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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1148/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1148/2023, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
20.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1148/2023

Urteil vom 20. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
  2. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse, Multiplex 1 / Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
  3. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
  4. KIGA Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln,
  5. Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
  6. Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, Beschwerdegegner.

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Willkür, Beschleunigungsgebot, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2022 (OG.2019.00052).

Sachverhalt:

A.

Das Kantonsgericht Glarus verurteilte A.________ am 4. Juni 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfachen vollendeten und mehrfachen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Arbeitslosenkasse Graubünden verwies es mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg.

B.

B.a. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte am 24. Juni 2022 auf Berufung von A.________ die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren.

B.b. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

A.________ war in den Jahren 2004 bis 2006 formal als Treuhänder für sieben Mantelgesellschaften ohne jegliche Geschäftsaktivitäten tätig, welche ihr Domizil in unterschiedlichen Kantonen hatten (B.________ AG mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft; C.________ GmbH mit Sitz im Kanton Glarus; D.________ GmbH mit Sitz im Kanton Graubünden; E.________ GmbH mit Sitz im Kanton Zürich; F.________ GmbH mit Sitz im Kanton Zug; G.________ GmbH mit Sitz im Kanton Thurgau und H.________ GmbH mit Sitz im Kanton Bern). Über die Gesellschaften wurde der Konkurs eröffnet. In der Folge beantragten gegenüber den zuständigen kantonalen Arbeitslosenkassen jeweils mehrere Personen gestützt auf fiktive Arbeitsverträge und weitere Unterlagen Insolvenzentschädigungen im Sinne von Art. 51 f. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Einzelne Personen machten dabei zwecks Erhalts von Insolvenzentschädigungen für die gleiche Periode angebliche Vollzeitanstellungen in mehreren Kantonen geltend. Von den gestützt auf die vorgetäuschten Arbeitsverhältnisse unrechtmässig beantragten Insolvenzentschädigungen von insgesamt rund Fr. 1.9 Mio. wurden knapp Fr. 400'000.-- tatsächlich ausbezahlt. Am 29. Oktober 2010 sprach das Obergericht des Kantons Glarus in diesem Zusammenhang mehrere Personen, darunter I.________ und J., des Betrugs schuldig. Die gegen die obergerichtlichen Schuldsprüche erhobenen Beschwerden in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteile 6B_1071/2010, 6B_1073/2010 und 6B_1076/2010, je vom 21. Juni 2011). Am 9. November 2012 standen I. und J.________ in einer anderen Angelegenheit zusammen mit A.________ als Mitbeschuldigtem vor dem Obergericht des Kantons Glarus. Anlässlich ihrer persönlichen Befragung vor Obergericht gaben beide zu Protokoll, A.________ sei der eigentliche Drahtzieher hinter den vormaligen Insolvenzbetrügereien gewesen, seinerzeit aber von ihnen gedeckt worden und daher zu Unrecht verschont geblieben. A.________ wurde im Anschluss an die Obergerichtsverhandlung vom 9. November 2012 festgenommen. Er befand sich bis zum 19. November 2012 in Untersuchungshaft. In dieser Zeit fand in den Räumlichkeiten des Treuhandbüros von A.________ eine Hausdurchsuchung statt, wobei neben zahlreichen Unterlagen auch umfangreiche Daten aus dem Rechner (PC) von A.________ sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass A.________ die sieben Mantelgesellschaften nicht bloss treuhänderisch begleitete, sondern dass er die wahren Verhältnisse kannte, faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften sowie eigentlicher Drahtzieher hinter den Insolvenzbetrügen war und von den angepe ilten Insolvenzentschädigungen von insgesamt Fr. 1.9 Mio. mindestens 25 % für sich beanspruchte. Sie stellt fest, A.________ habe ab 2004 bis ungefähr Mitte 2006 erhebliche Aktivitäten für die Akquirierung der angeblichen Arbeitnehmer, das Erstellen von Formularen und Verfassen von unzähligen Schreiben, für das Bereitstellen der Mantelgesellschaften, deren Umfirmierung und (teilweise) Sitzverlegung, für die Planung, Einleitung und Begleitung von Betreibungs- und Konkursverfahren sowie schliesslich für die Instruktion von Dritten unternommen.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2022 sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen. Subeventualiter sei auf eine Bestrafung zu verzichten. Subsubeventualiter sei er mit einer vollbedingten Strafe zu bestrafen. Für die erstandene Untersuchungshaft sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO. Er kritisiert, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Rückweisung an die erste Instanz zu Unrecht nicht behandelt.

1.2. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts muss eine solche kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des vom Gesetzgeber grundsätzlich reformatorisch ausgestalteten Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies kann etwa der Fall sein bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht ausreichender Verteidigung, bei gesetzeswidriger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; je mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer stellte an der Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 vorfrageweise den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz legt in der Eventualbegründung dar, weshalb das erstinstanzliche Urteil an keinem wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO leidet. Sie wies den Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 ab (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f. und 22 f.). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers liess die Vorinstanz den Antrag folglich nicht unbehandelt.

1.4. Beim Beschluss vom 26. März 2021 handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, sich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese einen Rückweisungsgrund im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Unrecht verneinte. Dies unterliess er. Eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist auch nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Aussonderung und Verwertung der Einvernahmeprotokolle der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorfrageweise abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer begründete den Rückweisungsantrag im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO damit, das erstinstanzliche Gericht habe die Abweisung dieses Antrags nicht begründet (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Darin liegt kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, der eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz hätte rechtfertigen können. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war trotz der seines Erachtens ungenügenden Begründung ohne Weiteres in der Lage, die Unverwertbarkeit der Einvernahmen als Auskunftspersonen im Berufungsverfahren zu rügen.

2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes bzw. des Grundsatzes der Einheit der Hauptverhandlung von Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO, des Unmittelbarkeitsprinzips, des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 und 84 Abs. 3 und 4 StPO und des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid erst am 24. Juni 2022, d.h. rund 15 Monate nach der Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 gefällt. Nachvollziehbare oder sachliche Gründe dafür seien nicht ersichtlich. Zumindest hätte die Vorinstanz den Parteien vor ihrem Entscheid vom 24. Juni 2022 nochmals Gelegenheit geben müssen, sich zu allfälligen neuen und für das Urteil massgebenden Umständen zu äussern. Das Strafverfahren gegen ihn sei aufgrund der krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Es sei mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar, wenn er nach so langer Zeit schwere Nachteile in Kauf nehmen müsse. Dies gelte insbesondere für seine berufliche Tätigkeit als Revisor und Treuhänder, für die ein guter Leumund von grosser Bedeutung sei. Die lange Verfahrensdauer sei für ihn als Treuhänder eine andauernde schwere psychische Belastung gewesen. Im Falle eines Schuldspruchs sei der gravierenden Verfahrensverzögerung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots subeventualiter mit einer Strafbefreiung Rechnung zu tragen.

2.2.

2.2.1. Gemäss dem in Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz ist die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen, sobald allfällige Vorfragen behandelt sind. Das gerichtliche Hauptverfahren soll demnach als Einheit und konzentriert bis zum Urteil durchgezogen werden. Die (geheime) Urteilsberatung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach Abschluss der Parteiverhandlungen stattfinden und das Urteil sogleich gefällt werden (Art. 348 Abs. 1 und Art. 351 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.3). Die Rechtsprechung anerkennt, dass das Ziel des in der StPO verankerten beschränkten Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. Art. 343 Abs. 3 und Art. 341 Abs. 3 StPO; siehe dazu etwa: BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; 140 IV 196 E. 4.4.1) gefährdet sein kann, wenn zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung zu viel Zeit verstreicht (Urteile 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 5.2).

2.2.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz, wenn das Verfahren öffentlich ist. Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu (Art. 84 Abs. 2 StPO). Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung, es sei denn, die Parteien verzichten in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung (vgl. Art. 84 Abs. 3 StPO). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden (Art. 84 Abs. 4 StPO). Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO erwähnten Zeiträumen handelt es sich um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.3; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1).

2.2.3. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, das Verfahren habe im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) auf allen durchlaufenen Stufen zu lange gedauert (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 82). Sie stellt die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv ihres Entscheids explizit fest. Strittig sind demnach lediglich die Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots, d.h. ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren entsprechend dem Hauptantrag des Beschwerdeführers wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen bzw. subeventualiter auf eine Bestrafung zu verzichten.

2.4. Die Vorinstanz verneint ein sich aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergebendes Prozesshindernis. Sie berücksichtigt dabei u.a., dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Strafverfahren handelte (zahlreiche Betrügereien, in welche mehr als ein Dutzend Personen involviert waren und die sich zudem über sieben Kantone erstreckten), die Verteidigung in der Untersuchung explizit darauf bestand, dass die zunächst als Zeugen befragten, rechtskräftig verurteilten Personen nochmals, diesmal als Auskunftspersonen, einzuvernehmen seien, wobei der Verteidiger sich allein nur für die Beantwortung einer entsprechenden Nachfrage des Staatsanwalts zwei Monate Zeit gelassen habe, und dass diverse Abklärungen und Beweiserhebungen rechtshilfeweise im Ausland durchgeführt werden mussten (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.1 und 2.2.3 S. 17 f.). Das Berufungsverfahren dauerte bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 24. Juni 2022 drei Jahre. Diesbezüglich ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Terminfindung mit den Verfahrensbeteiligten für die ursprüngliche Berufungsverhandlung nur langfristig möglich war, die für März 2020 vorgesehene Berufungsverhandlung wegen der akut gewordenen Corona-Lage abgesetzt werden musste, der Verteidiger in Bezug auf den vorgeschlagenen neuen Verhandlungstermin vom 28. August 2020 mitteilte, ein Termin sei frühestens ab Mitte November 2020 möglich, und die danach auf den 13. November 2020 angesetzte Berufungsverhandlung wegen der Covid-bedingten Quarantäne des Beschwerdeführers vertagt wurde. Die Verhandlung vom 5. Februar 2021 wurde abermals vertagt, weil der Beschwerdeführer vorfrageweise geltend machte, das (kurze) erstinstanzliche Handprotokoll vom 13. September 2018 sei unleserlich. Am 12. März 2021 erschien der Verteidiger des Beschwerdeführers unentschuldigt nicht vor Gericht, weshalb die Berufungsverhandlung schliesslich am 26. März 2021 durchgeführt wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.3.1 f. S. 18 ff.). Die Vorinstanz erwägt, der Zeitraum von Ende Juni 2019 (Berufungseingang) bis zur Berufungsverhandlung im März 2021 sei fraglos als lang zu bezeichnen. Indes sei diese Verzögerung, soweit dafür nicht die Corona-Situation und damit höhere Gewalt ursächlich gewesen sei, allein auf das unkooperative Verhalten der Verteidigung zurückzuführen. Eine zeitnahe Terminfindung mit der Verteidigung sei jeweils unmöglich gewesen. Die Kopie des Handprotokolls vom 13. September 2018, das im Wesentlichen den formalen Ablauf der damaligen Sitzung dokumentiere, sei dem Verteidiger bereits im März 2020 zugestellt worden. Es sei von marginaler Bedeutung gewesen, da die Verhandlung unmittelbar nach den Vorträgen der Parteien zur damals strittigen Vorfrage (Beweisanträge) vertagt worden sei. Unverständlich sei, dass der Verteidiger den Einwand, das Verhandlungsprotokoll vom 13. September 2018 sei unleserlich, erst ein Jahr später vorgebracht habe. Die Vorinstanz geht insgesamt von einer offensichtlichen Verschleppungstaktik aus, die vom Beschwerdeführer gebilligt worden sei (angefochtenes Urteil S. 6 ff., 13, 19 f. und 24). Sie verneint weiter eine aussergewöhnlich schwere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Strafverfahren in beruflicher und privater Hinsicht, da sich der Beschwerdeführer selbst dazu nicht äusserte und der Verteidiger die schwere Belastung lediglich pauschal behauptete. Sie argumentiert zudem, für die berufliche Karriere des 60-jährigen Beschwerdeführers als Treuhänder sei es kein Nachteil gewesen, dass die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs nicht bereits vor Jahren erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 21).

2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend auseinander. Er behauptet auch vor Bundesgericht lediglich pauschal, die lange Verfahrensdauer sei für ihn als Treuhänder und Revisor sehr belastend gewesen. Dass er in dieser Tätigkeit aufgrund des hängigen Strafverfahrens konkrete Einschränkungen hinnehmen musste, legt er nicht dar. Ebenso wenig vermag er mit seiner nicht substanziierten Bestreitung die von ihm bzw. seinem Verteidiger gemäss der Vorinstanz mitzuverantwortende Verfahrensverzögerung im Berufungsverfahren zu widerlegen. Dass das Verfahren für ihn psychisch belastend war, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies schliesst nicht aus, dass er selbst bzw. sein Verteidiger - wie von der Vorinstanz festgestellt - ebenfalls zur Verlängerung des Berufungsverfahrens beitrug.

Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht konkret auf, weshalb die lange Dauer des Strafverfahrens, insbesondere die lange Dauer zwischen der Berufungsverhandlung vom 26. März 2021 und der Urteilsfällung am 24. Juni 2022, der Wahrheitsfindung abträglich gewesen wäre oder eine sachgerechte Beurteilung erschwert oder beeinträchtigt hätte. Die Protokollierung der Berufungsverhandlung erlaubt auch nachträglich eine einwandfreie Würdigung der wesentlichen Beteiligtenaussagen (vgl. Urteil 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3.4). Ohnehin ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1 S. 81). Dieser legt im Übrigen nicht dar, weshalb der unmittelbare Eindruck seiner Aussagen und seines Aussageverhaltens an der Berufungsverhandlung von entscheidender Bedeutung gewesen sein soll. Dies ist angesichts der angeklagten Delikte und der von der Vorinstanz angerufenen Beweise auch nicht ersichtlich. Allfällige Noven hätte der Beschwerdeführer zudem spontan ins Berufungsverfahren einbringen können. Dass ihn die Vorinstanz trotz der langen Dauer zwischen Berufungsverhandlung und Urteilsfällung nicht explizit aufforderte, seine persönlichen Verhältnisse zu aktualisieren, rechtfertigt keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, seine persönlichen Verhältnisse hätten sich in der Zeit seit der Berufungsverhandlung geändert.

2.6. Die Rügen betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenseinstellung sind insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Die Vorinstanz geht zutreffend von einem komplexen Verfahren aus, das zum Nachweis des Umfangs der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers umfangreiche Beweiserhebungen erforderte. Da dieser die lange Dauer des Berufungsverfahrens mitzuverantworten hat, kann der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte zwingend auf eine Bestrafung verzichten müssen. Die Vorinstanz trägt der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Recht bei der Strafzumessung Rechnung (vgl. nachfolgend E. 7.3.3).

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Einvernahmen der bereits rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen seien nicht verwertbar. Die Vorinstanz habe die Einvernahmeprotokolle in Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO zu Unrecht nicht aus den Akten entfernt.

3.2. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 6B_171/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2 f., publiziert in: BGE 144 IV 97, mit der in der Lehre und Rechtsprechung damals nicht einheitlich gehandhabten Frage, ob rechtskräftig verurteilte Personen in getrennt geführten Verfahren gegen Mitbeschuldigte als Auskunftspersonen oder Zeugen zu befragen sind. Es entschied, eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei, sei grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 E. 2 f.).

3.3. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die bereits rechtskräftig verurteilten Personen in der Zeit von Januar bis Mai 2015 als Zeugen einvernommen wurden. Angesichts des Urteils 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.1 wurden sie in der Folge erneut befragt, diesmal als Auskunftspersonen (angefochtenes Urteil E. 1.1.1 S. 9). Auf Antrag der Verteidigung entschied das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Februar 2018, die Protokolle der Zeugenbefragungen seien aus den Strafakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten, weil die Befragung der betreffenden Personen als Zeugen aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids vom 24. März 2015 nicht zulässig gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 1.1.2 S. 9). Mit Verfügung vom 13. September 2018 nahm das Kantonsgericht die Zeugenprotokolle gestützt auf BGE 144 IV 97 wieder ins Verfahrensdossier auf (angefochtenes Urteil E. 1.1.3 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2021 stellte der Beschwerdeführer vorfrageweise den Antrag, die Protokolle der Einvernahmen der rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen seien aus den Akten zu entfernen. Dies wies die Vorinstanz im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Befragungen zwischen Herbst 2015 und Januar 2017 seien nach der damals geltenden Praxis des Bundesgerichts korrekt als Auskunftspersonen erfolgt. Zudem seien vorliegend zugleich auch Zeugenprotokolle verfügbar. Weiter diene das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson allein dem Schutz vor Selbstbelastung. Dem Umstand, dass eine Auskunftsperson im Gegensatz zu einem Zeugen nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und - rein formal betrachtet - die Gewichtigkeit von Aussagen einer Auskunftsperson daher geringer als eine Zeugenaussage sei, sei im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung bei der Beurteilung der in den Auskunftsprotokollen enthaltenen Aussagen Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz weist überdies auf das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers hin, der zuvor noch die Entfernung der Protokolle der Zeugenaussagen beantragt hatte, sowie darauf, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines Entfernungsantrags in seinem Berufungsplädoyer zum Nachweis der geltend gemachten fehlenden Glaubwürdigkeit von I.________ auf dessen Befragung als Auskunftsperson berief (zum Ganzen: angefochtenes Urteil E. 1.1.4 S. 10 ff.).

3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind bundesrechtskonform. Das allgemeine Aussageverweigerungsrecht von Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 lit. b bis g StPO (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO) geht weiter als die in Art. 168 ff. StPO verankerten Zeugnisverweigerungsrechte. Indes dient dieses Aussageverweigerungsrecht allein dem Interesse der befragten Auskunftsperson (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Die Stellung von Auskunftspersonen und Zeugen unterscheidet sich zudem insofern, als Letztere zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet sind und falsche Zeugenaussagen in einem gerichtlichen Verfahren unter den Straftatbestand von Art. 307 StGB fallen (vgl. Art. 163 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 1 StPO), während Auskunftspersonen lediglich auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art. 305 StGB) hinzuweisen sind (Art. 181 Abs. 2 StPO). Dem ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Die gleiche Frage stellt sich bei Personen, die als Zeugen im Sinne von Art. 162 ff. StPO infrage kommen, weil sie nicht unter die Bestimmungen von Art. 178 lit. a bis g StPO fallen, durch die Polizei - abgesehen von der delegierten Befragung durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 142 Abs. 2 StPO (vgl. Art. 179 Abs. 2 StPO) - jedoch stets als Auskunftspersonen zu befragen sind (Art. 179 Abs. 1 StPO). Auch solche Aussagen von "polizeilichen Auskunftspersonen" bzw. Auskunftspersonen sui generis sind im Strafverfahren bei korrekter Belehrung über die Zeugnisverweigerungsrechte verwertbar und Bestandteil der Verfahrensakten (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.2 f.). Bei den zu beurteilenden Befragungen der rechtskräftig verurteilten Personen als Auskunftspersonen wurden weder Gültigkeitsvorschriften noch Strafbestimmungen verletzt. Die Vorinstanz entschied daher zu Recht, bei den Protokollen der Einvernahmen als Auskunftspersonen handle es sich nicht um rechtswidrig erhobene Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 2 und 5 StPO.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs, der richterlichen Neugier" und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.

4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

4.3. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Mitwirkung bei der Ausführung des Delikts kann vielmehr auch darin bestehen, dass beispielsweise der Leiter einer kriminellen Gruppe den Einsatz befiehlt, ein Drahtzieher die kriminelle Aktion aus dem Hintergrund leitet oder überwacht oder dass jemand massgebend an der Führung eines Betriebs mitwirkt, der kriminellen Aktivitäten dient (Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Lehre).

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz unterteilt die Tatvorwürfe in drei Sachverhaltskreise. Bezüglich des ersten Sachverhaltskreises betreffend die B.________ AG legt sie im angefochtenen Entscheid dar, dass die K.________ GmbH, für welche der Beschwerdeführer zeichnete, als Revisionsstelle der B.________ AG im Handelsregister eingetragen war. In dieser Funktion hielt der Beschwerdeführer in der Überschuldungsanzeige vom 24. Januar 2005 an das Bezirksgericht Arlesheim u.a. fest, die B.________ AG sei per 31. August 2004 überschuldet, "zumal bereits aus dem Vorjahr 2003 ein Verlust von CHF 1'396'696.11 (!) besteht". Weiter erwähnte er darin, dass "der Revisionsbericht des Jahres 2003 bis heute nicht erstellt werden konnte, weil unser beantragter Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'152.00 nicht geleistet und zudem das Rechnungswesen des Jahres 2003 noch nicht bereinigt und beendet wurde". Im Schreiben vom 16. Februar 2005 an das Konkursamt des Kantons Baselland erwähnte er, die A.________ & Partner AG sei mit der Erstellung des Rechnungswesens für die B.________ AG beauftragt worden; obschon das Belegmaterial der B.________ AG für das Jahr 2004 vollständig und weitestgehend sortiert vorliege, habe das Rechnungswesen nicht aussagekräftig fertig gestellt werden können, weil "unsere Honorarzahlungen nicht in genügender Weise erfolgt" seien. Diese Angaben waren gemäss der Vorinstanz falsch, da es sich bei der B.________ AG in Wahrheit um eine schon seit längerem (wenn nicht sogar zeit ihres Bestehens) vollkommen inaktive und finanziell längst ausgehöhlte Gesellschaft handelte (angefochtenes Urteil E. 4.4.1 S. 45 f.). Gleichzeitig trat der Beschwerdeführer bzw. die A.________ & Partner AG als Vertreterin der fiktiven Arbeitnehmer der B.________ AG auf. Als solcher setzte er im Dezember 2004 die angeblich offenen Lohnforderungen gegen die B.________ AG in Betreibung (angefochtenes Urteil E. 4.4.1 S. 45). Die Vorinstanz geht davon aus, nicht der im Handelsregister eingetragene J., sondern der Beschwerdeführer habe faktisch über die B. AG bestimmt, wobei sie für die Verflechtungen dieser Gesellschaft mit dem Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Urteil verweist (angefochtenes Urteil S. 46 f.).

Hinsichtlich der Sachverhaltskreise zwei (C.________ GmbH, D.________ GmbH, E.________ GmbH und F.________ GmbH) und drei (G.________ GmbH und H.________ GmbH) ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer über ein Treuhandmandat Einfluss auf mehrere stillgelegte, sog. O.-Gesellschaften erlangte, die er umfirmierte und aus welchen die Mantelgesellschaften hervorgingen. Der Beschwerdeführer veranlasste die Domizilverlegung auf verschiedene Kantone und setzte Strohpersonen ohne jede Geschäftserfahrung als Geschäftsführer ein, von welchen er sich bzw. der A. & Partner AG umfassende Handels- und Vertretungsvollmachten erteilen liess, gestützt auf die er gegenüber den Betreibungsämtern und in den Konkursverfahren als Vertreter der Mantelgesellschaften auftrat und zur Vortäuschung von Arbeitsverhältnissen und offenen Lohnforderungen beitrug (angefochtenes Urteil E. 4.4.2.1 S. 47 f. und E. 4.4.3.1 S. 53). Letzteres tat er beispielsweise, indem er die auf seine Anweisung hin von den Betreibungsämtern nicht an die inaktiven Mantelgesellschaften ohne Büroräumlichkeiten und Personen vor Ort, sondern an die A.________ & Partner AG als deren Vertreterin zugestellten Zahlungsbefehle für angebliche Lohnforderungen wider besseres Wissen akzeptierte, d.h. keinen Rechtsvorschlag erhob (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f.), bei den konkursamtlichen Einvernahmen als Vertreter der konkursiten Gesellschaften auftrat und in blumigen Worten die Gründe für deren vermeintliches wirtschaftliches Scheitern schilderte (angefochtenes Urteil S. 51) oder in einem Schreiben an das Konkursamt Thurgau angab, die G.________ GmbH habe von November 2005 bis Februar 2006 vier gut bezahlte Mitarbeitende beschäftigt (angefochtenes Urteil S. 57). Die Vorinstanz zeigt weiter auf, dass der Beschwerdeführer auch im Hintergrund agierte, da er beispielsweise der Verfasser der fingierten Arbeitsverträge (angefochtenes Urteil E. 4.3.4 S. 43 und E. 4.3.6 S. 44), von rein fiktiver Korrespondenz zwischen den Pseudo-Geschäftsführern und der fiktiven Belegschaft zwecks Geltendmachung der Lohnforderungen (vgl. angefochtenes Urteil S. 40) und von Überschuldungsanzeigen der Pseudo-Geschäftsführer in den Sachverhaltskreisen zwei und drei war (angefochtenes Urteil S. 40 f.). Damit trug der Beschwerdeführer aktiv zur Vortäuschung der Geschäftstätigkeit und der für die Auszahlung von Insolvenzentschädigungen erforderlichen weiteren Voraussetzungen bei. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid anhand der Akten, namentlich auch der Unterlagen aus den Betreibungs- und Konkursverfahren sowie der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Dokumente, überzeugend, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer habe im ganzen Betrugskonstrukt eine wichtige Rolle inne gehabt und er sei der Spiritus Rector und Strippenzieher hinter den Insolvenzbetrügen gewesen, auch wenn er bei der B.________ AG gegen aussen "lediglich" als Vertreter der fiktiven Arbeitnehmer sowie angeblicher Revisor und Buchhalter der vermeintlichen Arbeitgeberin und in den Sachverhaltskreisen zwei und drei im Wesentlichen nur als bevollmächtigter Vertreter der Mantelgesellschaften in Erscheinung trat, und dass er von den beantragten Insolvenzentschädigungen auch finanziell profitierte bzw. profitieren wollte.

4.4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Dieser beschränkt sich darauf, einzelne Erwägungen der Vorinstanz als spekulativ oder nicht bewiesen abzutun, ohne sich jedoch mit den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten. Dass entgegen der Vorinstanz nicht er, sondern eine andere Person faktisch hinter den Mantelgesellschaften stand, respektive dass die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich wären, zeigt er nicht substanziiert auf. Nicht zu hören ist zudem seine nicht näher belegte Behauptung, I.________ sei Untermieter in seinen Büroräumlichkeiten gewesen (vgl. Beschwerde S. 31 f.), da er damit nicht ansatzweise zu begründen vermag, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein könnte. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe willkürlich unberücksichtigt gelassen, dass I.________ und L.________ bereits nach dem Konkurs der M.________ AG im Jahr 2002 Insolvenzentschädigungen bezogen und sich seit mindestens 1997 kannten (Beschwerde S. 24 ff.). Nicht ersichtlich ist, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Selbst wenn I.________ und L.________ bereits Jahre zuvor zu Unrecht Insolvenzentschädigungen geltend gemacht hätten, schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer später zusammen mit I., L. und weiteren Personen ein ähnliches oder gleiches Betrugsmodell mit anderen Mantelgesellschaften zur Anwendung brachte und der Beschwerdeführer dabei die von der Vorinstanz festgestellte Rolle einnahm. Der Beschwerdeführer versucht in seiner Beschwerde über weite Strecken, I.________ als Drahtzieher dastehen zu lassen. Damit verkennt er, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die Tatbeteiligung des bereits rechtskräftig verurteilten I.________ zu belegen, sondern seine eigene.

4.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, nicht erstellt sei, dass er am deliktischen Erlös partizipiert habe. Die von der Vorinstanz angenommene Beteiligung im Umfang von 25 % sei spekulativ. Zahlungsflüsse seien nicht belegt. Auch seien die Bezüger der Insolvenzentschädigungen zu Unrecht nicht dazu befragt worden, ob sie unter Druck gesetzt worden seien, einen Teil der ausbezahlten Beträge abzuliefern (vgl. Beschwerde S. 51 ff.).

Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurden von den beantragten Insolvenzentschädigungen von Fr. 1.9 Mio. lediglich Fr. 400'000.-- ausbezahlt. Die Zivilforderung der Arbeitslosenkasse Graubünden wurde auf den Zivilweg verwiesen, während die Arbeitslosenkassen der weiteren betroffenen Kantone keine Zivilforderungen geltend machten. Die Höhe der finanziellen Beteiligung des Beschwerdeführers war daher lediglich für die rechtliche Qualifikation als gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und allenfalls für die Strafzumessung von Bedeutung. Hierfür bedurfte es keiner exakten Nachverfolgung der Zahlungsflüsse - soweit es denn überhaupt zu einer Auszahlung der Insolvenzentschädigungen kam - und die vorinstanzliche Schätzung war ohne Weiteres zulässig. Der Beschwerdeführer betrieb angeblich als Treuhänder einen grossen Aufwand. Die Vorinstanz folgert daraus willkürfrei, er habe von den Straftaten auch finanziell profitiert. Dass er den immensen Aufwand unentgeltlich bzw. aus altruistischen Motiven betrieb, um den ganzen deliktischen Erlös seinen Adlaten zu überlassen, durfte sie ohne Willkür ausschliessen (vgl. angefochtenes Urteil S. 69). Darüber hinaus legt die Vorinstanz auch konkret dar, weshalb sie zur Auffassung gelangt, die ausbezahlten Insolvenzentschädigungen seien nicht im vollen Umfang den fiktiven Arbeitnehmern zugute gekommen. Sie stellt hierfür auf ein Schreiben des Beschwerdeführers an die IV-Stelle Thurgau von Januar 2006 ab, in welchem der Beschwerdeführer die an den teilinvaliden L.________ im Herbst ausbezahlte Insolvenzentschädigung von Fr. 24'920.-- unerwähnt liess ebenso wie dessen damalige Tätigkeit als Geschäftsführer der G.________ GmbH und der H.________ GmbH. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich in diesem Brief an die IV-Stelle in heuchlerischen Worten über den wahren Sachverhalt bedeckt gehalten, um L.________ nicht einer IV-Rentenkürzung auszusetzen, welche dieser fraglos als ungerecht empfunden hätte (angefochtenes Urteil S. 54 f.). Im Falle eines vermeintlich in Brasilien wohnhaften Arbeitnehmers gab der Beschwerdeführer für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung ein Treuhandkonto der K.________ GmbH an, was gemäss der Vorinstanz ebenfalls dafür spricht, dass er einen Teil der Gelder für sich behalten wollte (vgl. angefochtenes Urteil S. 52 f. und 69 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen auch in dieser Hinsicht keine Willkür erkennen.

4.4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, die Vorinstanz stelle tatsachenwidrig und willkürlich fest, die Subsumtion der Tathandlungen als Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB sei an der Berufungsverhandlung "unbestritten" geblieben. Er habe nie einen Betrug eingestanden, sondern den angeklagten Sachverhalt stets bestritten (Beschwerde Ziff. 11a S. 51). Der Einwand ist unbegründet. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Erwägung der Vorinstanz bezieht sich nicht auf die Sachverhaltsfeststellung, sondern auf die rechtliche Würdigung (vgl. angefochtene Urteil E. 5.1 S. 68; siehe dazu auch nachfolgend E. 6).

4.5. Der vorinstanzliche Entscheid ist zudem ausreichend begründet. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag das angefochtene Urteil ohne Weiteres zu genügen.

4.6. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe über seinen Antrag vom 21. Januar 2021 auf Befragung von I.________ und N.________ in Verletzung von Art. 343 StPO sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) nicht entschieden bzw. von weiteren Beweiserhebungen abgesehen. Eine unmittelbare Beweisabnahme sei notwendig gewesen, da das vorinstanzliche Urteil hauptsächlich auf den Aussagen von I.________ aufbaue und auch erstinstanzlich keine gerichtliche Befragung stattgefunden habe. Die Vorinstanz heble die Glaubwürdigkeit von N.________ in wenigen Sätzen als nicht gegeben aus. Sie unterstelle ihm sogar, die schriftlichen Aussagen von N.________ formuliert zu haben, wofür jeder Nachweis in den Akten fehle.

5.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2021, es seien I.________ und N.________ in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO unmittelbar durch das Gericht zu befragen (Akten Vorinstanz, act. 111). Die Vorinstanz hielt im Schreiben vom 26. Januar 2021 fest, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die bereits zweimal verschobene Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2021 noch kurzfristig Beweisergänzungen eingereicht. Darüber, ob noch weitere Beweismassnahmen erforderlich seien, werde nach der Berufungsverhandlung entschieden (Akten Vorinstanz, act. 112). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz die im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2021 nicht fristgerecht gestellten Beweisanträge abwies, sich jedoch vorbehielt, I.________ und N.________, falls erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich zu befragen. Aus dem schriftlich begründeten Urteil vom 24. Juni 2022 ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz deren Befragung nicht als notwendig erachtete. Fehl geht daher der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag nicht behandelt.

5.3.

5.3.1. Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt nach der Rechtsprechung zur Anwendung, wenn eine Zeugenaussage den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 7B_215/2022 vom 25. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_1232/2023 vom 18. September 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).

5.3.2. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass I.________ und J.________ mit ihren Aussagen vom 9. November 2012 zwar das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ins Rollen gebracht hätten, es sich bei den beiden Personen jedoch nicht um Kronzeugen handle und die Beweis- und Indizienlage unbesehen der Aussagen der beiden Personen insgesamt erdrückend sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 und 37). Eine unmittelbare gerichtliche Befragung von I.________ gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO drängte sich daher nicht auf.

5.4.

5.4.1. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

5.4.2. Bei N.________ handelt es sich gemäss dem Beschwerdeführer um einen Entlastungszeugen. N.________ ist österreichischer Staatsangehöriger und lebte die meiste Zeit seines Lebens in Österreich. Er wurde im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Österreich rechtshilfeweise befragt. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurden ihm die Fragen bereits vorgängig zugestellt, worauf N.________ zur Einvernahme mit schriftlich vorbereiteten Antworten erschien und diese unverändert protokollieren liess. Darin gab er u.a. an, I.________ und er hätten die Unterlagen für alle GmbHs (inkl. H.________ GmbH) im Herbst 2005 erstellt und vorbereitet; es habe da sonst niemand mitgemacht; I.________ habe die Vorbereitungen wie im Militär koordiniert; I.________ sei im Militär früher nicht einfacher Soldat, sondern Offizier gewesen. Darauf stellt die Vorinstanz nicht ab. Sie erwägt, N.________ sei als Zeuge unglaubwürdig und dessen Aussagen insgesamt unglaubhaft. Dieser stehe bzw. habe in einer offensichtlichen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer gestanden. Die Vorinstanz geht insbesondere auch angesichts des Militärvergleichs davon aus, N.________ sei nicht der Verfasser der von ihm zur Einvernahme mitgebrachten schriftlichen Antworten gewesen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer (angefochtenes Urteil S. 66 f.).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch insofern nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welche zusätzlichen Erkenntnisse er sich aus einer erneuten Befragung von N.________ erhoffte. Ob der Beschwerdeführer oder allenfalls eine andere Person die schriftlich vorbereiteten Antworten von N.________ verfasste, tut nichts zur Sache, da die Vorinstanz die Aussage, wonach keine weiteren Personen involviert waren, angesichts der zahlreichen übrigen, belastenden Beweise unabhängig vom Verfasser willkürfrei als nicht glaubhaft qualifizieren durfte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Bezüglich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, mehrfachen vollendeten einfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (zulasten der Arbeitslosenkassen Baselland und Graubünden) und mehrfachen versuchten einfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (zulasten der Arbeitslosenkassen Graubünden, Glarus, Zug, Zürich, Thurgau und Bern) macht er ausgehend von den willkürfreien und damit verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) keine Verletzung von Bundesrecht geltend. Die Beschwerde enthält insofern keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende rechtliche Rüge. Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Strafzumessung an.

7.1.

7.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

7.1.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).

7.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet und beispielsweise geltend macht, Zahlungsflüsse an ihn seien nicht nachgewiesen.

7.3.

7.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz für die Haupttat festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Monaten basiere fälschlicherweise auf einer Deliktssumme von Fr. 1.9 Mio. Die Vorinstanz habe den Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 1.9 Mio. nicht nur bei der Bemessung der Einsatzstrafe für die Haupttat, sondern auch anteilsmässig bei den weiteren Delikten berücksichtigt (Beschwerde S. 8 f.). Dies trifft nicht zu. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug den vom Beschwerdeführer effektiv vereinnahmten oder beanspruchten Betrag und bei den Schuldsprüchen wegen einfachen vollendeten und versuchten Betrugs den Anteil der Insolvenzentschädigungen, der den vermeintlichen Arbeitnehmern verblieb bzw. hätte verbleiben sollen, berücksichtigte. Sie hält bei der Strafzumessung wegen vollendeten Betrugs zum Nachteil der Arbeitslosenkasse Baselland ausdrücklich fest, der vom Beschwerdeführer vereinnahmte Anteil (ein Viertel der insgesamt rund Fr. 138'000.--) sei bereits bei der Sanktion wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB abgehandelt worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 75).

7.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt leicht straferhöhend, dass der Beschwerdeführer es nicht bloss bei fehlender Einsicht und Reue beliess, sondern über das ganze Verfahren hinweg hartnäckig das Ziel verfolgte, die ganze Tatschuld I.________ anzulasten (angefochtenes Urteil S. 82). Darin liegt ebenfalls keine Verletzung von Bundesrecht. Ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe kann gemäss der Rechtsprechung unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteil 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.5 mit Hinweisen). Dass sich der Beschwerdeführer weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, wertete die Vorinstanz entgegen dessen Kritik (vgl. Beschwerde S. 9 f.) nicht straferhöhend.

7.3.3. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots trägt die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von 25 Monaten und dem Strafmilderungsgrund von Art. 48e StGB mit einer solchen von 35 Monaten Rechnung. Dabei berücksichtigte sie "vorausschauend" bereits strafmindernd, dass sie aufgrund der angespannten Geschäftslast am Obergericht, der äusserst umfangreichen Aktenlage und der vollständig bestrittenen Anklage die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO für die Verschriftlichung der Urteilsmotive bei weitem nicht werde einhalten können (angefochtenes Urteil S. 82 f.). Nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger den Vorwurf erhebt, sie hätten ebenfalls zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, ohne jedoch eine Rechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. Beschwerde S. 11-14).

