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Quartierplan; Begutachtung durch die ENHK; Erschliessung; Verbindlichkeit der Grundnutzungsplanung für die Sondernutzungsplanung; Interessenab- wägung und Berücksichtigung des ISOS bei der Quartierplanung – Art. 2 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; Art. 18 Abs. 1 und Art. 27a Abs. 2 lit. b BauG. Ermessensspielraum der Planungsbehörden bei der Quartierplanung (E. 2). Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der ENHK verneint (E. 3). Hinreichende Erschliessung des Quartierplangebiets bejaht (E. 4). Die Gemeinde hat bei der Quartierplanung den ihr zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Der Quartierplan berücksichtigt das ISOS angemessen und ist genehmigungsfähig (E. 5). OGE 60/2023/77 und 60/2023/79 vom 3. Dezember 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Neunkirch (nachfolgend: Gemeinde) wies am 1. Juni 2021 die Einsprachen gegen den von ihm beschlossenen Quar- tierplan "Chilchwäg" ab und bestätigte diesen. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobenen Rekurse mit Beschluss vom 28. November 2023 ab und genehmigte den Quartierplan "Chilchwäg" (unter dem Vorbehalt einer Anpassung der Bauvor- schriften). Das Obergericht wies zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen diesen Regierungsratsbeschluss ab. Aus den Erwägungen 2. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung, Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Hingegen kann wegen blosser Unangemessenheit keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho- ben werden (Art. 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Den Planungsbehörden kommt bei der Nutzungsplanung und damit auch der Quar- tierplanung von Bundesrechts wegen ein Ermessensspielraum zu (vgl. Art. 2
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Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumpla- nungsgesetz, RPG, SR 700]; ferner zur Gemeindeautonomie Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 105 KV). Da es dabei um die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, haben Auslegung und Praxis der mit den örtlichen Verhältnissen und Planungszielen ver- trauten Verwaltungsbehörden von vorneherein ein massgebliches Gewicht. Ist deshalb die Ausübung des planerischen Ermessens einer kommunalen Behörde nachvollziehbar, beruht es mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massge- benden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen dieses zu respektie- ren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (OGE 60/2014/16 vom 19. September 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen). So- dann kommt den zuständigen Behörden bei der Interessenabwägung im Rahmen des Quartierplanverfahrens eine durch die Gemeindeautonomie geschützte be- sondere, relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, deren Handhabung die Rechtsmittelbehörden nicht frei überprüfen können. Das Obergericht mit seiner ge- mäss Art. 36 Abs. 2 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die Gemeinde alle wesentlichen Gesichts- punkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat. Eine solche In- teressenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Obergericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen beste- hen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, die in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (OGE 60/2020/1 vom 29. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, Amtsbericht 2021, S. 116; 60/2014/3 vom 15. April 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch OGE 60/2023/47 vom 21. Juni 2024 E. 2.1; 60/2023/25 vom 24. November 2023 E. 2 mit Hinweisen). 3.1. Die Beschwerdeführer beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) be- treffend das Quartierplangebiet einzuholen. Zur Begründung führt die Beschwer- deführerin 2 an, die ENHK habe in einem Gutachten vom 13. Juni 2019 betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage in Neunkirch unterstrichen, dass der Hang in den letzten Jahrzehnten weitgehend von Einfamilienhäusern überbaut worden sei, weshalb einzig die Blickrichtung nach Norden hinab zum Städtchen erhalten ge- blieben sei. Dieser für das Ortsbild bedeutende, wechselseitige Sichtbezug müsse – so die ENHK weiter – dringend erhalten bleiben. Da Neunkirch ein geschütztes Ortsbild im Sinne des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) und das Quartierplangebiet eine Fläche mit dem Erhaltungsziel a sei, sei eine Beurteilung durch die ENHK zwingend.
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3.2. Im vorliegenden Fall beruht der strittige Quartierplan auf einem konkreten Richtprojekt. Es handelt sich mithin um einen projektbezogenen Sondernutzungs- plan. Seine Vorgaben sind teilweise bereits detailliert. Das ergibt sich nicht nur aus den Quartierplanvorschriften, sondern ebenfalls aus dem Situationsplan und Schnitt A-A im Massstab 1 : 500, der zusammen mit den Quartierplanvorschriften den grundeigentümerverbindlichen Teil des Plans darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Bauvorschriften vom 1. Juni 2021 [Quartierplanvorschriften, nachfolgend: QPV]). Die Schutzvorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind deshalb an- wendbar, auch wenn noch kein konkretes Bauvorhaben Streitgegenstand bildet (BGE 145 II 176 E. 4.3). 3.3. Neunkirch wurde 1977 (1. Fassung) bzw. 1985 (2. Fassung) in das ISOS aufgenommen. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmä- lerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG, SR 451]). Diese Schutzbestimmung gilt gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG ist ein Gutachten der ENHK einzuholen, wenn bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusam- menhang grundsätzliche Fragen stellen. Die Nutzungsplanung und damit auch die Quartierplanung ist grundsätzlich Sache der Kantone und damit keine Bundesauf- gabe (BGer 1C_58/2021 vom 27. Juli 2023 E. 4.3). Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kom- munales) Recht gewährleistet. Die Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, das ISOS im Rahmen ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen (Art. 11 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. No- vember 2019 [VISOS, SR 451.12]). Die Bundesinventare sind diesfalls nur (aber immerhin) bei der Richt- und Nutzungsplanung, bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägun- gen zu berücksichtigen (BGer 1C_58/2021 vom 27. Juli 2023 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Dies bedeutet, dass die einzelnen Einträge zu beachten und gegen allfällige entgegenstehende Interessen wie etwa das Bedürfnis nach Wohnraum und den Grundsatz der inneren Verdichtung abzuwägen sind (zum Ganzen BGer 1C_84/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3.1; 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1.1; OGE 60/2021/27 vom 28. März 2023 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführer behaupten zu Recht nicht, dass vorliegend eine Bundesauf- gabe Streitgegenstand bildet. Eine Begutachtung durch die ENHK gestützt auf Art. 7 oder 8 NHG kommt daher nicht in Frage (vgl. BGer 1C_572/2022 vom 2. No- vember 2023 E. 3.1.4). 3.4. Im Kanton Schaffhausen obliegt gemäss Art. 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100) der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) die fachliche Beratung der Behörden von Fragen des Natur- und Heimat- schutzes (vgl. Abs. 1). Sie ist gemäss dessen Absatz 2 in verschiedenen, nicht ab- schliessend ("insbesondere") aufgezählten Fällen zwingend zur Fachstellung- nahme einzuladen (vgl. OGE 60/2014/20 vom 13. Mai 2016 E. 3.3.3, Amtsbericht 2016, S. 142 f.). Die KNHK hat zum streitgegenständlichen Quartierplan im Vor- prüfungs- und im Genehmigungsverfahren je eine Stellungnahme abgegeben. Der Stellungnahme 2020-68 vom 29. Oktober 2020 lässt sich die folgende Beurteilung entnehmen: Bei einer Bebauung des Gebietes ist die besondere Lage zu berücksichtigen, da es sich hier um die letzte Sichtverbindung vom Städtli zur Bergkirche handelt, die nicht unter- brochen werden darf. Zudem ist der Charakter des "Kirchwegs" als historische Verbin- dung zwischen Städtli und Kirche zu erhalten. Die vorliegenden Quartierplanvorschriften bilden das Richtprojekt adäquat ab. Die KNHK attestiert dem Richtprojekt hohe Qualitäten, insbesondere in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild. Die Überbauung hält sich hinsichtlich der Höhenentwicklung zu- rück und der Charakter des Kirchwegs bleibt erhalten. Durch die Einfahrt in die Tiefga- rage im unteren Teil der Überbauung werden weder der Kirchweg noch die markante, schützenswerte Böschung tangiert. Die Überbauung wird im Innern vom motorisierten Verkehr freigehalten und kann dadurch entsprechend begrünt werden. Hinsichtlich des Ortsbildschutzes hat die KNHK keine Einwände. Im Rahmen des Rekursverfahrens teilte die KNHK dem kantonalen Planungs- und Naturschutzamt mit Schreiben vom 9. März 2022 mit, sie begrüsse die aufgrund der Vorprüfung vorgenommenen Änderungen am Quartierplan und habe keine Ein- wendungen gegen dessen Genehmigung. Die KNHK hatte sich sodann bereits zu- vor zweimal mit der Bebauung des Quartierplangebiets befasst (vgl. Verweis in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 auf die KNHK-Protokolle vom 18. Februar 2016 [Geschäft 12/16] und 27. September 2018 [Geschäft 37/18]). Das Planungs- und Naturschutzamt kam in seiner Beurteilung der Umsetzung der Schutzidee gemäss ISOS im Wesentlichen zu demselben Ergebnis: Das Planungs- und Naturschutzamt beurteilt die vorliegende Planung insgesamt als po- sitiv. Die Schutzidee[n] des ISOS werden in der Nutzungsplanung und im Quartierplan- verfahren adäquat und stufengerecht umgesetzt. Der Quartierplan mit Sonderbauvor- schriften widerspricht der revidierten Nutzungsplanung (Stand Vorprüfung 26.01.2023) nicht. Der schützenswerte Kirchweg und die weiteren relevanten Elemente der Umge- bung werden erhalten. Die Umsetzung der Schutzidee ist mit dem wegweisenden Richt-
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projekt (AZ 0.3), dem Quartierplan und den Sonderbauvorschriften sowie mit dem Auf- trag im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren ein detaillierter Umgebungsplan ein- zureichen, gewährleistet. Die Qualitäten über ein Richtprojekt zu sichern ist eine schweizweit anerkannte Methode. Das Richtprojekt ist stufengerecht ins Quartierplan- verfahren eingebunden. Der Erhalt der relevanten Sichtachse entlang des Kirchweges ist unserer Meinung nach durch die revidierte Nutzungsplanung und dem vorliegenden Quartierplan mit Sonderbauvorschriften und Richtprojekt genügend berücksichtigt. Die Ausführungen der KNHK sowie des Planungs- und Naturschutzamts zum Quartierplangebiet, zum Richtprojekt und zu den Quartierplanvorschriften sind schlüssig und überzeugend. Etwas anderes zeigen denn auch die Beschwerdefüh- rer nicht auf, in deren Rechtsschriften eine konkrete Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch die KNHK fehlt. Im Übrigen können die von der ENHK im Zusammenhang mit einer Mobilfunkan- lage getroffenen Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Während für eine Mobilfunkanlage ohne Weiteres Alternativstandorte in Frage kommen, stellt sich im Rahmen des Quartierplanverfahrens ganz grundsätzlich die Frage der Überbaubarkeit des Quartierplangebiets und sind dabei andere Interes- sen zu beurteilen als beim Bau einer Mobilfunkanlage. 3.5. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, ein Gutachten der ENHK einzu- holen, wie auch die nachfolgenden Ausführungen namentlich zur grundsätzlich verbindlichen Grundnutzungsplanung zeigen (vgl. nachfolgend E. 5 ff.). Der ent- sprechende Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdeführer, die Stellungnahme des Planungs- und Naturschutzamts zur ersten Vorprüfung des Entwurfs der Revision der Nutzungsplanung und der dazu verlangten Siedlungsentwicklungsstrategie SES der Gemeinde Neunkirch zu edieren (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). Es wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist nicht er- sichtlich, weshalb die "Haltung des kantonalen Fachamtes für Raumentwicklung zur laufenden Revision der Nutzungsplanung der Gemeinde Neunkirch" entscheid- relevant sein soll, zumal sich das Planungs- und Naturschutzamt zum Quartierplan vernehmen liess und dieser nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen ist. 4. In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, das Quartierplanareal sei nicht bzw. bestenfalls nur teilweise erschlossen. Das fragliche Quartierplange- biet sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten kantonalen Richtplans vom 10. April 2019 unerschlossenes und unbebautes Bauland gewesen, weshalb ein Verstoss gegen Ziff. 2-3-2/2 des Richtplans vorliege. Mit dem Quartierplan werde die Erschliessung und Gestaltung des Gebiets festgelegt, weshalb zu vermuten
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sei, dass das Gebiet heute noch nicht vollständig erschlossen sei. Eine Strassener- schliessung für jede Parzelle auf die Oberwiesstrasse oder den Kirchweg sei weder zweckmässig noch zulässig. 4.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 27a Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom
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nicht in Abrede gestellt. Das Quartierplangebiet und dessen einzelnen Grundstü- cke sind demnach erschlossen. [...] 5. Die Beschwerdeführer rügen überdies eine unterlassene bzw. ungenü- gende Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1). Durch die Zuweisung des Quartierplangebiets zur Zone W1 sei das ISOS nicht genügend berücksichtigt worden. Die letzte be- stehende Sichtverbindung vom Städtchen zur Bergkirche im Süden als für das Ortsbild bedeutender wechselseitiger Sichtbezug müsse dringend erhalten blei- ben. Die vom ISOS erwähnten strengen Gestaltungsvorschriften seien in Art. 22 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Neunkirch vom 24. Novem- ber 2000 [Fassung "Bauordnung 2001"] (entspricht Art. 31 Abs. 2 der am 22. Sep- tember 2020 vom Regierungsrat genehmigten Fassung der Bau- und Nutzungs- ordnung vom 24. September 2019 [BNO]) umgesetzt worden. Gemäss dem Ge- meinderat sei die Interessenabwägung bereits in der Siedlungsentwicklungsstrate- gie abgehandelt worden, was jedoch nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 RPV in der Begründung der Beschlüsse dokumentiert worden sei. Massgebend sei gemäss Planungsbericht zum Quartierplan offenbar gewesen, dass ein Verzicht auf die obersten Häuser gegen die Oberwiesstrasse bzw. auf die gesamte Häuserzeile gegen den Kirchweg nur bei einer Entschädigung der Grundeigentümer durch die Gemeinde aufgrund des Tatbestands der materiellen Enteignung in Frage gekom- men sei, was der Gemeinderat abgelehnt habe. Darin sei keine umfassende Inte- ressenabwägung zu erblicken. Das kantonale Planungs- und Naturschutzamt habe in seinem Schreiben vom 15. Februar 2023 an den Rechtsdienst des Baudeparte- ments festgehalten, im Planungsbericht sei die Interessenabwägung nicht metho- disch abgehandelt worden und nicht vollständig, es fehle eine Abwägung der ver- schiedenen Interessen. Es weise in seiner Stellungnahme nach vielen Stichworten zur Lage, Erreichbarkeit, Ausschöpfung der Baulandreserven, Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven und Auftrag kantonaler Richtplan knapp auf das Erhal- tungsziel im ISOS hin. Die damit verbundenen Interessen würden jedoch nicht be- schrieben. 5.1. Das Quartierplangebiet liegt in der ISOS Umgebungs-Zone VII "Bereich Chileweg" und wurde der Aufnahmekategorie ab (unerlässlicher bzw. empfindli- cher Teil des Ortsbilds) und dem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) zugeordnet (vgl. ISOS Nr. 3043 Gemeinde Neunkirch; Bundesamt für Kultur, Er- läuterungen zum ISOS, 2021). Es liegt gemäss der kommunalen Bau- und Nut- zungsordnung in der Wohnzone W1 und damit in der Bauzone (vgl. Zonenplan der Gemeinde Neunkirch [< https://map.geo.sh.ch/ >]; Art. 27 und 31 BNO).
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5.2. (Grund-)Nutzungspläne werden prozessual wie Verfügungen behandelt. Sie müssen bei ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten sie grundsätzlich be- standskräftig werden und nachträglich im Sondernutzungsplanungs- oder Baube- willigungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden können. Die ak- zessorische Überprüfung von Nutzungsplänen ist aus Gründen der Rechtssicher- heit nur ausnahmsweise zulässig (BGer 1C_84/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn sich die betroffene Person bei Planerlass noch nicht über die ihr auferlegten Beschränkungen Re- chenschaft geben konnte, sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, ihre Interessen zu verteidigen, oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte, und das Interesse an ihrer Über- prüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG) überwiegt (zum Ganzen BGE 148 II 417 E. 3.3 mit Hinweisen). Das ISOS gilt lediglich bei der Erfüllung von Bun- desaufgaben, wozu die Nutzungsplanung grundsätzlich nicht zählt. Das ISOS ist bei dieser jedoch zu berücksichtigen (vgl. vorangehende E. 3.3). Die Bauordnung konkretisiert auf kommunaler Ebene die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne des ISOS. Die Grundnut- zungsordnung ist daher grundsätzlich nicht auf ihre materielle Übereinstimmung mit dem vom ISOS angestrebten Schutz hin zu überprüfen. Im Fall eines Quartier- plans ist immerhin zu prüfen, wie sich dessen Bebauungsordnung zur Grundnut- zungsordnung verhält. Entscheidend ist dabei, ob die unterschiedlichen Aspekte des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Ortsbildschutzes, wie sie in der Grund- nutzungsordnung konkretisiert werden, durch die Vorschriften des Quartierplans hinreichend berücksichtigt werden. Insoweit ist den Schutzanliegen gemäss dem ISOS Beachtung zu schenken. Eine Interessenabwägung im Einzelfall ist vorzu- nehmen, wenn durch einen Quartierplan von der Grundnutzungsordnung abgewi- chen werden soll (BGer 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 209). 5.3. Die Teilrevision der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung liegt erst we- nige Jahre zurück, weshalb deren akzessorische Überprüfung im vorliegenden Quartierplanverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist (sodann ist aktuell eine Revision der Bau- und Nutzungsordnung im Gang, wobei der Quartierplan mit die- ser im Einklang steht [vgl. Stellungnahme des Planungs- und Naturschutzamts vom 15. Februar 2023, S. 2; Beschwerdeantwortbeilage 13]). Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BauG schreibt denn auch vor, dass im Quartierplan vom Zweck der Zone (gemäss Bau- und Nutzungsordnung) nicht abgewichen werden darf. Die Ziele des ISOS
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wurden bei der Nutzungsplanung unstrittig berücksichtigt. Die Bau- und Nutzungs- ordnung bezweckt insbesondere (auch) den Schutz des Orts- und Landschaftsbil- des (Art. 1 BNO). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BNO ist die Überbauungsintensität in der Umgebung der Bergkirche bzw. im Quartierplangebiet zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gemäss den Ausführungen der Wohnzone W1 vermindert (Satz 1). Der Gemeinderat kann die Baubewilligung von der Erstellung eines Quar- tier- und Gestaltungsplans abhängig machen (Satz 2). Von dieser Möglichkeit hat der Gemeinderat vorliegend Gebrauch gemacht. Die Quartierplanvorschriften regeln nach den allgemeinen Vorschriften die Parzel- lierung und Etappierung (Art. 4 f.) sowie die Erschliessung und Parkierung (Art. 6– 11). Art. 12 QPV regelt die Bebauung (Baubereiche und Masse). Inhaltlich weicht diese Bestimmung nicht von den entsprechenden Vorschriften in der Bau- und Nut- zungsordnung ab, zumal diese selbst Vorschriften für Quartierpläne in der Wohn- zone W1 enthält (vgl. Art. 31 BNO). Die Bestimmungen zu Gestaltung und Umge- bung (Art. 13 ff. QPV) sind teilweise strenger als die allgemeinen Vorschriften in der Bau- und Nutzungsordnung (vgl. insb. Art. 18, 21 und 31 BNO). So wird bei- spielsweise eine besonders gute Gesamtwirkung verlangt (Art. 13 Abs. 1 QPV; vgl. auch Art. 12 Abs. 3 lit. b BNO; Art. 16 Abs. 1 BNO verlangt demgegenüber eine gute Gesamtwirkung). Gemäss Art. 15 Abs. 3 QPV ist eine allfällige einheitliche Abgrenzung durch eine Einzäunung oder eine Hecke im Gesamtkonzept auszu- weisen und nur zulässig, wenn dadurch die Erscheinung des Kirchwegs als histo- rischer Hohlweg nicht beeinträchtigt wird. Individuelle Abgrenzungen gegen den Kirchweg sind untersagt. In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind Bauten, Anlagen und die Bepflanzung in der Höhe beschränkt. Sie dürfen die im Plan Schnitt A-A schematisch dargestellten Flächen nicht überragen. Diese liegen an der südlichen Begrenzung des Quartierplangebiets auf 1.5 m und an der nörd- lichen Begrenzung auf 3.5 m über dem massgebenden Terrain (Art. 15 Abs. 4 QPV). Der Quartierplan enthält damit keine über die Grundnutzungsordnung hin- ausgehenden Vorschriften. Von den Beschwerdeführern wird schliesslich weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die akzessorische Überprüfung der Bau- und Nutzungsordnung aus einem anderen rechtsprechungsgemäss anerkannten Grund ausnahmsweise zulässig wäre. Für eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung besteht daher kein Raum. 5.4. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss im Einzelnen darge- legt, wie dem ISOS auch im Rahmen des Quartierplanverfahrens innerhalb der Vorgaben der Nutzungsplanung hinreichend Rechnung getragen wurde. Darauf
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kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägun- gen des Regierungsrats nicht auseinander. Im Planungsbericht vom 20. Dezember 2021 wurde auf die heikle Lage des Quartierplangebiets in der ISOS Umgebungs- zone VII hingewiesen und eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen (insb. Siedlungsentwicklung nach innen [vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG] sowie Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) vorgenommen. Entgegen den Beschwer- deführern war nicht allein eine allfällige Entschädigungspflicht gegenüber den Grundeigentümern infolge materieller Enteignung ausschlaggebend. Soweit die Beschwerdeführer eine ungenügende Interessenabwägung rügen, ist dem Regie- rungsrat zuzustimmen, dass die Interessenabwägung, ob das Quartierplangebiet der Freihaltezone oder einer Bauzone zuzuweisen ist, auf Stufe Nutzungsplanung erfolgt war. Die im Rahmen des Quartierplanverfahrens im Planungsbericht vorge- nommene Interessenabwägung ist vor diesem Hintergrund hinreichend ausführ- lich. Von den Beschwerdeführern wird nicht dargetan und es ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern die Gemeinde bei der Quartierplanung den ihr zustehenden Beurtei- lungs- und Entscheidungsspielraum (vgl. vorangehende E. 2) überschritten haben soll. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat zusammenfassend zum Schluss gelangt ist, dass der Quartierplan das ISOS angemessen berücksichtigt und auch im Übrigen genehmigungsfähig ist. [...]