Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_1189/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_1189/2023, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_1189/2023, 6B_1264/2023

Urteil vom 19. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, Präsident, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Glassey, Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte 6B_1189/2023 Versicherung A.________ AG, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Beschwerdeführerin 1,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
  2. B.________, Beschwerdegegnerinnen 1 und 2,

und

6B_1264/2023 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz, Beschwerdeführerin 2,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
  2. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________, vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
  3. Partei C.________ Basel-Landschaft (vormals Partei D.________ Basel-Landschaft), vertreten durch Advokatin Marie-Caroline Messerli, Beschwerdegegnerinnen 1, 3 und 4.

Gegenstand 6B_1189/2023 Aufhebung der Grundbuchsperre; Parteientschädigung,

6B_1264/2023 Mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung; Ausstand, Willkür, Strafzumessung, Zivilforderungen etc.

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Januar 2023 (460 21 162).

Sachverhalt:

A.

Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte B.________ mit Urteil vom 26. Mai 2021 der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sprach es sie frei. Es verurteilte B.________ dazu, der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ folgende, geltend gemachten Forderungen zu bezahlen: Schadenszins in Höhe von Fr. 28'248.40 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2020, Aufwand von E.________ in Höhe von Fr. 2'319.70 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2019, Aufwand von E.________ in Höhe von Fr. 240.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. März 2019, Aufwand von E.________ in Höhe von Fr. 40.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 11. April 2019, Aufwand von E.________ in Höhe von Fr. 440.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2019, Aufwand von F.________ in Höhe von Fr. 1'020.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019 und Sitzungsgelder in Höhe von Fr. 870.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019. Weiter verurteilte es B.________ dazu, der damaligen Partei D.________ Basel-Landschaft (seit Januar 2022: Partei C.________ Basel-Landschaft) folgende, geltend gemachten Forderungen zu bezahlen: Schadenszins in Höhe von Fr. 10'153.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2020, Aufwand des Kassiers und der Revisoren in Höhe von Fr. 2'520.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2020, Aufwand der externen Revisoren in Höhe von Fr. 3'527.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021, Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 103.30 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021 und Kosten der Bank G.________ in Höhe von Fr. 269.25 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021. Im Mehrbetrag verwies es die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Es entschied, die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Nr. xxx, Plan Nr. 11, V., im Grundbuch U., sei nach Eintritt der Rechtskraft aufzuheben. Zudem verfügte es über die weiteren sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Geldbeträge. Es auferlegte B.________ die Verfahrenskosten und verpflichtete sie, der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 33'787.80 und der Partei D.________ Basel-Landschaft eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 9'257.50 zu bezahlen. B.________ und die römisch-katholische Kirchgemeinde U.________ bzw. die Versicherung A.________ AG, als deren Rechtsnachfolgerin, erhoben gegen das Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft führte Anschlussberufung.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach B.________ mit Urteil vom 17. Januar 2023 der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilt sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Vollzug. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Das Kantonsgericht hält folgende Sachverhalte für erwiesen:

B.a. B.________ war seit ihrer Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung vom 23. März 2016 als Kassiererin der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ tätig. In dieser Stellung verfügte sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ bei der Bank H.________ AG sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des E-Bankings betreffend dieses Bankkonto. Anlässlich der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 17. November 2018 wurde sie zudem als Kirchgemeinderätin der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ gewählt. Am 19. Juli 2017 überwies B.________ den nicht geschuldeten Betrag von Fr. 15'000.-- vom Bankkonto der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ bei der Bank H.________ AG auf ihr eigenes Bankkonto bei der Bank I.________ AG, angeblich als Entschädigung für angefallene Überstunden und Sitzungsgelder oder für von ihr geleistete Vorschüsse. Die Verbuchung erfolgte in der Buchhaltung der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ unter dem falschen Verwendungszweck "Umbau Pfarrhaus". Der Betrag wurde zunächst beim Konto "Bauvorhaben" verbucht und am 31. Dezember 2017 aus dem Rückstellungskonto "Reparatur Garagendach" wieder ausgeglichen. Mit dem Betrag von Fr. 15'000.-- beglich B.________ am 20. Juli 2017 eine persönliche Rechnung in gleicher Höhe betreffend die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft in U.. Per Valuta 8. Juli 2020 bezahlte sie den Betrag von Fr. 15'000.-- an die römisch-katholische Kirchgemeinde U. zurück. Weiter überwies B.________ zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 ohne das angebliche Einverständnis der Kirchgemeindepräsidentin F.________ in fünf Tranchen insgesamt Fr. 301'000.-- netto (d.h. unter Berücksichtigung der Rücküberweisung von Fr. 50'000.--) vom Konto der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ bei der Bank H.________ AG auf ihre privaten Bankkonten. Die Gelder verwendete sie für die Bezahlung diverser Rechnungen, welche teilweise im Zusammenhang mit dem Umbau des Restaurants "J.", das sie zusammen mit K. über die J.________ GmbH betrieb, angefallen waren, und teilweise privater Natur waren. Ab dem 2. September 2019 leistete B.________ sukzessive Rückzahlungen an die römisch-katholische Kirchgemeinde U.________, wobei per Valuta 8. Juli 2020 der gesamte Betrag von Fr. 301'000.-- zurückbezahlt war.

B.b. Am 26. März 2015 wurde B.________ bei der Partei D.________ Basel-Landschaft anlässlich der Generalversammlung als Kassiererin gewählt. In dieser Funktion war sie bis Ende 2018 tätig. Zudem war sie seit 2014 Mitglied des Vorstands der Partei. In ihrer Funktion als Kassiererin verfügte sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der Partei D.________ Basel-Landschaft bei der Bank G.________ AG sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des E-Bankings dieses Kontos. In der Zeit von Juli bis November 2018 überwies B.________ in drei Tranchen insgesamt Fr. 90'000.-- vom Geschäftskontos der Partei D.________ Basel-Landschaft auf ihr Privatkonto bei der Bank I.________ AG. Mit den Geldern beglich sie Rechnungen des Restaurants "J.". Ab dem 2. September 2019 leistete sie sukzessive Rückzahlungen an die Partei D. Basel-Landschaft. Per Valuta 29. Mai 2020 wurde der Betrag von Fr. 90'000.-- vollumfänglich zurückbezahlt.

B.c. Die am 22. Juni 2018 vorgenommene Transaktion von Fr. 100'000.-- vom Konto der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ auf das Privatkonto von B.________ bei der Bank G.________ AG löste aufgrund ihrer Höhe bei der Bank G.________ AG am 25. Juni 2018 eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei aus, weshalb B.________ als Empfängerin des Betrags um Plausibilisierung des Zahlungseingangs ersucht wurde. B.________ reichte daraufhin per E-Mail vom 28. Juni 2018 an das Kundencenter der Bank G.________ AG eine nicht unterzeichnete, abgeänderte Version des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung vom 24. Mai 2018 ein, in dessen Ziff. 3, dritter Absatz, vermerkt war, dass die Zahlungen für den Umbau des Pfarrhauses (Kredit Fr. 650'000.--) über die Verwalterin, B., abgewickelt werden und ihr zu diesem Zweck die Geldmittel tranchenweise überwiesen werden sollen. Im Text der an die Bank G. AG gerichteten E-Mail vom 28. Juni 2018 verwies B.________ explizit auf diesen Absatz. Der dritte Absatz von Ziff. 3 des von B.________ an die Bank G.________ AG übermittelten, nicht unterzeichneten Protokolls fehlt im unterschriebenen Protokoll der besagten Kirchgemeindeversammlung vom 24. Mai 2018. Er wurde von B.________ eingefügt, um gegenüber der Bank G.________ AG die Veruntreuung zum Nachteil der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ zu kaschieren.

B.d. Im Jahr 2018 standen bei der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite wie die Sanierung des Kirchturms und des Pfarrhauses an. Über den entsprechenden Nachtragskredit wurde anlässlich der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2018 entschieden. Gemäss Ziff. 4 des Protokolls der ordentlichen Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2018 genehmigte die Versammlung den Kredit für die Kirchturmsanierung über Fr. 100'000.-- einstimmig. In den Vorbemerkungen des Protokolls wird dargelegt, dass die Höhe dieses Nachtragskredits durch den Kirchenrat von ursprünglich Fr. 200'000.-- auf Fr. 100'000.-- abgeändert wurde. Demgegenüber reichte B.________ in ihrer Funktion als Kassiererin am 28. November 2018 bei der Hausbank der römisch-katholischen Kirchgemeinde U., der Bank H. AG, eine Kopie eines Protokollauszugs der Versammlung vom 22. November 2018 ein, in welcher in Ziff. 3 vermerkt war, dass die Versammlung einstimmig einen Kredit für die Sanierung des Kirchturms im Umfang von Fr. 250'000.-- genehmigt habe. Dieser Protokollauszug enthielt zudem die Unterschriften der Präsidentin F.________ sowie der Sekretärin L.. Der Betrag von Fr. 250'000.-- und die Unterschriften von F. und L.________ wurden von B.________ ohne das Wissen von F.________ eingefügt. B.________ erwirkte mit dem gefälschten Protokollauszug von der Bank H.________ AG einen höheren als den vorgesehenen Nachtragskredit, womit sie die von ihr unrechtmässig getätigten Überweisungen vom Konto der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ verheimlichen wollte, die ein erhebliches Loch in die Kasse der Kirchgemeinde gerissen hatten.

B.e. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 reichte B.________ ein Kopie des Dokuments "Aktennotiz - stilles Darlehen" mit der angeblichen Unterschrift von F.________ ein. Gemäss diesem Dokument soll zwischen B.________ und F.________ am 23. Juli 2018 vereinbart worden sein, dass Ersterer zugunsten von K.________ ein Darlehen in Höhe von rund Fr. 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "J." in Liesberg zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens sollte gemäss dem Dokument über das Privatkonto von B. erfolgen und die Darlehenssumme nach Erhalt der Erbschaft von K.________ zurückbezahlt werden. Bei besagtem Dokument handelte es sich um eine Fälschung. Es wurde von B.________ verfasst und von ihr mit der (gefälschten oder kopierten echten) Unterschrift von F.________ versehen. Diese hatte keine Kenntnis davon. Sie war in keiner Art und Weise in die von B.________ zu Lasten der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ erfolgten Überweisungen im Umfang von insgesamt Fr. 301'000.-- verstrickt.

B.f. Anlässlich einer Zwischenrevision reichte B.________ der Partei D.________ Basel-Landschaft als Belege insgesamt sieben Lieferantenrechnungen ein. Sämtliche Rechnungen wiesen einen Bezug zum Wahlkampf der Partei D.________ Basel-Landschaft auf (Fotografien, Druckerzeugnisse, Mailing) und betrafen Rechnungssteller, die von der Partei regelmässig beauftragt wurden. Die Rechnungen stammten nicht von den angeblichen Rechnungsstellern, sondern wurden von B.________ ohne entsprechende Grundlage erstellt. Weiter reichte B.________ der Partei D.________ Basel-Landschaft anlässlich der Zwischenrevision einen von ihr abgeänderten Kontoauszug ihres Privatkontos bei der Bank I.________ AG betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2018 ein, in welchem mit den jeweiligen Rechnungen korrespondierende Zahlungsausgänge aufgeführt waren, die jedoch nicht stattgefunden hatten und im ihr von der Bank I.________ AG übermittelten Kontoauszug nicht enthalten waren. B.________ wollte mit den gefälschten Lieferantenrechnungen und dem gefälschten Kontoauszug gegenüber der Partei D.________ Basel-Landschaft den Eindruck erwecken, die von ihr vorgenommenen Geldüberweisungen über insgesamt Fr. 90'000.-- auf ihr eigenes Konto seien zwecks Zahlung von Lieferantenforderungen rechtmässig erfolgt. Die gefälschten Lieferantenrechnungen fanden Eingang in die von B.________ erstellte Buchhaltung der Partei D.________ Basel-Landschaft.

C.

Die Versicherung A.________ AG beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. I.3 des Urteils vom 17. Januar 2023 sei aufzuheben, die Grundbuchsperre über die Liegenschaft Nr. xxx, Plan Nr. 11, V., im Grundbuch U. sei zu bestätigen und die genannte Liegenschaft sei zur Sicherung der Parteientschädigung der Versicherung A.________ AG und der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ zu verwerten; weiter sei Ziff. l.14 des Urteils vom 17. Januar 2023 abzuändern und es sei die volle im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemachte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 64'748.45 zuzusprechen (Verfahren 6B_1189/2023).

D.

B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 17. Januar 2023 sei aufzuheben, sie sei in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen und die gesperrten Guthaben seien ohne Weiteres freizugeben. Eventualiter sei das Verfahren zur Nachbesserung der Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie schuldig zu sprechen, jedoch sei gestützt auf aArt. 53 StGB oder Art. 48 lit. d und e StGB von Schuld und Strafe abzusehen. Unabhängig von Freispruch oder Schuldspruch in diesem Verfahren sei sie für die massiven und anhaltenden Vorverurteilungen zu entschädigen; im Falle eines Schuldspruchs in diesem Verfahren seien die Vorverurteilungen im Umfang von mindestens zwölf Monaten strafmildernd zu berücksichtigen. Sämtliche Zivilforderungen inkl. Zins der Privatklägerinnen seien auf den Zivilweg zu verweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Zudem seien die Parteientschädigungen der römisch-katholischen Kirchgemeinde U.________ und der Partei C.________ Basel-Landschaft auf ein angemessenes und ökonomisch vertretbares Mass zu reduzieren (Verfahren 6B_1264/2023).

E.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung von B.________ wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 22. November 2023 ab, soweit es nicht gegenstandslos war.

F.

Das Kantonsgericht und die Privatkläger wurden zur Stellungnahme, beschränkt auf den Zivilpunkt, eingeladen. Das Kantonsgericht und die römisch-katholische Kirchgemeinde U.________ bzw. die Versicherung A.________ AG beantragen die Abweisung der Beschwerde (act. 27). Partei C.________ Basel-Landschaft liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie zieht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von B.________ in Zweifel und verlangt, es seien nähere Abklärungen dazu zu treffen (act. 21). B.________ reichte eine Replik ein (act. 29). Im Verfahren 6B_1189/2023 wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da Anfechtungsgegenstand beider Beschwerden das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023 bildet. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.1. Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich gegen die Kürzung der Parteientschädigung und die Aufhebung der Kostendeckungsbeschlagnahme über die Liegenschaft Nr. xxx der Beschwerdeführerin 2 in U.________.

2.2. Aus dem angefochtenen Urteil und den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 3 mit Datum vom 7. Juni 2021 die Berufung anmeldete. Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte sich deren Rechtsvertreter auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin 1 sei durch Leistung einer Entschädigung aus Versicherungsvertrag an die Beschwerdegegnerin 3 von Gesetzes wegen in das Verfahren eingetreten. Er teilte dem Kantonsgericht unter Vorlage einer Vollmacht zudem mit, er sei von der Beschwerdeführerin 1 mit der Interessenwahrung mandatiert worden und informierte dieses, dass die Beschwerdeführerin 1 an der Berufungsanmeldung der Beschwerdegegnerin 3 festhalte. In ihrer Berufungserklärung vom 15. Juli 2021 beantragte die Beschwerdeführerin 1, es sei Dispositiv-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Aufhebung der Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft Nr. xxx, Plan Nr. 11, V., im Grundbuch U., aufzuheben und die genannte Liegenschaft zur Sicherung ihrer Parteientschädigung zu verwerten (Ziff. 1); ausserdem sei Dispositiv-Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils abzuändern und es sei ihr die volle Parteientschädigung, wie sie im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sei, zuzusprechen (Ziff. 2). In ihrer Berufungsbegründung vom 17. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte diese durch einen Eventualantrag (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 f.).

Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Entfernung der Beschwerdegegnerin 3 als Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin aus dem Rubrum des Verfahrens an und setzte stattdessen die Beschwerdeführerin 1 als Privatklägerin 1 im Zivilpunkt und Berufungsklägerin ein. Es erwog, angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Leistung einer Entschädigung aus Versicherungsvertrag an die Beschwerdegegnerin 3 (gemäss Entschädigungsvereinbarung vom 8. bzw. 14. Juni 2021) sei die Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 72 Abs. 1 VVG als Privatklägerin im Zivilpunkt in das vorliegende Verfahren eingetreten. Mit Beschluss vom 27. September 2021 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Antrag der Beschwerdeführerin 2 vom 23. August 2021, es sei auf die Berufung der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, ab, soweit darauf einzutreten war (angefochtenes Urteil S. 6). Im angefochtenen Urteil vom 17. Januar 2023 wies es den Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Zusprechung einer höheren Entschädigung ab und erklärte das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv, das die Beschwerdeführerin 2 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin 3 in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 33'787.80 zu bezahlen, zum unveränderten Bestandteil des Berufungsurteils.

2.3.

2.3.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung ist einer beschuldigten Person auch dann eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen, wenn die Verteidigungskosten von Dritten - etwa einer Rechtsschutzversicherung, Arbeitgeber oder Familienangehörigen - übernommen worden sind. Die Entschädigung der Verteidigungskosten, welche eine Drittperson bezahlt hat, darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Drittperson die entstandenen Kosten von der beschuldigten Person zurückgefordert hat (vgl. BGE 142 IV 42 E. 2; Urteile 6B_450/2022 vom 29. März 2023 E. 2.4; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.7; je mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch für die Entschädigung der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO, die folglich ebenfalls nicht mit der Begründung verweigert werden darf, eine Rechtsschutzversicherung sei für die Anwaltskosten aufgekommen (vgl. Urteil 6B_450/2022 vom 29. März 2023 E. 2.6).

2.3.2. Die Rechtsgrundlage für Zivilansprüche der Privatklägerschaft im Strafverfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG liegt in der Regel in den Bestimmungen zur zivilrechtlichen Haftung im Sinne von Art. 41 ff. OR. Die durch das Strafverfahren entstandenen Kosten fallen nicht unter diese Ansprüche, sondern werden speziell durch Art. 433 StPO geregelt. Art. 433 Abs. 1 StPO betrifft nicht einen Posten des Schadens der Privatklägerschaft, sondern bezieht sich auf die Erstattung ihrer Auslagen (zum Ganzen: BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). Entschädigungsforderungen der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 StPO stellen daher keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar (Urteile 6B_195/2025 vom 10. März 2025 E. 3.2; 6B_314/2024 vom 21. Juni 2024 E. 3.2; 6B_1065/2020 vom 12. Januar 2022 E. 1.2).

Indes ist die Aufzählung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht abschliessend (BGE 139 IV 121 E. 4.2; 136 IV 29 E. 1.2; 135 IV 43 E. 1.1.1). Die Privatklägerschaft, der in Verletzung von Art. 433 Abs. 1 StPO keine oder eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen wurde, hat nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Sie kann vor Bundesgericht rügen, ihr sei trotz Schuldspruchs der beschuldigten Person in Verletzung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO keine oder lediglich eine zu tiefe Parteikostenentschädigung zugesprochen worden (vgl. etwa Urteil 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 1.2. mit weiteren Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Vorliegend verlangt nicht die Privatklägerschaft, sondern die Beschwerdeführerin 1 als deren Versicherung die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung. Deren Rechtsvertreter reichte im kantonalen Verfahren eine Entschädigungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegnerin 3 vom 8./14. Juni 2021 ein, wonach Erstere Letzterer für den dieser durch die Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2017/2018 verursachten Vermögensschaden gestützt auf den Versicherungsvertrag yyy per Saldo aller Ansprüche Fr. 90'000.-- überwies. Da die Beschwerdeführerin 1 gemäss der Vorinstanz damit in die Berufung der Beschwerdegegnerin 3 betreffend die Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO eintrat, die Beschwerdeführerin 1 diese Parteientschädigung gestützt auf die geltend gemachte Legalzession auch vor Bundesgericht für sich beansprucht und die Beschwerdeführerin 2 die veruntreuten Gelder von Fr. 15'000.-- und Fr. 301'000.-- gemäss dem angefochtenen Entscheid bereits per 8. Juli 2020 vollständig zurückbezahlt hatte, ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der in der Entschädigungsvereinbarung vom 8./14. Juni 2021 erwähnte Betrag die Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin 3 betraf, für welche die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung aufkam.

2.4.2. Auf Rechtsschutzversicherungen gelangen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) und des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin 1 berief sich vor der Vorinstanz auf aArt. 72 Abs. 1 VVG (in Kraft bis am 31. Dezember 2021). Gemäss dieser Bestimmung geht der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer über, als er Entschädigung geleistet hat. aArt. 72 Abs. 1 VVG erfasst lediglich Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ermöglicht es dem Versicherungsunternehmen daher nur, gegen die aus unerlaubter Handlung haftende Person vorzugehen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2017 zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes; BBl 2017 5132). Nach der Rechtsprechung fällt unter den Begriff der unerlaubten Handlung im Sinne von aArt. 72 Abs. 1 VVG jeder als Gefährdungs- oder einfache Kausalhaftung normierte Tatbestand, mithin jegliche ausservertragliche Haftung im Sinne von Art. 41 ff. OR (BGE 144 III 209 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Das Anwaltshonorar für die Vertretung der Privatklägerschaft als Straf- und/oder Zivilklägerin im Strafverfahren stellt keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar. Derartige Aufwendungen sind daher nicht gestützt auf Art. 41 ff. OR, sondern zwingend gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren geltend zu machen (vgl. oben E. 2.3.2; BGE 143 IV 495 E. 2.2.4; Urteil 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 1 kann sich für die behauptete Legalzession daher nicht auf aArt. 72 Abs. 1 VVG berufen, da sie vor Bundesgericht keinen Schadenersatz aus unerlaubter Handlung verlangt, sondern eine Entschädigung für die der Beschwerdegegnerin 3 als Privatklägerin im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten. Aus den gleichen Gründen gelangt auch die von der Beschwerdeführerin 1 angerufene Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung. Letztere Bestimmung enthält keine Gesetzesgrundlage für die Legalzession, sondern regelt lediglich den Umfang der Verfahrensrechte für den Fall, dass andere Bestimmungen den Eintritt von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person vorsehen (vgl. dazu etwa BGE 140 IV 162 E. 4.9.4; Urteile 7B_115/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 4.1; 1B_537/2021 vom 13. Januar 2022 E. 2.3.1; 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.4.2).

Der Beschwerdeführerin 1 fehlt es folglich an der erforderlichen Aktivlegitimation für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz eine Legalzession nach aArt. 72 Abs. 1 VVG und gestützt darauf die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 zur Berufung gegen die Kürzung der von der Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Parteikostenentschädigung in der Verfügung vom 19. Juli 2021 und im Beschluss vom 27. September 2021 noch bejahte. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht nicht verbindlich. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Berufung der Beschwerdeführerin 1 abwies und sie die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 33'787.80 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils nicht der Beschwerdeführerin 1, sondern der Beschwerdegegnerin 3 zusprach.

2.4.3. Am 1. Januar 2022 trat die revidierte Bestimmung von Art. 95c Abs. 2 VVG in Kraft. Danach tritt das Versicherungsunternehmen im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein. Unter Art. 95c Abs. 2 VVG ist die Legalzession folglich nicht mehr auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung beschränkt (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2017 zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes, BBl 2017 5132 f.). Ob die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 zur Beschwerde in Strafsachen unter der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 95c Abs. 2 VVG anders zu beurteilen wäre, kann offenblieben, da sich die Beschwerdeführerin 1 vor der Vorinstanz nicht auf Art. 95c Abs. 2 VVG, sondern auf die am 1. Juli 2021 geltende Bestimmung von aArt. 72 Abs. 1 VVG berief, und sie sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht weder mit Art. 95c Abs. 2 VVG noch mit der Übergangsregelung von Art. 103a VVG auseinandersetzt. Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin 1 den Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin 3 im Sinne von Art. 433 StPO in Anwendung von Art. 164 ff. OR hätte schriftlich abtreten lassen können, nachdem die Beschwerdeführerin 1 vor Bundesgericht keine solche vertragliche Forderungsabtretung geltend macht.

2.4.4. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3.1. Die Beschwerdeführerin 2 gelangt mit einer Beschwerde in Strafsachen und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Ihre Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin 2 vom 6. November 2023 wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz wurde gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post mittels Abholeinladung vom 28. September 2023 aufgefordert, das ihm per Gerichtsurkunde zugestellte vorinstanzliche Urteil bis am 5. Oktober 2023 abzuholen, was er jedoch erst am 6. Oktober 2023 tat. Infolge Zustellfiktion begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 6. Oktober 2023 zu laufen. Sie endete damit am Montag 6. November 2023 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG) und wurde mit der vorliegenden Beschwerde gewahrt.

Aus dem Schreiben des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2023 ergibt sich, dass das angefochtene Urteil Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz aufgrund eines internen Versehens zunächst an die ehemalige Adresse in Jona zugestellt wurde, obschon dieser dem Kantonsgericht zuvor mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 im Zusammenhang mit der Vorladung zur Hauptverhandlung den Adresswechsel seines Geschäftssitzes nach Wollerau mitgeteilt hatte (vgl. act. 3 Beschwerde Beilage 1a). Diese Postsendung wurde dem Kantonsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert und begründet daher keine rechtsgültige, die Beschwerdefrist auslösende Zustellung.

3.2. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die von der Beschwerdeführerin 2 eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG (vgl. Beschwerde Ziff. 6 S. 5 und 41 f.) besteht kein Raum (vgl. Urteile 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1.2; 6B_965/2024 vom 3. April 2025 E. 6).

3.3. Die Beschwerdeführerin 2 reichte am 4. Dezember 2023 eine Beschwerdeergänzung inkl. Beilage ein (act. 12 und 13). Die nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Ergänzung erfolgte verspätet und ist daher unbeachtlich. Sog. echte Noven, wie sie die Beschwerdeführerin 2 in der Beschwerdeergänzung geltend macht, sind vor Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung zudem nicht zulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin 2, es sei ihr für eine ergänzende Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 4). Bei der 30-tägigen Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden kann (vgl. BGE 150 III 89 E. 3.1; 138 II 217 E. 2.5).

3.5. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht sofort zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 daher, soweit sie sich auch gegen die Erledigung ihres Ausstandsbegehrens gegen Staatsanwalt Fabian Janos vom 1. Oktober 2019 richtet (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

3.6. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die die beschwerdeführende Partei bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin 3 gibt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2025 im Wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die bereits in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2021 erfolgte Begründung wieder (vgl. act. 27). Dazu konnte sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde äussern. Bei deren Eingabe vom 5. Dezember 2025 handelt es sich nicht um eine Replik, sondern um eine nicht innert der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte, unzulässige und damit unbeachtliche Beschwerdeergänzung.

4.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten gelten erhöhte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2).

4.2. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 über weite Strecken nicht zu genügen. Dies ist insbesondere der Fall, soweit die Beschwerdeführerin 2 rügt, ihre E-Mail-Eingabe sei zu Unrecht nicht behandelt worden, obschon sie den Empfänger erreicht habe; die StPO mache keine Vorgaben bezüglich elektronischer Eingaben (Beschwerde lit. ee S. 13). Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin 2 nicht erläutert, welche E-Mail sie mit ihrer Rüge anspricht. Ebenso wenig äussert sie sich zum Inhalt der E-Mail. Auch zeigt sie nicht auf, inwiefern sich die Nichtbehandlung ihrer E-Mail im angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben soll.

4.3. Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin 2, soweit sie beantragt, die von der Vorinstanz zitierten "nicht publizierten" Entscheide seien aus dem Recht zu weisen, weil sie nicht den Charakter von Rechtsprechung hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 10). Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin 2 daraus zu ihren Gunsten ableiten will, da sie mit ihrer Rüge weder eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 138 StGB noch eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht dartut.

4.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 weiter, soweit diese für die Begründung auf frühere Eingaben verweist bzw. sämtliche früheren mündlichen und schriftlichen Ausführung als integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde verstanden haben will (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 4 und Ziff. 8 ff. S. 6). Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).

4.5. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt, es seien die "Originale" der Protokolle der Kirchgemeindeversammlung von 2018 bis 2022 zu edieren (vgl. Beschwerde S. 34 und 45). Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin 2 weder substanziiert geltend macht, sie habe im Verfahren vor der Vorinstanz rechtzeitig einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch aufzeigt, dass erst der angefochtene Entscheid Anlass zum Beweisantrag gegeben haben könnte (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch begründet sie nicht, weshalb die Originale der Protokolle der Versammlungen der Beschwerdegegnerin 3 von 2018 bis 2022 für die Frage der von ihr geltend gemachten Vorverurteilung erforderlich gewesen wären.

5.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt sinngemäss, der vorsitzende Richter Markus Mattle sei befangen gewesen und aufgrund des vorliegenden Straffalls abrupt zurückgetreten. Wahrscheinlich sei, dass er nicht frei und unabhängig seinen richterlichen Entscheid habe fällen dürfen, da er unter enormem persönlichem und rechtlichem Druck von Dieter Eglin (SVP) und Enrico Rosa (Grüne) gestanden habe.

5.2. Die Beschwerdeführerin 2 beruft sich auf einen Artikel der Basler Zeitung (BZ) vom 28. August 2023, wonach der damals 70-jährige Vizepräsident der Abteilung Strafrecht des Baselbieter Kantonsgerichts zufolge unüberwindbarer Differenzen mit den Abteilungspräsidien per sofort zurücktrat (vgl. Beschwerde Beilage 12). Aus dem Zeitungsbericht ergibt sich, dass es zwischen dem Vizepräsidenten und den beiden Präsidenten zu Differenzen kam, weil Ersterer darauf verzichtet habe, das gegen die Beschwerdeführerin 2 ergangene, verschärfte Urteil öffentlich bekannt zu geben und zu begründen, und die Medienschaffenden am Tag darauf daher lediglich das Urteil telefonisch beim Gerichtsschreiber hätten einholen können. Die von der Beschwerdeführerin 2 angesprochenen Differenzen betrafen demnach die Urteilseröffnung. Beim Vorbringen, der Vizepräsident sei bei der Entscheidfindung nicht unabhängig gewesen und unzulässigem Druck seiner Richterkollegen ausgesetzt gewesen, handelt es sich demgegenüber um eine pure, durch nichts belegte Mutmassung der Beschwerdeführerin 2, zumal die beiden von ihr erwähnten Richter (Dieter Eglin und Enrico Rosa) am vorinstanzlichen Entscheid gar nicht mitwirkten. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO lässt sich daraus nicht ableiten.

6.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen).

6.2. Die Beschwerdeführerin 2 zeigt nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte. Ihre Sachverhaltsrügen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, sie habe die Fr. 15'000.-- von der Beschwerdegegnerin 3 als Honorar bezogen, weshalb es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle (vgl. Beschwerde S. 14 f.). Die Vorinstanz verwarf dies willkürfrei, da die Beschwerdeführerin 2 den Bezug der Fr. 15'000.-- in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 3 nicht als Honorar, sondern auf dem Konto "Bauvorhaben" mit dem Verwendungszweck "Umbau Pfarrhaus" verbuchte. Auch durfte die Vorinstanz die Erklärung der Beschwerdeführerin 2, die gefälschten Lieferantenrechnungen seien durch einen Hackerangriff auf ihren Computer gelangt, ohne Willkür als Schutzbehauptung qualifizieren (vgl. dazu Beschwerde S. 17 und 25 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen dazu sind in jeder Hinsicht überzeugend. Selbst wenn sich eine Schadsoftware auf den Computern der Beschwerdeführerin 2 befunden hätte, würde dies nicht erklären, wie ein solche Software die entsprechenden Banküberweisungen hätte auslösen können und weshalb eine unbekannte Täterschaft nicht zum eigenen Vermögensvorteil gewirkt, sondern ausgerechnet die Beschwerdeführerin 2 bzw. K.________ und das Restaurant "J." hätte bereichern sollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Die Vorinstanz legt weiter schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin 2 aus dem Kurzgutachten von Dr. M. vom 1. Oktober 2022 (vgl. dazu Beschwerde lit. bb S. 11 und S. 22 ff.) bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, weil vom fraglichen Dokument, mit welchem F.________ der Beschwerdeführerin 2 ein "stilles Darlehen" gewährt haben soll, lediglich eine Kopie vorliegt. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass die Beschwerdeführerin 2 die echte Unterschrift von F.________ auf das Dokument kopierte, zumal dies ihrem Vorgehen bei der Fälschung des Protokollauszugs der Kirchgemeindeversammlung vom 22. November 2018 entsprach. Die Beschwerdeführerin 2 gestand diesbezüglich gemäss dem angefochtenen Entscheid ein, die Unterschriften der Präsidentin sowie der Sekretärin der Kirchgemeinde kopiert und eingefügt zu haben (vgl. angefochtenes Urteil lit. dd S. 56). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb sich Umfeldabklärungen, insbesondere eine Befragung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin 2, oder zusätzliche Abklärungen zur Motivlage bzw. zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 2 aufgedrängt hätten (vgl. dazu Beschwerde S. 12 ff.). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit diese die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung lediglich bestreitet (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 14 S. 10) und pauschal geltend macht, die von der Staatsanwaltschaft generierten Indizien fänden in den Akten keine Stütze (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 10).

6.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung lässt insgesamt keine Willkür erkennen. Auch durfte die Vorinstanz die Beweisanträge der Beschwerdeführerin 2 in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei abweisen.

7.1. Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich weiter gegen die rechtliche Würdigung ihres Verhaltens als mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB.

7.2. Den objektiven Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit bzw. auf den für die Rückgabe oder Weiterleitung vereinbarten Zeitpunkt sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4.2.3; 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3).

Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit können nach der Rechtsprechung unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (vgl. Urteile 6B_1017/2022 vom 7. Juni 2023 E. 2.1; 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.4; 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.3; 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

7.3. Die Beschwerdeführerin 2 legt ihrer rechtlichen Würdigung eigene, von den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten. Dies trifft etwa auf Behauptung der Beschwerdeführerin 2 zu, die Ersatzbereitschaft und die Bereitschaft, ihrer Treuepflicht nachzukommen, sei jederzeit gegeben gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 24 S. 18). Die Vorinstanz erwägt dazu, es seien keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin 2 sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt habe, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen ein finanzieller Engpass gewesen sei und die tatsächliche Rückzahlung erst über zwei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von K.________ erfolgt sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 46). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht nicht auseinander. Unbegründet ist zudem der Einwand, der Beschwerdegegnerin 3 sei keinerlei Schaden entstanden, da das "Darlehen" über Fr. 301'000.-- im vollen Umfang zurückbezahlt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 20 S. 15). Die Beschwerdeführerin 2 übersieht mit dieser Kritik, dass der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit der Zweckentfremdung der Vermögenswerte erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht genügt, dass die Beschwerdeführerin 2 mit Vorsatz und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte, was die Vorinstanz willkürfrei bejaht.

7.4. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert weiter, eine Buchhalterin sei eine Hilfsperson ohne klassische Entscheidbefugnis und nicht Mitglied einer Behörde im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Sodann liege innerhalb der beiden Sachverhaltskomplexe keine mehrfache Veruntreuung vor.

Die Kritik ist ebenfalls unbegründet. Bei der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Beschwerdeführerin 2 beging die Straftaten in ihrer Funktion als Kassiererin, d.h. als Hilfsorgan im Sinne der Kirchgemeindeordnung (vgl. angefochtenes Urteil S. 33 und 40). Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin 2 daher zu Recht als Mitglied einer Behörde im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB. Sie bejaht innerhalb der beiden Sachverhaltkomplexee zudem zutreffend eine mehrfache Tatbegehung, da die Beschwerdeführerin 2 über einen längeren Zeitraum jeweils mehrere Überweisungen vornahm.

7.5. Die Rügen der Beschwerdeführerin 2 betreffend den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung sind nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

8.1. Die Beschwerdeführerin 2 ficht auch den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung an. Sie macht insoweit geltend, elektronische Dokumente seien keine Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB, weil sie nach weit verbreiteter Ansicht der schweizerischen Gerichte und Behörden keine Rechtswirkung entfalten würden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB sieht vielmehr explizit vor, dass Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern der Schriftform gleichstehen, sofern sie demselben Zweck dienen. Die Beschwerdeführerin 2 setzt sich mit der Bestimmung von Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu Unrecht nicht auseinander. Vom Urkundenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 StGB zu unterscheiden sind die von der Beschwerdeführerin 2 erwähnten gesetzlichen Vorgaben für elektronische Eingaben an Behörden und Gerichte (vgl. insb. Art. 110 Abs. 2 StPO und Art. 42 Abs. 4 BGG). Dass für elektronische Eingaben an Gerichte besondere Vorschriften gelten, ist für die Auslegung des Urkundenbegriffs im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 StGB nicht von Bedeutung.

8.2. Weiter legt die Vorinstanz entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerde S. 27 f.) rechtsgenügend dar, weshalb diese durch die Aufnahme von fiktiven Positionen die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 4 verfälschte (vgl. angefochtenes Urteil S. 63 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen und vermögen auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO) ohne Weiteres zu genügen.

8.3. Die Beschwerdeführerin 2 fälschte in den beiden Sachverhaltskomplexen jeweils mehrere Schriftstücke. Offensichtlich unbegründet ist daher ihr Einwand, sie habe sich innerhalb der beiden Sachverhaltskomplexe nicht der mehrfachen Urkundenfälschung strafbar gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 25 S. 19). Der Tatbestand der Urkundenfälschung gelangt nach ständiger Rechtsprechung in echter Konkurrenz zu allfälligen Vermögensdelikten zur Anwendung (BGE 138 IV 209 E. 5.5; 129 IV 53 E. 3; betreffend je den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB). Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform.

8.4. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin 2 erneut darauf, ihrer abweichenden rechtlichen Würdigung eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrundezulegen, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen. Ihre Kritik an den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung ist insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

9.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung rügt die Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie macht geltend, nach Einreichen der Anklageschrift, sofern sie vom Gericht akzeptiert sei, seien Ergänzungen der Anklageschrift nicht mehr möglich.

Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin 2 nicht darlegt, sie habe die Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen und sich solches auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 6B_583/2021 vom 2. November 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag die Rüge auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin 2 setzt sich weder mit Art. 333 und Art. 329 Abs. 2 StPO noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich inhaltlich mit der Anklageschrift vom 22. August 2019 und der Ergänzung vom 13. November 2020. Das Strafgericht Basel-Landschaft erwog dazu, die Anklageschrift vom 22. August 2019 zeige bereits klar auf, welches Verhalten der Beschwerdeführerin 2 zur Last gelegt werde und welcher Tatbestand - derjenige der falschen Anschuldigung - nach Ansicht der Staatsanwaltschaft dadurch erfüllt sei; in der Ergänzung vom 13. November 2020 komme es einzig zu einer Konkretisierung des subjektiven Tatbestands (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 4). Die Beschwerdeführerin 2 kann sich daher nicht darauf beschränken, die Zulässigkeit der Anklageergänzung vom 13. November 2020 infrage zu stellen. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen aufzuzeigen, weshalb die Anklageschrift vom 22. August 2019 den inhaltlichen Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 StPO nicht genügen soll, wozu sie sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht äussert.

9.2.

9.2.1. Die Beschwerdeführerin 2 moniert zudem, sie habe lediglich ihr Vorgehen und ihr Handeln erklären wollen und nicht die Absicht gehabt, F.________ zu beschuldigen. Ihre Erklärungen und Aussagen im Untersuchungsverfahren seien ergebnisorientiert genutzt worden, um daraus den objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung zu generieren. Auch das Einreichen des Dokuments "stilles Darlehen" begründe keinen Eventualvorsatz. Die Vorinstanz zitiere für das "praxisgemäss" eine singuläre Kommentarmeinung von DELNON/RÜDY. Darauf könne für die Praxis nicht abgestellt werden, weil sich diese Rechtsmeinung nicht aus den Materialien zu Art. 303 StGB ergebe.

9.2.2. Den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

9.2.3. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteile 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.1). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; Urteile 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Eventualabsicht liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.4; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Ob der Täter die Strafuntersuchung gegen den von ihm Angeschuldigten in diesem Sinne bewusst herbeiführen wollte, betrifft eine Tatfrage (vgl. Urteile 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.4; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5).

9.2.4. Die Vorinstanz hält zur Eventualabsicht der Beschwerdeführerin 2 fest, dieser sei es nicht bloss darum gegangen, sich selber zu entlasten, sondern darum, die Verantwortung für das von ihr selbst als strafbar bzw. zumindest unrechtmässig erkannte Handeln einer anderen Person aufzubürden. Praxisgemäss sei es nicht zulässig, eine falsche Anschuldigung zu begehen, um sich selber zu entlasten; die betroffene Person müsste allenfalls die Vorwürfe bestreiten oder schweigen. Straflos sei nur das Leugnen der eigenen Täterschaft, nicht aber das Beschuldigen einer anderen Person. Die Beschwerdeführerin 2 habe das fragliche Dokument ("Aktennotiz - stilles Darlehen") der Staatsanwaltschaft anlässlich ihres eigenen Strafverfahrens wegen (qualifizierter) Veruntreuung eingereicht, womit sie damit habe rechnen müssen, dass auch gegen F.________ ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet werde. Dies gelte umso mehr, als sie F.________ im Verlaufe der weiteren Untersuchung (wie auch vor Straf- und Kantonsgericht) mehrfach ausdrücklich als Initiantin des "stillen Darlehens" und damit als Anstifterin zur (qualifizierten) Veruntreuung bezeichnet habe. Sie selbst wolle hingegen bloss in unterstützender Funktion den Willen von F.________ befolgt haben. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin 2 die angebliche Vereinbarung dergestalt gefälscht habe, dass F.________ als alleinige Unterzeichnerin bzw. Verfasserin erscheine, im Wissen darum, dass diese über ein solches Darlehen gar nicht hätte verfügen dürfen. So habe die Beschwerdeführerin 2 auf die Frage, ob F.________ über das fragliche Darlehen alleine hätte entscheiden dürfen, in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018, anlässlich welcher sie das gefälschte Dokument zu den Akten gegeben habe, geantwortet: "Natürlich nicht, gemäss Gemeindeverordnung nicht. Wir gingen aber davon aus, dass das Geld bis spätestens am 27. Oktober, spätestens 31. Dezember 2018 wieder zurück ist. (...) ". Noch deutlicher bringe dies die Beschwerdeführerin 2 vor Strafgericht zum Ausdruck, indem sie auf entsprechende Frage deponiert habe, sie selbst habe das Dokument nicht unterschrieben, weil sie gewusst habe, dass das Darlehen die Kompetenz der Kirchgemeindemitglieder und des Kirchgemeinderates klar übersteige. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin 2 mittels Beschwerde vom 2. November 2020 - auf welche das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz allerdings nicht eingetreten sei - die Teilnahme von F.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit der ausdrücklichen Begründung zu verhindern versucht habe, hierdurch werde die geforderte Eröffnung eines Strafverfahrens gegen F.________ vereitelt bzw. zumindest aber sehr erschwert (angefochtenes Urteil S. 68 f.).

9.2.5. Gestützt darauf bejaht die Vorinstanz zutreffend die im Rahmen von Art. 303 Ziff. 1 StGB geforderte Eventualabsicht in Bezug auf die Herbeiführung einer Strafuntersuchung. Die Beschwerdeführerin 2 beschränkt sich darauf, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz pauschal zu bestreiten, ohne sich jedoch mit deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und Willkür aufzuzeigen. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht zu hören ist sie zudem mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Rechtsauffassung, wonach die beschuldigte Person schweigen oder die Vorwürfe bestreiten müsse, es praxisgemäss jedoch nicht zulässig sei, sich durch eine falsche Anschuldigung selbst zu entlasten, lediglich mit der Lehrmeinung von DELNON/RÜDY im Basler Kommentar zu Art. 303 StGB belegt. Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin 2 aus dem gerügten ungenügenden Beleg des Begriffs "praxisgemäss" zu ihren Gunsten ableiten könnte. Dass die vorinstanzliche Erwägung gegen Bundesrecht verstösst, behauptet sie zu Recht nicht. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz entspricht vielmehr auch der zu Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ergangenen Rechtsprechung. Danach unterliegt die beschuldigte Person keiner Wahrheitspflicht und es dürfen an eine Falschaussage im Sinne einer reinen Selbstbegünstigung, mit Ausnahme einer allfälligen Kostenauflage für unnütz verursachte Beweiserhebungen (Art. 417 StPO), keine Sanktionen geknüpft werden. Hingegen darf die beschuldigte Person nicht wider besseres Wissen Dritte der Tat bezichtigen, weshalb eine Ermahnung zur Wahrheit insofern im Kontext mit dem Hinweis auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung von Art. 303 StGB zulässig sein kann (vgl. dazu Urteile 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 2.4.2; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.3.4; 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.1). Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kritik der Beschwerdeführerin 2 am vorinstanzlichen Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

10.1. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung rügt die Beschwerdeführerin 2, die Vorinstanz habe die Parteirechte missachtet und sich mit ihren Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von aArt. 53 sowie Art. 53 und Art. 48 lit. d und e StGB nicht auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen von aArt. 53 StGB für einen Verzicht auf eine Bestrafung seien gegeben. Die Bestimmung verlange entgegen der Vorinstanz kein "Schuldeingeständnis". Zudem sei die vollständige Rückzahlung der empfangenen Gelder von der Vorinstanz viel zu wenig strafmildernd berücksichtigt worden. Sie habe den Privatklägern sogar die Bezahlung von "angemessenem pauschalisiertem" Schadenersatz angeboten, was diese jedoch abgelehnt hätten. Zu berücksichtigen sei schliesslich die während mehrerer Jahre anhaltende mediale Vorverurteilung sowie das Nachstellen am Arbeitsplatz und vor der Familienwohnung. Die Vorinstanz übersehe bei ihrer Argumentation, dass sie selbst und nicht der amtliche Verteidiger für die "Substantiierung" zuständig sei. Die Vorverurteilungen durch die lokalen privaten und staatlichen Medien sei enorm gewesen, da kein einziges Medium je geschrieben oder ausgeführt habe, dass die "Unschuldsvermutung" gelte. Dasselbe gelte für die Kirchgemeindeversammlungen und die Einladungen dazu, anlässlich welcher ebenfalls nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen worden sei. Überall sei von den "Delikten im Zusammenhang mit der Beschuldigten" gesprochen worden. Die Berichterstattung sei einseitig und in jeder Hinsicht voreingenommen gewesen.

10.2.

10.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

10.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c).

10.3. Die angebliche Verletzung der Parteirechte begründet die Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich mit dem beanstandeten "Splitting" bzw. den ihres Erachtens bundesrechtswidrigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Tatbegehung (vgl. Beschwerde lit. c und d S. 7 und Ziff. 48 S. 31). Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz sprach die Beschwerdeführerin 2 in den beiden Sachverhaltskomplexen zu Recht der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (vgl. oben E. 7.4 und 8.3). Das vorinstanzliche Vorgehen bei der Bildung der Gesamtstrafe führt nicht zwingend zu einer höheren Strafe und entspricht im Grundsatz zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auch bei einer engen Verknüpfung der Straftaten vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe die jeweiligen einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt zu würdigen sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).

10.4. Die Vorinstanz legt dar, die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe seien nicht erfüllt, weshalb die Bestimmung von aArt. 53 StGB (in Kraft bis am 30. Juni 2019) bzw. Art. 53 StGB nicht anwendbar sei (angefochtenes Urteil lit. q S. 89). Weshalb die Vorinstanz vorliegend in Anwendung von aArt. 53 StGB oder Art. 53 StGB zwingend von einer Bestrafung hätte absehen müssen, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.

10.5.

10.5.1. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Schaden zum überwiegenden Teil, d.h. in Bezug auf die veruntreuten Gelder in der Höhe von Fr. 316'000.-- sowie Fr. 90'000.--, ersetzt wurde. Sie hält der Beschwerdeführerin 2 jedoch vor, die geforderte besondere Anstrengung sei mangels entsprechender Unterlagen nicht nachgewiesen, zumal angesichts ihrer bekannten finanziellen Situation zufolge des Fehlens gegenteiliger Belege zu vermuten sei, dass die erst nach Anhebung des Strafverfahrens zurückbezahlten Gelder von vornherein nicht von ihr selbst, sondern vielmehr ausschliesslich von K.________ stammen würden. Entscheidend sei zudem, dass das Erfordernis der aufrichtigen Reue offensichtlich nicht gegeben sei, nachdem die Beschwerdeführerin 2 trotz erdrückender Beweislage nach wie vor jegliches Fehlverhalten bestreite. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB finde somit keine Anwendung. Demgegenüber wirke sich im Sinne einer Strafminderung die vollumfängliche Rückzahlung der veruntreuten Gelder als Wiedergutmachung stark zugunsten der Beschwerdeführerin 2 aus. Diesbezüglich sei unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren eine Reduktion um sechs Monate angemessen (angefochtenes Urteil lit. bb S. 86 f.). Die Vorinstanz verweigert der Beschwerdeführerin 2 zudem eine Strafreduktion infolge medialer Vorverurteilung. Sie vertritt mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil die Auffassung, eine Persönlichkeitsverletzung sei nicht ersichtlich. Die Berichterstattung sei vielmehr sachlich gewesen und habe sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen Üblichen und Zulässigen bewegt. Der Fall habe zwar aufgrund der Stellung der Geschädigten in der öffentlichen Wahrnehmung sowie der ehemaligen Funktion der Beschwerdeführerin 2 bei diesen ein erhöhtes Medieninteresse hervorgerufen. Dies sei aber in der vorliegenden Form als gewöhnliche Begleiterscheinung von der Beschwerdeführerin 2 in Kauf zu nehmen (angefochtenes Urteil lit. cc S. 87). Weiter verneint die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO und eine Strafmilderung infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB (angefochtenes Urteil lit. n S. 87).

10.5.2. Die Beschwerdeführerin 2 zeigt auch insofern nicht auf, weshalb die Vorinstanz mit ihren Erwägungen das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte. Entgegen der vorgetragenen Kritik begründet die Vorinstanz zudem hinreichend, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auf Art. 48 lit. d und e StGB berufen kann. Eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. d StGB setzt aufrichtige Reue voraus, welche die Vorinstanz willkürfrei verneint. Hingegen berücksichtigt sie die Rückzahlung der Gelder im Umfang von Fr. 316'000.-- sowie Fr. 90'000.-- zu Recht bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 47 StGB.

10.5.3. Eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung ist nach der Rechtsprechung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Verlangt wird jedoch, dass die beschuldigte Person dartut, dass und inwiefern die Berichterstattung sie vorverurteilt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.10.1; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.4.5, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329). Dieser Pflicht kam die Beschwerdeführerin 2 im kantonalen Verfahren nicht nach. Sie beschränkt sich auch vor Bundesgericht darauf, pauschal zu behaupten, es habe eine mediale Vorverurteilung stattgefunden, ohne sich jedoch mit der konkreten Medienberichterstattung näher auseinanderzusetzen.

10.6. Eine Verletzung von Bundesrecht ist damit nicht auszumachen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe hält sich insgesamt im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Die Kritik der Beschwerdeführerin 2 an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin 2 beantragt, es seien die gesperrten Guthaben - Dispositiv-Ziff. 4, 5 und 6 des angefochtenen Urteils - ohne Weiteres freizugeben. Zur Begründung führt sie an, es seien sämtliche erlangten Vermögenswerte an die Parteien zurückgeführt worden, weshalb weder eine Einziehung noch eine Ersatzforderung in Betracht komme. Dem Antrag ist nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführerin 2 übergeht, dass es sich bei Dispositiv-Ziff. 4 bis 6 um Beschlagnahmungen zur Deckung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Der Beschwerdeführerin 2 wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten auferlegt. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, die Vermögenswerte seien an die Verfahrenskosten anzurechnen. Der Einwand der Beschwerdeführerin 2, es bestünden keine einziehungsrechtlichen Ersatzforderungen, geht daher an der Sache vorbei.

Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich schliesslich gegen den den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 zugesprochenen Schadenersatz.

12.1.

12.1.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin 2 dazu, der Beschwerdegegnerin 3 Fr. 28'248.40 Schadenszins, insgesamt Fr. 3'039.70 für Aufwand von E., Fr. 1'020.-- für Aufwand von F. und Fr. 870.-- Sitzungsgelder, je zzgl. Zins zu 5 %, und der Beschwerdegegnerin 4 Fr. 10'153.-- Schadenzins, Fr. 2'520.-- für Aufwand des Kassiers und der internen Revisoren, Fr. 3'527.20 für Aufwand der externen Revisoren, Fr. 103.30 für einen Zahlungsbefehl und Fr. 269.25 für Kosten der Bank G.________ AG, je zzgl. Zins zu 5 %, zu bezahlen. Die Vorinstanz erklärte das erstinstanzliche Urteil insofern unverändert zum Bestandteil ihres Urteils.

12.1.2. Bezüglich der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 3 erwägt die Vorinstanz, der von dieser geltend gemachte Schadenszins (act. S 987 f.), der Aufwand von E.________ im Umfang von Fr. 2'319.70, Fr. 240.--, Fr. 40.-- sowie Fr. 440.-- (act. S 993 ff.), der bei der Präsidentin der Beschwerdegegnerin 3 durch die deliktischen Handlungen angefallene Mehraufwand in der Höhe von Fr. 1'020.-- (act. S 997 f.) und der Mehraufwand im Umfang von Fr. 870.-- für Sitzungen des Kirchgemeinderates und der Kirchgemeindeversammlung für die Bewältigung des durch das deliktische Handeln entstandenen Schadens (act. S 999) seien beziffert, hinreichend begründet und stünden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin 2, womit die entsprechenden Forderungen - nachdem keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht ersichtlich sei - gutzuheissen seien (angefochtenes Urteil E. 9.1.1 bis 9.1.4 S. 95 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, bei den Aufwendungen von E.________ handle es sich um "Ohnehinkosten", die vermieden worden wären, wenn sie selbst die Arbeiten ausgeführt hätte, und diesem wäre der Arbeitslohn sowieso ausgerichtet worden, gingen offensichtlich fehl. Die ausserordentlichen Aufwendungen des Finanzfachmanns E.________ seien deshalb nötig geworden, weil er die von der Beschwerdeführerin 2 gefälschte Buchhaltung habe überprüfen müssen. Eine Aufarbeitung durch sie selbst sei damit augenscheinlich nicht infrage gekommen (angefochtenes Urteil E. 9.1.2 S. 95).

12.1.3. Die Forderungen der Beschwerdegegnerin 4 hiess die Vorinstanz mit der Begründung gut, die geforderten Beträge seien beziffert, hinreichend begründet und stünden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin 2, womit die entsprechenden Forderungen gutzuheissen seien, nachdem keine Verletzung einer Schadensminderungspflicht ersichtlich sei. Den nicht näher substanziierten Darlegungen der Beschwerdeführerin 2, es handle sich bloss um einen fiktiven Schadenszins bzw. um sog. "Ohnehinkosten", die auch bei ordentlicher Buchführung angefallen wären, und externe Revisoren seien nicht nötig gewesen, sei nicht zu folgen (angefochtenes Urteil E. 9.2 S. 96 f.).

12.2. Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet, die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen seien bezüglich der zugesprochenen Beträge nicht gegeben und die Voraussetzungen von Art. 126 StPO seien nicht erfüllt. Zudem seien die Parteien der Schadensminderungspflicht von Art. 44 OR nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe Bundesrecht insofern falsch angewandt. Beim Schadenszins der Beschwerdegegnerin 3 handle es sich um einen fiktiven Schadenszins. Die Höhe des Zinsschadens sei so nicht effektiv eingetreten. Der Beweis darüber, dass ein Zins in der Höhe von Fr. 28'248.40 bezahlt worden wäre, sei nicht vorgelegt und nicht erbracht worden. Bei der Schadensposition betreffend die Aufwendungen von E.________ handle es sich um sog. "Ohnehinkosten". Die Kosten hätten zudem vermieden werden können, weil die Arbeiten, die E.________ ausgeführt habe, auch durch die Mandantin hätten ausgeführt werden können. Im Weiteren sei auch kein Schaden entstanden, da E.________ der Arbeitslohn von der Beschwerdegegnerin 3 auch dann ausgerichtet worden wäre, wenn er die bezeichneten Arbeiten nicht ausgeführt hätte. Weiter müsse sie keine Aufwendungen der Kirchgemeindepräsidentin entschädigen und nicht für die Sitzungsgelder des Kirchgemeinderates für eine von Rechtsanwalt Peter Bürkli inszenierte Informationsveranstaltung aufkommen.

In Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 4 zugesprochenen Beträge rügt die Beschwerdeführerin 2, der Schadenszins sei fiktiv. Der Zinsschaden sei so nicht effektiv eingetreten. Nicht bewiesen sei, dass ein Zins in der Höhe von Fr. 10'153.-- bezahlt worden wäre. Zudem werde auf dem Zins noch ein Zins von 5 % geltend gemacht, was im Haftungsrecht der Schweiz so nicht rechtmässig sei. Bei den Kosten des Revisors und des Kassiers handle es sich um "Ohnehinkosten", die auch bei ordentlicher Buchführung angefallen wären. Externe Revisoren wären - unter Beachtung der Schadensminderungspflicht - nicht nötig gewesen, da man intern über genügend Wissen verfüge, um die wenigen Transaktionen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin 2 macht zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da der Schadensnachweis spontan an der Hauptverhandlung erfolgt sei, ohne dass sie ihr Recht auf "vertiefte Stellungnahme" hätte wahrnehmen können. Sie habe lediglich das von der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung spontan eingeräumte Äusserungsrecht gehabt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass beide Privatkläger ihr Angebot auf pauschalisierte Schadenersatzzahlungen, welche über die Rückzahlung der Darlehensbeträge hinausgegangen wären, abgelehnt hätten.

12.3.

12.3.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung verlangt, dass sich die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche aus einer oder mehreren Straftaten ableiten lassen, die Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren und anschliessend der Anklage (Art. 325 StPO) waren. Die Rechtsgrundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis). Zivilforderungen in diesem Sinne sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und in der Regel vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen).

12.3.2. Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR sind anwendbar (vgl. Urteile 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1). Die den Schadenersatz beanspruchende Zivilklägerschaft muss nicht nur das Vorhandensein und den Umfang des Schadens, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem schädigenden Ereignis nachweisen (Urteil 6B_916/2024 vom 12. September 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft zu substanziieren, d. h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens und allenfalls auch für den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Schaden (ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 122 StPO). Nicht hinreichend begründete oder bezifferte Zivilforderungen sind gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Ob die Zivilforderung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO genügend begründet ist, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil 6B_856/2024 vom 10. September 2025 E. 2.5). Sind die Zivilforderungen im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO hinreichend begründet und beziffert, nicht jedoch bewiesen, hat das Strafgericht - gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei - nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweis).

12.3.3. Die beschuldigte Partei hat im Strafprozess das Recht zu schweigen. Sie ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Auch hinsichtlich der Zivilforderung kann sie daher im Adhäsionsprozess nicht unter Wahrheitspflicht als Partei einvernommen oder zur Mitwirkung angehalten werden. Die fehlende Mitwirkung kann - anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 164 i.V.m. 160 ZPO) - nicht zu Lasten der beschuldigten Person berücksichtigt werden. Das strafprozessuale Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht geht der zivilprozessualen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vor (zum Ganzen: DOLGE, a.a.O., N. 44 zu Art. 122 StPO). Die beschuldigte Person darf sich daher darauf beschränken, die Zivilforderungen pauschal zu bestreiten, wovon auszugehen ist, wenn sie deren Abweisung oder Verweisung auf den Zivilweg beantragt (vgl. Urteil 6B_856/2024 vom 10. September 2025 E. 2.5) bzw. wenn sie diese nicht im Sinne von Art. 124 Abs. 3 StPO anerkennt. Ein substanziiertes Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei im Rahmen einer schriftlichen Klageantwort - wie dies Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt - ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Art. 124 Abs. 2 StPO). Dies war vor Inkrafttreten der Neuregelung von Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO am 1. Januar 2024 oftmals gar nicht möglich, weil Zivilkläger ihre Zivilforderungen noch anlässlich ihres Parteivortrags beziffern und begründen durften (vgl. aArt. 123 Abs. 2 StPO; Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697, Ziff. 3.1.3 S. 6712 f.). Hinzu kommt, dass eine Abgrenzung der sowohl straf- als auch zivilrechtlich relevanten Tatsachen von den rein zivilrechtlich relevanten Tatsachen auch heikel wäre.

12.3.4. Strafrechtliche Urteile sind gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO zu begründen. Zu den Nebenfolgen im Sinne von Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO gehört namentlich die Regelung des Schadenersatzes (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 81 StPO). Die in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerte Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.2; Urteile 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 4.2.2; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.4.2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

12.4.

12.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit sie geltend macht, ihre Angebote an die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 auf pauschalisierte Schadenersatzzahlungen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Ziff. 62 S. 36), d a die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

12.4.2. Gleiches gilt für die Kritik der Beschwerdeführerin 2, sie habe sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 im Zusammenhang mit den Zivilforderungen nur unzureichend äussern können. Seit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesrevision muss die Privatklägerschaft die nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO erforderliche hinreichende schriftliche Begründung ihrer Zivilklage bereits im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einreichen (vgl. Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Bezifferung und Begründung im Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. aArt. 123 Abs. 2 StPO in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) genügt folglich nicht mehr. Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich das Gericht und die Verteidigung erst in der Hauptverhandlung mit unter Umständen umfangreichen Dokumenten konfrontiert sehen, welche die geltend gemachten Zivilansprüche belegen sollen (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2019 6697, Ziff. 3.1.3 S. 6712). Die revidierten Bestimmungen von Art. 123 Abs. 2 und Art. 331 Abs. 2 Satz 2 StPO traten allerdings erst nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid in Kraft. Dennoch ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 ihre Zivilforderungen bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schriftlich begründeten (vgl. kant. Akten, act. S 979 ff. und S 301 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 zeigt nicht konkret auf, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch allfällige neue Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 in deren Parteivorträgen, durch erst anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Belege oder dadurch, dass ihr die schriftlichen Eingaben der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 allenfalls erst verspätet zur Kenntnis gebracht worden wären, verletzt worden sein könnte.

12.5. Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört der Schadenszins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 139 V 176 E. 8.1.2; 131 II 217 E. 4.2; 131 III 12 E. 9.1). Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 131 III 12 E. 9.1 mit Hinweis). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt grundsätzlich der Zinsfuss von 5 % (BGE 139 V 176 E. 8.1.2; 131 II 217 E. 4.2). Der Schadenszins ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes geschuldet (BGE 139 V 176 E. 8.1.2; 131 III 12 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin 2 daher zu Recht dazu, den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 einen Schadenszins in der Höhe von 5 % für die Zeit ab der Veruntreuung der Gelder bis zu deren Rückerstattung zu bezahlen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin 2 sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

12.6.

12.6.1. Begründet ist demgegenüber der Einwand der Beschwerdeführerin 2, auf dem zugesprochenen Schadenszins sei kein Zins von 5 % geschuldet. Im Haftpflichtrecht gilt der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen und grundsätzlich auch im Prozess keine Zinseszinsen zuzusprechen sind (BGE 134 III 489 E. 4.5.4; 131 III 12 E. 9.4; Urteil 4A_514/2007 vom 22. Februar 2008 E. 4.3). Dispositiv-Ziff. I.11, erster Absatz, erster Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils bzw. der entsprechende Verweis auf das erstinstanzliche Urteil ist daher teilweise, d.h. in Bezug auf den Zusatz "zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2020" aufzuheben, da die Verzinsung des geschuldeten Schadenszinses von Fr. 10'153.-- auf eine verpönte Zusprechung von Zinseszins hinausläuft. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist insofern gutzuheissen.

12.6.2. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnt das Zinseszinsverbot in ihrer Beschwerdebegründung nur bezüglich Dispositiv-Ziff. I.11 des angefochtenen Entscheids betreffend die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 4 (Beschwerde Ziff. 68 S. 38), nicht jedoch bezüglich der Zinsforderung der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. Beschwerde Ziff. 63 S. 36). Indes ist ihre Rüge allgemein formuliert. Weiter enthält die Beschwerde auch bezüglich der Beschwerdegegnerin 3 ein gültiges Rechtsbegehren im Sinne von Art. 107 Abs. 1 BGG auf Aufhebung des zugesprochenen Zinseszinses, da die Beschwerdeführerin 2 eine vollumfängliche Verweisung der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 3 auf den Zivilweg beantragt. Ob die Vorinstanz das Zinseszinsverbot verletzt hat, tangiert eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht von Amtes wegen prüft. Bei der Anrufung des Zinseszinsverbots handelt es sich zudem nicht um ein neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt wurde (vgl. Urteil 4A_514/2007 vom 22. Februar 2008 E. 4.2.2). Die Beschwerde ist daher auch bezüglich des der Beschwerdegegnerin 3 zugesprochenen Zinseszinses gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I.10, erster Absatz, erster Spiegelstrich, des angefochtenen Urteils bzw. der entsprechende Verweis auf das erstinstanzliche Urteil teilweise, d.h. in Bezug auf den Zusatz "zzgl. Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2020" aufzuheben.

12.7.

12.7.1. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin 3 insgesamt Fr. 3'039.70 für von E.________ in Rechnung gestellten Aufwand, Fr. 1'020.-- für Aufwand der Kirchgemeindepräsidentin F.________ und Fr. 870.-- für den Mitgliedern des Kirchenrats bezahlte Sitzungsgelder zu. Die Beschwerdegegnerin 3 reichte zum Nachweis dieser Schadensposten vier Rechnungen von E.________ vom 5. Februar, 4. März, 8. April und 5. Juni 2019 über total Fr. 3'119.70, Fr. 2'389.40, Fr. 2'200.-- bzw. Fr. 2'819.20, eine Auflistung des Zeitaufwands der Kirchgemeindepräsidentin für die Jahre 2018 bis 2020 und die Sitzungsgeldliste 2019 des Kirchenrats ein. Sie machte dazu in ihrer schriftlichen Eingabe vom 7. Mai 2021 im Rahmen einer Vorbemerkung geltend, es sei im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Vorfälle zwingend erforderlich gewesen, einerseits einen Finanzfachmann beizuziehen und andererseits juristische Unterstützung zu beanspruchen. Hinsichtlich der finanziellen Situation habe geklärt werden müssen, wie gross der Schaden der Kirchgemeinde gewesen sei und welche Konsequenzen dieser für das weitere Funktionieren und die Verpflichtungen der Kirchgemeinde habe. Hinsichtlich der juristischen Unterstützung sei es darum gegangen, die Rechte der Kirchgemeinde im laufenden Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 2 wahrnehmen zu können. In diesem Zusammenhang sei auch die Teilnahme an den Einvernahmen der Beschwerdeführerin 2 erforderlich gewesen. Überdies seien die Angehörigen der Kirchgemeinde und die Landeskirche als Aufsichtsorgan über die getätigten Schritte bzw. das Verfahren zu informieren gewesen (kant. Akten, act. S 979 ff.: Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 15). Gestützt auf die Rechnung von E.________ vom 5. Februar 2019 forderte die Beschwerdegegnerin 3 eine Entschädigung von 28.25 Std. zu Fr. 80.-- zzgl. Spesen und Auslagen, total Fr. 2'319.70. Sie führte dazu aus, E.________ sei ihr als Finanzfachmann von der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft empfohlen worden. E.________ habe in einer ersten Phase ab Dezember 2018 verschiedene Besprechungen mit der Bank der Kirchgemeinde sowie dem Rechtsvertreter der Kirchgemeinde durchführen müssen. Diese hätten der Klärung der finanziellen Situation der Kirchgemeinde und der Planung des weiteren Vorgehens, insbesondere der Beschaffung von Liquidität, gedient. So habe unter anderem zuhanden der Landeskirche eine rollende Finanzplanung erstellt werden müssen (Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 19). Weiter machte die Beschwerdegegnerin 3 Fr. 240.-- für das Update und das Nachführen des Finanzplans durch E.________ (Rechnung vom 4. März 2019; Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 20), Fr. 40.-- für eine 30-minütige Besprechung mit Rechtsanwalt Peter Bürkli (Rechnung vom 8. April 2019; Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 21) und Fr. 440.-- für die Teilnahme von E.________ an zwei Kirchgemeinderatssitzungen vom 23. April 2019 und vom 9. Mai 2019 sowie für zwei Telefonate mit Rechtsanwalt Peter Bürkli (Rechnung vom 5. Juni 2019; Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 22) geltend. Die Beschwerdegegnerin 3 argumentierte zudem, der Präsidentin der Kirchgemeinde sei durch die mutmasslich deliktischen Handlungen im Jahr 2018 ein Mehraufwand von 15 Std. à Fr. 30.--, im Jahr 2019 ein Mehraufwand von 15 Std. zu Fr. 30.-- sowie im Jahr 2020 ein Mehraufwand von 4 Std. zu Fr. 30.-- entstanden, der zu entschädigen sei (Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 25). Ebenfalls zu entschädigen sei der Aufwand für die Durchführung des Informationsanlasses vom 22. Januar 2019 im Umfang von 9 Std. zu Fr. 30.--. Sodann hätten in der Zeit seit dem mutmasslichen Delikt mehrere Kirchgemeinderatssitzungen sowie Kirchgemeindeversammlungen stattgefunden. Dieser Aufwand belaufe sich auf insgesamt 89 Stunden. Die Bewältigung des durch das Delikt entstandenen Schadens und das Delikt selbst seien regelmässig Traktandum sowohl anlässlich der Sitzungen des Kirchgemeinderates wie auch im Rahmen der Kirchgemeindeversammlungen gewesen, weshalb 30 % des Aufwandes des Kirchgemeinderates (29 Std. à Fr. 30.--, d.h. Fr. 870.--) von der Beschwerdeführerin 2 zu tragen seien (Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 26; siehe dazu auch erstinstanzliches Urteil E. 1.4 S. 52). Anlässlich seines mündlichen Parteivortrags vor dem Strafgericht verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 3 auf die Eingabe vom 7. Mai 2021. Er führte zudem aus, die Beschwerdegegnerin 3 habe im Dezember 2018 festgestellt, dass Handwerkerrechnungen für am Kirchturm geleistete Arbeiten nicht bezahlt worden seien. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 3 ein grösseres Loch in der Kasse festgestellt, weshalb sie sich habe behelfen müssen, um offene Forderungen zu begleichen. Die Aufgabe von E.________ sei es gewesen die Buchhaltung zu überprüfen um zu sehen, wie die Liquidität sei (kant. Akten, act. S 1241).

Den von der Beschwerdegegnerin 3 gestützt auf die Rechnung von E.________ vom 24. Oktober 2019 ebenfalls geforderten Betrag von Fr. 1'440.-- für Überprüfungen betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf weitere, noch nicht bekannte Unregelmässigkeiten in der Amtszeit der Beschwerdeführerin 2 als Kassiererin (Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 23) und den von der Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Zins von 1.625 % für das ihr von der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft gewährte Darlehen (Eingabe der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. Mai 2021, Ziff. 24) verwies bereits das Strafgericht auf den Zivilweg, woran die Vorinstanz mangels Anfechtung festhielt (vgl. angefochtenes Urteil E. 9.1.5 S. 95).

12.7.2. Die Vorinstanz unterzog die von der Beschwerdeführerin 2 bestrittenen Forderungen der Beschwerdegegnerin 3 zu Unrecht keiner hinreichenden Prüfung, dies obschon die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR und deren hinreichende Begründung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Urteil 6B_856/2024 vom 10. September 2025 E. 2.5). Der pauschale Hinweis im angefochtenen Entscheid, die geltend gemachten Beträge seien beziffert, hinreichend begründet und stünden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin 2, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Blosse Umtriebe in Form von Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der geschädigten Personen im Zusammenhang mit einem Schadensfall führen im ausservertraglichen Haftpflichtrecht mangels einer Vermögenseinbusse im zuvor erwähnten Sinne (vgl. oben E. 12.3.1) in der Regel nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 sowie den von dieser eingereichten Belegen ergibt sich, dass E.________ nicht bloss für das von der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft gewährte Darlehen und die Finanzplanung im weiteren Sinne, sondern auch für zahlreiche weitere Aufgaben beigezogen wurde (vgl. dazu die von der Beschwerdegegnerin 3 eingereichten Arbeitsrapporte zu den Rechnungen von E.) und dass er anlässlich der Kirchenratssitzung vom 9. Mai 2019 zum Kassier gewählt wurde (kant. Akten, act. S 1035). Eine Finanzplanung und die Weiterführung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin 2 nach deren Freistellung waren grundsätzlich unabhängig von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten erforderlich. Die Beschwerdegegnerin 3 unterliess es vor diesem Hintergrund, einen allfälligen Schaden in Form von entschädigungspflichtigen Umtrieben hinreichend zu begründen, zumal sie diese Umtriebe nicht separat ausweist, sondern mit anderen Aufgaben, die in keinem Zusammenhang mit den Straftaten der Beschwerdeführerin 2 standen, vermengt. Fraglich ist weiter, ob für den Zeitaufwand der Organe der Beschwerdegegnerin 3 und der von dieser beigezogenen weiteren Personen, der nicht der Schadensbehebung, sondern lediglich der finanziellen Überbrückung durch ein Darlehen bis zur Schadensbehebung diente, überhaupt Schadenersatz gefordert werden kann, dies nebst dem zugesprochenen Schadenszins von 5 % (vgl. dazu oben E. 12.5). Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin 3 erstinstanzlich noch eingeklagten Darlehenszinses von 1.625 % für das Darlehen der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft erwog das Strafgericht zu Recht, dieser sei nicht zusätzlich zu dem der Beschwerdegegnerin 3 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 OR zugesprochenen Schadenszins von 5 % geschuldet (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 1.5 S. 52 f.). Die Vorinstanz argumentiert sodann, die Aufwendungen von E. seien nötig geworden, weil er die von der Beschwerdeführerin 2 gefälschte Buchhaltung habe überprüfen müssen. Indes ist die Zivilforderung auch insofern ungenügend begründet, da die Beschwerdegegnerin 3 nicht substanziiert aufzeigte, welcher konkrete Zeitaufwand ihr durch die Korrektur der Falschbuchungen der Beschwerdeführerin 2 entstanden sein soll und sie den Aufwand von E.________ in der Eingabe vom 7. Mai 2021 auch nicht explizit mit der Berichtigung der Buchhaltung in Bezug auf die angeklagten sechs Überweisungen über insgesamt Fr. 316'000.-- begründete (vgl. dazu oben E. 12.7.1). Ohnehin erging im angefochtenen Urteil ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung durch Verfälschung der Buchhaltung lediglich zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 4.

12.7.3. Aufwendungen der Privatklägerschaft im Strafverfahren sind zwingend gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Insoweit geht es nicht um Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR. Eine Verweisung auf den Zivilweg ist aufgrund der Exklusivitätswirkung strafprozessualer Entschädigungsregelungen ausgeschlossen (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweisen; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO mit Hinweisen; siehe dazu auch oben E. 2.3.2). Geschuldet ist gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine "angemessene" Entschädigung für "notwendige" Aufwendungen im Strafverfahren, soweit die Privatklägerschaft obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin 3 stellte der Beschwerdeführerin 2 den Zeitaufwand von E.________ und der Kirchgemeindepräsidentin für die Korrespondenz mit Rechtsanwalt Peter Bürkli in Rechnung. Da Letzterer für die Vertretung der Beschwerdegegnerin 3 im Strafverfahren beigezogen wurde, ist mangels gegenteiliger Angaben davon auszugehen, dass auch die Korrespondenz mit Rechtsanwalt Peter Bürkli im Hinblick auf das Strafverfahren erfolgte. Die Auflistung der Kirchgemeindepräsidentin enthält zudem weitere Position wie "Anzeige Staatsanwalt" und "Staatsanwaltschaft Liestal" (vgl. kant. Akten, act. S 1043 und 1045), die klar das Strafverfahren betreffen und nicht als Schadenersatz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR geltend gemacht werden können. Eine Entschädigung des Aufwands von E.________ und der Kirchgemeindepräsidentin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO wäre von der Vorinstanz zudem näher zu begründen gewesen, nachdem die Bestimmung in erster Linie die Anwaltskosten erfasst und der Zeitaufwand des Mandanten für die Mandatierung des Anwalts und dessen Instruktion gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in der Regel nicht zusätzlich zu entschädigen ist.

12.7.4. Begründet ist die Kritik der Beschwerdeführerin 2 auch bezüglich des von der Beschwerdegegnerin 3 geltend gemachten Zeitaufwands für Informationsveranstaltungen, der weder gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR noch gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden kann. Der angefochtene Entscheid enthält keine rechtsgenügende Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerdegegnerin 3 für den Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit Informationsveranstaltungen und deren Vorbereitung zu entschädigen hat. Die Beschwerdegegnerin 3 macht diesbezüglich auch in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht lediglich geltend, es sei die Pflicht des Kirchgemeinderats gewesen, sich selbst und die Mitglieder (und Steuerzahler) der Kirchgemeinde zu informieren (vgl. act. 27 S. 3).

12.7.5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist teilweise begründet und Dispositiv-Ziff. I.10, erster Absatz, Spiegelstriche 2 bis 7, des angefochtenen Urteils bzw. der entsprechende Verweis auf das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Die Vorinstanz prüfte die von der Beschwerdeführerin 2 bestrittenen Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 3 unzureichend und hiess deren Zivilklage auch in Bezug auf Forderungen gut, die von dieser nicht im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO hinreichend begründet wurden.

12.8.

12.8.1. Der Beschwerdegegnerin 4 sprach die Vorinstanz Fr. 2'520.-- für die interne Aufarbeitung der Buchhaltung durch die Revisoren und den Kassier sowie Fr. 3'527.20 für Überprüfungen und Abklärungen durch externe Revisoren, d.h. insgesamt Fr. 6'047.20, zu (vgl. oben E. 12.1.3). Die Fr. 2'520.-- für die interne Aufarbeitung beinhalten 15 Arbeitsstunden des Revisors und 48 Arbeitsstunden des Kassiers. Die Beschwerdegegnerin 4 machte insoweit geltend, sie sei im Verlaufe der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin 2 gezwungen gewesen, intern umfangreiche Abklärungen betreffend ihre Buchhaltung und die fehlerhaften Vorgänge zu tätigen; der in Rechnung gestellte Zeitaufwand des internen Revisors und des Kassiers liege ausserhalb des bezahlten Pensums der einzelnen Mitarbeiter (vgl. kant. Akten, Zivilklage vom 27. April 2020, act. S 321 und Plädoyernotizen Strafgericht, act. S 1341). Zusätzlich dazu verlangte die Beschwerdegegnerin 4 von der Beschwerdeführerin 2 Fr. 3'527.20 für den Beizug der N.________ GmbH. Aus der von der Beschwerdegegnerin 4 eingereichten Rechnung inkl. Arbeitsrapport der N.________ GmbH (vgl. kant. Akten, act. S 333 und 335) ergibt sich, dass diese u.a. die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 4 ab 1. Januar 2018 bis 30. November 2018 "analysierte", den Jahresabschluss 2018 erstellte und dass sie Fr. 595.-- für "Teilnahme Revision" in Arlesheim in Rechnung stellte. Die Leistungen wurden von der N.________ GmbH in den Monaten März und April 2019 erbracht (kant. Akten, act. S 335).

12.8.2. Die Beschwerdeführerin 2 wurde im angefochtenen Entscheid der Urkundenfälschung durch Verfälschung der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 4 schuldig gesprochen, weil sie in der Buchhaltung für das Jahr 2018 sieben fiktive Rechnungen verbuchte (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3.3 S. 63 ff.). Die Anklageschrift erwähnt unter Ziff. 3.3.3 "Fälschung der Buchhaltung Partei D.________" insgesamt neun von der Beschwerdeführerin 2 verbuchte fiktive Zahlungsausgänge in der Zeit vom 9. Juli bis am 5. November 2018. Die erwähnten Falschbuchungen galt es in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 4 zu korrigieren. Gestützt auf die Angaben im angefochtenen Entscheid und die Begründung der Beschwerdegegnerin 4 nicht ansatzweise nachvollziehbar ist jedoch, weshalb Letzterer dadurch ein ersatzpflichtiger finanzieller Aufwand in der Höhe von rund Fr. 6'000.-- entstanden sein könnte.

Bezüglich des Aufwands des internen Revisors und des Kassiers argumentierte die Beschwerdegegnerin 4 lediglich, der in Rechnung gestellte Zeitaufwand liege ausserhalb des bezahlten Pensums der einzelnen Mitarbeiter (vgl. kant. Akten, act. S 321 und S 1341). Offen bleibt aufgrund dieser vagen Umschreibung, ob der Beschwerdegegnerin 4 durch die Korrektur der verfälschten Buchhaltung durch den internen Revisor und den Kassier überhaupt ein Schaden in Form einer Verminderung der Aktiven im zuvor erwähnten Sinne (vgl. oben E. 12.3.1) entstand. Entsprechende Belege reichte die Beschwerdegegnerin 4 soweit ersichtlich nicht ein. Zumindest erwähnen weder das erst- noch das zweitinstanzliche Urteil solche. Die Vorinstanz unterzog auch die von der Beschwerdegegnerin 4 eingereichte Rechnung der N.________ GmbH zu Unrecht keiner Prüfung, obschon die Beschwerdeführerin 2 bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügte, bei den von der Beschwerdegegnerin 4 verrechneten Beträgen handle es sich um "Ohnehinkosten", die auch bei ordentlicher Buchführung angefallen wären, bzw. der Beizug der N.________ GmbH für die Korrektur von Falschbuchungen sei nicht notwendig gewesen (vgl. angefochtenes Urteil E. 9.2 S. 96). Die Beschwerdegegnerin 4 konstituierte sich gemäss eigenen Angaben am 18. Dezember 2018 als Zivilklägerin im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 2 (vgl. kant. Akten, act. S 305). Ihre Strafanzeige, in welcher sie gemäss eigenen Angaben die im Rahmen einer Zwischenrevision festgestellten privaten Überweisungen der Beschwerdeführerin 2 über Fr. 90'000.-- und Falschbuchungen gestützt auf gefälschte Belege zur Anzeige brachte, datiert vom 19. Dezember 2018 (erstinstanzliches Urteil S. 33; kant. Akten, 03 01 001). Die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin 2 waren im Zeitpunkt des Beizugs der N.________ GmbH durch die Beschwerdegegnerin 4 in den Monaten März und April 2019 daher bereits bekannt und bildeten Gegenstand eines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführerin 2 können gestützt auf Art. 41 OR unter dem Titel "Aufarbeitung der Buchhaltung" nur die Auslagen für die Korrektur der Gegenstand des vorinstanzlichen Schuldspruchs bildenden Falschbuchungen, nicht jedoch allfällige Kosten für eine umfassende Überprüfung der Buchhaltung auf weitere, strafrechtlich relevante oder auch irrelevante Unregelmässigkeiten auferlegt werden. Zumindest bezüglich der von der N.________ GmbH verrechneten Zeit für die Erstellung des Jahresabschlusses 2018 und deren Anwesenheit bei der Revision der Jahresrechnung 2018 ist ein Deliktskonnex nicht ersichtlich. Fraglich ist weiter, ob für die Korrektur der Falschbuchungen zusätzlich um Aufwand der internen Revisoren und des Kassiers überhaupt der Beizug von externen Spezialisten notwendig war.

12.8.3. Insgesamt mangelt es daher auch hinsichtlich der Forderung der Beschwerdegegnerin 4 über Fr. 6'047.20 für Aufwand der internen und externen Revisoren und des Kassiers an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist auch insofern begründet und Dispositiv-Ziff. I.11, erster Absatz, Spiegelstriche 2 und 3, des angefochtenen Urteils bzw. der entsprechende Verweis auf das erstinstanzliche Urteil entsprechend aufzuheben.

12.9. Ihre Anträge auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I.11, erster Absatz, Spiegelstriche 4 und 5, betreffend die Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 103.30 und die Kosten der Bank G.________ AG in Höhe von Fr. 269.25 begründet die Beschwerdeführerin 2 nicht näher. Darauf ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Eine Behandlung der Rügen der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Kosten- und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens (vgl. Beschwerde S. 39 f.) erübrigt sich angesichts der teilweisen Gutheissung von deren Beschwerde im Zivilpunkt (vgl. oben E. 12).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist gutzuheissen, soweit das Kantonsgericht Basel-Landschaft Dispositiv-Ziff. 10, erster Absatz, Spiegelstriche 1 (betreffend die Verzinsung des Schadenszinses) sowie 2 bis 7 (betreffend den Aufwand von E., von F. und die Sitzungsgelder) und Dispositiv-Ziff. 11, erster Absatz, Spiegelstriche 1 (betreffend die Verzinsung des Schadenszinses) sowie 2 und 3 (betreffend den Aufwand der Revisoren und des Kassiers) des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021 zum unveränderten Bestandteil seines Urteils erklärt. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023 ist insoweit aufzuheben, die entsprechenden Zivilforderungen sind im Sinne eines reformatorischen Entscheids des Bundesgerichts (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen und die Angelegenheit ist zur allfälligen Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Begründung und Bezifferung der Zivilforderungen musste bereits altrechtlich spätestens im Parteivortrag erfolgen (vgl. aArt. 123 Abs. 2 StPO). Eine nachträgliche Begründung und realistischere Bezifferung der Zivilforderungen im Rahmen einer Neubeurteilung durch die Vorinstanz kommt daher nicht in Betracht. Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 und die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 werden je im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft und die Beschwerdegegnerin 3 bzw. die Beschwerdegegnerin 4 haben die Beschwerdeführerin 2, soweit diese im Zivilpunkt obsiegt, angemessen zu entschädigen, je unter solidarischer Haftbarkeit (Verfahren 6B_1264/2023). Die Beschwerdeführerin 2 wurde im Verfahren 6B_1189/2023 nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb sie insoweit mangels Auslagen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 wurden im Verfahren 6B_1264/2023 zur Stellungnahme beschränkt auf den Zivilpunkt eingeladen. Die Beschwerdegegnerin 3 obsiegt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin 2 angefochtenen Schadenszins (vgl. oben E. 12.5). Sie hat in diesem Umfang ihrerseits Anspruch auf eine von der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlende Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 4 liess sich vor Bundesgericht nicht vernehmen. Sie hatte daher keine Auslagen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023 werden vereinigt.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird im Zivilpunkt teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023 wird aufgehoben, soweit es Dispositiv-Ziff. 10, erster Absatz, Spiegelstriche 1 (betreffend die Verzinsung des Schadenszinses) sowie 2 bis 7 (betreffend den Aufwand von E., von F. und die Sitzungsgelder) und Dispositiv-Ziff. 11, erster Absatz, Spiegelstriche 1 (betreffend die Verzinsung des Schadenszinses) sowie 2 und 3 (betreffend den Aufwand der Revisoren und des Kassiers) des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021 zum unveränderten Bestandteil seines Urteils erklärt, und die entsprechenden Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Sache wird zur allfälligen Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerin 1 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

Den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 werden je Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

Der Kanton Basel-Landschaft und die Beschwerdegegnerin 3 haben die Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 250.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.

Der Kanton Basel-Landschaft und die Beschwerdegegnerin 4 haben die Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 250.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.

Die Beschwerdeführerin 2 hat die Beschwerdegegnerin 3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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