichtlich solchen wiederholten Androhungen von Nachteilen sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner 2 bedroht gefühlt und Angst um seine Stelle gehabt habe. Dem dahingehenden Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Erfolg der Drohung nicht eingetreten sei, sei nicht zu folgen. Im Übrigen sei hinsichtlich des Sachverhalts auf die Erwägungen der Erstinstanz zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 24 f.).
Die Vorinstanz erwägt weiter, die rechtliche Würdigung der Erstinstanz sei zutreffend. Auf diese könne vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 32). In ihrer Strafzumessung hält sie sodann namentlich fest, es sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in insgesamt 17 E-Mails Drohungen ausgesprochen und sich damit einer mehrfachen Tatbegehung schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 37).
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 24 E. 2.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
1.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42; je mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 42).
1.3.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 6.3; 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 1.1; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.2). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 6.3; 6B_1116/2023 vom 10. Juni 2025 E. 1.1; 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.2).
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich des Sachverhalts hauptsächlich auf die Erwägungen der Erstinstanz. Sie hält fest, diese habe den Anklagesachverhalt zu Recht als erstellt erachtet (vgl. weiterführend E. 1.2 oben). Die Vorinstanz geht damit offenbar davon aus, dass die Erstinstanz feststellte, die Beschwerdeführerin habe - wie von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen - insgesamt 17 E-Mails mit Drohungen an den Beschwerdegegner 2 versandt. Konsequenterweise erwägt sie in ihrer Strafzumessung dann, es sei strafschärfend zu werten, dass die Beschwerdeführerin in 17 E-Mails Drohungen ausgesprochen habe.
Die Erstinstanz hielt hinsichtlich des Sachverhalts zuerst den Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft fest (erstinstanzliches Urteil S. 9). In der Folge erwog sie, aus der in den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz sei ersichtlich, dass von der E-Mail-Adresse "C.________" im Zeitraum vom 4. bis 8. Juli 2019 verschiedene Nachrichten an den Beschwerdegegner 2 versandt worden seien. Nach dieser Feststellung listet sie in elf Lemmas elf verschiedene E-Mails auf. Da die Telefonnummer, die mit dieser E-Mail-Adresse verknüpft worden sei, der Beschwerdeführerin habe zugeordnet werden können, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese die "hiervor aufgeführten Nachrichten" (in den elf Lemmas) geschickt habe. Mit diesen Nachrichten habe sie dem Beschwerdegegner 2 offensichtlich schwere Nachteile in Aussicht gestellt. Damit sei der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Drohung erstellt (erstinstanzliches Urteil S. 14 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz betrachtete die Erstinstanz damit nicht den Anklagesachverhalt von 17 E-Mails als erwiesen. Sie erachtete vielmehr als erstellt, dass die Beschwerdeführerin elf E-Mails versandt habe. Wenn die Vorinstanz in ihrer Begründung auf diese erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verweist, in ihrer eigenen Strafzumessung aber 17 E-Mails als erstellt erachtet, verfällt sie in einen Widerspruch, der nicht aufgelöst werden kann. Durch den Verweis pflichtet die Vorinstanz den Erwägungen der Erstinstanz nämlich vollumfänglich bei und macht diese in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils (vgl. E. 1.3.3 oben; Urteil 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.5.2). Selbst wenn die Sachverhaltsfeststellung der Erstinstanz so zu verstehen wäre, dass sie den Anklagesachverhalt von 17 E-Mails als erstellt erachtete, läge ein unauflösbarer Widerspruch vor. In ihrer Begründung erwähnt und würdigt sie als Beweismittel nur elf E-Mails und nicht deren 17. Damit wären das erstinstanzliche Urteil und aufgrund des Verweises darauf mit ihm das vorinstanzliche Urteil auch in dieser Konstellation widersprüchlich bzw. willkürlich.
1.4.2. Die tatsächlichen Gegebenheiten, auf die sich die Vorinstanz abstützt, sind aufgrund des vorerwähnten Widerspruchs nicht nachvollziehbar. Es ist der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten und auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, aufgrund eines Abgleichs beider kantonaler Entscheide zu ermitteln, was aller Wahrscheinlichkeit nach die massgebenden und verbindlichen Erwägungen des Berufungsurteils sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.1). Auch in rechtlicher Hinsicht verbleibt unklar, welche Aussagen aus welchen E-Mails die Vorinstanz aus welchen Gründen als tatbestandsmässig erachtet. Das Bundesgericht kann unter diesen Umständen nicht abschliessend beurteilen, wofür der Schuldspruch und die ausgesprochene Strafe ergangen sind und ob dies zu Recht geschah. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Vorinstanz hat ihre Urteilsbegründung zu ergänzen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198). Auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese muss die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen, gestützt darauf eine rechtliche Würdigung vornehmen und allfällige damit verbundene weitere Folgen (wie etwa die Strafzumessung sowie die Kosten) regeln. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteile 6B_278/2024 vom 26. September 2025 E. 3.2; 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 3.4.4; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Stampfli, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib