Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_775/2024
Urteil vom 28. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Betrug; Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. April 2024 (ST.2022.206-SK3).
Sachverhalt:
A.
Sofern im vorliegenden Verfahren interessierend, machte A.________ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH am 16. April 2020 gegenüber der Bank D.________ auf dem Formular "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung) mit Bundesdeckung gemäss Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bis Fr. 500'000" wissentlich und willentlich falsche Angaben in Bezug auf den Umsatzerlös (Angabe von Fr. 481'355.-- anstatt Fr. 338'298.08, mithin eine Differenz von rund Fr. 140'000.--). Dabei wusste er bei Antragstellung bereits, dass er den Kredit für geschäftsfremde Zwecke einsetzen würde. Tatsächlich verwendete er diesen hernach namentlich zur Zahlung von Krankheitskosten seines Vaters und zwecks Schuldenrückzahlung an seine frühere Buchhalterin.
B.
Mit Urteil vom 23. August 2022 sprach das Kreisgericht Rorschach A.________ der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, des Betrugs, der Urkundenfälschung, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung schuldig. Betreffend einen weiteren Vorwurf der wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts erging ein Freispruch. Das Kreisgericht verurteilte A.________ unter Widerruf einer vorbestehenden bedingten Freiheitsstrafe zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Aufschub im Umfang von 9 Monaten und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren), einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Weiter ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren inklusive der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entschied über Zivilansprüche der Privatklägerschaft. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, die er auf die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie die Strafe, die Landesverweisung und die Zivilansprüche der Privatklägerschaft beschränkte. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft verzichteten auf Anschlussberufung.
C.
Mit Urteil vom 15. April 2024 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche (Dispositiv Ziffern 2 und 3). Es verzichtete auf den Widerruf der vorbestehenden Freiheitsstrafe und verurteilte A.________ zu einer im Umfang von 9 Monaten vollziehbaren, teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Dispositiv-Ziffer 5a), sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (Dispositiv-Ziffer 5b). Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziffer 6). Im Übrigen entschied es über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft.
D.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei in den Dispositiv-Ziffern 3 (betreffend den Schuldspruch wegen Betrugs) sowie 5a und 6 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. Schliesslich ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs. Dabei bestreitet er nicht, dass er den Umsatz seiner GmbH wissentlich falsch deklarierte, ihm gestützt darauf ein Kredit in Höhe von Fr. 45'000.-- gewährt wurde und dass er diesen anschliessend abredewidrig zu geschäftsfremden Zwecken verwendete (vgl. den Sachverhalt, supra E. A). Er rügt aber, seine Täuschung sei nicht arglistig gewesen. Arglist scheide aufgrund der Opfermitverantwortung aus. Die Bank D.________ habe seinen Kreditantrag einfach durchgewunken. Zudem bleibe unklar, welcher konkrete Mitarbeiter den Antrag des Beschwerdeführers geprüft habe. Damit sei unbekannt, über welche Ausbildung und berufliche Erfahrung dieser verfügt habe. Ebenfalls sei nicht bekannt, welche Kriterien für den Entscheid der Kreditgewährung effektiv massgeblich gewesen seien. Niemand habe damals gewusst, für welchen Zeitraum die Aufträge ausbleiben und die vom Bund angeordneten Massnahmen aufrechterhalten würden. Ab dem 26. März 2020 hätten Unternehmen vom Bund verbürgte Covid-19-Kredite in Anspruch nehmen können. Der Beschwerdeführer habe seinen Kredit am 16. April 2020 - knapp zwei Wochen später, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem nicht klar gewesen sei, wie solche Kredit-Anfragen von den Banken im Detail geprüft würden - beantragt. Es gehe nicht an, ihm nun im Nachgang Wissen über interne Bankvorgänge zu unterstellen. Er sei in absoluter Unkenntnis darüber gewesen, was nach dem Eingang seines Kreditantrags bankintern geschehen würde. Bei Unterzeichnung des Formulars habe niemand gewusst, wie die Banken die Anträge intern behandeln würden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen, dass Kredite innert Stunden völlig unbürokratisch zugesprochen würden. Dieses Wissen könne dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, womit keine arglistige Täuschung vorliege. Vorliegend handle es sich um einen Fall, in dem die getäuschte Bank offenbar gar nichts überprüft habe. Es seien elementarste Sicherheitsmassnahmen ausser Acht gelassen worden. So wäre es ein Leichtes gewesen, zu überprüfen, ob der angegebene Jahresumsatz plausibel war. Es gehe nicht an, sämtliche Vorsichtsmassnahmen der Banken mit dem Argument abzutun, dass eine Notsituation vorgelegen habe, die schnelles Handeln von Nöten gemacht und keine vertiefte Überprüfung zugelassen habe. Zu bemerken bleibe weiter, dass die Strafbehörden keinerlei Abklärungen zur bankinternen Überprüfung getätigt hätten. Indem der fragliche Bankmitarbeiter nicht eruiert und befragt worden sei, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt worden. Die Strafbehörden hätten lediglich die Annahme getroffen, dass die Banken keine Überprüfung der Kreditverträge vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei daher in dubio pro reo vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
1.2.
