Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 60/2024/32
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

2024

1

Ausschaffungshaft; Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz; Untertauchensgefahr; Verhältnismässigkeit – Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 76 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 4 AIG. Verfügt das fedpol die Aufhebung eines von ihm selbst angeordneten Aufschubs des Ausweisungsvollzugs, ist diese Verfügung nicht nichtig (E. 4.1). Anhaltspunkte für eine aktuelle schwerwiegende Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, die auf Erkenntnissen der dafür kompetenten Bundesbehörden beruhen (E. 4.2). Anhaltspunkte für eine Gefahr des Untertauchens (E. 4.3). Die angeordnete Ausschaffungshaft ist geeignet und angesichts des hohen öffent- lichen Interesses auch erforderlich, den absehbaren Vollzug sicherzustellen (E. 4.4.2 f.). Die Haft darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie ihr Zweck dies erfordert und sie weiterhin verhältnismässig ist (E. 4.4.4). OGE 60/2024/32 vom 15. Oktober 2024 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent- scheid wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 ab.) Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt X., irakischer Staatsangehöriger, reiste 2012 in die Schweiz ein und erhielt als Flüchtling Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wurden als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung widerrufen. Im April 2017 wies das Bundesamt für Po- lizei (fedpol) X. aus der Schweiz aus, stufte den Vollzug jedoch als unzulässig ein und schob ihn daher vorübergehend auf. Mit Verfügung vom 2. September 2024 hob das fedpol den Aufschub der rechtskräftigen Ausweisung auf und ordnete de- ren sofortige Vollstreckung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Mit Verfügung vom 4. September 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen gegen X. Ausschaffungs- haft für die Dauer von sechs Monaten an. Am 6. September 2024 fand eine münd- liche Anhörung vor dem Kantonsgericht Schaffhausen statt, welches die Ausschaf- fungshaft gleichentags bestätigte. Das Obergericht wies die von X. gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

2024

2

Aus den Erwägungen

  1. Verfügungen des Kantonsgerichts betreffend Überprüfung von Haftanord- nungen im Bereich des Migrationsrechts sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 36 des Justizge- setzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]; Art. 36 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 39 und Art. 40 Abs. 1 VRG). 2.1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 36 Abs. 1 VRG jede Rechtsverletzung (lit. a), die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermes- sens (lit. b) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sacherhalts (lit. c) gerügt werden. Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 57 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG sowie OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 E. 3 mit Hinweisen). Massgebend ist die Sachlage zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (vgl. OGE 60/2018/1 vom 10. September 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.4; Oliver Herrmann, in: Meyer/Herr- mann/Bilger [Hrsg.] Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 57 VRG N. 6 mit weiteren Hinweisen). 2.2. In migrationsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, der je- doch durch die in Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De- zember 2005 (AIG, SR 142.20) statuierte Mitwirkungspflicht und im Rechtsmittel- verfahren durch die Rüge- und Substantiierungspflicht relativiert wird (vgl. BGer 2C_160/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3 sowie OGE 60/2023/75 vom 2. Juli 2024 E. 1.4, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 44 VRG).
  2. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständige kantonale Be- hörde kann nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i und Art. 80 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und die Person Erkenntnissen des fedpol oder des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Ausschaffungshaft kann auch an- geordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnun-

