Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_724/2024
Urteil vom 4. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Strafzumessung; Entschädigung und Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juli 2024 (SB220512-O/U/nk-ad).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 30. April 2020 vom Vorwurf der Drohung frei. Dagegen erklärte es ihn schuldig der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung, der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121), des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 lit. n des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, der Übertretung des Waffengesetzes nach Art. 34 Abs. 1 lit. n WG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, worauf es die bis dahin erstandene Haft von 385 Tagen anrechnete, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf Berufungen von A.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht Zürich am 25. Mai 2021 die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG. Ferner stellte es die Rechtskraft der übrigen Schuldsprüche fest. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Überdies verwies es ihn für zehn Jahre des Landes.
B.
Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von A.________ hin am 24. August 2022 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_1029/2021).
C.
Das Obergericht fasste am 16. Juli 2024 ein neues Urteil, mit dem es A.________ vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung frei- und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig sprach. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 900.--. Weiter stellte es fest, dass sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe und die Busse durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits vollständig erstanden bzw. geleistet worden sind. Für die erlittene Überhaft sprach es A.________ eine Genugtuung von Fr. 116'000.-- sowie für die Erwerbseinbusse während der Überhaft einen Schadenersatz von Fr. 104'700.-- je zzgl. Zins zu 5 % ab dem 5. Januar 2022 zu. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen ab.
D.
A.________ erhebt erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Eventualiter sei das Verfahren betreffend die Dispositivziffern 3 und 5 bis 9 aufzuheben. Der Beschuldigte sei unter gleichzeitigem Strafverzicht im Sinne der Vorinstanz schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 250.-- zu verurteilen. Subsubeventualiter sei das Verfahren zur rechtmässigen Ermessensausübung an das Obergericht zurückzuweisen. Es sei gegebenenfalls festzustellen, dass sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe und Busse durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bereits vollständig erstanden bzw. geleistet sind. Zudem sei ihm eine Genugtuung für die erlittene Überhaft von Fr. 257'800.-- und eine Entschädigung für die Erwerbseinbussen während der Haft von Fr. 903'494.45, eventualiter von Fr. 429'666.65, je nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2021 auszurichten. Schliesslich sei ihm eine Entschädigung für Erwerbseinbussen nach der Haft von total Fr. 3'028'003.20, eventualiter von Fr. 1'560'000.-- auszurichten. Die Verfahrenskosten seien vollständig, eventualiter jene der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, im Umfang von 95 % auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Regelung der mit der Einstellung verbundenen Folgen an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht genügend strafmildernd berücksichtigt.
2.2. Soweit er diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, kann seiner Kritik nicht gefolgt werden.
2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
2.2.2. Die Begründung der Vorinstanz ist zwar äusserst knapp, hält aber den formellen Anforderungen gerade noch stand. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergeben sich die relevanten Sachverhaltselemente und rechtlichen Überlegungen betreffend die Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung im Einzelnen keine stossende Zeitverzögerung erkennbar sei, zumal gewisse Phasen, in denen das Verfahren stillstehe, unumgänglich seien. Dennoch hält sie fest, dass das gesamte Strafverfahren angesichts der erheblichen Belastungen, die für den Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren entstanden seien, zu lange gedauert habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst über den Umweg einer bundesgerichtlichen Beschwerde zum vorliegenden Freispruch hinsichtlich des Hauptvorwurfs gelangt sei, was nicht ihm anzulasten sei. Dem sei in der Gestalt einer Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate, der Geldstrafe um 20 Tagessätze und der Busse um Fr. 100.-- Rechnung zu tragen.
Gestützt auf diese vorinstanzlichen Erwägungen war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
2.3. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer gehen zwar übereinstimmend davon aus, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei und das Verfahren aufgrund des Verfahrensfehlers im ersten Verfahren (übermässig) lange gedauert habe, was nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei. Der Beschwerdeführer rügt jedoch die von der Vorinstanz festgestellten Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und fordert die Einstellung des Strafverfahrens. Die Ausweitung des Strafverfahrens auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung habe einerseits zu seiner Inhaftierung und andererseits zur medialen Berichterstattung und zum Verlust seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Gutachter geführt. Das Verfahren sei für ihn sehr belastend gewesen, auch weil sein Ruf sowohl im Privatleben als auch in der Öffentlichkeit geschädigt worden sei.
2.4.
2.4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_449/2024 vom 15. April 2025 E. 6.1; 6B_246/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_328/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).
2.4.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1; 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.3; 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.3.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1; 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
2.5. Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung vorbringt, verfängt nicht.
2.5.1. Mit Entscheid vom 24. August 2022 hob das Bundesgericht das erste Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1029/2021). Während des zweiten Berufungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch sowie drei Gesuche um Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten. Am 15. März 2023 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 seine Berufungsanträge ein. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf eine Berufungsantwort bzw. auf eine Vernehmlassung, sodass sich das Verfahren als spruchreif erwies. Das zweite Berufungsurteil erging dann am 16. Juli 2024.
2.5.2. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass es auf dem Weg durch die Instanzen zur Kassation von Entscheiden und zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen kann. Dies liegt grundsätzlich in der Natur der Sache und verletzt nicht per se das Beschleunigungsgebot (vgl. Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.4; 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2 f.; 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 IV 1). So bestand nach der Rückweisung durch das Bundesgericht für den Beschwerdeführer auch keine grosse Ungewissheit mehr, wie er selbst ausführt. Aufgrund der eindeutigen bundesgerichtlichen Erwägungen habe er einen Freispruch erwartet. Das Bundesgericht bestätigte sodann den ebenfalls angefochtenen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Dennoch dauerte das Strafverfahren von der ersten Beschwerde ans Bundesgericht bis zum Erlass des zweiten Berufungsurteils mit fast drei Jahren insgesamt zu lange; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 21. Oktober 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befand. Der Stillstand des Strafverfahrens zwischen den Erklärungen der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz, auf eine Stellungnahme zu den Berufungsanträgen zu verzichten, sowie der Eröffnung und Begründung des Urteils von fast einem Jahr ist nicht zu rechtfertigen.
2.6. In Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Strafen von rund 10 % angemessen und liegt damit in ihrem sachrichterlichen Ermessen. Hingegen ist für das erste Berufungsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, die eine weitere Reduktion der Strafe rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer machte in seiner ersten Beschwerde vom 13. September 2021 diesbezüglich denn auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die psychische Belastung - vorliegend auch durch die mediale Berichterstattung und die aufgrund des nicht anonymisierten Titels einfachere Identifizierung des Beschwerdeführers - sowie die Auswirkungen der Inhaftierung auf die berufliche Situation wären allenfalls bei der Bemessung des Genugtuungsanspruchs relevant.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Höhe der für die Überhaft zugesprochenen Genugtuung und Entschädigung.
3.2. Vor dem Bundesgericht erhöhte der Beschwerdeführer die bereits vor dem Berufungsgericht gestellten Begehren um Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung. Vor der Vorinstanz beantragte er noch für die Dauer der Überhaft eine Genugtuung mit abgestuften Tagessätzen zwischen Fr. 325.-- und Fr. 125.-- sowie eine Entschädigung als Ersatz des erlittenen Erwerbsausfalls. Soweit er nun vor dem Bundesgericht die Inhaftierung insgesamt als rechtswidrige Zwangsmassnahme versteht und eine Genugtuung sowie eine Entschädigung für die gesamte Dauer der Inhaftierung beantragt, sind seine finanziellen Begehren auf höhere Leistungen ausgerichtet. Es handelt sich somit um unzulässige neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. hierzu BGE 143 V 19 E. 1.1; 136 V 362 E. 3.4.2 mit Hinweisen), auf welche nicht einzutreten ist.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht. Entgegen seinen Ausführungen begründete die Vorinstanz die für die Beurteilung des Entscheids relevanten Darlegungen zur Rechtmässigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft jedoch ausreichend. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen war der Beschwerdeführer in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. E. 2.2.1 oben). Die Kritik ist unbegründet.
3.4. Somit beschränkt sich die Beschwerde auf die Überprüfung der Höhe der Entschädigung sowie der Genugtuung für die erlittene Überhaft und den Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls nach der Haftentlassung. Die Höhe der Genugtuung focht der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich des für die Berechnung massgeblichen Zeitraums an, nicht jedoch hinsichtlich der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe von Fr. 200.--. Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen betreffend die Genugtuung ist somit nicht weiter einzugehen, da auf den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die gesamte Zeit der Inhaftierung nicht einzutreten ist (vgl. E. 3.2 oben).
