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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_275/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_275/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_275/2025

Urteil vom 26. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Arnold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung; Beweisverwertung; Willkür; Strafzumessung; Landesverweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. November 2024 (SB240268-O/U/bs).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft A.________ vor, am 23. Juni 2023, um ca. 15.25 Uhr, in U.________ in Zürich nach einer verbalen Auseinandersetzung eine Glasflasche ergriffen sowie diese zerbrochen und B.________ (nachfolgend auch: Privatkläger) mit dem abgebrochenen Flaschenhals mittels Ausholbewegung ins Gesicht geschlagen zu haben. B.________ habe durch den Schlag mit der Glasflasche drei Schnittverletzungen im Gesicht, eine Gehirnerschütterung sowie eine leicht dislozierte Nasenfraktur erlitten. A.________ habe diese sowie weitaus schwerwiegendere Verletzungen in Kauf genommen.

B.

In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 25. November 2024 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu 38 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 522 Tagen) und verzichtete auf den Widerruf einer am 17. August 2021 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe. Zudem verwies es A.________ für acht Jahre des Landes und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Hinsichtlich der Beschlagnahmungen und der Zivilforderung stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils fest.

C.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Weiter sei er für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen. Zudem sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Die Kosten der kantonalen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und auf eine Rückzahlungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung sei definitiv zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 140 StPO, indem sie seine Verurteilung vorwiegend auf eine Zeugenaussage von C.________ stütze. Dieser sei jedoch von der Staatsanwaltschaft unzulässig beeinflusst worden. Damit sei seine Aussage nach Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar und im Ergebnis hätte ein Freispruch resultieren müssen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, als Beweismittel seien im Wesentlichen die Aussagen des Beschwerdeführers, des Privatklägers sowie der Zeugen D.________ und C.________ zu beachten. Ebenfalls lägen ärztliche Unterlagen zum Privatkläger und zum Beschwerdeführer sowie die Polizeirapporte und diverse Fotodokumentationen in den Akten. All diese Beweise seien verwertbar. Dies gelte insbesondere auch für die polizeiliche Einvernahme des Zeugen C.________. Inwiefern er (unzulässig) beeinflusst worden sein sollte, sei nicht ersichtlich. Es sei aufgrund seines Verhaltens davon auszugehen, dass er nicht von einer besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei bzw. nicht damit gerechnet habe, dass eine Videoübertragung, wie von ihm gewünscht, erfolgen werde. Andernfalls hätte er zu Beginn der Einvernahme nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer sich im gleichen Raum befinde (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 f.).

1.3.

1.3.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO).

1.4.

1.4.1. Es erscheint bereits fraglich, ob auf die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Weshalb und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Zeugen beeinflusst haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet dar. So führt er lediglich, wie bereits vor der Vorinstanz, aus, es ergebe sich aus den Verfahrensakten unmissverständlich, dass vor der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2023 ein mehrfacher und direkter Kontakt zwischen der Staatsanwaltschaft (bzw. deren Vorbüro) und dem Zeugen C.________ stattgefunden habe. Dieser Kontakt habe Suggestionen beim Zeugen ausgelöst. Dem Zeugen sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, er könne seine vor der Polizei gemachten Aussagen nicht vorher einsehen und der Beschwerdeführer werde die Einvernahme in einem separaten Raum per Videoübertragung mitverfolgen. Der Zeuge habe sich offenbar "in grob StPO-widriger Art und Weise" auf die Einvernahme vorbereiten wollen.

Selbst wenn man auf die Rüge eintreten wollte, erweist sich diese als unbegründet. Eine "unzulässige Vorbereitung" des Zeugens durch das vorgängige Lesen seiner bereits gemachten Aussagen ist nicht erkennbar, hat gemäss der Aktennotiz vom 20. November 2023 (kantonale Akten, act. 13/5) die Staatsanwaltschaft dem Zeugen ja gerade mitgeteilt, dass er seine bereits gemachten Aussagen nicht vorher einsehen könne. Inwiefern der Hinweis auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem separaten Raum eine angebliche Vorbereitung ermöglicht haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

