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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
5A_660/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
5A_660/2024, CH_BGer_005
Entscheidungsdatum
20.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_660/2024

Urteil vom 20. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, Curt Goetz-Strasse 2, 4102 Binningen,

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Luca Maranta.

Gegenstand Entschädigung des Beistands,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. April 2024 (810 23 169).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (Jahrgang 2006), C.________ (Jahrgang 2007) und D.________ (Jahrgang 2009) sind die gemeinsamen Kinder von A.________ und dem am 19. November 2015 verstorbenen E.. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (nachfolgend: KESB) errichtete mit Entscheid vom 5. Januar 2016 für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB mit dem Inhalt, sie bei der Wahrung ihrer Erbansprüche zu vertreten. Zum Beistand wurde Rechtsanwalt Dr. F. ernannt. Gemäss Inventar vom 12. Oktober 2016 wies der Nachlass bei Aktiven von Fr. 32'781'279.05 und Passiven von Fr. 15'579'138.35 einen Nettowert von Fr. 17'202'240.10 auf.

A.b. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die KESB auf den von A.________ gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein und erweiterte diese unter anderem um die Aufgabe, "die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass B.________ zu vertreten." Die dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 ab.

A.c. Am 30. Juni 2017 legte der Beistand der KESB ein Schreiben bezüglich des weiteren Vorgehens in Sachen Nutzniessungsvertrag vor. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte er der KESB einen Zwischenbericht ein, gemäss welchem unter anderem diesem seine Rechnung vom 2. Oktober 2017 über Fr. 41'492.50 (ohne Spesen) mit Deservitenblatt über den Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 hätten angefügt sein sollen. Aufgrund der Akten ist jedoch unklar, ob diese Rechnung und das Deservitenblatt dem Zwischenbericht angefügt waren. Gemäss E-Mail vom 15. Dezember 2017 reichte der Beistand der KESB die Rechnung vom 2. Oktober 2017 (allenfalls nochmals) ein. Die KESB stellte am 18. Dezember 2017 die Berichte bis 30. Juni 2017 mit Honorarnote (aber ohne Deservitenblatt) der Kindsmutter resp. ihrem damaligen Rechtsvertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte die KESB der damaligen Rechtsvertretung der Kindsmutter mit, dass das Deservitenblatt geprüft worden sei und sich bei fast allen Erfassungen die Tätigkeit von selbst erschlossen habe, bei wenigen erst nach einer kurzen Erläuterung durch den Beistand (Gutachten für eine Liegenschaft und ein Bild). Sodann seien anhand der elektronischen Aufstellung die Summen geprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass sämtliche Aufwendungen zur Mandatsführung gehört hätten und der Betrag rechnerisch korrekt sei. Zudem erläuterte die KESB, weshalb die Deservitenkarte A.________ entgegen ihrem Antrag nicht zugestellt wurde. Weitere Berichte des Beistands folgten unter anderem am 24. August 2018, 12. Februar 2020 und 20. November 2020. Am 3. August 2022 erhielt die KESB den Bericht des Beistands vom 1. August 2022 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022 und am 31. Januar 2023 einen ergänzenden Bericht vom 30. Januar 2023 für die Zeit von März 2021 bis 31. Dezember 2022. Am 1. Februar 2023 ging bei der KESB die Rechnung vom 31. Januar 2023 für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 in der Gesamthöhe von Fr. 257'354.20 ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Honorar des Beistands in der Höhe von Fr. 219'257.50, seinen Spesen von pauschal 1 % in der Höhe von Fr. 2'192.60, dem Honorar von Rechtsanwalt Prof. Dr. G.________ in der Höhe von Fr. 5'334.60 für sein Gutachten, den Mehrwertsteuern von 7.7 % auf die drei letztgenannten Beträge in der Höhe von Fr. 17'462.40 sowie aus den Kosten für den Beizug von Rechtsanwalt Dr. H.________ in der Höhe von total Fr. 13'107.10.

A.d. In der Zwischenzeit hatte die KESB mit Entscheid vom 16. April 2021 dem Beistand die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zur Durchsetzung der Erbteilung und Führung aller in diesem Zusammenhang nötigen Verfahren erteilt. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die KESB mit Entscheid vom 8. März 2022 ab. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerde, soweit diese den früheren Aufwand des Beistands resp. seine Tätigkeit und Entschädigung zum Gegenstand habe, im separaten Verfahren zur Prüfung des ordentlichen Rechenschaftsberichts behandelt werde. Die dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 17. August 2022 ab.

A.e. Mit Eingabe vom 29. März 2023 nahm A.________ Stellung zu den Rechenschaftsberichten des Beistands für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 30. Juni 2022 und beantragte die ihren Ausführungen entsprechende Reduktion der Abrechnung des Beistands.

A.f. Die KESB genehmigte mit Entscheid vom 29. Juni 2023 die Berichterstattung des Beistands für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 betreffend die Beistandschaft für B., C. und D.________ (Dispositiv-Ziff. 1). Des Weiteren wurde erklärt, dass Dr. F.________ bereit sei, sein Amt als Beistand weiter auszuüben, und es wurde verfügt, dass der nächste ordentliche Rechenschaftsbericht per 30. Juni 2025 zu erstellen ist (Dispositiv-Ziff. 2). Die KESB sprach dem Beistand eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 257'354.20 zu und entschied, dass diese sowie die Verfahrenskosten der KESB in der Höhe von Fr. 650.-- zu Lasten der Kindsmutter gehen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

B.

B.a. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhob A.________ gegen den Entscheid der KESB beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde und beantragte, es seien in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides vom 29. Juni 2023 aufzuheben und festzulegen, dass der Beistand eine Entschädigung von höchstens Fr. 54'494.95 (zuzüglich Spesen von 1 % und MWST) erhalte und diese zu Lasten der verbeiständeten Kinder gehe sowie die Verfahrenskosten der KESB den verbeiständeten Kindern je zu einem Drittel auferlegt würden. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Entschädigung des Beistands und deren Tragung; unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staats.

B.b. Das Gerichtspräsidium errichtete mit Verfügung vom 2. August 2023 für das Verfahren vor Kantonsgericht für B., C. und D.________ eine Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt Luca Maranta ernannt.

B.c. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2023 beantragte der zum Verfahren beigeladene Beistand die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Kindsmutter. Er führte unter anderem aus, A.________ versuche seit Ende 2016, ihn mit zahlreichen und aufwändigen Nebenverfahren als Beistand absetzen zu lassen.

B.d. Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2023, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Kindsmutter.

B.e. Der Verfahrensbeistand der Kinder beantragte in deren Namen in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023, es sei die Beschwerde vom 31. Juli 2023 abzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht die Entschädigung des Beistands wider Erwarten (teilweise) den Kindern auferlegen wolle, habe die Entschädigung des Beistands (inkl. Spesen sowie MWST) für die Periode vom 5. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2022 maximal Fr. 231'574.20 zu betragen, wobei derzeit noch eine allfällige weitere Kürzung der Entschädigung für das Jahr 2021 vorbehalten bleibe, weshalb die Angelegenheit eventualiter zur Neuverlegung der Entschädigung an die KESB zurückzuweisen sei; unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Kindsmutter.

B.f. B., C. und D.________ reichten dem Gericht am 15. März 2024 eine Eingabe und verschiedene Schreiben zwischen ihnen und dem Verfahrensbeistand ein. Im Wesentlichen kritisierten sie die Ausführungen ihres Verfahrensbeistands in den Rechtsschriften an das Kantonsgericht und erklärten, er würde ihre Interessen nicht vertreten.

B.g. Das Kantonsgericht fällte am 24. April 2024 sein Urteil. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde änderte es den ersten Satz der Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB vom 29. Juni 2023 dahingehend ab, dass dem Beistand eine Entschädigung von Fr. 242'125.40 zuzusprechen ist. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 1). Dem Kindsvertreter wurde ein Honorar von Fr. 8'261.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'261.75, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.-- sowie den Kosten für die Kindsvertretung in der Höhe von Fr. 8'261.75, wurden im Umfang von Fr. 11'280.80 der Kindsmutter und im Umfang von Fr. 980.95 der KESB auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem verpflichte es die KESB, der Kindsmutter eine Parteientschädigung von Fr. 1'152.-- auszurichten. Im Übrigen wurden die Parteikosten wettgeschlagen (Dispositiv-Ziff. 4).

C.

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat gegen diesen ihr am 26. August 2024 zugestellten Entscheid am 25. September 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, die Entschädigung des Beistands sei auf Fr. 178'682.55 (inkl. Spesen von 1 % und MWST) festzusetzen. Die Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 12'261.75 seien je hälftig der KESB und ihr mit Fr. 6'130.90 aufzuerlegen und die KESB sei zu verpflichten, ihr für das kantonale Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.15 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Entschieden hat vorliegend das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ist nicht nur gegen Urteile in Zivilsachen zulässig, sondern auch gegen öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere gegen Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist eine vermögensrechtliche und der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die auch fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Bundesgericht dabei nicht von Amtes wegen, sondern nur dann geprüft, wenn solche Rügen in der Beschwerde ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3; 135 III 232 E. 1.2). Die Anwendung von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin, wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (BGE 140 III 385 E. 2.3; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 2.2). Wird die Feststellung des Sachverhalts beanstandet, muss in der Beschwerde dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3).

Strittig ist die Entschädigung des von der KESB eingesetzten Beistands für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022.

2.1. Nach Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Aufgrund des Verweises in Art. 327c Abs. 2 ZGB ist die Bestimmung sinngemäss auch auf den Beistand einer unmündigen Person anwendbar (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 404 ZGB).

2.2. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB ist nicht abschliessend und belässt der KESB einen grossen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Entschädigung im Einzelfall (BGE 145 I 183 E. 5.1; Urteile 5D_230/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.5.1; 5A_274/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3; HÄFELI, in: Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, 2023, N. 40 zu Art. 404 ZGB). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt, wenn es um das Überprüfen von Ermessensentscheiden geht. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 138 III 650 E. 6.6; 136 III 278 E. 2.2.1).

2.3. Wenn das Mandat erfordert, dass der Beistand Dienstleistungen erbringt, die Teil seines Berufs sind, hat der Beistand Anspruch auf eine besondere Entschädigung, die grundsätzlich auf Basis des anerkannten Berufstarifs festgelegt wird. Selbst in einem solchen Fall hat die Behörde bei der Anwendung der Tarife jedoch ein gewisses Ermessen und kann unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Mandats sowie der Vermögenssituation der verbeiständeten Person von diesen Ansätzen abweichen (BGE 145 I 183 E. 5.1.4; zit. Urteil 5D_230/2020 E. 3.5.1).

2.4. Gemäss dem von der Vorinstanz herangezogenen § 18 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über Gebühren zum Zivilrecht vom 8. Januar 1991 (GebV/BL; SGS 211.71) haben die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger für ihre Amtsführung Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz. Diese werden von der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt (Abs. 1). Die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bemisst sich nach dem Aufwand, den ihre Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (Abs. 2). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt sie Fr 95.-- pro Stunde (lit. a). Der in Abs. 2 lit. a genannte Frankenbetrag ist an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden (Abs. 3). Ist die Entschädigung aufgrund der Ansätze von Absatz 2 Buchstaben a und b als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, oder ist sie wegen der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben als eindeutig zu niedrig zu qualifizieren, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung angemessen zu erhöhen bzw. zu reduzieren (Abs. 4). Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen (Abs. 6). Wer als Anwältin oder Anwalt oder Treuhänderin oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis eine Beistandschaft oder Vormundschaft wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe von Absatz 2 (Abs. 7). Nach § 3 Abs. 1 der Tarifordnung des Kantons Basel-Landschaft für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO/BL; SGS 178.112) beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis 350.--, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person.

2.5. Das Kantonsgericht hat den Stundenansatz des Beistandes von Fr. 350.-- im vorliegenden Fall als gerechtfertigt erachtet. Der Beistand sei mit einer komplizierten Erbschaftsangelegenheit mit erheblichen Vermögenswerten konfrontiert, bei welcher es für die verbeiständeten Kinder finanziell um sehr viel gehe. Es handle sich beim Beistandsmandat zweifellos um ein solches, welches besondere Fachkenntnisse und Erfahrung im Erbrecht, aber unter anderem auch fundierte Kenntnisse im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht erfordere. Wie auch der Regierungsrat im Rahmen der Beantwortung der Interpellation 2017-213 von Georges Thüring, SVP Fraktion: "Nach welchen Kriterien vergibt die KESB Leimental Mandate?" festgestellt habe, seien in solchen Konstellationen im Kanton Basel-Landschaft für anwaltliche Dienstleistungen Stundenansätze zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- üblich. Dass der Beistand bei der Prozessführung teilweise andere Personen mit dem dazu benötigten Spezial- bzw. Fachwissen zur Unterstützung beigezogen und sich mit diesen fachlich ausgetauscht habe, führe nicht dazu, dass die durch den Beistand selber in diesem Zusammenhang erledigten Arbeiten zu einem tieferen Stundensatz zu entschädigen seien. Es sei üblich, dass in komplizierteren Angelegenheiten Zweitmeinungen eingeholt würden oder ein fachlicher Austausch mit Berufskollegen stattfinde. Dies werde im Übrigen auch auf Seiten der Beschwerdeführerin so gehandhabt. Im vorliegenden Fall beinhalte der Aufgabenbereich des Beistands lediglich eine komplexe Angelegenheit, nämlich die Wahrung der Erbansprüche und Vertretung der verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass von B., und grundsätzlich keine weiteren weniger berufsspezifische Kenntnisse verlangenden Tätigkeiten. In Anbetracht der umfangreichen Akten, der verschiedenen Verfahren, der Anzahl der involvierten Personen und der Art der vorhandenen Vermögenswerte sei absolut nachvollziehbar, dass auch die Tätigkeiten wie Endredaktion und Zusammenstellung der Beilagen schneller, weniger fehleranfällig und damit schliesslich kostengünstiger hätten erledigt werden können, indem diese Aufgaben vom Beistand selber vorgenommen worden seien. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten 2.5 Stunden für das am 20. September 2017 erfolgte Studium des Nutzniessungsrechts seien nicht zu beanstanden; angesichts der Komplexität der Erbteilung sei es angemessen, dass der Beistand bestimmte Aspekte des Nutzniessungsrechts vertieft abkläre. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass der Beistand den vom Willensvollstrecker verfassten Nutzniessungsvertrag nicht übernommen habe und für die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs 24.75 Stunden und für das Literaturstudium 8.75 Stunden aufgewendet habe, habe doch Rechtsanwalt Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 20. Mai 2017 festgehalten, der vom Willensvollstrecker verfasste Nutzniessungsvertrag enthalte grundlegende Mängel. Das Schlichtungsgesuch vom 21. März 2022 an das Zivilkreisgericht umfasse 32 Seiten, wovon zweieinhalb Seiten die Rechtsbegehren in Anspruch nehmen würden. Weil es sich um eine komplexe Angelegenheit handle, sei der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden. Daran vermöge auch der Beizug zweier Spezialisten nichts zu ändern. Die Argumentation des Beistands, es sei für eine sinnvolle Schlichtungsverhandlung notwendig gewesen, die Komplexität des Falles in seinem ganzen Ausmass darzulegen, sei überzeugend. Der Aufwand von 106.25 Stunden für die Ausarbeitung der Klage und des Schlichtungsgesuchs erscheine aufgrund der Komplexität des Falles als nicht überhöht, was auch ein Vergleich mit dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand für die Ausarbeitung der Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht an die KESB und die Beschwerde und Replik an das Kantonsgericht in der gleichen Angelegenheit zeige.

2.6. Die Beschwerdeführerin verlangt betreffend den vom Beistand in Rechnung gestellten Aufwand 2017, 2. Semester, eine Reduktion von Fr. 700.--, für den Aufwand 2018 eine Reduktion von Fr. 3'062.50, für den Aufwand 2021 eine Reduktion von Fr. 3'633.75 und für den Aufwand 2022 eine Reduktion von Fr. 9'435.--, wobei zu dieser Honorarreduktion jeweils noch 1 % Spesen und 7.7 % MWST hinzuzurechnen seien. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente. So kritisiert sie die Berücksichtigung des vom Beistand im Jahr 2017 getätigten Aufwands von 2.5 Stunden für das Studium des Nutzniessungsrechts sowie des im Jahr 2018 getätigten Aufwands von 8.75 Stunden für das Literaturstudium im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines neuen Nutzniessungsvertrags. Weiter macht sie geltend, dass der Beistand nicht sämtliche Leistungen zum Tarif von Fr. 350.-- in Rechnung stellen könne, wenn er sich in fachlicher Hinsicht gleich doppelt durch zwei von ihm beigezogene Spezialisten absichere und die Aufstellung des Beistands in seinen Deservitenblättern explizit Nebenarbeiten enthalte. Für den vom Beistand im Jahr 2021 für das Schlichtungsgesuch geltend gemachten Aufwand von 14.25 Stunden sei deshalb ein Stundenansatz von Fr. 95.-- und nicht ein solcher von Fr. 350.-- in Anschlag zu bringen. Der im Jahr 2022 für das Schlichtungsgesuch geltend gemachte Aufwand von 37 Stunden hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls lediglich zu einem Stundensatz von Fr. 95.-- in Rechnung gestellt werden dürfen, weil eine Begründung des Gesuchs unnötig gewesen sei und damit keiner berufsspezifischen Kenntnisse bedurft habe. Indem das Kantonsgericht sämtlichen vom Beistand geltend gemachten Aufwand durchwegs zu einem Stundensatz von Fr. 350.-- genehmigt habe, ohne die in der einschlägigen Verordnungsbestimmung (§ 18 Abs. 7 GebV/BL) vorgesehene Unterscheidung vorzunehmen zwischen Verrichtungen, welche zwingend berufsspezifische Kenntnisse voraussetzen und anderen, welche solche Kenntnisse nicht voraussetzen, habe es den Stundenansatz teilweise willkürlich zu hoch festgelegt.

2.7. Den Vorbringen ist kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass der Beistandschaft eine komplizierte (erbrechtliche) Auseinandersetzung mit hohem Interessenwert zugrunde liegt. Dabei erweist sich die Annahme der Vorinstanz als willkürfrei, dass die vom Beistand erbrachten Leistungen praktisch durchwegs juristische Tätigkeiten betreffen. Die Entschädigung sämtlicher persönlich erbrachter Leistungen des Beistands zu einem Stundensatz von Fr. 350.-- ist vorliegend vertretbar und gibt keinen Anlass, um in das vorinstanzliche Ermessen einzugreifen. Die Vorinstanz hat namentlich nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie auch Tätigkeiten wie Endredaktion und Zusammenstellen der Beilagen als vom Berufstarif erfasst erachtet hat. Keine rechtswidrige Ermessensausübung ist auch hinsichtlich des Vorhalts des unnötigen Mehraufwands im Zusammenhang mit dem vom Beistand getätigten Literaturstudium und dem punktuellen Beizug von weiteren Fachpersonen auszumachen. Die Vorinstanz verfügt grundsätzlich über den Ermessensspielraum, die Einholung der Unterstützung durch einen im betreffenden Fachgebiet ebenfalls versierten Anwalt als verhältnismässig zu betrachten und die persönlich erbrachten Leistungen des Beistands gleichwohl zum Berufstarif zu entschädigen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der punktuelle Beizug der Rechtsanwälte Dr. H.________ und Prof. Dr. G.________, sei vorliegend zur sachgemässen Bearbeitung der Streitsache nicht geboten gewesen, oder einwendet, dass das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse ja bereits bei der Festlegung des Stundenansatzes des Beistands auf Fr. 350.-- berücksichtigt worden sei, schildert sie dem Bundesgericht lediglich ihre eigene Sicht der Dinge. Dabei legt sie nicht dar, weshalb die Einholung weiterer Meinungen mit Blick auf die prozessrechtlichen Herausforderungen bei einem Fall wie dem vorliegenden unüblich gewesen sei. Inwiefern die Vorinstanz die Angemessenheit (Notwendigkeit, Verhältnismässigkeit) der Bemühungen des Beistands in untragbarer Weise beurteilt und im Ergebnis auf eine unvernünftig hohe Entschädigung erkannt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen damit nicht aufzuzeigen.

2.8.

2.8.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Verjährung eines Teils der vom Beistand geltend gemachten Entschädigung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der für das Jahr 2016 bis Mitte 2017 vom Beistand geltend gemachte Aufwand von Fr. 41'492.50 sei verjährt und deshalb nicht geschuldet. Die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung des Beistands sei aus diesem Grund um Fr. 41'492.50 zuzüglich 1 % Spesen und 7.7 % MWST zu reduzieren. Auch wenn der Beistand unbestrittenermassen von der KESB eingesetzt worden sei, seien die entsprechenden Rechte und Pflichten des Beistandes im Zivilrecht geregelt. Da es sich um eine periodische Leistung handle (das Beistandsverhältnis bestehe seit 2016 ununterbrochen) und die Berichtsperioden im Gesetz mit längstens zwei Jahren (ohne Verlängerungsmöglichkeit) festgelegt seien, habe die Verjährungsfrist (spätestens) mit der Zustellung der Rechnung vom 2. Oktober 2017 und somit spätestens am 15. Dezember 2017 zu laufen begonnen. Sie sei vom Beistand nie unterbrochen worden und am 15. Dezember 2022 verstrichen.

2.8.2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 ZGB führt der Beistand oder die Beiständin Rechnung und legt diese der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. Art. 410 Abs. 1 ZGB legt eine Mindestrechenschaftsperiode von zwei Jahren fest, welche gemäss Art. 411 ZGB auch für die Berichterstattung gilt (FASSBIND, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, Kostkiewicz et al. [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 410 ZGB). Im Rahmen der Genehmigung der Rechnung und des Berichts werden in der Regel auch die Entschädigung und die Spesen des Beistands festgesetzt (FOUNTOULAKIS, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 404 ZGB; HÄFELI, a.a.O., N. 58 zu Art. 404 ZGB; TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 15. Aufl. 2023, § 56 Rz. 6).

2.8.3. Vorliegend hat der Beistand fristgerecht nach rund eineinhalb Jahren einen ersten Zwischenbericht und (unbestrittenermassen) Ende 2017 die erste Honorarnote per 30. Juni 2017 eingereicht. Für die Festlegung der Entschädigung ist ausschliesslich die KESB zuständig (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Grundlage für deren Festsetzung bildet der Rechenschaftsbericht (HÄFELI, a.a.O., N. 68 zu Art. 411 ZGB). In der Praxis kommt es - wie auch im vorliegenden Fall - mitunter vor, dass die Berichterstattung von der KESB erst mit erheblicher Verspätung genehmigt wird (vgl. MEIER, Droit de la protection de l'adulte, Articles 360-456 CC, 2. Aufl. 2022, S. 572 Fn. 1962). Eine solche Verzögerung - wobei die Gründe derselben an dieser Stelle dahingestellt bleiben können - ändert jedoch nichts an den allgemeinen Grundsätzen. Die Festlegung der Entschädigung des Beistands erfolgt durch die KESB mittels eines förmlichen Entscheides (Art. 404 Abs. 2 ZGB), der auch festlegt, wer diese zu tragen hat (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Nachdem die Entschädigung des Beistands erst mit deren Festsetzung durch behördliche Verfügung fällig wird (Urteil 5A_342/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.2; MEIER, Zürcher Kommentar, Art. 388-404 ZGB, 2021, N. 59 zu Art. 404 ZGB), kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Forderung des Beistands sei im Zeitpunkt des Entscheids der KESB vom 29. Juni 2023 bereits teilweise verjährt gewesen, nicht gefolgt werden.

3.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Lediglich für den Fall des Obsiegens stellt die Beschwerdeführerin konkrete Anträge zur Verlegung der kantonalen Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen. Nachdem das Bundesgericht den angefochtene Entscheid nicht abändert, fällt eine andere Verteilung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental, B., C., D., dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und F. mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Buss

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 51 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 75 BGG
  • Art. 76 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 106 BGG

GebV

  • § 18 GebV

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  • Art. 74 i.V.m

ZGB

  • Art. 306 ZGB
  • Art. 327c ZGB
  • Art. 388 ZGB
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  • Art. 390 ZGB
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  • Art. 393 ZGB
  • Art. 394 ZGB
  • Art. 395 ZGB
  • Art. 396 ZGB
  • Art. 397 ZGB
  • Art. 398 ZGB
  • Art. 399 ZGB
  • Art. 400 ZGB
  • Art. 401 ZGB
  • Art. 402 ZGB
  • Art. 403 ZGB
  • Art. 404 ZGB
  • Art. 410 ZGB
  • Art. 411 ZGB

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