3.4.1. Art. 431 StPO gewährleistet Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist also nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.1; 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; 6B_273/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 419; je mit Hinweisen). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann, was im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB steht (BGE 141 IV 236 E. 3.3; Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.1; 6B_138/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.3; 6B_433/2023 vom 25. März 2024 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es besteht kein Wahlrecht der betroffenen Person. Sie hat in Kauf zu nehmen, dass eine an sich mögliche Entschädigung wegen Anrechnung entfällt (Urteile 6B_623/2022 vom 25. August 2022 E. 1.3.1; 6B_273/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 419; 6B_909/2019 vom 9. Juni 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Waren die formellen und materiellen Voraussetzungen der Zwangsmassnahme im Anordnungszeitpunkt gegeben und wird erst im Nachhinein festgestellt, dass die Zwangsmassnahme ungerechtfertigt war, weil die beschuldigte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben, stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.2; 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.5. Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend macht, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden.
3.5.1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe seine gutachterliche Tätigkeit bereits vor seiner Verhaftung von sich aus reduziert bzw. auslaufen lassen, sodass das aus dieser Tätigkeit erzielte durchschnittliche Einkommen aus den Vorjahren nicht als Grundlage für den entschädigungspflichtigen Erwerbsausfall herangezogen werden könne, unhaltbar und damit willkürlich sei.
3.5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würdigt die Vorinstanz die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung hinreichend. Sie legt begründet dar, aus den Chat-Konversationen Ende 2018 mit C.________ ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Tätigkeit als selbstständiger Gutachter für die B.ämter in der Schweiz unzufrieden gewesen, mit seinen Berufskollegen nur schwer zurechtgekommen sei und immer wieder habe verlauten lassen, er wolle dringend etwas an seinem Leben ändern und sich beruflich neu orientieren. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund habe er denn auch versucht, bei C. ins Geschäft einzusteigen und sich in einem anderen Geschäftszweig zu etablieren. Ausserdem habe er offensichtlich vorgehabt, in eine Bar auf Mallorca zu investieren. Auch aus seinen Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung und den nachfolgenden gerichtlichen Befragungen werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr beabsichtigt habe, weiterhin als Gutachter tätig zu sein. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. April 2019, als er noch auf freiem Fuss gewesen sei, habe er bei der Befragung zum Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses angegeben, er wolle künftig nicht mehr als Gutachter arbeiten. Auf die Frage, warum er nicht mehr auf der Liste der anerkannten Gutachter der Schweizerischen Vereinigung für D.________ aufgeführt sei, habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich Mitte März 2019 beim Verband gemeldet und darum gebeten habe, von der Liste genommen zu werden, da er derzeit keine neuen Klienten mehr annehmen wolle. Er wolle zu seinem Fehlverhalten stehen und sei bereit, die beruflichen Konsequenzen dafür zu tragen. Sorgen mache er sich aber keine, denn er habe mehrere Standbeine und könne auch in anderen Bereichen arbeiten. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er angegeben, sich in diesem Jahr entschieden zu haben, gar nicht mehr in der D.________ zu arbeiten. Er habe sich in der Haft intensiv mit Themen wie Achtsamkeit und Bewusstseinsentwicklung befasst. Auf dieser Grundlage habe er erkannt, dass er künftig im Bereich der mentalen Gesundheit tätig sein bzw. Mentalcoaching mit Blick auf Bewusstseinsentwicklung und Achtsamkeitstraining anbieten wolle. Bereits in der Haft habe er begonnen, einen Ratgeber zu dieser Thematik zu schreiben. In der Berufungsverhandlung habe er seine früheren Aussagen bekräftigt und ergänzt, künftig wieder als Psychologe im Bereich des Familienrechts oder im Bereich der Gesundheitspsychologie arbeiten zu wollen.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, diese teils proaktiven Schritte des Beschwerdeführers würden nicht nur auf dem Vorwurf der Anstiftung zur mehrfachen Tötung, sondern vor allem auch darauf basieren, dass er bereits zu Beginn des Verfahrens gewusst habe, dass sich die von ihm teilweise eingestandenen Vorwürfe nicht mit seiner bisherigen Tätigkeit als Gutachter vereinbaren liessen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere an die Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Strassenverkehrsdelikte (Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu denken. Habe sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit mit einem Berufswechsel befasst und würden insbesondere auch die berechtigten Vorwürfe bereits vor der Verhaftung zu einem definitiven Umdenken hinsichtlich der Berufswahl geführt haben, so könne nicht gesagt werden, dass die wegen des Vorwurfes der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung entstandene Überhaft zum Ausfall seines Einkommens aus der früheren Tätigkeit als Gutachter geführt habe. Es fehle damit an der erforderlichen Kausalität zwischen erlittener Überhaft und dem geltend gemachten Verdienstausfall aufgrund Begutachtungen. Entsprechend könne das mit dieser Tätigkeit