1.4.2. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, der Zeuge sei von der Staatsanwaltschaft (bzw. deren Vorbüro) betreffend seine Teilnahme an der Einvernahme absolut falsch informiert worden. Natürlich dürfe er als Beschuldigter bei Zeugeneinvernahmen im Raum selbst anwesend sein, was er denn auch gewesen sei. Indem der Zeuge über diesen Umstand falsch informiert worden sei (namentlich dass er die Einvernahme lediglich von einem anderen Raum aus verfolgen könne), sei eine falsche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers suggeriert und dadurch der Zeuge erheblich zu seinen Ungunsten beeinflusst worden. Dem Zeugen C.________ sei sogar durch die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise suggeriert worden, dass er Anspruch auf Zeugenschutzmassnahmen, ja vielleicht sogar auf ein Zeugenschutzprogramm habe.

Mit der Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.2) ist nicht erkennbar, inwiefern der Zeuge durch die Auskunft der Staatsanwaltschaft in seinem Aussageverhalten beeinflusst worden wäre. Überdies erwägt die Erstinstanz, worauf die Vorinstanz verweist, richtig, der Zeuge habe selbst bei der Staatsanwaltschaft angefragt und sich informiert; darin könne keine unzulässige Beeinflussung gesehen werden. Die Bedenken des Zeugen seien vielmehr von ihm selbst gekommen, weil er die Auseinandersetzung beobachtet habe (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 13 sowie angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Eine Verletzung von Art. 140 StPO ist nicht ersichtlich.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".

In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten könne, entgegen der Vorinstanz, nicht als versuchte schwere Körperverletzung gewürdigt werden.

2.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt und würdigt das Verhalten des Beschwerdeführers als versuchte schwere Körperverletzung. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe verneint sie (angefochtenes Urteil S. 21 f.).

2.3.

2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.3.2. Gemäss Art. 122 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Art. 122 StGB wurde mit der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; BBI 2018 2827) revidiert. Hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale hat die Revision materiell keine Änderung gebracht und die diesbezügliche Rechtsprechung ist weiterhin massgebend (vgl. BGE 150 IV 384 E. 4.2.1).

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Vorinstanz würdige die Aussagen des Zeugen C.________ willkürlich und verkenne, dass es sich dabei um Mutmassungen handle, oder wenn er vorbringt, dass der gesamte angeklagte Sachverhalt sich im Stehen abgespielt habe, es jedoch eine Alternativhypothese gebe, wonach die Verletzungen des Privatklägers am Boden entstanden seien. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen. Darauf ist nicht einzutreten.

Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Eine solche erkennt der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Aussagen des Zeugen D.. Dieser belaste ihn gar nicht wirklich, sondern sei von einer wechselseitigen Auseinandersetzung ausgegangen. Die Vorinstanz baue seine Aussagen fälschlicherweise und in absoluter Willkür bei der Beurteilung des Sachverhalts ein, wo Details passen würden. Hingegen ignoriere sie wichtige und den Beschwerdeführer entlastende Ausführungen zur Flasche. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Zeugen D. ausführlich und erwägt, dieser habe ausgesagt, der Mann mit dem "grünen Cap" habe auf eine Steinsäule eingeschlagen. Es seien sich zwei Personen tätlich angegangen. Bevor es in Gewalt ausgeartet sei, habe einer gegen einen Steinpfeiler geschlagen, nachher sei es schnell so ausgeartet, dass eine Flasche an der Steinmauer kaputtgeschlagen worden sei und damit aufeinander losgegangen sei. Er habe nicht gesehen, wie die Flasche eingesetzt worden sei und er habe auch nicht gesehen, wie es zu den Verletzungen der beiden Beteiligten gekommen sei. Genau wie der Zeuge C., so die Vorinstanz weiter, habe auch der Zeuge D. erwähnt, dass kurz vor der Eskalation eine Frau dazwischen gegangen sei und die beiden Kontrahenten habe trennen wollen. Etwas widersprüchlich hingegen seien die Aussagen D.'s zur Flasche. So habe er bei der Polizei zunächst ausgesagt, die Person mit dem "grünen Cap" (der Beschwerdeführer, vgl. erstinstanzliches Urteil S. 21) habe eine Flasche über eine Steinmauer geschlagen. Später habe er angegeben, er habe zum ersten Mal eine Flasche gesehen, als die Kontrahenten am Boden gewesen seien. Er habe einen abgebrochenen Flaschenhals aus dem Handgemenge wegrollen sehen, das sei aber eine andere Flasche gewesen, als diejenige, die an der Mauer zerbrochen worden sei. Etwas später habe er angeführt, nachdem die Flasche weggefallen sei, habe er sich zurückgezogen. Als nächstes könne er sich erinnern, dass derjenige mit dem "grünen Cap" eine andere Flasche genommen und über der Mauer zerbrochen habe. Der Zeuge D. habe insgesamt zurückhaltend ausgesagt und auch klar ausgeführt, man müsse nicht unbedingt vom Beschwerdeführer als Täter ausgehen, dieser habe aber sicher die Flasche in der Hand gehabt. Es könne genauso gut sein, dass jemand anderes die Konfrontation gestartet habe, er habe es nicht miterlebt. Es seien beide gleich wütend aufeinander gewesen, beide hätten Gewalt angewandt. Er wolle auch nicht das Opfer als Täter darstellen. Dies zeige - so die Vorinstanz -, dass der Zeuge D.________ sich bemüht habe, neutral und wahrheitsgemäss auszusagen (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.). Die Vorinstanz würdigt bei ihrer Sachverhaltsfeststellung demnach durchaus auch die entlastenden bzw. widersprüchlichen Aussagen des Zeugen. Sie erwägt, der Umstand, dass der Zeuge D.________ nicht genau habe schildern können, wann er welche Flasche gesehen habe bzw. dass seine Aussagen diesbezüglich teilweise widersprüchlich seien, lasse sich mit dem dynamischen Ablauf gut erklären. Erfahrungsgemäss sei es für Beteiligte wie auch Unbeteiligte schwierig, sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Personen genau an den zeitlichen Ablauf zu erinnern. Nichtsdestotrotz habe der Zeuge D.________ geschildert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung zwei Flaschen in der Hand gehabt und eine Flasche auf eine Steinmauer geschlagen habe, sodass diese zerbrochen sei. Diese Aussagen würden sich mit jenen des Zeugen C.________ und des Privatklägers decken. Der angeklagte Sachverhalt sei somit insgesamt rechtsgenügend erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen gesamthaft geradezu unhaltbar sein sollten.

2.4.2. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers erweist sich insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Im Folgenden ist daher vom vorinstanzlich festgelegten Sachverhalt auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung einen von den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen.

2.5. Seine Rüge an der rechtlichen Würdigung begründet der Beschwerdeführer nicht. Er macht lediglich geltend, die Vorinstanz gehe fehl in der rechtlichen Qualifikation, dass eine Bewegung mit einem Flaschenhals in Richtung eines Menschen notwendigerweise als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. vorne E. 1.3.1) nicht. Eine Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Es ist, wie erwähnt, erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem abgebrochenen Flaschenhals gegen das Gesicht des Privatklägers geschlagen hat. Mit der Vorinstanz ist ein Schlag mit einer abgebrochenen Glasflasche ins Gesicht grundsätzlich geeignet, schwere Verletzungen zu verursachen (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteile 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass wer wie der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Flasche zerbricht und anschliessend mit dem zerbrochenen Flaschenhals gegen das Gesicht des Gegenübers schlägt, mit einer schweren Verletzung rechnen muss. Die Vorinstanz stellt weiter fest, es seien keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese Gefahr zu erkennen und damit zu rechnen. Damit sei der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Feststellung nicht auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht.

3.1. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zur Strafzumessung und rügt, die Vorinstanz verletze Art. 19, 44, 47, 48 sowie 48a StGB. Ebenfalls macht er einen Ermessensmissbrauch und die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 StPO und Art. 50 StGB) geltend.

3.2. Die Vorinstanz setzt zunächst bei der Bildung der Einsatzstrafe die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest, um die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 24 ff.). Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere des Versuchs sowie der Täterkomponente erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 28).

3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.3.1).

3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich entgegen seiner Behauptung klar, wie sie die objektive Tatschwere beurteilt. Der Beschwerdeführer habe mit einer Flasche, die er zuvor absichtlich zerbrochen habe, ein gefährliches Tatwerkzeug verwendet. Er habe damit eine unkontrollierbare Schwungbewegung gegen das Gesicht des Privatklägers gemacht. Das Gesicht sei ein sehr verletzlicher Körperteil; es befänden sich dort mit den Augen wichtige Organe und auch die Halsschlagadern seien nicht weit entfernt. Es sei dem Zufall zu verdanken, dass es zu keinen lebensgefährlichen Verletzungen gekommen sei. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er die Flasche lediglich einmal eingesetzt habe und, dass die Tat nicht geplant gewesen, sondern im Rahmen einer spontanen verbalen Auseinandersetzung erfolgt sei. Der Privatkläger sei jedoch auf die Attacke nicht vorbereitet gewesen; sie sei überraschend gekommen, sodass er zur Abwehr unfähig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die objektive Tatschwere - vorausgesetzt der tatbestandsmässige Erfolg wäre eingetreten - als mittelschwer zu beurteilen. Die Einsatzstrafe sei demnach auf 48 Monate festzulegen (vgl. angefochtenes Urteil S. 24 f.). Es ist somit eindeutig ersichtlich, wovon die Vorinstanz sich bei ihrer Einschätzung leiten liess. Die von ihr gestützt darauf festgelegte Einsatzstrafe von 48 Monaten für das vollendete Delikt ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, gerade auch im Lichte des weiten Strafrahmens von Art. 122 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung) von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Dasselbe gilt für die subjektive Tatschwere. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz verkenne wesentliche strafmindernde Faktoren. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich vom Verhalten des Privatklägers provoziert gefühlt habe, was geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen sei. Sein Vorgehen zeuge jedoch von erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität eines anderen Menschen. Der Alkoholeinfluss (im Bereich von knapp 1.5 Promille) sowie allenfalls Kokaineinfluss sei ebenfalls zu berücksichtigen, jedoch sei gemäss der Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit herbeiführe. Entsprechend seien die Alkoholisierung und der allfällige Kokainkonsum des Beschwerdeführers nur ganz geringfügig verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Mit der Erstinstanz vermöge daher die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden leicht zu relativieren und es rechtfertige sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 42 Monate (vgl. angefochtenes Urteil S. 25). Weshalb die Vorinstanz die Provokation der Auseinandersetzung durch den Kontrahenten, den Alkohol- oder den allfälligen Kokainkonsum noch stärker strafmindernd hätte berücksichtigen müssen, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht genügend auf. Die vorinstanzliche Beurteilung hält sich auch diesbezüglich innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Auch dem Umstand, dass es sich lediglich um einen Versuch handelt, trägt die Vorinstanz Rechnung. Sie führt aus, der Privatkläger habe keine schweren Verletzungen erlitten. Er habe sich selbst noch in der gleichen Nacht aus dem Spital entlassen. Es sei davon auszugehen, dass dessen Verletzungen nach routinemässiger ärztlicher Versorgung komplikationslos verheilt seien. Eine unschöne Narbe sei aber zurückgeblieben. Zudem handle es sich um eine Tathandlung, die ohne Weiteres auch eine schwere Schädigung oder lebensgefährliche Verletzung hätte verursachen können. Dass es bei einem Versuch geblieben sei, sei einer glücklichen Fügung zu verdanken. So rechtfertige sich insgesamt eine Reduktion von sechs Monaten (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, sondern rügt lediglich, dies sei eine unzulängliche Berücksichtigung. Dies genügt nicht, um eine Ermessensverletzung der Vorinstanz darzulegen. Gemäss den soeben aufgezeigten Erwägungen der Vorinstanz begründet diese, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, in genügender Weise, wie sie die Strafe zumisst. Eine Verletzung ihrer Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Insgesamt hält sich die festgesetzte Strafe im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens, in welches das Bundesgericht, wie erwähnt, nicht eingreift.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Zusammengefasst führt er aus, es liege ein persönlicher Härtefall vor und die von der Vorinstanz nicht rechtsgenügend vorgenommene Interessenabwägung sei willkürlich. Zudem sei eine Landesverweisung unter dem FZA (SR 0.142.112.681) unverhältnismässig.

4.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und geht davon aus, auch das FZA stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Deren Dauer setzt sie auf acht Jahre fest (angefochtenes Urteil S. 30 f.).

4.3.

4.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.

Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wurde wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.

4.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zu der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz verweist weitgehend auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts und erachtet ihre eigenen Ausführungen als teilweise ergänzend, aktualisierend und wiederholend. Sie prüft insgesamt die Situation des Beschwerdeführers umfassend unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte, wie insbesondere dem Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer sowie Resozialisierungschancen, und gelangt zum Schluss, es liege kein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen hebt die Vorinstanz hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Familienangehörigen verfüge. Darüber hinaus führt die Erstinstanz aus, seine Eltern und zwei seiner Geschwister seien verstorben und seine anderen sechs Geschwister würden nach wie vor in Marokko leben. Ein paar nahe Verwandte habe er in Italien. Zwar lebe der Beschwerdeführer nun seit zehn Jahren in der Schweiz, er sei aber erst im Alter von 34 Jahren hierher gekommen. Seine prägenden Lebensjahre habe er in seinem damaligen Heimatland Marokko und ab dem 18. Lebensjahr in Italien verbracht. Er sei italienischer Staatsbürger und spreche die Landessprache. Seit dem Jahr 2020 sei er geschieden, lebe jedoch bereits seit 2016 getrennt von seiner Ex-Frau. Mit ihr habe er eine gemeinsame Tochter (Jahrgang 2008). Beide würden in V.________, Deutschland, leben. Sowohl die Ex-Frau als auch die Tochter hätten nie in der Schweiz gelebt. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seiner Tochter und er habe sie ab und zu in Deutschland besucht; die Tochter sei ihrerseits zweimal in der Schweiz auf Besuch gewesen. Das letzte Mal habe er sie im Januar 2023 gesehen und sie würde gerne in die Schweiz kommen. Es könne nicht von einer tatsächlich gelebten und gepflegten Beziehung in der Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe keine Kernfamilie und auch sonst keine Angehörigen in der Schweiz. Ihm sei zuzumuten, den Kontakt zu seiner Tochter von Italien aus zu pflegen oder er könne gar nach Deutschland ziehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f. und erstinstanzliches Urteil S. 55 ff.).

Weiter führt die Vorinstanz mit der Erstinstanz aus, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit als Autolackierer nachgegangen. Aufgrund der Corona-Pandemie habe er seine Stelle verloren und kurzzeitig Sozialhilfe bezogen. Seit anfangs 2023 habe er wieder in einem Teilzeitpensum von 30-40 % gearbeitet. Diese Stelle habe er aufgrund seiner Verhaftung jedoch verloren. Gesamthaft habe sich der Beschwerdeführer auf dem Schweizer Arbeitsmarkt durchschnittlich integriert. Er werde die in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit wohl ohne Weiteres auch in Italien oder einem anderen Land ausüben können. Seine wirtschaftliche Existenz sei durch die Landesverweisung nicht bedroht (vgl. angefochtenes Urteil S. 30 f. und erstinstanzliches Urteil 56 f.). Sodann erwähnt die Vorinstanz die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers. Die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz, wie erwähnt, grundsätzlich verweist, hält hierzu fest, dass der Beschwerdeführer bereits wegen einfacher Körperverletzung (Strafbefehl vom 24. Juni 2014) sowie einfachen Diebstahls (Strafbefehl vom 17. August 2021) vorbestraft sei, wobei er die vorliegend zu beurteilende Tat während laufender Probezeit begangen habe. Überdies lasse sich aus den Akten über sein soziales Umfeld, mithin seine sonstige persönliche Integration, nichts entnehmen, ausser seine persönlichen Angaben, wonach alle seine Freunde und Kollegen in der Schweiz seien. Es handle sich dabei jedoch um Italiener und Spanier. Damit scheine er in der Schweiz sozial nicht besonders stark integriert zu sein (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f. sowie erstinstanzliches Urteil S. 55 ff.). Insgesamt sei ein schwerer persönlicher Härtefall klar zu verneinen. Der Vollständigkeit halber weist die Vorinstanz ergänzend darauf hin, dass auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgrund der erstellten Delinquenz und des damit einhergehenden Gefährdungspotentials die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 31).

