Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_263/2024
Urteil vom 19. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Veruntreuung, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2024 (SBR.2023.53).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ bildeten eine einfache Gesellschaft betreffend eine Liegenschaft in U.. Das Gebäude brannte im Dezember 2015 ab. Mit einer Akontozahlung der Gebäudeversicherung erwarben A. und B.________ 400 Goldvreneli. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 6. Januar 2022 wird A.________ zusammengefasst vorgeworfen, sich der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben, indem er die ihm von B.________ anvertrauten Goldvreneli mit sieben 20-Rappen-Rollen im Wert von Fr. 70.-- ausgetauscht, die 400 Vreneli für sich behalten und sich so um Fr. 97'034.-- bereichert haben soll. Dabei soll er zumindest damit gerechnet haben, kein Anrecht auf die Goldvreneli zu haben. Daneben soll A.________ den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe erfüllt haben, indem er es unterliess, den aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft mit B.________ resultierenden Gewinn von Fr. 300'000.-- dem Sozialversicherungszentrum Thurgau zu melden, weshalb ihm dieses für die Monate Oktober 2019 bis und mit Oktober 2020 Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 13'936.-- ausbezahlte.
B.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 26. April 2023 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ am 23. Januar 2024 der Veruntreuung und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es verpflichtete A., B. Fr. 97'104.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. November 2021 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2024 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Veruntreuung und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freizusprechen; eventualiter sei das gegen ihn wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe geführte Verfahren infolge Verjährung einzustellen. Die Zivilansprüche von B. seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht von Amtes wegen nochmals zum Kerngeschehen befragt, ihre Aussagen willkürlich gewürdigt und sich in unzulässiger Weise auf die unwissenschaftlichen Berichte des Instituts für Rechtsmedizin und die Aussagen der Sachverständigen gestützt. Ebenso sei sie bei ihren Feststellungen zum subjektiven Tatbestand in Willkür verfallen.
1.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die ihm übergebenen Goldvreneli zwischen dem 5. und 12. Juli 2018 heimlich durch sieben Rollen mit 20-Rappen-Stücken im Wert von Fr. 70.-- ersetzt und diese anschliessend in einem von ihm zugeklebten Luftpolstercouvert gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin im Schrankfach Nr. xxx bei der C.________ Bank eingelagert habe, während er die Vreneli für sich behalten und sich daran bereichert habe. Dabei habe er gewusst, dass die Vreneli ihm und der Beschwerdegegnerin gemeinsam zugestanden seien und zu diesem Zeitpunkt noch keine Abrechnung zwischen ihnen erfolgt sei. Er habe die Vreneli der einfachen Gesellschaft dauerhaft entziehen wollen.
Die Vorinstanz stützt sich bei ihren Feststellungen unter anderem auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin und die DNA-Spuren am Luftpolstercouvert.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
1.3.3. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.3; 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), un-vollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht auch ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; 6B_1232/2023 vom 18. September 2024 E. 2.1; 6B_1181/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_1258/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.2; 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 2.1; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür oder sonstige Rechtsverletzung bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
1.4.1. Unbegründet ist zunächst sein Einwand, die Vorinstanz habe seinen Antrag zu Unrecht abgewiesen, bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) abzuklären, wann die 20-Rappen-Münzen mit Jahrgang 2020 bezugsbereit gewesen seien. Wie die Vorinstanz ausführt, wurden die 20-Rappen-Münzen mit Jahrgang 2015, wie sie im Schliessfach festgestellt wurden, gemäss Auskunft der SNB am 23. November 2016 als bezugsbereit gemeldet. Sie waren also zum Tatzeitpunkt - spätestens am 12. Juli 2018 - bereits seit einem Jahr, sieben Monaten und 20 Tagen erhältlich. Wann genau die ersten Münzen in Verkehr gebracht wurden, konnte zwar nicht mehr bestimmt werden. Es ist jedoch nicht willkürlich, anzunehmen, es sei "schlicht unwahrscheinlich", dass zu diesem Zeitpunkt noch gar keine 20-Rappen-Stücke mit Jahrgang 2015 im Umlauf gewesen sein sollen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf diese Frage angesichts der verschiedenen Faktoren, die das Inverkehrbringen von Geld beeinflussen, aus einem Bericht der SNB zur Bereitstellung der 20-Rappen-Münzen mit Jahrgang 2020 keinen Erkenntnisgewinn verspricht. Sie durfte den entsprechenden Beweisantrag willkürfrei abweisen.
1.4.2. Gleich verhält es sich mit der Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Verzicht auf eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin. Diese wurde sowohl im Vorverfahren mehrfach einvernommen als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Weshalb zusätzlich noch eine Befragung vor der Vorinstanz notwendig gewesen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Ob vorliegend tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, eine reine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegt, sei dahingestellt. Jedenfalls genügt die (vermeintliche) Widersprüchlichkeit von Aussagen (dazu nachstehend) nicht, um eine Abweichung vom Grundsatz der einmaligen Unmittelbarkeit (vgl. dazu E. 1.3.3) zu begründen.
1.4.3. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussagen der Beschwerdegegnerin willkürlich gewürdigt worden sein sollen.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe zur Behändigung der Goldvreneli nicht konstant ausgesagt. Hierzu ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Einvernahme vom 5. Januar 2021 zunächst eingeräumt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie genau der Beschwerdeführer die Goldvreneli an sich genommen habe. Später habe sie jedoch an derselben Befragung auf Vorhalt ihre frühere Aussage bestätigt, dass er die Vreneli in seine Handtasche gelegt habe. Dass die Vorinstanz darin angesichts der vergangenen Zeit und des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin den Fokus stets darauf gelegt habe, dass der Beschwerdeführer die Münzen an sich genommen habe, und nicht darauf, auf welche Weise er dies getan habe, keinen Widerspruch sieht bzw. diesen als erklärbar wertet, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aussage der Beschwerdegegnerin, sie wisse nichts davon, dass ihr Anwalt im Zivilverfahren einmal geschrieben habe, der Inhalt des Schrankfachs Nr. xxx gehöre ihm. Inwiefern allerdings die angeführten Vergleichsgespräche diese Aussage widerlegen sollen, erschliesst sich nicht. Ohnehin weist die Vorinstanz darauf hin, aus den Gesprächen ergebe sich (lediglich), dass das Schliessfach bei der C.________ Bank und dessen Inhalt Verhandlungsgegenstand zwischen den Parteien gewesen sei. Mehr - insbesondere, dass der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, die Vreneli würden ihm alleine gehören - lasse sich daraus nicht folgern.
1.4.4. Nicht einzugehen ist mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_1334/2023 vom 16. Juni 2025 E. 2.2; 6B_738/2024 vom 29. April 2025 E. 3.9; 6B_1077/2023 vom 2. April 2025 E. 1; je mit Hinweisen) auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen des Beschwerdeführers, die sich gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Sachverständigen und Berichte des Instituts für Rechtsmedizin richten. Soweit er geltend macht, es müsse auf eine nicht mehr nachvollziehbare Art und Weise zur Übertragung der DNA-Spur gekommen sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz durchaus die Möglichkeit anerkennt, dass er das Couvert früher - etwa im Rahmen von D.-Sendungen, die die Beschwerdegegnerin für ihn verpackt haben soll - angefasst haben könnte. Sie legt jedoch überzeugend dar, ins Gewicht falle, dass seine DNA in hoher Qualität sowohl an der adhäsiven Seite des Klebeverschlusses als auch unter dem braunen Klebeband, mit dem das Couvert umwickelt gewesen sei, und an der inneren Luftpolsterfolie sichergestellt worden sei. Da es gemäss angefochtenem Urteil keine Hinweise auf ein wiederverwendetes Couvert gibt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unbehelflich, sämtliche seiner im Jahr 2018 getätigten D.-Verkäufe hätten abgeklärt werden müssen.
1.4.5. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen Rügen gegen die vorinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand nicht durch. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht als (Allein-) Eigentümer der Goldvreneli gesehen habe. Dabei verweist sie darauf, dass es sich bei den Vreneli um Vermögenswerte aus einem Liegenschaftskauf durch die Beschwerdegegnerin gehandelt habe und zu jenem Zeitpunkt noch keine Abrechnung über die offenen Posten der zwischen ihnen diesbezüglich bestehenden einfachen Gesellschaft erfolgt sei. Daraus leitet sie in vertretbarer Weise ab, es sei somit offensichtlich gewesen, dass es sich bei den Vreneli mindestens um gemeinsames Vermögen bzw. um "Vermögen der einfachen Gesellschaft" gehandelt habe. Soweit der Beschwerdeführer hierzu anführt, sie hätten die Auszahlung der Gebäudeversicherung für das Haus untereinander aufgeteilt, indem sie mit der Hälfte des Geldes die Vreneli erworben hätten, weicht er von den vorinstanzlichen Feststellungen ab, ohne Willkür darzulegen. Dass er die Goldvreneli heimlich ausgetauscht habe, wertet die Vorinstanz als Beweis für sein Wissen um die Eigentumsverhältnisse. Als weitere Belege führt sie an, das Geld der Gebäudeversicherung sei auf das Konto der Beschwerdegegnerin geflossen, das Schliessfach habe auf ihren Namen gelautet, sie sei beim Kauf der Vreneli im Formular A genannt worden und sie - nicht der Beschwerdeführer - habe die Vreneli versteuert. In ihren Ausführungen geht sie auch auf die in der Beschwerdeschrift angeführten Vergleichsverhandlungen (vgl. dazu bereits E. 1.4.3) ein. Sie stellt fest, in deren Rahmen sei darüber diskutiert worden, dass der Tresorinhalt bei einer gütlichen Einigung dem Beschwerdeführer zustünde. Dass sie dies als unerheblich für die Frage wertet, ob er zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, Alleineigentümer der Vreneli zu sein, ist nicht zu beanstanden.
1.4.6. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung insgesamt nicht als willkürlich auszuweisen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und bestreitet sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand.
2.2. Demgegenüber erachtet die Vorinstanz den Tatbestand des Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als erfüllt.
2.3. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien, insbesondere nach Art. 641 ff. ZGB (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.1; 6B_524/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 mit Hinweisen). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass er den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; Urteile 6B_55/2025 vom 2. April 2025 E. 2.2.1; 6B_1317/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 3.1; 6B_1365/2022 vom 25. Januar 2024 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_55/2025 vom 2. April 2025 E. 2.2.1; 6B_1317/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 3.1; 6B_1365/2022 vom 25. Januar 2024 E. 6.1.2; je mit Hinweisen), wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl. Urteil 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen, sowohl die deskriptiven als auch die normativen. Wer etwa verkennt, dass eine Sache fremd ist, erliegt einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteil 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (siehe E. 1.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Fremdheit der Vreneli.
Eine Sache gilt als fremd, wenn sie im Eigentum mindestens eines anderen als des Täters steht, wobei fremdes Miteigentum gemäss Art. 646 ff. ZGB oder Gesamteigentum nach Art. 652 ff. ZGB genügt (BGE 132 IV 5 E. 3.3). Zum angeklagten Zeitpunkt standen die Goldvreneli dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen zur gesamten Hand zu. Damit waren sie fremd i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2.4.2. Weiter richtet sich der Beschwerdeführer gegen die Tatbestandsmerkmale des Anvertrautseins und der Aneignung. Er habe jederzeit über die Vreneli verfügen können und dürfen; die Täuschung über deren Aufenthaltsort sei nicht tatbestandsmässig. Erst mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft sei eine Herausgabepflicht entstanden, was nicht Gegenstand der Anklage sei. Zudem sei das Vermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deren Organen nicht anvertraut. Gleiches müsse auch für einfache Gesellschaften gelten.
Mit letzterem Vorbringen ruft der Beschwerdeführer die Praxis des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung bei pflichtwidrigen Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit (dazu Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.3 mit Hinweisen) an. Ob sich diese Rechtsprechung, wie vorgebracht, auf die Tätigkeit von Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft übertragen lässt, kann indessen offenbleiben. Die Vorinstanz geht nämlich zu Recht davon aus, dass die Goldvreneli dem Beschwerdeführer anvertraut waren: Wie sie in ihrem Entscheid ausführt, nahm er die Vreneli mit der Verpflichtung entgegen, sie im gemeinsamen Interesse sicher aufzubewahren und alsdann zur Einlagerung bei der C.________ Bank abzuliefern. Anders als er geltend macht, traf ihn somit nicht erst nach Auflösung der einfachen Gesellschaft eine Herausgabepflicht. Daran ändert nichts, dass er, wie er vorbringt, stets über beide Schlüssel des Schrankfachs verfügte. Indem er mit der Einlagerung der 20-Rappen-Rollen vortäuschte, seiner Ablieferungspflicht nachgekommen zu sein, während er die Vreneli heimlich für sich behielt, manifestierte er seinen Aneignungswillen (vgl. Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2). Die Vorinstanz erachtet den objektiven Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 zu Recht als erfüllt.
2.4.3. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, einem Sachverhaltsirrtum unterlegen zu sein.
Soweit er sich dabei darauf beruft, über die Eigentumsverhältnisse an den Vreneli geirrt zu haben, weicht er von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Wie in E. 1.4.5 ausgeführt, nimmt diese willkürfrei an, dass er Kenntnis davon hatte, nicht Alleineigentümer der Vreneli zu sein. Sodann geht sie, anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, nicht davon aus, die Bereicherungsabsicht stehe (erst) seit dem 23. November 2021 und damit nach dem angeklagten Zeitraum fest. Sie weist zwar darauf hin, der Beschwerdeführer habe die Vreneli weiterhin für sich behalten, selbst nachdem mit gerichtlichem Entscheid vom 23. November 2021 rechtskräftig geklärt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin seit Vergleichsabschluss am 20. September 2019 Alleineigentümerin derselben sei. Sie schliesst jedoch bereits daraus, dass der Beschwerdeführer die Vreneli heimlich an sich nahm, um sie der Beschwerdegegnerin dauerhaft zu entziehen, als noch keine Abrechnung zwischen ihnen stattgefunden hatte, auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.
2.5. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.6. Auf den bedingt für den Fall des Freispruchs gestellten Antrag, die Zivilklage der Beschwerdegegnerin auf den Zivilweg zu verweisen, ist ausgangsgemäss nicht einzutreten.
3.1. Weiter richtet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. Zum einen macht er geltend, das Nichtanmelden von veränderten Verhältnissen aufgrund der allgemeinen Meldepflicht könne nicht von Art. 148a StGB erfasst sein. Zum anderen sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht von einem leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB ausgegangen und habe dabei ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
3.2. Die Vorinstanz erachtet den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB als erfüllt. Aufgrund des Deliktsbetrags, der Höhe der nicht deklarierten Summe, der Beweggründe des Beschwerdeführers und seines Vorgehens verneint sie das Vorliegen eines leichten Falls gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB.
3.3.
3.3.1. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diesfalls stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Übertretungen verjähren hinsichtlich Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB).
Wann ein Fall von Art. 148a Abs. 2 StGB gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Deliktsbetrag unter Fr. 3'000.-- stets von einem leichten Fall auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5.9).
3.3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2019 Ergänzungsleistungen zur AHV in der Höhe von Fr. 1'072.--/Monat und unterliess es, den aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft mit der Beschwerdegegnerin resultierenden Anteil von Fr. 300'000.-- dem Sozialversicherungszentrum mitzuteilen. Dabei hatte er Kenntnis davon, dass er sämtliche Einkommens- und Vermögensänderungen melden musste. Über die Fr. 300'000.-- fertigte er einen Schenkungsvertrag zugunsten seiner Ehefrau an und zahlte den Betrag nach Einlösung des entsprechenden Checks auf ihrem Konto ein. Letztlich investierte er bzw. die E.________ GmbH die Fr. 300'000.-- in Goldvreneli. Das Sozialversicherungszentrum zahlte ihm für die Monate Oktober 2019 bis und mit Oktober 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 13'936.-- aus.
3.3.3. Nach der Rechtsprechung begründet Art. 148a StGB in der Tatvariante des "Verschweigens von Tatsachen" eine Unterlassungsstrafbarkeit (eingehend Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5 f.). Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist diese Praxis inzwischen durchaus gefestigt: Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse zur Tatbestandserfüllung genügt (Urteile 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.1.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; 6B_1030/2020 vom 20. November 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die unterlassene Meldung der Fr. 300'000.-- erfülle den Tatbestand des Art. 148a Abs. 1 StGB.
Sie verneint auch zu Recht das Vorliegen eines leichten Falls i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Zwar trifft es zu, dass aufgrund des Deliktsbetrags (Fr. 13'936.--) eine vertiefte Prüfung zu erfolgen hat und eine Tatbegehung durch Unterlassen für einen leichten Fall sprechen kann (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7). Zu berücksichtigen sind aber stets sämtliche Tatumstände. Diese wirken sich im vorliegenden Fall nicht verschuldensmindernd aus. So weist die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht darauf hin, dass bei einem Deliktszeitraum von 12 Monaten nicht mehr von einer kurzen Zeitspanne gesprochen werden kann (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6; Urteile 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Nicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung der Beweggründe des Beschwerdeführers für die Tat (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.7) : Investition der Fr. 300'000.-- in Luxusgüter (in Goldvreneli). Gleiches gilt für die als Verschleierungshandlung (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.6) zu wertende Schenkung an die Ehefrau und die Höhe der nicht deklarierten Summe (vgl. Urteil 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3). Die Vorinstanz verletzt mit ihrem Urteil weder Art. 148a Abs. 2 StGB noch ihre Begründungspflicht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.4. Mangels Vorliegens eines leichten Falls erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung einzutreten.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Fildir