in den Vorjahren erzielte durchschnittliche Einkommen auch nicht als Grundlage für den entschädigungspflichtigen Erwerbsausfall herangezogen werden. Vor dem Hintergrund seiner glaubhaften Aussagen sowie seiner fachlichen Qualifikation sei es jedoch als realistisch zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Abkehr von der gutachterlichen Tätigkeit einer anderen therapeutischen Tätigkeit zugewendet und damit ein Einkommen erzielt hätte. Für die Bemessung der geltend gemachten Entschädigung des durch Überhaft erlittenen Erwerbsausfalls sei davon auszugehen, so die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer bei einer früheren rechtzeitigen Haftentlassung nach Deutschland zurückgekehrt wäre, um dort als Psychologe zu arbeiten. Aufgrund des Fachkräftemangels hätte er nach kurzer Anlaufzeit sofort eine Anstellung finden und mit seiner 20-jährigen Berufserfahrung gemäss eigenen Aussagen ein monatliches Einkommen von EUR 5'280.-- erzielen können, von welchem Betrag für die Berechnung des Erwerbsausfalls auszugehen sei.
3.6. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei der Bemessung des massgebenden Einkommens für die Entschädigung in Willkür verfallen wäre oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit vielmehr in appellatorischer Kritik, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander zu setzen.
Mit der losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen geltend gemachten Rüge, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er trotz gültiger Niederlassungsbewilligung für die Schweiz einen Umzug nach Deutschland oder gar die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit geringerem Einkommen geplant habe, kommt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie E. 1 oben) und es gelingt ihm erst recht nicht, die Begründung der Vorinstanz als unrichtig auszuweisen. Diese begründet die Bemessung der Entschädigung ausführlich und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesichtspunkte. Inwiefern ihre Erwägungen geradezu unhaltbar oder sonst wie rechtswidrig wären, ist weder dargetan noch offensichtlich.
3.7. Auch die Kritik betreffend die Entschädigung und Genugtuung infolge Überhaft ist folglich unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
4.1. Der Beschwerdeführer macht zudem eine falsche Rechtsanwendung und eine willkürliche Ermessensunterschreitung hinsichtlich der nicht gewährten Entschädigung für den Erwerbsausfall nach der Haftentlassung geltend.
4.2.
4.2.1. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat diese u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die genannte Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachten, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil 7B_52/2022 vom 2. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden. Zu entschädigen ist nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung entstandene Schaden, sondern auch die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergebende wirtschaftliche Einbusse (BGE 142 IV 237 E. 1.3.2 f. mit Hinweisen; Urteile 7B_52/2022 vom 2. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 4.3.1). Ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4; Urteile 7B_52/2022 vom 2. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 4.2; 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.3).
4.2.2. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur "conditio sine qua non" des Schadens, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen bzw. ob von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen ist, betrifft eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz hält fest, unter Verweis auf die Erwägungen zur Entschädigung infolge Überhaft sei erneut festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer hätte seine gutachterliche Tätigkeit als Selbstständiger unbeirrt fortgeführt, wenn der Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung nicht zur Anklage gekommen wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die übrigen Schuldsprüche, wie die Berufsgeheimnisverletzungen und die Verstösse gegen das - und das Betäubungsmittelgesetz, eine Fortsetzung dieser gutachterlichen Tätigkeit verunmöglicht hätten. Die erforderliche Kausalität zwischen der Anklageerhebung (unter anderem) wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung und der behaupteten Erwerbseinbusse sei damit nicht hinreichend dargetan. Die Voraussetzungen für die Zusprechung eines zusätzlichen Schadenersatzes hinsichtlich einer Einkommenseinbusse nach der Haftentlassung seien nicht gegeben. Folgerichtig bestehe für die Zeit nach der Überhaft kein Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, aufgrund des falschen Vorwurfes und der entsprechenden Medienberichterstattung bei seiner Jobsuche in Deutschland nur Absagen erhalten zu haben, seien mit dieser pauschalen Behauptung seine tatsächlichen Bewerbungsbemühungen nicht dargelegt. Es werde weder dargelegt, auf wie viele und welche Stellen er sich beworben habe, noch von welchen potentiellen Arbeitgebern er aus welchen Gründen definitive Absagen erhalten habe. Für eine genügende Substantiierung des Schadenersatzanspruches genüge der allgemeine Hinweis nicht, bei einer Internetrecherche stosse jeder potentielle Arbeitgeber sofort auf die Berichterstattung zum Strafverfahren, was ihm von vornherein jede Chance auf eine neue Anstellung nehme. Es sei damit nicht hinreichend dargetan, dass er aufgrund des Anklagevorwurfes der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, von dem er freizusprechen sei, in der gesamten Zeit seit seiner Haftentlassung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, in Deutschland jemals wieder eine Anstellung mit einem geregelten Erwerbseinkommen zu finden.