4.4.2. Damit hat die Vorinstanz, teilweise unter zulässigem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl. dazu auch sogleich E. 4.5.2), die Situation des Beschwerdeführers ganzheitlich gewürdigt. Inwiefern sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls willkürlich oder rechtsfehlerhaft ausgeschlossen haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Wie bereits im kantonalen Verfahren bringt er lediglich vor, seine Tochter beabsichtige fest, in die Schweiz zu ziehen, diesen Umstand ignoriere die Vorinstanz. Dabei scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Vorinstanz dieses Argument aufnimmt, jedoch zu Recht als nicht relevant für die Begründung eines Härtefalls bezeichnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen angesichts des willkürfrei und damit verbindlich festgestellten Sachverhalts, wonach von keiner tatsächlich gelebten und gepflegten familiären Beziehung in der Schweiz auszugehen ist, auch die Gewährleistungen von Art. 8 EMRK nicht betroffen. Schliesslich begründet die Vorinstanz genügend ausführlich, weshalb sie von einer fehlenden oder ungenügenden sozialen Integration ausgeht.

4.4.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer keinen schweren persönlichen Härtefall bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung.

4.5.

4.5.1. Zu prüfen bleibt, ob das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2; je mit Hinweisen).

4.5.2. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz handle die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung unter dem FZA in insgesamt neun Wörtern ab und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht, kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut (Urteile 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 3.2). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzt mit ihrem Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Vereinbarkeit mit dem FZA kein Bundesrecht. Ein solcher Verweis ist in der vorliegenden Konstellation zulässig, da sich die Vorinstanz - wie aus ihren Erwägungen hervorgeht - der Beurteilung der Erstinstanz vollständig anschliesst und diese in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht (vgl. angefochtenes Urteil S. 30).

4.5.3. Die Vorinstanz erwägt, auch das FZA stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Aufgrund der wiederholten Delinquenzen, insbesondere der gezeigten erheblichen Gewaltbereitschaft praktisch aus dem Nichts, gefährde der Beschwerdeführer die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erheblich (vgl. angefochtenes Urteil S. 30 f.). Darüber hinaus verweist die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, ausdrücklich auf die Ausführungen der Erstinstanz. Diese führt aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine bis zum 14. Oktober 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung C EU/EFTA. Bis zu seiner Verhaftung habe er als Autolackierer in einem Pensum von 30-40 % gearbeitet. Er selbst habe diese Stelle als "provisorisch und nichts Fixes" bezeichnet. Die Stelle sei ihm als Folge der Verhaftung gekündigt worden. Mit dem Verstoss gegen das Strafgesetzbuch sei der Beschwerdeführer das Risiko eingegangen, seinen Aufenthaltsstatus und damit sein Aufenthaltsrecht zu gefährden. Durch sein Verhalten habe er die Sicherheit und Ordnung in einem öffentlichen Park im Kinderspielbereich erheblich gefährdet. Er habe während einer laufenden Probezeit erneut delinquiert, was ebenfalls bei der Rückfallgefahr zu berücksichtigen sei. Aufgrund der vorliegenden Vorstrafen sowie angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen vorliegend beurteilten Verbrechens einer versuchten schweren Körperverletzung, das eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, könne dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA attestiert werden. Vor diesem Hintergrund biete auch das FZA keinen hinreichenden Schutz vor einer Ausweisung aus der Schweiz.

Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und zeigt insbesondere keine Rechtsverletzung auf. Ebenso wenig rügt er eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO noch führt er aus, auf welche erstmals vor Vorinstanz vorgebrachten Vorbringen diese nicht eingegangen sein soll.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Anträgen betreffend die Schadenersatzforderung/ Genugtuung für die erlittene Haft, die Auferlegung der kantonalen Kosten zu Lasten des Kantons sowie den Verzicht auf eine Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung ist nicht weiter einzugehen, da er diese lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet. Die erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermögen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arnold

Zitate

Gesetze

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aStGB

  • Art. 122 aStGB

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 13 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 122 i.V.m

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 47 StGB
  • Art. 50 StGB
  • Art. 66a StGB
  • Art. 122 StGB

StPO

  • Art. 3 StPO
  • Art. 81 StPO
  • Art. 82 StPO
  • Art. 139 StPO
  • Art. 140 StPO
  • Art. 141 StPO

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