Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
5A_726/2024
Urteil vom 11. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Herrmann, Josi, Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden.
Gegenstand Berichts- und Rechnungsprüfung, Mandatsführung und Wechsel der Beistandsperson,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juli 2024 (KES.2024.33).
Sachverhalt:
A.
Für A.A.________ (geb. 2003) besteht seit dem 23. September 2021 eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB, welche am 4. November 2021 um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 1 ZGB ergänzt wurde. Als Beiständin amtet seit dem 1. August 2022 B.________.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 riefen A.A.________ und seine Eltern, C.A.________ und D.A., wegen angeblich unsachgemässer Mandatsführung und fortgesetzter Informationsverweigerung der Beiständin gestützt auf Art. 419 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden an. Sie verlangten nebst anderem die Entlassung der Beiständin und die sofortige Einsetzung von D.A. an deren Stelle.
B.b. Die KESB Weinfelden ersuchte am 7. März 2024 die KESB Toggenburg um Übernahme des Verfahrens, nachdem die Beiständin mitgeteilt hatte, dass A.A.________ seit dem 15. November 2021 im Heim E.________ in U.________ weile und die Absicht habe, dort wohnen zu bleiben, sodass sich sein Wohnsitz im Kanton St. Gallen befinde.
B.c. Am 10. März 2024 wandten sich A.A.________ und seine Eltern wiederum unter Verweis auf Art. 419 ZGB an die KESB Weinfelden. Sie beantragten, es sei der Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 30. Januar 2024 für den Zeitraum vom 23. September 2021 bis 31. August 2023 als ungenügend zurückzuweisen und es seien den Eltern ihre Ausgaben für den Sohn im Zeitraum von September 2022 bis August 2023 zu erstatten.
B.d. Die KESB Weinfelden fällte am 23. Mai 2024, soweit hier von Belang, folgenden Entscheid: Sie genehmigte einerseits den Rechenschaftsbericht und die Rechnung der Beiständin. Andererseits wies sie sowohl die Beschwerden gegen die Mandatsführung der Beiständin und die Unterlassung der Weiterleitung von Informationen an die Eltern als auch den Antrag auf Ernennung des Vaters zum Beistand mangels Eignung ab. Sodann nahm sie Vormerk davon, dass die KESB Toggenburg am 10. April 2024 mündlich die Übernahme der Erwachsenenschutzmassnahme bestätigt habe, und verzichtete deshalb auf einen Mandatsträgerwechsel.
C.
Dagegen ergriffen A.A.________ und seine Eltern Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde A.A.________ am 25. September 2024 zugestellt.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellt zahlreiche Feststellungsbegehren zu seinen persönlichen Auslagen, zur Mandatsführung der Beiständin sowie zur Eignung seines Vaters als Beistand. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
D.b. Am 20. November 2024 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht, mit welcher er erklärt, ein Rechtsbegehren abzuändern.
D.c. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat der KESB Weinfelden auf entsprechende Anfrage hin am 16. Dezember 2024 ein Doppel der Beschwerdeschrift übermittelt.
D.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über die Genehmigung des Berichts und der Rechnung (Art. 415 ZGB), Handlungen der Beiständin (Art. 419 ZGB) sowie den Antrag auf deren Entlassung (Art. 423 ZGB) geurteilt hat. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), die zumindest teilweise nicht vermögensrechtlicher Natur ist (vgl. Urteile 5A_482/2020 vom 14. September 2020 E. 1.1 mit Hinweis; 5A_687/2019 vom 26. Mai 2020 E. 1 mit Hinweis; 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit seiner Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer diese Beschwerdefrist eingehalten. Verspätet erfolgt ist demgegenüber seine Eingabe vom 20. November 2024, mit welcher er sein Rechtsbegehren Ziff. 4 nicht einschränken - was zulässig wäre -, sondern es inhaltlich modifizieren möchte. Sie kann deshalb nachfolgend nicht berücksichtigt werden.
1.3. Sodann formuliert der Beschwerdeführer mit seinen Feststellungsbegehren (Ziff. 2-7) Anträge, welche er in seiner kantonalen Beschwerdeschrift nicht stellte. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt der Beschwerdeführer ferner die Aufhebung einzelner Erwägungen des angefochtenen Entscheids (E. 3, E. 4.5, E. 5.3.3, E. 6.2.3, E. 6.3.5, E. 6.3.6 und E. 6.4.4). Dies geht ebenfalls nicht an: Einerseits ist nur das Dispositiv anfechtbar (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2 in fine mit Hinweisen; 140 I 114 E. 2.4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 3.3.3, zur Publikation vorgesehen), andererseits genügt grundsätzlich ein blosses Aufhebungsbegehren nicht, sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführer die Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde bzw. das Eintreten hierauf anstrebt, was die in den fraglichen Erwägungen behandelten Punkte anbelangt. Sein Antrag ist in diesem Sinne auszulegen und entgegenzunehmen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV), der Menschenwürde (Art. 7 BV), des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte ihm einen weitergehenden Schutz gewähren sollten als die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts (Urteile 5A_783/2023 vom 2. Juli 2024 E. 2.2; 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.5, in: SJ 2023 S. 714), deren Verletzung das Bundesgericht mit voller Kognition prüfen kann. Auf die Verfassungsrügen braucht deshalb - soweit sie überhaupt (genügend) substanziiert sind - nicht eingegangen zu werden.
2.2. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdebeilagen 19, 20 und 23 sind nach Erlass des angefochtenen Entscheids am 18. Juli 2024 entstanden und damit als echte Noven von vornherein unbeachtlich. Die Beilagen 22, 24 und 25 sind auf einen früheren Zeitpunkt datiert. Der Beschwerdeführer erläutert indessen nicht, weshalb die Voraussetzungen für ihre nachträgliche Einreichung erfüllt sein sollten, sodass auch sie keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt mit Bezug auf die (undatierte) Beilage 21.
Im vorinstanzlichen Verfahren wollte der Beschwerdeführer die Entlassung der Beiständin aus dem Amt erwirken.
3.1. Die KESB Weinfelden stellte eine nachhaltige Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin fest. Trotzdem verzichtete sie auf einen Wechsel der Beistandsperson innerhalb der Berufsbeistandschaft Region V.________, da ein solcher ohnehin mit der Übernahme der Beistandschaft durch die KESB Toggenburg erfolgen werde. Die Vorinstanz erwog, die KESB Weinfelden habe zu Recht davon abgesehen, für die kurze Zeit bis zum Zuständigkeitswechsel eine Ersatzbeiständin zu bestellen. Es sei davon auszugehen, dass die Massnahme zeitnah an die KESB Toggenburg übertragen werden dürfte.
3.2. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz in diesem Punkt anfechten möchte. In seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 zählt er die entsprechende Erwägung nicht auf (vgl. vorne E. 1.3). Gleichzeitig moniert er in seiner Beschwerdeschrift, es sei unzutreffend, dass für die Bestellung einer neuen Beistandsperson nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen solle, zumal seit seinem Antrag an die KESB Weinfelden vom 3. Oktober 2023 bereits mehr als zwölf Monate vergangen seien.
3.3. So oder anders wäre seiner Rüge kein Erfolg beschieden. Die KESB Weinfelden entschied am 23. Mai 2024, die Beiständin nicht auszuwechseln, mithin rund einen Monat nach der mündlichen Zusage der KESB Toggenburg betreffend den Zuständigkeitswechsel (vgl. vorne Sachverhalt lit. B.d). Die Vorinstanz fällte ihren Entscheid knapp zwei Monate später am 18. Juli 2024. Für die kurze Dauer von zwei Monaten erübrigte sich ein Wechsel der Beistandsperson ohne weiteres. Dass entgegen der Prognose der Vorinstanz hätte absehbar sein sollen, dass der Zuständigkeitswechsel nicht zeitnah erfolgen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht offensichtlich.
Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass die Geldbeträge zu seiner freien Verfügung erhöht werden.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der ihr übertragenen Vermögensverwaltung stellt die Beistandsperson der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB), und zwar in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts. Was angemessen ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Einkommen und dem Vermögen der betroffenen Person und danach, welche Vermögenswerte in ihrer Verwaltung oder ihrem Zugriffsbereich geblieben sind. Ihre Bedürfnisse und ihr Lebensstandard sind ebenfalls zu berücksichtigen. All diese Faktoren können sich verändern; dasselbe gilt für die "Angemessenheit" des Betrags. Weil die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung den Schutz der betroffenen Person bezweckt und nicht darauf abzielt, im öffentlichen oder privaten Interesse das Vermögen zu erhalten oder sogar zu vermehren, kann es gegebenenfalls auch verbraucht werden. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet zudem, auf getroffene Massnahmen zurückzukommen, sobald sie sich als nicht mehr notwendig erweisen. Die Erwachsenenschutzbehörde kann diesbezüglich gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson angerufen werden (Art. 419 ZGB; Urteil 5A_211/2016 vom 19. Mai 2016 E. 5.1 mit Hinweis).
4.1.2. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt, wenn es um die Überprüfung von solchen Ermessensentscheiden geht (vgl. Urteil 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 III 1, aber in: Pra 2014 Nr. 92 S. 732). Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 612 E. 4.5; Urteile 5A_660/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.2; 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer erhalte derzeit einen Betrag von Fr. 50.-- pro Woche bzw. von Fr. 200.-- pro Monat zur freien Verfügung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers und seiner Eltern werde das Budget zu negativ dargestellt und es könnte ihm mehr ausbezahlt werden, denn die Beiständin habe die Kosten des SBB-Generalabonnements (GA) von monatlich Fr. 217.-- als Ausgabe budgetiert, ohne die hierfür erfolgte zweckgebundene Spende der Stiftung F.________ als Einnahme auszuweisen.
4.2.2. Das fragliche Budget präsentiert sich folgendermassen:
Einnahmen
Invalidenrente
Fr.
1'633.--
Ergänzungsleistung
Fr.
2'893.--
Umweltabgabe der Krankenversicherung
Fr.
5.10
Total Einnahmen
Fr.
4'531.10
Ausgaben
Taschengeld
Fr.
200.--
Heimkosten (inkl. Fr. 15.-- TV-Anschluss)
Fr.
4'200.--
Zusatzversicherung/nicht gedeckte Krankheitskosten
Fr.
80.--
Rückstellung für GA
Fr.
217.--
Privathaftpflichtversicherung
Fr.
8.10
Bankspesen
Fr.
5.--
Kosten für das Ausfüllen der Steuererklärung
Fr.
7.10
Total Ausgaben
Fr.
4'717.20
Saldo
Fr.
186.10
4.2.3. Die Vorinstanz erkannte, es sei in der Tat nicht einsichtig, weshalb die Kosten für das GA im Budget als Ausgaben erfasst würden, ohne diesen die dazugehörige (gleich hohe) Einnahme der Stiftung F.________ gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Spende der Stiftung F.________ würde zwar im Budget ein leichtes Plus von monatlich Fr. 30.90 statt ein Minus von monatlich Fr. 186.10 resultieren. Im Budget nicht erfasst seien jedoch notwendige Auslagen wie namentlich für Kleidung, (spezielle) Schuhe, Kosten für den Friseur oder Jahres- und Mitgliederbeiträge, welche die Beiständin nach Vorlage der Quittungen zurückerstatte. Es sei daher selbst unter Berücksichtigung der Spende der Stiftung F.________ nicht davon auszugehen, dass ein höherer Betrag zur freien Verfügung angezeigt wäre als derzeit Fr. 200.-- pro Monat, zumal seit dem 1. Oktober 2023 keine Kinderzulagen mehr ausgerichtet würden. Insoweit erweise sich die Beschwerde hinsichtlich der aktuellen und zukünftigen Perioden als unbegründet. Soweit sie sich auf vergangene Zeiträume beziehe, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse.