2024

3

gen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die letzten beiden Haftgründe wer- den in der Praxis zum Haftgrund der Untertauchensgefahr zusammengefasst (vgl. BGer 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Weiteren muss die Haft verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGer 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 II 6). Die maximale Dauer der Administrativhaft beträgt grundsätzlich sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG); unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG kann sie bis zur zulässigen Höchstdauer von 18 Monaten verlängert werden (vgl. BGE 147 II 49 E. 5.4.2). 4. Die Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. September 2024, mit welcher die zuvor vom Migrationsamt für die Dauer von sechs Monaten angeordnete Aus- schaffungshaft bestätigt wurde, ist unstrittig unter Einhaltung des gesetzlich fest- gelegten Verfahrens (vgl. Art. 80 AIG) zustande gekommen. Zu prüfen ist indes, ob die Voraussetzungen für die Haftanordnung gegeben sind und ob die Anord- nung verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], OF-Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 80 AIG N. 7 mit Hinweisen). 4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 sei nichtig; es liege folglich kein erstinstanzlich eröffneter Ausweisungsentscheid vor, der eine Grundlage für die angeordnete Ausschaf- fungshaft bilden könne. 4.1.1. Praxisgemäss sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaf- tende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktio- nelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 149 IV 9 E. 6.1; 138 II 501 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es bestehe ein positiver Kompetenzkonflikt. In Art. 68 AIG werde dem fedpol die Kompetenz übertragen, Ausweisungen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu verfügen. Diese Bestimmung finde sich im 10. Kapitel des AIG (Beendigung des Aufenthalts). Aus dem 11. Kapitel des AIG (vorläufige Aufnahme) gehe hervor,

2024

4

dass die vorläufige Aufnahme allein vom SEM verfügt und aufgehoben werden könne. Das fedpol überschreite seine Kompetenzen, denn die Beurteilung der Zu- lässigkeit des Aus- und Wegweisungsvollzugs unterstehe einzig dem SEM. Auch gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2016 vom 6. September 2016 (E. 1.2) seien Fragen des Vollzugs und der Einhaltung von Art. 3 EMRK im Zusam- menhang mit Ausweisungen vom SEM und nicht vom fedpol zu prüfen. 4.1.3. Das fedpol hat in seiner Verfügung vom 2. September 2024 nicht über die vorläufige Aufnahme entschieden, sondern den am 6. April 2017 von ihm selbst angeordneten Aufschub des Ausweisungsvollzugs aufgehoben. Von einer offen- sichtlichen oder leicht erkennbaren Unzuständigkeit des fedpol kann keine Rede sein. Die diesbezüglichen Ausführungen des fedpol in Ziff. VI der Verfügung vom 2. September 2024, deren inhaltliche Richtigkeit vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen sein wird, beinhalten jedenfalls keine gleichsam ins Auge springenden Rechtsfehler (vgl. zur beschränkten Kognition des Haftgerichts etwa Martin Busin- ger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 99; zum Zusammenhang von Art. 68 AIG mit anderen migrationsrechtlichen Bestimmungen Stephanie Motz/Nadja Zink, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Kommen- tar, 2. A., Bern 2024 [nachfolgend: Kommentar AIG], Art. 68 N. 32 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerde- führer angeführten Urteil des Bundesgerichts (vgl. BGer 2C_712/2016 vom 6. Sep- tember 2016 E. 1.2). In jenem Fall hatte das fedpol die Prüfung der Einhaltung des Rückschiebungsverbots und des Folterverbots nicht – wie im vorliegenden Fall – selbst vorgenommen, sondern diesbezüglich ausdrücklich auf das SEM verwiesen. Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, es liege materiell kein (vollständi- ger) Ausweisungsentscheid vor, weil noch nicht alle relevanten Aspekte geprüft worden seien. Aus dem angerufenen Urteil geht jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht hervor, dass für die Prüfung des Rückschiebungs- verbots bzw. des Folterverbots (einzig) das SEM zuständig sei. Die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 erweist sich somit nicht als nichtig. Der entspre- chende Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. 4.1.4. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Ausweisungsverfügung des fedpol vom 6. April 2017 und die Verfügung vom 2. September 2024 betreffend Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs des Ausweisungsentscheids eröffnet wur- den. Während im Jahr 2017 die Ausweisung verfügt, deren Vollzug jedoch aufge- schoben worden war, prüfte das fedpol in seiner Verfügung vom 2. September 2024 ausführlich, ob dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Ausweisung Gefahr an Leib und Leben bzw. Folter oder eine andere Art von grausamer und