4.4. Auch mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht oder nicht hinlänglich auseinander. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, die falsche Verurteilung bzw. die Rechtsverstösse der Vorinstanz seien sowohl natürlich als auch adäquat kausal für die mediale Berichterstattung, welche ihm nun ein wirtschaftliches Fortkommen im deutschsprachigen Raum gänzlich verunmöglichen würden. So habe es auch in Deutschland entsprechende Medienberichte gegeben und es sei auch anzunehmen, dass auch in Deutschland vor einer Anstellung eine Überprüfung des Bewerbers mittels einer Internetrecherche durchgeführt werde. Dies entspreche dem heutigen Standardablauf in einem Anstellungsprozess, was die Vorinstanz in willkürlicher Weise verkenne. Mit dieser nicht hinreichend substantiierten Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit dem Schluss, dass eine Kausalität zwischen der Anklageerhebung (unter anderem) wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung und der behaupteten Erwerbseinbusse nicht nachgewiesen sei, in Willkür verfallen ist. Ebenso geht er nicht ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, wonach er vor dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen mehrfacher Anstiftung zur mehrfachen Tötung aufgrund der übrigen Vorwürfe seine Tätigkeit als Gutachter von sich aus aufgegeben habe. Namentlich vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz durch die Begründung der fehlenden Substantiierung seiner Bewerbungsbemühungen in Deutschland und der allenfalls daraus resultierenden Absagen, gerade zu in Willkür verfallen wäre.
4.5. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und den darauf gestützt abgewiesenen Anspruch auf eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall nach der Haftentlassung nicht als willkürlich bzw. rechtswidrig auszuweisen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.1. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer die Kostenverteilung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Da die Aufwände mehrheitlich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung stünden, sei es gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten höchstens im Umfang von 5 % aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Kostenregelung komme einer Verdachtsstrafe gleich.
5.2.
5.2.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
5.2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 23.3.1; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteile B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.4.1; je mit Hinweisen).
5.2.3. Der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung trotz eines Teilfreispruchs dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2.4. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.5; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz erachtet eine Kostenauferlegung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von einem Drittel an den Beschwerdeführer als angemessen. Zwar sei es bezüglich des Anklagepunkts der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung zu einem Freispruch gekommen; er sei jedoch wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das gesetz und das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses und Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Im selben Umfang seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer Freisprüche hinsichtlich der Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur mehrfachen Tötung sowie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gefordert. Weiter habe er eine deutlich niedrigere Strafe und das Absehen von der Landesverweisung beantragt. Mit Blick auf den Hauptvorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung und die Landesverweisung obsiege er vollumfänglich. Hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts bleibe es zwar bei einem Schuldspruch, er habe aber immerhin eine günstigere rechtliche Qualifikation seiner Tat als Vergehen erreicht. Zudem sei die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um rund zwei Drittel reduziert worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Berufung mithin mehrheitlich obsiegt. Es erscheine dem Ausgang angemessen, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5.4. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag (vgl. E. 1 oben). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche für die Festsetzung der Verfahrenskosten massgebenden Auslagen nicht notwendig gewesen wären. Auf seinen pauschalen Einwand, 95 % der Akten würden sich lediglich auf den Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung beziehen, ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit auf eine pauschale Behauptung, ohne sich mit der Beweisführung im vorliegenden Strafverfahren hinreichend auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Berufungsverfahrens setzt er sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihm die Kosten im Umfang eines Viertels aufgrund der mehrheitlichen Gutheissung seiner Anträge auferlegt worden seien, ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Eine Verletzung von Art. 426 Abs. 1 StPO ist daher weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Kosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen