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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_51/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_51/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
10.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_51/2025

Urteil vom 10. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Raufhandel, einfache Körperverletzung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. Oktober 2024 (SK1 23 22/SK1 24 12).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2024. Er beantragt die Aufhebung des Urteils und Neubeurteilung der Angelegenheit durch nicht befangene Richter.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht ansatzweise gerecht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen unterstellt er der Justiz des Kantons Graubünden - im Zusammenhang mit Landkaufverträgen und Eintragungen im Grundbuch - pauschal Korruption und Befangenheit. Er vermutet Absprachen unter den Rechtsanwälten, spricht von Freiheitsberaubung, Erpressung sowie von Gefälligkeitsgutachten und präsentiert sein Narrativ zu den ihm zur Last gelegten Sachverhalten. Aus seinen seitenlangen Ausführungen ergibt sich nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Urteil Bundesrecht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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