1.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
1.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2).
Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
1.2.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).
1.2.5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B_244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil, a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von Fr. 20'000.-- aus dem Covid-19-Kredit wurde sofort nach Erhalt auf dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von Fr. 10'000.-- kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet. Im Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 machte der Gesuchsteller im Covid-19-Kreditantragsformular falsche Angaben zum Umsatzerlös und beabsichtigte bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags, die Gelder aus dem Covid-19-Kredit entgegen seiner Zusicherung nicht bestimmungsgemäss zu verwenden, da er zeitnah nach der Auszahlung des Kredits Barabhebungen und Überweisungen auf sein Privatkonto vornahm.
1.2.6. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1).
1.2.7. Die schädigende Vermögensdisposition besteht beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.7; 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein, weshalb ein sog. Dreiecksbetrug vorliegt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; siehe auch Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.7 sowie 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2).
1.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach zwar eine Täuschung vorliege, jedoch keine Arglist gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
1.3.1. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.-- jedoch nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangaben erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169E. 5.1.4; Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.).
1.3.2. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da keine Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Arglist ergibt sich - wie von der Vorinstanz korrekt erwogen - aus der damaligen besonderen Situation und daraus, dass die Banken gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen durften. Entsprechend ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Strafbehörden die Qualifikation des bzw. der mit der Prüfung des Antrags betrauten Bankmitarbeiters mangels Relevanz nicht eruierten resp. nicht weiter abklärten, in welchem Umfang die Angaben des Beschwerdeführers konkret geprüft wurden. Mangels Relevanz für die Annahme von Arglist liegt darin weder eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch des Untersuchungsgrundsatzes. Weiter vermag sich der Beschwerdeführer nicht mit der Behauptung zu entlasten, dass ihm die genauen bankinternen Abläufe resp. die Modalitäten der Antragsprüfung unbekannt gewesen seien. Die Vorinstanz erwägt, dass es für ihn zumindest voraussehbar war, dass die Bank die Kreditvergabe alleine auf die Selbstdeklaration stützen würde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellung geradezu unhaltbar sein sollte. Vielmehr beschränkt er sich auf unbeachtliche appellatorische Kritik, indem er geltend macht, dass er keine Botschaften resp. juristischen Kommentare lese. Die Vorinstanz geht nach dem Gesagten zu Recht von Arglist aus.
1.4. Die Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale ficht der Beschwerdeführer nicht an. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
2.1.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2; 6B_440/2024 vom 7. Mai 2025 E. 8.2.1; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.1; 6B_373/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.1.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).
2.1.4. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
2.1.5. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis zuzustimmen.
2.2.1. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1986, ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Er ist nicht verheiratet, lebt aber mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Söhnen (geboren xxx und yyy) in St. Gallen. Diese verfügen über die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Er hat zudem eine ältere Tochter (geboren zzz) aus einer früheren Partnerschaft. Neben seinen Kindern leben noch andere Verwandte, namentlich seine Schwester, in der Schweiz. Ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu seiner Tochter seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr pflegt, würde eine Landesverweisung einen erheblichen Eingriff in sein aktuell intaktes Familienleben bedeuten. Dass der Beschwerdeführer offenbar das Alter seiner Söhne nicht richtig bezeichnen und keine Lehrperson nennen konnte (resp. den Eindruck vermittelte als würde er sich um die schulischen Probleme seiner Söhne nicht kümmern wollen), lässt dabei keinen zwingenden Schluss auf die Qualität der Vater-Sohn-Beziehung zu und vermag insbesondere - wie vom Beschwerdeführer zu Recht kritisiert - seine Interessen an einem hiesigen Verbleib nicht zu relativieren. Gleiches gilt für den Umstand, dass er überhaupt (wiederholt) straffällig wurde. Festzuhalten ist aber, dass seine Söhne - sollten sie mit der Mutter in der Schweiz verbleiben - soweit ersichtlich zur Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel und auch zu Ferienbesuchen in der Lage wären. Nichtsdestotrotz begründet die familiäre Situation des Beschwerdeführers bedeutende persönliche Interessen am Absehen von einer Landesverweisung.
Nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn die Vorinstanz aus seinem weiteren privaten Umfeld keine derartigen Interessen ableitet. Der Beschwerdeführer pflegt hier eigenen Angaben zufolge keinen Freundes- und Kollegenkreis. Die Vorinstanz zieht sodann die berufliche Situation des Beschwerdeführers in ihre Würdigung mit ein. Dieser begann nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Autolackierer, die er jedoch nicht abschloss. Nach ca. einem Jahr auf Stellensuche arbeitete er bei C.________ und der E.________ als Verkäufer. Ca. 2009 hörte er bei der E.________ auf und war hernach ca. ein Jahr lang arbeitslos. Danach - 2012 oder 2013 - machte er sich selbstständig. 2015 oder 2016 gründete er seine GmbH. Der Beschwerdeführer ist derzeit bei der F.________ in einem 100%-Pensum als Grilleur angestellt und verdient monatlich rund Fr. 4'700.--. Wie von der Vorinstanz korrekt erwogen, präsentiert sich der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers zumindest durchzogen und begründet keine ausgeprägten Interessen an einem hiesigen Aufenthalt. Er schloss keine Lehre ab und war vor sowie nach seiner Selbständigkeit nicht durchgehend erwerbstätig. Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn die Vorinstanz seine derzeitige Anstellung angesichts ihrer Dauer relativiert und darin - entgegen dem Beschwerdeführer - noch keine berufliche Stabilisierung erkennt. Der Beschwerdeführer hat sodann hohe Schulden von rund Fr. 370'000.--, womit ohne Weiteres von einer aktuell (und voraussichtlich auch in Zukunft) äusserst angespannten finanziellen Situation auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Verbindungen zu Bosnien-Herzegowina. Er spricht Serbo-Kroatisch und verbringt gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen jährlich ein bis zwei Wochen Ferien im Heimatland. Auch wenn er nie dort gelebt hat, ist ihm dieses mithin nicht fremd. Er kann dort zudem auf ein familiäres Netz, bestehend aus seiner Mutter sowie mehrere Onkel und Tanten, zurückgreifen. Schliesslich scheint dem Beschwerdeführer - auch dank seiner Erfahrung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt - die Aufnahme einer (mit der hiesigen vergleichbaren) beruflichen Tätigkeit möglich und zumutbar. Seine Behauptung, wonach von äusserst geringen Integrationschancen in Bosnien-Herzegowina auszugehen sei, findet mithin keine Stütze. Zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer aufgrund des bisher vollständig in der Schweiz verbrachten Lebens sowie der intakten Beziehung zu seiner Partnerin und den beiden Söhnen über bedeutende Interessen an einem hiesigen Verbleib. Darüber hinaus liegen aber keine massgeblichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt vor. Dem Beschwerdeführer scheint eine Integration in Bosnien-Herzegowina in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht grundsätzlich möglich und zumutbar.
2.2.2. Obigen privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen derweil gewichtige öffentliche Interessen an der Landesverweisung gegenüber.
Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Verfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde er schon seit seiner Jugend mit grosser Regelmässigkeit - inklusive der vorliegenden Verurteilung 25 Mal - straffällig (Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 25. Mai 2000 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und Irreführung der Rechtspflege zu acht Halbtagen Arbeitsleistung sowie vom 29. August 2001 wegen Betrugs und Sammelns ohne Bewilligung zu zwei Halbtagen Arbeitsleistung; Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom 7. Dezember 2005 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 600.--; Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2006, 15. Februar 2006 und 19. April 2006, jeweils wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu Bussen von jeweils Fr. 60.--; Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 16. Februar 2006 wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Tagen; Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz vom 20. Juli 2007, 20. Dezember 2007, 13. Juni 2008 und 11. Juli 2008 zu Bussen von jeweils Fr. 60.--; Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom 11. August 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 90.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--; Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen, jeweils wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz vom 5. September 2008, 18. August 2009, 18. August 2009, 28. September 2009 und 30. September 2009 zu Bussen von jeweils Fr. 60.--; Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 10. Juni 2009 wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 100.--; Verurteilung durch das Kreisgericht Rorschach vom 18. Juni 2010 wegen mehrfacher geringfügiger Veruntreuung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Stadt St. Gallen zu einer Busse von Fr. 500.--; Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 18. August 2010 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 340.--; Verurteilung durch das Untersuchungsamt Altstätten vom 19. Juli 2011 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, Inverkehrbringens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sowie Führens eines Personenwagens, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.--; Verurteilung durch das Untersuchungsamt Gossau vom 27. Juni 2012 wegen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung sowie Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--). Im Lichte dieser erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung scheint der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Namentlich vermochten ihn weder eine am 20. September 2016 ergangene migrationsrechtliche Verwarnung (Hinweis auf drohenden Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Falle weiterer Straftaten) noch die Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abzubringen. Der Vorinstanz zufolge konnte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung zudem an viele Delikte bzw. die damit verbundenen Sanktionen nicht mehr genau erinnern und stritt teilweise auch Taten ab, für die er rechtskräftig verurteilt wurde. Sie geht mithin aus gutem Grund von fehlender Einsicht aus. Weiter geben die massiven Schulden des Beschwerdeführers durchaus Grund zur Befürchtung, er könnte sich zwecks Verbesserung seiner finanziellen Situation zu neuerlichen Straftaten hinreissen lassen. Dies umso mehr, als er offensichtlich weiterhin einer (Neben-) Tätigkeit im Bereich Autoreinigungen nachgeht, wobei er diese vor Vorinstanz nicht von sich aus erwähnte bzw. den Bestand der "G.________" zeitweise abstritt. Die Vorinstanz geht treffend von einer sehr schlechten Legalprognose aus. Sie erwägt dabei folgerichtig, dass sich vor diesem Hintergrund allenfalls ein (vollständig) unbedingter Vollzug der Strafe rechtfertigen könnte, lässt die Frage in der Folge jedoch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots offen. Wenngleich einzelne Vorstrafen aus der Jugendzeit stammen und teilweise geringfügige Straftaten betreffen mögen (vgl. namentlich die Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz) und der Beschwerdeführer keine Delikte gegen Leib und Leben beging, bestehen angesichts der langjährigen und ausgesprochen persistenten Kriminalität, der offensichtlichen Unbelehrbarkeit und der sehr schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers dennoch massgebliche Interessen der Öffentlichkeit an dessen Fernhaltung (vgl. dazu supra E. 2.1.4).
2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zwar hier geboren und lebt in einer intakten Familiengemeinschaft, die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner Partnerin und den Söhnen mittels der üblichen modernen Kommunikationsmittel und Ferienbesuchen erscheint aber möglich und grundsätzlich zumutbar. Darüber hinaus sind weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht massgebliche Gründe für einen hiesigen Verbleib ersichtlich. Einer Integration in seinem Heimatland steht nichts entgegen. Demgegenüber bestehen aufgrund der wiederholten Delinquenz, der mangelnden Einsicht und seiner sehr schlechten Legalprognose gewichtige öffentliche Interessen am Schutz vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers. Diese überwiegen seine privaten Interessen an einem Absehen von einer Landesverweisung. Die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung erweist sich mithin in bundes- und völkerrechtlicher Hinsicht als rechtmässig.
2.3. Zur Dauer der Landesverweisung äussert sich der Beschwerdeführer ebensowenig wie zu deren Ausschreibung im SIS. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist im Rahmen der Kostenauflage Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret