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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4F_27/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4F_27/2024, CH_BGer_004, 4F 27/2024
Entscheidungsdatum
08.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4F_27/2024

Urteil vom 8. November 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Gesuchsteller,

gegen

B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Judith Berlinger, Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.

Gegenstand Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. August 2024 (4A_151/2024).

Sachverhalt:

A.

Am 26. August 2023 ersuchte A.________ (Gesuchsteller) am Kantonsgericht des Kantons Glarus um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'770.-- nebst Zins zu 5% ab dem 22. Mai 2022 gegen seinen Vater B.________ (Gesuchsgegner). Mit Verfügung vom 27. November 2023 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Rechtsöffnungsbegehren ab. Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde an das Obergericht des Kantons Glarus. Das Obergericht hiess mit Urteil vom 9. Februar 2024 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten auf und erteilte dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'770.-- nebst Zins zu 5% seit dem 10. August 2023. Im Übrigen (Zinsenlauf) wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein. Es hiess hingegen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Februar 2024 auf und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Es wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurück und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das bundesgerichtliche Verfahren.

B.

Mit Eingabe vom 20. September 2024 stellt der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil. Er begehrt, das Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 sei aufzuheben und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 27. November 2023 [recte: 9. Februar 2024] sei zu bestätigen. Dem Gesuchsteller sei für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, samt unentgeltlichem Rechtsvertreter. Am 29. Oktober 2024 reichte er eine weitere Eingabe ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.1. Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsgesuch. Er begehrt, "aus Gründen der Befangenheit" sei das Revisionsgesuch nicht an die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts "weiterzuleiten". Eventualiter stelle er ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterinnen Jametti, Hohl und Kiss, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin May Canellas sowie gegen Gerichtsschreiber Brugger. Die Befangenheit der Abteilung sei gegeben, weil sie bereits einen Entscheid gefällt habe und diesen nicht unabhängig prüfen werde. Zudem sei die Abteilung nicht auf seine Beschwerdeantwort und die eingereichten Akten eingegangen.

1.2. Ein Ausstandsgesuch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 34 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BGG) gegen einzelne Mitglieder des Bundesgerichts möglich, aber grundsätzlich nicht gegen das Bundesgericht und dessen Abteilungen als solche. Ein Ausstandsbegehren kann mithin nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo gestellt werden. Vielmehr sind, damit auf die Sache eingetreten werden kann, substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 5A_762/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2; 5A_699/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch in seinem Hauptantrag allgemein gegen die I. zivilrechtliche Abteilung richtet, ist darauf nicht einzutreten.

1.3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, solche Umstände gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG bei den genannten Gerichtspersonen glaubhaft zu machen, indem er pauschal unterstellt, dass diese Personen nicht neutral sein könnten, weil sie das hier beanstandete Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 gefällt hätten, und dem Urteil seine eigene Rechtsauffassung entgegen hält. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers dürfen bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 113 Ia 62 E. 3b; Urteile 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2; 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Auch im Eventualstandpunkt geht das Ausstandsgesuch damit fehl.

1.4. Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken. Entsprechend bleibt es bei der Zuständigkeit der I. zivilrechtlichen Abteilung für das vorliegende Revisionsgesuch. Eine Weiterleitung an eine andere Stelle, wie vom Gesuchsteller beantragt, entfällt.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteil 4F_14/2024 vom 24. Mai 2024 E. 3 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte. Die Revision dient auch nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Beschwerdeschrift Verpasstes nachzuholen (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf keinen Revisionsgrund nach Art. 121 - 123 BGG, zumindest offensichtlich nicht hinreichend, sodass schon aus diesem Grund auf sein Revisionsgesuch nicht weiter einzugehen ist (Erwägung 2.1).

Soweit er sich mit seinem Hinweis auf die angeblich nicht berücksichtigte Beschwerdeantwort sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG berufen sollte, sind seine Behauptungen nicht stichhaltig: Entgegen seinem Vorbringen hat das Bundesgericht im beanstandeten Entscheid seine Beschwerdeantwort samt Beilagen sehr wohl berücksichtigt (Urteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 Sachverhalt C). Von einer aus Versehen nicht berücksichtigten Tatsache kann keine Rede sein. Dass es die Vorbringen des Gesuchstellers nicht so würdigte und beurteilte, wie er das wünschte, erfüllt keinen Revisionsgrund. Vielmehr übt der Gesuchsteller unzulässige inhaltliche Kritik am Urteil 4A_151/2024. Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 276 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2 ZGB und moniert, dass das Bundesgericht im Entscheid keine nachvollziehbare Begründung liefere. Darauf ist nicht einzutreten, denn die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Erwägung 2.2).

2.4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

Der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Glarus und dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 34 BGG
  • Art. 36 BGG
  • Art. 37 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 121 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

ZGB

  • Art. 276 ZGB
  • Art. 277 ZGB

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