2024

5

unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe, und gelangte zum Schluss, es lägen keine Vollzugshindernisse vor. Die Verfügungen vom 6. April 2017 und 2. September 2024 stellen somit einen materiell umfassenden Ausweisungsent- scheid dar (vgl. hierzu BGer 2C_712/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2 sowie Motz/Zink, Art. 68 N. 34 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 noch nicht rechtskräftig ist, steht der Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG nicht entgegen (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4; BGer 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.1). 4.2. Das Migrationsamt und das Kantonsgericht kamen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG erfüllt seien. Dieser setzt voraus, dass die betroffene Person Er- kenntnissen des fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. 4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, dass die Verfügungen des fedpol vom 17. November 2023 und 13. Mai 2024, mit denen PMT-Massnahmen gegen ihn angeordnet wurden, Gegenstand hängiger Rechts- mittelverfahren bildeten. Es sei noch offen, ob die PMT-Massnahmen überhaupt nötig bzw. verhältnismässig seien. Es sei willkürlich und missbräuchlich, wenn das Kantonsgericht und das fedpol zwei nicht rechtskräftige Verfügungen zu PMT-Mas- snahmen als Grundlage für die Anordnung der Ausschaffungshaft heranzögen. 4.2.2. Das fedpol kann gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG zur Wahrung der inneren und der äusseren Sicherheit der Schweiz Ausländer aus der Schweiz ausweisen. Ge- stützt auf diese gesetzliche Grundlage hat es die Ausweisungsverfügung vom 6. April 2017 erlassen. Das fedpol bejahte unter ausführlicher Berücksichtigung der Umstände eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Das fedpol ging sodann in seiner Verfügung vom 17. November 2023 betreffend PMT- Massnahmen davon aus, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine terroris- tische Gefahr und damit eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgehe. Diese Einschätzung wurde jüngst vom Bundesverwaltungsge- richt bestätigt (vgl. BVGer F-6954/2023 vom 17. April 2024 E. 7.4.9). Beide Instan- zen haben sich vertieft mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers auseinanderge- setzt und ausführlich begründet, weshalb von ihm nach wie vor eine Gefahr aus- gehe. Der hier fragliche Haftgrund (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG) erfordert lediglich – aber immerhin –, dass "nach Erkenntnissen von fed- pol" vom Beschwerdeführer "eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz" ausgeht. Zu dieser Erkenntnis ist das fedpol zweifellos gekommen, wie sich nicht nur aus dessen Verfügungen betreffend PMT-Massnahmen, sondern

2024

6

auch aus der jüngst ergangenen Vollzugsverfügung vom 2. September 2024 ergibt, in der von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen wird. Auch aus den weiteren Akten wird ersichtlich, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine aktuelle erhebliche Gefährdung bestehen, die auf Erkenntnissen der dafür kompetenten Bundesbehörden beruhen (vgl. Janine Sert, in: Kommentar AIG, Art. 75 N. 28; Botschaft zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus vom 22. Mai 2019, BBl 2019 S. 4751 ff. [nachfolgend: Botschaft], insb. S. 4806 f.). Deren Einschätzungen sind grundsätzlich vom Bundesverwaltungsge- richt im entsprechenden Rechtsmittelverfahren und nicht vom Haftgericht zu über- prüfen (vgl. etwa BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Anzumerken ist indessen, dass die behauptete Willkür klarerweise nicht ersichtlich ist, dies umso weniger, als aus den Akten hervorgeht, dass gemäss einer aktuellen Risikoeinschätzung beigezogener forensisch-psychologischer Fachpersonen im Falle des u.a. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers "die Voraussetzungen für jegliche Deradikalisie- rungsbemühungen [...] fehlen", zumal er "weder Einsicht oder Reue noch eine Be- reitschaft zur Verantwortungsübernahme oder eine Veränderungsbereitschaft zeigt" (vgl. Forensische Aktennotiz [...] vom 8. März 2024 [...]). 4.3. Nach dem Gesagten ist die Grundvoraussetzung des erstinstanzlichen Ausweisungsentscheids erfüllt (vgl. vorne, E. 4.1) und es liegt ein Haftgrund vor (vgl. vorne, E. 4.2). Die von den Vorinstanzen ebenfalls bejahte Untertauchensge- fahr (vgl. vorne, E. 3) bräuchte an sich nicht geprüft zu werden, zumal die am

  1. Juni 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen betreffend Personen, von denen eine terroristische Gefährdung ausgeht, u.a. gerade ermöglichen sollten, diese auch dann in Ausschaffungshaft nehmen zu können, wenn die in der Recht- sprechung geforderten konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen und untertauchen will, nicht vorhanden sind (vgl. Botschaft, S. 4807, sowie BGer 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 140 II 1 E. 5.3). Dessen ungeachtet ist den Vorinstanzen beizu- pflichten, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr des Untertau- chens sprechen. Dafür spricht zunächst, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit behördliche Anweisungen nicht befolgt hat. Zwar bringt er vor, er habe nicht mutwillig gegen die PMT-Massnahmen verstossen, sich nur an die ihm mitgeteilten Auskünfte gehalten, wobei es sich bei den vorgeworfenen Verstössen lediglich um kurze Treffen bis maximal zwei Minuten gehandelt habe. Dessen un- geachtet ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer sowohl die im Rahmen der PMT-Massnahmen angeordnete Aus- grenzung als auch die Kontaktverbote verletzt hat, zumal das fedpol in der Folge

2024

7

die Massnahmen in seiner Verfügung vom 13. Mai 2024 verschärfte und die Bun- desanwaltschaft eine Strafuntersuchung einleitete. Ungeachtet des Umstands, dass die diesbezüglichen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind bzw. sich in einem frühen Stadium befinden, indiziert das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr, dass er sich auch zukünftig nicht an die An- weisungen von Behörden halten könnte. Hinzu kommt, dass er jüngst mehrfach bekräftigte, dass er in der Schweiz bleiben wolle und klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (vgl. dazu BGer 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 5.2). Diesen Aussagen kommt angesichts der aktuellen Situation besonderes Gewicht zu. Bis zur Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 war der Vollzug der rechtskräftigen Ausweisung über Jahre aufgeschoben. Mit dieser Verfügung hat sich die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz somit grundlegend verändert. Das fedpol hat zudem angesichts der als schwerwiegend beurteilten Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit die sofortige Vollstreckbarkeit der Ausweisung angeordnet. Insofern ist das Verhal- ten vor dem Erlass der Verfügung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, nur wenig aussagekräftig. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er sich auch in dieser Hinsicht nicht an die Anweisungen der Behörden halten und versu- chen könnte, sich dem Vollzug der Ausweisung durch Untertauchen zu entziehen. Daran vermögen die von ihm vorgebrachten Umstände (prekäre finanzielle Lage, Familie in der Schweiz, Rollstuhl) nichts zu ändern, da sie ein Untertauchen – das, worauf das Migrationsamt zu Recht hinweist, auch innerhalb der Schweiz möglich ist – zwar erschweren, nicht jedoch verunmöglichen können. Insgesamt bestehen somit durchaus Umstände, aus denen eine Gefahr hervorgeht, dass der Beschwer- deführer versuchen könnte, sich durch Untertauchen der Ausschaffung zu entzie- hen. 4.4. Nach dem Gesagten liegt somit ein erstinstanzlich eröffneter Ausweisungs- entscheid vor und es sind mehrere Haftgründe gegeben. Es bleibt, die Verhältnis- mässigkeit der Haftanordnung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 3 BV). 4.4.1. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben, wenn die Haft unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände im Einzelfall notwendig und geeignet ist, den Vollzug des Weg- oder Ausweisungsentscheid sicherzustellen; die Auswirkungen auf die betroffene Person müssen zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum angestreb- ten Zweck stehen (Zumutbarkeit). Mit der Ausschaffungshaft soll sichergestellt werden, dass die inhaftierte Person den Behörden im Hinblick auf die Ausschaf- fung zur Verfügung steht. Vorausgesetzt ist somit auch, dass der Vollzug der Aus- weisung tatsächlich durchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Erforderlich ist

2024

8

die Anordnung der Ausschaffungshaft, wenn der Haftzweck nur dadurch sicherge- stellt werden kann und nicht durch mildere Mittel (vgl. BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 4; 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 5.3; Sert, Art. 76 N. 4 sowie Businger, S. 38, je mit weiteren Hinweisen) 4.4.2. Eine Ausschaffung in den Irak ist gemäss Beurteilung des fedpol möglich, auch gegen den Willen der betroffenen Person. Davon ist vorliegend auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbringt (vgl. zur Rüge- und Substantiierungspflicht oben E. 2.2). Die Ausschaffungshaft ist sodann geeignet, den Ausweisungsvollzug sicherzustellen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüg- lich geltend, das Kriterium der Absehbarkeit des Vollzugs sei nicht erfüllt. In der Tat hat er gegen die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 Beschwerde erho- ben und hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Okto- ber 2024 den vorläufigen physischen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Letzteres steht der Haft indes nicht entgegen, zumal der Ge- setzgeber es bewusst in Kauf genommen hat, dass ein Beschwerdeverfahren in Haft verbracht werden muss, indem die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG bereits beim Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids angeordnet werden kann (vgl. Businger, S. 62). Wie viel Zeit das derzeit hängige Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht, welches letztinstanzlich über die Ausweisung entscheidet (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG sowie BGer 2C_97/2024 vom 12. April 2024 E. 1.2 und 2C_584/2018 vom 9. Juli 2018 E. 2.2), noch in Anspruch nehmen wird, kann zwar nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Das Beschleunigungsgebot gilt jedoch auch für dieses Rechtsmittelverfahren, wobei auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass es sich um eine Einzelhaftsache handelt und entsprechend sämt- liche hängigen Verfahren mit hoher Priorität zu behandeln sind. Im Übrigen gilt eine Festhaltung praxisgemäss nur dann als unverhältnismässig, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die- ser kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen. Beides ist nicht der Fall. Vielmehr ist im jetzigen Zeitpunkt von einer ernsthaften Aussicht auszugehen, dass die Ausweisung innerhalb eines den gesamten Umständen des Einzelfalls ange- messenen Zeitraums vollzogen werden kann. Die angeordnete Haft erscheint da- her als geeignet, den Zweck der Vollzugssicherung zu erreichen (vgl. zum Ganzen BGE 147 II 49 E. 2.2.3 sowie Businger, S. 48 und S. 62 je mit Hinweisen). 4.4.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Haft sei nicht erforder- lich, zumal die bereits angeordneten Zwangsmassnahmen ausgereicht hätten, den Vollzug zu sichern. Mit Bezug auf das Vorbringen, die Behörden seien zufolge der angeordneten elektronischen Überwachung jederzeit über seinen Aufenthaltsort

2024

9

informiert, ist festzuhalten, dass die elektronische Überwachung im Rahmen der Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss Art. 23e ff. des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) angeordnet wurde und eine Nutzung dieser Daten zur Sicherstellung des Ausweisungsvollzugs rechtswidrig wäre (vgl. Art. 23q Abs. 4 BWIS e contrario). Ohnehin erscheint angesichts der von fedpol als schwerwie- gend beurteilten Gefahr für die innere und äussere Sicherheit (vgl. vorne, E. 4.2.2) und des damit einhergehenden hohen öffentlichen Interesses an der Sicherung des Vollzugs der erstinstanzlich angeordneten Ausweisung einzig die Inhaftierung ausreichend, um ein Untertauchen auszuschliessen. Dabei ist auch zu berücksich- tigen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit behördliche Mass- nahmen nicht beachtet hat; auch deshalb erscheinen – woran die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den Rollstuhl angewiesen ist, nichts ändert – mildere Massnahmen wie z.B. die vom Beschwerdeführer angesprochene Eingrenzung nicht zweckmässig (vgl. vorne, E. 4.3 sowie BGer 2C_434/2023 vom 23. Septem- ber 2023 E. 5.5). Mildere Massnahmen, die den Vollzug hinreichend wirksam si- cherstellen würden, sind nicht ersichtlich. Die Ausschaffungshaft ist demnach er- forderlich, um den Haftzweck zu erreichen. 4.4.4. Zu prüfen ist schliesslich die Zumutbarkeit sowohl der Haft als auch der angeordneten Haftdauer. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass das öffentliche In- teresse am Vollzug der Ausweisung angesichts der schwerwiegenden Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, die vom Beschwerdeführer gemäss Einschät- zung der hierfür zuständigen Bundesbehörde nach wie vor ausgeht (vgl. vorne, E. 4.2.2), als hoch eingestuft werden muss. Das entgegenstehende persönliche Interesse des Beschwerdeführers, nicht in seiner (Bewegungs-)Freiheit einge- schränkt zu sein, ist deutlich weniger gewichtig, dies auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und der Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, zwischen ihm und sei- ner Verlobten sowie zu deren Sohn bestehe ein gelebtes und schützenswertes Fa- milienleben; es sei ein Ehevorbereitungsverfahren hängig und er habe gemeinsam mit seiner Partnerin bereits verschiedene Schritte zur Erfüllung ihres Kinderwun- sches unternommen. Selbstredend wird der Kontakt zur Verlobten und zu deren Kind durch die Haft erheblich erschwert, wozu auch der Vollzug in einer relativ weit entfernten Hafteinrichtung und die vom Migrationsamt verfügten weitgehenden Einschränkungen der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel beitragen. Das Migrationsamt hat jedoch den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten bewilligt (vgl. Art. 81 Abs. 1 und Abs. 5 AIG) und damit den Inte- ressen der Beteiligten hinreichend Rechnung getragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8

2024

10

Ziff. 2 EMRK). Auch die Heiratspläne des Beschwerdeführers machen die Haft nicht unverhältnismässig; weder steht ein Heiratstermin fest noch ist innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen (vgl. BGer 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3). Dass die erste Haftanordnung nicht wie üblich für drei Monate, sondern gleich für die gesamte Grundhaftdauer von sechs Monaten (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG) angeordnet wurde, wird nicht beanstandet und erscheint angesichts der dargetanen besonderen Umstände bzw. der erhebli- chen Gefährdung ausnahmsweise als zulässig (vgl. Businger, S. 70, sowie Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gal- len 2022, § 2 N. 69, je mit Hinweisen). Indes darf die angeordnete Haft nur so lange aufrechterhalten werden, wie ihr Zweck dies erfordert und sie weiterhin verhältnis- mässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 AIG; Sert, Art. 76 N. 27; Beat Jucker, in: Kommentar AIG, Art. 80 N. 22 ff.). 4.5. Mit Blick auf die Haftbedingungen ist festzuhalten, dass die Anordnungen des Migrationsamts die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen: die Haft wird un- strittig in einer Hafteinrichtung vollzogen, die für den Vollzug von ausländerrechtli- cher Administrativhaft geeignet ist (vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die angeordnete Ein- zelhaft stützt sich auf Art. 81 Abs. 6 AIG und die erhebliche Einschränkung der Kontakte auf Art. 81 Abs. 5 AIG. 5. Insgesamt erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft im jetzigen Zeit- punkt als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Zitate

Gesetze

20

AIG

BGG

BV

BWIS

EMRK

  • Art. 3 EMRK

i.V.m

  • Art. 44 i.V.m
  • Art. 76 i.V.m

NDB

  • Art. 75 NDB

VRG

  • Art. 36 VRG
  • Art. 40 VRG
  • Art. 44 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 57 VRG

ZPO

Gerichtsentscheide

21