4.3. Der Beschwerdeführer widerspricht im Wesentlichen, das Budget sollte einen deutlich höheren Positivsaldo als Fr. 30.90 ausweisen, sodass ihm auch ein höherer Betrag zur freien Verfügung zustünde. Auf der einen Seite begründet er dies damit, die Kosten für das GA seien unverhältnismässig hoch (E. 4.4) und die Heimkosten hätten im Budget tiefer angesetzt werden müssen (E. 4.5). Auf der anderen Seite hält er die Berechnung der Vorinstanz für falsch (E. 4.6). Ferner bestreitet er, dass ein Positivsaldo von Fr. 30.90 für nicht budgetierte Auslagen verbraucht würde (E. 4.7).
4.4. Den Kauf des GAs beanstandete der Beschwerdeführer vor Vorinstanz mit dem Argument, er benötige lediglich eine deutlich günstigere Mehrfahrtenkarte. Soweit er auch im hiesigen Verfahren vertritt, die Anschaffung eines GAs sei nicht angemessen gewesen, zielt seine Kritik ins Leere. Der Erwerb des GAs wirkte sich aufgrund der Finanzierung durch die zweckgebundene Spende kostenneutral auf das Budget aus. Darauf hat zu Recht bereits die Vorinstanz hingewiesen.
4.5.
4.5.1. Was die im Budget mit Fr. 4'200.-- veranschlagten Heimkosten anbelangt (vgl. vorne E. 4.2.2), führt der Beschwerdeführer Folgendes an: Gemäss EL-Verfügung seien bloss Fr. 4'106.25 pro Monat genehmigt worden und die Heimkosten reduzierten sich durch die Heimfahrten weiter noch um ca. Fr. 110.-- pro Monat, da er rund 90 Tage pro Jahr bei den Eltern verbringe. Entsprechend hätten sie mit Fr. 3'996.25 budgetiert werden müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht korrekt erkannt habe, habe sie sein rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte seine diesbezüglichen Eingaben vom 4. und 6. September 2024 berücksichtigen müssen, denn er habe die fragliche Differenz erst mit der verspäteten Zustellung der Rechnungskopien durch die Beiständin aufdecken können. Das Budget der Beiständin sei willkürlich.
4.5.2. Zunächst einmal ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsschriften vom 4. und 6. September 2024 aus dem Recht wies, zumal diese erst eingereicht wurden, als das Urteil bereits gefällt war (vgl. Urteile 5A_800/2024 vom 9. Mai 2025 E. 3.5.3; 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen). An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass das Urteil erst später versandt wurde (vgl. vorne Sachverhalt lit. C).
4.5.3. Sodann wäre der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung in der Lage gewesen, die entsprechende Rüge bereits vor Vorinstanz rechtzeitig vorzutragen. Zum einen wusste er selbst, wie viele Tage er durchschnittlich bei seinen Eltern verweilt. Zum anderen äusserte er sich im Verfahren vor der KESB Weinfelden mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 zur Stellungnahme der Beiständin vom 20. November 2023, welcher sowohl das beanstandete Budget als auch die EL-Verfügung inkl. Berechnungsblatt (aus welchem die Tagestaxe ersichtlich ist) beilagen. In die beiden Dokumente, auf welche er sich zur Begründung seiner Rüge stützt, hatte er mithin schon im erstinstanzlichen Verfahren Einsicht. Soweit er im hiesigen Verfahren die budgetierte Höhe der Heimkosten beanstandet, hat er den materiellen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, sodass er damit nicht gehört werden kann (vgl. BGE 150 III 353 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Es ist von den Heimkosten auszugehen, welche die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat (vgl. vorne E. 4.2.2).
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf einen gesetzlich garantierten Betrag, der ihm zur Deckung grundlegender Bedürfnisse wie Hygiene, Kleidung, Freizeit und soziale Aktivitäten zustehe. Hierfür stützt er sich auf Art. 10 ELG (SR 831.30) i.V.m. § 6 des thurgauischen Gesetzes vom 25. April 2007 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG/TG; RB 831.3).
4.6.2. Diese Bestimmungen regeln den Betrag, welcher einer anspruchsberechtigten Person im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für persönliche Auslagen zugestanden wird. Er ist somit Bestandteil der Ergänzungsleistung. Dem erstinstanzlichen Urteil zufolge (Art. 105 Abs. 2 BGG), welches auf die Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen vom 4. September 2023 verweist, beläuft er sich im Kanton Thurgau (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG) auf Fr. 419.-- pro Monat.