7.3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Gesamtbetrachtung mit den gegenüber den bereits rechtskräftig verurteilten Personen ausgesprochenen Strafen vorgenommen (Beschwerde S. 14 f.). Der Einwand ist ebenfalls unbegründet. BGE 135 IV 191 verlangt einen Strafenvergleich unter Mittätern nur für den Fall, dass die Mittäter im gleichen Verfahren beurteilt wurden. Wurden wie vorliegend getrennte Verfahren geführt, kann daraus nicht abgeleitet werden, das Sachgericht müsse die gegen die Mittäter allenfalls bereits ergangenen Urteile beiziehen und hypothetische Überlegungen dazu anstellen, wie es die Mittäter beurteilt hätte (vgl. Urteile 6B_527/2021 vom 21. Juli 2022 E. 1.5.6; 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.3.4). Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt (BGE 135 IV 191 E. 3.3) und es daher unzulässig ist, eine angemessene Strafe einzig mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zur unangefochten gebliebenen Strafe gegen den Mittäter zu reduzieren (BGE 135 IV 191 E. 3.4). Ohnehin ist das Strafmass individuell nach dem objektiven und subjektiven Verschulden eines Täters sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten (vgl. Art. 47 StGB) im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Ein Strafenvergleich ist vorliegend auch deshalb schwierig, weil der Beschwerdeführer und I.________ zwar als Mittäter agierten, bei der Tatbegehung jedoch unterschiedliche Rollen hatten.

7.4. Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten hält sich insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

8.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 18 Monate sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 43 StGB sowie Art. 29 Abs. 2 BV. Angesichts des grossen Ermessensspielraums gälten hohe Begründungsanforderungen, denen der angefochtene Entscheid nicht zu genügen vermöge. Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, da sie bei der Strafzumessung von einem mittleren Verschulden, im Rahmen von Art. 43 StGB jedoch von einem sehr erheblichen Verschulden ausgehe. Die Legalprognose sei günstig. Der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Strafteils von 18 Monaten würde ihn sowohl in persönlicher als auch beruflicher Hinsicht völlig aus der Bahn werfen und erscheine aufgrund des langen Zeitablaufs seit den Taten absolut unverhältnismässig. Der zu vollziehende Strafteil sei zumindest so anzusetzen, dass ihm die Halbgefangenschaft oder das Electronic-Monitoring ermöglicht werde, was die Vorinstanz zu Unrecht nicht in ihren Entscheid habe einfliessen lassen.

8.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3, 1 E. 5.6; Urteil 6B_395/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 1.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6; Urteile 7B_480/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.2; 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 277).

8.3. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die zu sanktionierenden Straftaten zeitlich weit zurückliegen und sich der Beschwerdeführer seitdem, abgesehen von einer geringfügigen Straffälligkeit wegen einer Ende 2011 begangenen Beschimpfung, soweit ersichtlich korrekt verhalten hat (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 82). Sie setzt den vollziehbaren Strafteil angesichts der sehr erheblichen Tatschuld des Beschwerdeführers trotz der günstigen Legalprognose auf die im Rahmen von Art. 43 StGB maximal möglichen 18 Monate fest (angefochtenes Urteil E. 4.5.3 S. 84).

8.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass im Rahmen von Art. 43 StGB nicht nur der Legalprognose, sondern auch dem Verschulden Rechnung zu tragen ist. Der unbedingte Strafteil darf daher selbst bei einer günstigen Prognose das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten. Vorliegend fiel die Freiheitsstrafe angesichts der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden langen Dauer des Strafverfahrens und der seit den Straftaten verstrichenen Zeit zwar so aus, dass ein teilbedingter Vollzug angesichts des Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe gerade noch möglich wurde. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz angesichts des vom Beschwerdeführer und seinen Komplizen angestrebten deliktischen Erlöses von rund Fr. 1.9 Mio. sowie der Rolle des Beschwerdeführers im Betrugskonstrukt im Rahmen von Art. 43 StGB von einem sehr erheblichen Verschulden ausgeht und dem Beschwerdeführer lediglich für die Hälfte der Freiheitsstrafe von 36 Monaten den bedingten Vollzug gewährt. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz argumentiert entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Ihre Erwägungen zum "mittleren" objektiven Verschulden beziehen sich explizit auf den Unrechtsgehalt des Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs von Art. 146 Abs. 2 StGB und die dafür vorgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vgl. angefochtenes Urteil S. 74). Dieser Verschuldensbegriff, der sich am Strafrahmen des jeweils anwendbaren Straftatbestands orientiert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7), ist relativ. Im Rahmen des teilbedingten Vollzugs von Art. 43 StGB gilt ein anderer Massstab, da die Bestimmung von vornherein nur bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis höchstens drei Jahren, im Übrigen jedoch bei sämtlichen Straftatbeständen des StGB, d.h. namentlich auch bei blossen Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), zur Anwendung gelangt.

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich weiter, dass die lange Dauer des Strafverfahrens teilweise auf das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Verteidigers zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb ihm die Vorinstanz dessen ungeachtet aufgrund der Schwere der Verletzung des Beschleunigungsgebots zwingend die Möglichkeit zur Stellung eines Gesuchs um Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft oder in der Form des Electronic-Monitorings hätte einräumen müssen.

Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Dauer der Probezeit.

9.1. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (zum Ganzen: BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile 6B_1040/2022 vom 23. August 2023 E. 4.4.1; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen). Keine Rolle spielt insoweit die Schwere der Tat (Urteil 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

9.2. Die Vorinstanz erachtet eine Probezeit von drei Jahren als angezeigt, um effektiv sicherzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nachhaltig bewährt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5.4 S. 84 f.). Sie erwähnt bei der Beurteilung der Probezeit zwar, dass der Beschwerdeführer massiv gegen die Rechtsordnung verstossen hat. Entgegen dessen Kritik stellt sie für die Probezeit jedoch nicht auf das Tatverschulden, sondern auf die Bewährungsaussichten ab. Dass der Beschwerdeführer während den gegen ihn laufenden Strafverfahren keine weiteren Vermögensdelikte beging, verpflichtete die Vorinstanz nicht, die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 bis 6 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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