Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_160/2024
Urteil vom 11. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Februar 2024 (VB.2023.00578).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1981), Staatsangehöriger des Kosovos, reiste am 14. Oktober 1994 im Alter von 13 Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er erhielt am 21. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Anfangs 2002 verliess er die Schweiz, um wieder im Kosovo zu leben. Am 16. Oktober 2005 kehrte er in die Schweiz zurück und heiratete am 29. November 2005 die Schweizer Bürgerin E.. Am 22. Dezember 2005 wurde ihm im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Ab Herbst 2006 erwirkte A.A. fortlaufend Straferkenntnisse und häufte Schulden an. Daher wurde er am 14. Dezember 2007 ausländerrechtlich verwarnt. Ab dem 10. November 2009 lebten A.A.________ und E.________ getrennt. Nachdem die kantonalen Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerten und das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 guthiess, verlängerte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ wiedererwägungsweise.
A.b. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 17. Januar 2013 wurde die Ehe von A.A.________ und E.________ geschieden. Am 18. November 2013 reiste B.A.________ (geb. 1983), Staatsangehörige des Kosovos, in die Schweiz ein und heiratete am 12. Dezember 2013 A.A.. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 11. August 2014 wurde der gemeinsame Sohn, C.A., geboren, dem ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 7. August 2013 und 10. Juli 2016 lehnte das Migrationsamt Luzern die Gesuche von A.A.________ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf seine Delinquenz und seine Schuldensituation ab.
A.c. Per 21. Mai 2017 zog die Familie in den Kanton Bern, wo ihnen am 30. Oktober 2017 Aufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Am 28. Juni 2018 wurden die Eheleute A.A. und B.A.________ Eltern einer Tochter, D.A.. Auch sie erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 9. April 2019 wurde der Familie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch durch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verweigert, wiederum unter Hinweis auf die Verschuldung (damals Fr. 186'532.70) und die Straffälligkeit von A.A. und mangels Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen durch B.A.. Gleichzeitig wurde A.A._______ ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 hielt das Migrationsamt des Kantons Bern unter Hinweis auf die Schuldenwirtschaft von A.A. an seiner Verwarnung vom 9. April 2019 fest und wies darauf hin, dass von B.A.________ die Einreichung eines Deutschzertifikats (Sprachniveau A1) innerhalb eines Jahres erwartet werde und dass bei weiterem Ansteigen der Schulden nötigenfalls ausländerrechtliche Massnahmen eingeleitet würden. Per 28. September 2021 zog die Familie A.________ in den Kanton Zürich, wo sie im Rahmen eines Untermietverhältnisses in einer von der Schwester von A.A._______ gemieteten Wohnung Wohnsitz nahmen. Am 4. April 2022 bewilligte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich der Familie den Kantonswechsel unter dem Hinweis, dass bei weiterer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft der Bewilligungswiderruf geprüft werde.
A.d. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wurde A.A._______ wegen Urkundenfälschung, versuchter Erpressung, mehrfachen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sowie mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen vor dem 1. Oktober 2016, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 170.-- bestraft. Neben dieser Strafe erwirkte A.A._______ während seiner zweiten Anwesenheit in über 17 Jahren 32 weitere Strafurteile, vorwiegend wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch wegen betreibungsrechtlicher Delikte sowie wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Ein weiteres Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung ist noch hängig. Per 11. Juli 2022 war A.A._______ sodann beim Betreibungsamt U.________ mit Schuldbetreffnissen im Umfang von Fr. 387'048.60 verzeichnet, während das Betreibungsamt V.________ am 29. August 2022 Betreibungen über Fr. 1'605.40 auswies.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die am 3. Oktober 2022 eingereichten Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, wies die Familie aus der Schweiz weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. September 2023. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. August 2023 ab und setzte eine neue Ausreisefrist bis zum 28. November 2023. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Familie A.________ ab, ohne eine neue Ausreisefrist anzusetzen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2024 beantragen A.A., B.A., C.A.________ und D.A.________ vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei ihnen je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Ausreisetermin auf sechs Monate nach Zustellung des Beschwerdeentscheides zu terminieren. Mit Verfügung vom 21. März 2024 erteilte das präsidierende Mitglied der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1; 147 I 268 E. 1.2.7; 147 I 89 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer 1 macht angesichts seiner Aufenthaltsdauer von rund 30 Jahren in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestüzt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) geltend. Gleiches gilt für die Beschwerdeführenden 2 bis 4, soweit sie aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) einen Familiennachzugsanspruch ableiten. Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde unter Präzisierung des Nachfolgenden grundsätzlich einzutreten.
1.2. Soweit die Beschwerdeführenden pauschal auf die Rekursschrift vom 12. Juli 2023 verweisen, kommen sie der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2). Auf die entsprechenden Vorbringen ist im Folgenden daher nicht einzugehen. Gleiches gilt für die nicht weiter begründete Rüge, wonach die Vorinstanz sich ihrerseits mit den Ausführungen in der Rekursschrift ungenügend auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; hinten E. 2.1). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass auch jene Rügen, die in der Beschwerde näher ausgeführt werden, offensichtlich unbegründet sind, kann Letztere mit summarischer Begründung erledigt werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 215 E. 1.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3) und setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und bringen vor, der Beschwerdeführer 1 sei psychisch ernsthaft erkrankt, befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und habe dies nicht publik werden lassen wollen. Die Vorinstanz habe diesen Umstand übersehen, weshalb nun eine psychiatrische Expertise zu erstellen sei. Die Bechwerdeführenden legen nicht schlüssig dar, weshalb die kantonalen Instanzen sich ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers 1 hätten veranlasst sehen müssen, dahingehende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 90 AIG [SR 142.20]; BGE 148 II 465 E. 8.3; Urteil 2C_681/2022 vom 3. August 2023 E. 4.1). Insofern hat die Vorinstanz auch keinen Anlass gegeben, die gesundheitliche Situation erst vor Bundesgericht zu thematisieren. Die diesbezüglichen Tatsachen und Beweismittel können folglich nicht berücksichtigt werden, soweit sie nicht ohnehin als echte Noven nicht einbezogen werden können (vorne E. 2.3). Die Sachverhaltsrüge ist demnach unbegründet.
Der Beschwerdeführer 1 wurde mit Urteil vom 7. Juli 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt (vgl. BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 16 E. 2.1). Die diesbezüglichen Delikte wurden vor dem 1. Oktober 2016 begangen, sodass Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sind (BGE 146 II 333 E. 5.1; 146 II 49 E. 5.3). Ein Widerrufsgrund liegt damit vor, was die Beschwerdeführenden denn auch nicht bestreiten. Deshalb kann offen gelassen werden, ob die Verschuldung des Beschwerdeführers 1, deren Höhe von knapp Fr. 390'000.-- unbestritten ist, mutwillig erfolgte und daher ein zweiter Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.
Umstritten ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden verhältnismässig ist und insofern die öffentlichen Fernhalteinteressen die privaten Interessen am Verbleib überwiegen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; zu den dabei zu berücksichtigenden Elementen BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.5; 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2).
5.1. Die Vorinstanz ist bereits mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers 1 (vorne Sachverhalt A.d) und der hohen Rückfallgefahr von einem gewichtigen Fernhalteinteresse ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführenden dagegen nichts einwenden.
5.2. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 mit seiner Verschuldung einen weiteren Widerrufsgrund erfüllt, fällt diese im Rahmen der Interessenabwägung negativ ins Gewicht. Zwar sind die Lohnpfändung und der Umstand positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer 1 mit der Hilfe seiner Schwester nach eigenen Angaben eine umfassende Schuldensanierung anstrebt. Dennoch erweist sich die Würdigung der Vorinstanz als schlüssig, dass die Sanierungsbemühungen nicht nachhaltig erscheinen. Der Beschwerdeführer 1 hat sich nämlich erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung um eine Sanierung bemüht, nachdem er zuvor bereits mehrfach von verschiedenen Migrationsbehörden auf seine Schuldensituation hingewiesen worden war. Zu Recht unterstrich die Vorinstanz zudem das Risiko einer Fortsetzung der Verschuldung, wenn der Beschwerdeführer 1 beabsichtigt, seine gut bezahlte Stelle bei seiner Schwester aufzugeben, um erneut ein eigenes Geschäft zu gründen, nachdem er zuvor trotz massiv ansteigender Verschuldung 15 Jahre an der selbstständigen Erwerbstätigkeit festgehalten hatte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer 1 selbst nach Antritt der vorgenannten Stelle seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen, was die Ernsthaftigkeit der Sanierungsbemühungen weiter in Frage stellt.
5.3. Die Integration des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Straffälligkeit und seiner Verschuldung mangelhaft, obschon er rund 30 Jahre in der Schweiz gelebt und hier eine Ausbildung absolviert hat. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Herkunftsstaat bestens vertraut sei und ihm eine Rückkehr trotz gewisser Schwierigkeiten zumutbar sei. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin 2, deren Integration im Übrigen ebenfalls nicht mit der Aufenthaltsdauer korreliere. Sie sei nicht erwerbstätig und verfüge über vergleichsweise geringe Sprachkenntnisse. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden 3 und 4 im anpassungsfähigen Alter.
5.4. Was die Beschwerdeführenden betreffend die Gewichtung der privaten Interessen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen, soweit die Beschwerde diesbezüglich nicht ohnehin unzureichend begründet ist und sich in rein appellatorischer Kritik erschöpft (vgl. vorne E. 1.2). So übersehen die Beschwerdeführenden insbesondere, dass die Vorinstanz angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 zu Recht von einer mangelhaften Integration ausgegangen ist, da ausländerrechtlich in der Regel ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Urteile 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 9.3.1; 2C_536/2021 vom 19.10.2021 E. 6.2.2). Weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich ist sodann, weshalb den Beschwerdeführenden die Rückkehr in den Kosovo aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage nicht zumutbar sein sollte (vgl. Urteile 2C_538/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.2; 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 4.2). Schliesslich ist den Beschwerdeführenden nicht zu folgen, wenn sie betreffend die Beschwerdeführerin 2 aus dem Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) einen selbstständigen Aufenthaltsanspruch ableiten wollen, da die Integration der Beschwerdeführerin 2 insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht zu wünschen übrig lässt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
5.5. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund betreffend den Beschwerdeführer 1 von überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteressen ausgegangen ist, ist schlüssig und verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht. Damit fallen auch die abgeleiteten Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden 2 bis 4 dahin.
6.1. Angesichts des Dargelegten besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Es liegt praxisgemäss am Migrationsamt des Kantons Zürich, die Ausreisefrist den Umständen angemessen neu anzusetzen, nachdem die Beschwerdeführenden aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde nicht verpflichtet waren, der inzwischen verstrichenen Ausreisefrist Folge zu leisten (vgl. 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 6).
6.2. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden. Es wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: F. Weber