4.6.3. Unter Abzug der Kosten für einzelne Budgetposten von diesem Betrag errechnet der Beschwerdeführer ein monatliches Plus von Fr. 318.80, das ihm zur freien Verfügung stehen sollte:
EL-Betrag für persönliche Auslagen
Fr.
419.--
Zusatzversicherung
Fr.
80.--
Privathaftpflichtversicherung
Fr.
8.10
Bankspesen
Fr.
5.--
Verwaltungskosten (Ausfüllen der Steuererklärung)
Fr.
7.10
Total
Fr.
318.80
Deshalb seien ihm pro Woche Fr. 79.70 auszuzahlen, sodass er eigenverantwortlich notwendige Ausgaben für Kleider, Schuhe und Heimfahrten von Fr. 67.30 tätigen könnte.
4.6.4. Der Beschwerdeführer beansprucht nicht, es sei ihm der volle Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 419.-- als angemessener Betrag im Sinne von Art. 409 ZGB zur Verfügung zu stellen. Insofern ist unklar, was er aus den angerufenen gesetzlichen Bestimmungen zu seinen Gunsten ableiten möchte. Er stellt nicht in Abrede, dass mit dem Betrag von Fr. 419.-- auch Auslagen finanziert werden müssen, welche die Beiständin im Rahmen der Einkommens- und Vermögensverwaltung für ihn bezahlt (vgl. hinten E. 4.7.2). So zieht er in seiner Rechnung vom Betrag für persönliche Auslagen denn auch selbst einzelne Budgetposten ab.
4.6.5. Seine Aufstellung ist nicht geeignet, die Berechnung der Vorinstanz als falsch und den darauf gestützten Ermessensentscheid als bundesrechtswidrig auszuweisen. Anstatt das Budget als Ganzes zu betrachten, wie dies die Vorinstanz getan hat (vgl. vorne E. 4.2.2 f.), operiert der Beschwerdeführer lediglich mit einzelnen Budgetpositionen und nimmt gar nur den Teilbetrag eines Einnahmepostens, der als solcher nicht isoliert im Budget aufgeführt ist, als Ausgangspunkt. Zum einen setzt er sich auf diese Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht genügend auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Zum anderen taugt seine Berechnungsweise von vornherein nicht, zumal er auf falsche Zahlen abstellt: Nach Abzug der - willkürfrei mit Fr. 4'200.-- budgetierten (vgl. vorne E. 4.5.3) - Heimkosten von den Einnahmen (Fr. 4'531.10) verbleiben Fr. 331.10 und nicht Fr. 419.--.
4.7.
4.7.1. Dem Beschwerdeführer gelingt es mithin nicht darzutun, dass das Budget einen höheren Positivsaldo als Fr. 30.90 aufweisen sollte. Was die Einschätzung der Vorinstanz anbelangt, dieser Betrag werde bereits durch die Rückerstattung gegen Quittung von im Budget nicht erfassten, notwendigen Auslagen für Kleider u.ä. aufgebraucht (vgl. vorne E. 4.2.3), widerspricht er, der Beiständin zufolge müssten Kleider usw. vom "persönlichen Budget" bestritten werden. Mit anderen Worten meint er, die notwendigen Auslagen aus seinem Freibetrag selbst bezahlen zu müssen.
4.7.2. Für den angemessenen Betrag nach Art. 409 ZGB ist die verbeiständete Person nicht rechenschaftspflichtig; sie kann ihn nach eigenem Gutdünken verbrauchen. Finanzielle Mittel, die für bestimmte Zwecke zu verwenden sind (z.B. Kleidung), fallen nicht unter die Beträge zur freien Verfügung (vgl. AFFOLTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 409 ZGB; HÄFELI, in: Berner Kommentar, 2023, N. 13 zu Art. 409 ZGB). Der Beschwerdeführer muss also seinen Freibetrag nicht für Kleidung verwenden. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Beiständin vom 20. November 2023 nichts anderes: Die Beiständin führte aus, solche Auslagen müssten - wie auch jene für die Zusatz- und Privatversicherung, die Transportkosten (öV), die Bankspesen und das Ausfüllen der Steuererklärung (vgl. vorne E. 4.2.2) - aus dem Betrag für persönliche Auslagen von monatlich Fr. 419.-- finanziert werden, weshalb dem Beschwerdeführer nicht mehr als Fr. 50.-- pro Woche ausbezahlt werden könnten. Dass die nicht budgetierten, notwendigen Auslagen monatlich nicht den Betrag von Fr. 30.90 erreichten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.7.3. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz, den angemessenen Betrag im Sinne von Art. 409 ZGB nicht um den (ohnehin bloss bescheidenen) Positivsaldo zu erhöhen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob die Vorinstanz für vergangene Zeiträume zu Recht ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers verneinte (vgl. vorne E. 4.2.3 in fine), nicht eingegangen zu werden. Ebenfalls nicht geprüft werden muss, ob dem Beschwerdeführer der Positivsaldo zweckgebunden für den Kauf von Kleidung, Schuhen und öV-Billetten (vgl. vorne E. 4.6.3 in fine) auszuzahlen wäre, zumal dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Beträge zur freien Verfügung erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Streitig ist ferner, dass die Vorinstanz eine Pflicht der Beiständin zur Weitergabe von bestimmten Informationen an die Eltern des Beschwerdeführers verneinte.
5.1. Mit schriftlicher Schweigepflichtentbindungserklärung vom 15. August 2023 verlangte der Beschwerdeführer, seine Eltern seien ab sofort und in Zukunft über die Themen behördliche Massnahmen, Beistandschaft, Standortgespräche und Protokolle, Budget und Taschengeld, therapeutisches Setting sowie IV-Rente und Eingliederung zu informieren und es sei ihnen in alle Dokumente Einblick zu gewähren. Die Beiständin wollte einer Weitergabe von Informationen indessen erst nach einer persönlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer zustimmen. Dieser verweigerte ein solches Gespräch.
5.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Beiständin sei gemäss Art. 413 Abs. 2 ZGB auch gegenüber Angehörigen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstünden. Die Beistandsperson habe im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen und über Art und Umfang der Informationen an Dritte zu entscheiden. Der KESB zufolge sei aktenkundig, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern ambivalent sei, und auch dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 17. Oktober 2023 könne entnommen werden, dass er von seinen Eltern in der Vergangenheit unter Druck gesetzt worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Beiständin angesichts der Vorgeschichte nicht auf eine blosse schriftliche Schweigepflichtentbindung abgestellt habe, sondern sich beim Beschwerdeführer mündlich habe vergewissern wollen, ob er der Weitergabe von Informationen zustimme. Aus den Akten ergebe sich nämlich, dass im Dezember 2021 bereits einmal eine Schweigepflichtentbindung für den Beschwerdeführer aufgesetzt und von ihm unterzeichnet worden sei. Im darauffolgenden Gespräch mit der Beiständin im Januar 2022 habe sich dann allerdings ergeben, dass der Beschwerdeführer diese Schweigepflichtentbindung nur bedingt gewollt habe, weshalb sie mit dem Vermerk "Nur so viele Informationen wie nötig" ergänzt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es angezeigt erschienen, mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch zu suchen. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten WhatsApp-Nachrichten aus dem Jahr 2023 vermöchten daran nichts zu ändern.
5.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung vor, was die Feststellung seines tatsächlichen Willens anbelangt. Die Vorinstanz verkenne, dass Einschreiben mit handschriftlicher Unterschrift juristisch eine höhere Beweiskraft zukomme als mündlichen Erklärungen. Angesichts des Zerwürfnisses mit der Beiständin und des Misstrauensvotums ihr gegenüber sollte der Wunsch, nicht mehr persönlich mit ihr zu sprechen, respektiert werden. Die Beiständin habe sehr wohl mit dem Beschwerdeführer persönlich kommuniziert, indem sie selbst die WhatsApp-Nachrichten als persönlichen Kommunikationskanal gewählt habe. Es sei unverständlich, weshalb dem Beschwerdeführer nicht das gleiche Recht zugestanden werde, seine Absichten und Erklärungen ebenfalls über diesen Kanal zu äussern und diese als rechtsgültig anzuerkennen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.4. Es ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid, dass sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern in den letzten drei Jahren positiv entwickelt hätte, wie er dies behauptet, und deshalb ohne weiteres davon auszugehen wäre, dass der schriftlich bekundete Wunsch nach Weitergabe von Informationen an sie seinem Willen entspricht. Ebenso wenig tut der Beschwerdeführer dar, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte. Insofern kann auf seine Tatsachendarstellung nicht abgestellt werden und es bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2.2), dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern - zumindest in der Vergangenheit - ambivalent war.
5.5. Die hiesige Beschwerdeschrift wurde offenkundig von den Eltern des Beschwerdeführers verfasst. Zumindest implizit scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass dies auch mit Bezug auf die streitige Schweigepflichtentbindungserklärung der Fall sein könnte. Die blosse Unterschrift auf jenem Schriftstück bescheinigt nicht, dass der Be-schwerdeführer - welchem der Austrittsbericht der Klinik G.________ eine unterdurchschnittliche Intelligenz attestiert - dieses tatsächlich gelesen sowie seinen Inhalt verstanden und gewollt hat. Auch Whats-App-Nachrichten sind in dieser Hinsicht unzureichend, zumal sie von einer Drittperson (mit-) geschrieben werden können. An einem persönlichen Gespräch müsste sich der Beschwerdeführer demgegenüber zwangsläufig in seinen eigenen Worten äussern und liesse sich gezielt danach fragen, was er will und was nicht. Ausserdem könnte seine non- und paraverbale Kommunikation beobachtet werden. Dass die Beiständin ihn bei Gesprächen jeweils falsch verstanden haben soll, namentlich als er im Januar 2022 die im Dezember 2021 schriftlich erklärte Schweigepflichtentbindung teilweise einschränkte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
5.6. Angesichts all dessen ist es weder willkürlich noch verletzt es den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, wenn die Vorinstanz ein persönliches Gespräch für geeigneter zur Eruierung seines Willens hielt als das Abstellen auf seine schriftlichen Erklärungen. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, die Beiständin habe den Bericht und die Rechnung nicht vorgängig mit ihm besprochen. Deren Genehmigung ficht er im hiesigen Verfahren indessen nicht mehr an. Inwiefern dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Rüge bestehen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz nicht auf seinen Antrag eintrat, es sei die Eignung seines Vaters als Beistand festzustellen.
7.1. Dies begründete die Vorinstanz damit, es fehle an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse bzw. an der obergerichtlichen Zuständigkeit. Es sei an der inskünftig zuständigen KESB Toggenburg, eine geeignete Beistandsperson einzusetzen und dabei allenfalls auch die Eignung des Vaters des Beschwerdeführers zu prüfen. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht; vielmehr führt er explizit selbst aus, die KESB Toggenburg werde auf seinen Wunsch hin eine Prüfung der Eignung seines Vaters als Beistands durchführen müssen. Indessen befürchtet er, die Behörde werde auf die Akten und Entscheidungen der KESB Weinfelden zurückgreifen, um die Eignung des Vaters zu beurteilen. Die KESB Weinfelden lehnte die dannzumal noch beantragte Ernennung des Vaters als Beistand ab und verneinte sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung.
7.2. Allein die Befürchtung, dieser Entscheid könnte präjudizierende Wirkung für den späteren Entscheid der KESB Toggenburg haben, vermag kein aktuelles Feststellungsinteresse zu begründen. Der Beschwerdeführer wird gegebenenfalls die Möglichkeit haben, einen nicht in seinem Sinne ausgefallenen Entscheid der KESB Toggenburg anzufechten und die Eignung seines Vaters als Beistand in diesem Rahmen frei überprüfen zu lassen. Unabhängig von einer konkreten Einsetzung besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung dieser Frage. Der angefochtene Entscheid hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, zumal die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller