Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_315/2025
Urteil vom 3. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A., handelnd durch B., KESB Bezirk Hinwil, und diese vertreten durch Rechtsanwalt David Knecht, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Schändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Dezember 2024 (SB230490-O/U/sm).
Sachverhalt:
A.
A.________ und D.________ wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2021 sexuelle Handlungen an E.________ vorgenommen zu haben. Diese sei wegen Alkohol- und Drogenkonsums extrem müde und benommen gewesen und sei gegen ihren Willen am ganzen Körper berührt und vaginal sowie anal penetriert worden.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. Dezember 2024 zweitinstanzlich wegen Schändung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Gleichentags verurteilte das Obergericht D.________ wegen Schändung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Es verpflichtete A.________ und D.________ unter solidarischer Haftung, E.________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- nebst Zins zu 5 % Zins seit 27. März 2021 zu bezahlen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022 beschlagnahmten Gegenstände zog es ein.
C.
Während D.________ das obergerichtliche Urteil akzeptierte, beantragt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er sei freizusprechen, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 30'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2022 zuzusprechen, die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszugeben und die Zivilforderung von E.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung an das Obergericht zurückzuweisen. Mit separater Eingabe ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf unverwertbare Aussagen abgestellt.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die abwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
1.1.3. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet wurde und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der abwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6 mit zahlreichen Hinweisen).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz hält fest, die Einvernahmen vom 27. Juni 2021 und 29. Juni 2021 hätten vor der Eröffnung der Untersuchung stattgefunden. Die Polizei habe die Beschwerdegegnerin 2 und F.________ im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt und nicht etwa im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Als die Staatsanwaltschaft selbst die Beschwerdegegnerin 2 befragt habe, seien die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten gewahrt worden.
1.2.2. Sodann wendet sich die Vorinstanz den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten vom 27. Oktober 2021 zu.
Dabei übersieht sie nicht, dass die Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, die gleichen Verfahrensrechte haben, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen, also auch das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht (vgl. etwa BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verweist zutreffend auf das Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass die Verfahrensleitung entscheidet, ob das Teilnahmerecht vorübergehend zu beschränken ist (vgl. Art. 101 Abs. 1 sowie Art. 102 Abs. 1 StPO analog). Bei ihrem Entscheid habe sie, wie bei den gesetzlich ausdrücklich geregelten Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundkonzeption der StPO mit gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen. Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien sei zu wahren. Einschränkungen der Teilnahmerechte seien nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend vorzunehmen. Eine Beschränkung der Teilnahmerechte könne namentlich verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet sei (vgl. dort E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich die mögliche Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten im Anfangsstadium der Untersuchung in der Praxis etabliert hat. Sie hält weiter fest, die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren ersten Einvernahme sei nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht geprüft, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Bei den ersten polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten sei die Tatbeteiligung noch unklar gewesen. Bis dahin sei ihnen der vorgeworfene Sachverhalt noch nicht vorgehalten worden. Es habe eine konkrete Kollusionsgefahr bestanden, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht von der polizeilichen Einvernahme der Mitbeschuldigten ausgeschlossen worden sei und umgekehrt. Die beiden Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 seien daher verwertbar.
1.2.3. Was die Hafteinvernahmen vom 28. Oktober 2021 betrifft, gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Recht. Sie erwog, diese Einvernahmen hätten den inhaltlichen Rahmen gesprengt. Denn die Beweisabnahme nach Art. 224 Abs. 1 StPO muss sich auf Elemente beschränken, die sofort verfügbar und voraussichtlich geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe sogleich in entscheidender Weise zu erhärten oder zu entkräften (vgl. dazu Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 3 zu Art. 224 StPO mit Hinweis auf das Urteil 1B_635/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3). Gemäss Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer bei seiner Hafteinvernahme mit den Aussagen der Mitbeschuldigten bei deren Hafteinvernahme konfrontiert. Eine derart ausführliche Hafteinvernahme widerspreche der Natur des Haftverfahrens und bedeute eine Aushöhlung der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO. Daher dürfe die Hafteinvernahme nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden. Folgerichtig verwendet die Vorinstanz die Aussagen aus den Hafteinvernahmen bei der Beweiswürdigung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers.
1.3. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
1.3.1. Was die polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Juni 2021 und von F.________ vom 29. Juni 2021 betrifft, hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass im polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht. Er anerkennt auch, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin 2 unter Einhaltung seiner Teilnahmerechte befragte. Er rügt aber, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Geschehene nur noch grob zusammengefasst wiedergegeben und zum relevanten Zeitabschnitt betreffend die sexuellen Handlungen keine detaillierten Ausführungen mehr gemacht. Allerdings geht bereits aus den vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 eindeutig hervor, dass sie auch bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme Angaben zum Kerngeschehen machte. Dass der Beschwerdeführer sein Teilnahme- und Fragerecht nicht hinreichend ausüben konnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Von einer Verletzung seines Konfrontationsanspruchs kann keine Rede sein. Zur Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 29. Juni 2021 äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Sie ist denn auch klar verwertbar.
1.3.2. Auch die Einwände gegen die Verwertbarkeit der Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten vom 27. Oktober 2021 dringen nicht durch. Der Beschwerdeführer bringt bloss vor, die Vorinstanz begründe die Kollusionsgefahr nicht hinreichend. Darauf braucht nicht vertieft eingegangen zu werden. Denn angesichts der Tatvorwürfe ist evident, dass eine konkrete Kollusionsgefahr bestand. Weshalb die vorinstanzliche Begründung "nicht ausreichend genug" sein soll, erschliesst sich nicht. Auch geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sein soll. Er trägt nur vor, es sei "zu bezweifeln, ob ein vollständiger Ausschluss notwendig gewesen" sei.
1.4. Nach dem Gesagten berücksichtigte die Vorinstanz die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Juni 2021 und die Einvernahme von F.________ vom 29. Juni 2021 zu Recht. Gleiches gilt für die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten vom 27. Oktober 2021. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er beantragte im Berufungsverfahren, dass ein Gutachten zu einer allfälligen Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung der Beschwerdegegnerin 2 eingeholt wird. Zudem verlangte er ein morphologisches Gutachten zu seinem Gehirn. Er beanstandet, dass die Vorinstanz diese Beweisanträge abwies und rügt eine willkürliche Beweiswürdigung.
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 4.Dezember 2024, dass über ihn und die Beschwerdegegnerin 2 jeweils ein psychiatrisches Gutachten erstellt wird. Die Vorinstanz erwägt, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Unwahrheit sagen würde. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 2 bei der ersten Einvernahme vom 27. Juni 2021 teilweise verwirrt gewirkt und Schwierigkeiten bekundet, sich auszudrücken. Doch wirkten ihre Aussagen nicht übertrieben. Auch habe sie den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte nicht über Gebühr belastet. So habe sie Erinnerungslücken angegeben und auch darauf hingewiesen, dass sie niemanden zu Unrecht belasten wolle, was mit der Erstinstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auch nicht starr behauptet, sie sei sediert worden. Vielmehr habe sie versucht, damit ihre Müdigkeit zu erklären, und geschildert, dass sie auch bei Alkohol- und Drogenkonsum nie in eine derart starke Müdigkeit verfallen sei. Weiter falle gemäss Vorinstanz auf, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 überwiegend bestätigt hätten. So habe die Beschwerdegegnerin 2 etwa erklärt, dass der Beschwerdeführer ihr ein Rosenbad habe einlaufen lassen wollen, was dieser bestätigt habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin 2 gewusst, dass die Mitbeschuldigte adoptiert worden sei und ursprünglich aus Rumänien stamme. Die Beschwerdegegnerin 2 habe berichtet, wie sie in der Nacht ihr ausgeschaltetes Mobiltelefon gefunden habe, wozu die Mitbeschuldigte passend ausgeführt habe, sie habe das Mobiltelefon ausgeschaltet, weil der Ex-Partner der Beschwerdegegnerin 2 ständig angerufen habe. Augenfällig erscheinen der Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 über die Positionen im Bett, wonach sich zu Beginn der sexuellen Handlungen die Mitbeschuldigte links von ihr und der Beschwerdeführer rechts platziert hätten und wie sie jeweils nach den sexuellen Handlungen im Bett positioniert gewesen seien. Gemäss Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 gerade zu ihrer starken Müdigkeit unwahr ausgesagt haben sollte, zumal die Mitbeschuldigte dies mehrmals deutlich bestätigt habe. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt werden müsste. Dasselbe gelte für das morphologische Gutachten zum Gehirn des Beschwerdeführers. Auch hier sei nicht ersichtlich, inwiefern es zur Feststellung des Sachverhalts beitragen könnte.
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
2.3.1. Er stellt der vorinstanzlichen Würdigung einfach seine eigene Sicht der Dinge entgegen und behauptet, es bestünden eindeutige Anzeichen, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin 2 und das bei ihm diagnostizierte Schädel-Hirn-Trauma einen Einfluss auf das Aussageverhalten hätten. Der Beschwerdeführer knüpft an der vorinstanzlichen Erwägung an, wonach die Beschwerdegegnerin 2 ihn und die Mitbeschuldigte erst am Tatabend kennengelernt habe und keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Dem hält der Beschwerdeführer aber bloss entgegen, dies bedeute "noch lange nicht, dass das von ihr geschilderte Tatgeschehen sich wirklich so abgespielt" habe. Vielmehr lege es "die Möglichkeit offen, dass sich gerade aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowie der damit einhergehenden Medikation eine derartige Geschichte nur in ihrem Kopf abgespielt haben könnte, weshalb es von umso grösserer Notwendigkeit gewesen wäre, die von der Verteidigung beantragten Gutachten erstellen zu lassen". Damit verfehlt er die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge. Er scheint zu übersehen, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene.
2.3.2. Auch im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz übersah nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 in psychiatrischer Behandlung ist und regelmässig Psychopharmaka einnimmt. Entgegen dem Beschwerdeführer schliesst dies keineswegs aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 von ihr Erlebtes wahrheitsgemäss schildern konnte. Zwingende Gründe für die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens verneinte die Vorinstanz willkürfrei. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 bei der polizeilichen Einvernahme als wirr einschätzt.
2.3.3. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie darauf verzichtete, ein morphologisches Gutachten zu seinem Gehirn einzuholen. Die Vorinstanz ging in vertretbarer Weise nicht weiter darauf ein. Der Beschwerdeführer legt auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb ein solches Gutachten unabdingbar sein soll. Er bringt bloss vor, dass ein morphologisches Gutachten über sein Gehirn objektive Hinweise liefern könne, "ob strukturelle oder funktionelle Gehirnveränderungen die Glaubwürdigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit" beeinflusst hätten. Damit legt er keine Willkür dar.
2.4. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie auf die Einholung der beantragten Gutachten verzichtete und den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtete.
Die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Schändung in gemeinsamer Begehung und die Strafzumessung samt Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme ficht der Beschwerdeführer zu Recht nicht an. Die beantragte Abweisung der Zivilforderung und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände begründet er nicht. Damit hat es sein Bewenden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt