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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_593/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_593/2024, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_593/2024

Urteil vom 4. März 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Taggeldversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer, vom 13. September 2024 (KK.2024.00006).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Versicherte, Beschwerdeführerin) war bei der C.________ AG angestellt und über dieses Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG (Versicherung, Beschwerdegegnerin) durch Kollektivvertrag gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit versichert.

A.b. Die Versicherte war ab dem 15. Dezember 2021 wegen rechtsseitiger Flankenschmerzen im Spital D.________ in Behandlung. Sie hielt sich vom 14. Januar bis zum 11. März 2022 in Griechenland auf, wo sie sich am 4. Februar 2022 einer Operation unterzog.

A.c. Die Versicherung bezahlte der Versicherten aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 12. März bis zum 3. Juli 2022 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 13'331.-- aus. Sie verweigerte einen Leistungsanspruch für die Dauer des Auslandaufenthalts der Versicherten vom 14. Januar bis zum 11. März 2022. Sie machte geltend, die Versicherte habe für den Auslandaufenthalt keine Zustimmung der Versicherung eingeholt.

B.

B.a. Mit Klage vom 11. Januar 2024 beantragte die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht Zürich, es sei die Versicherung zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 14. Januar bis zum 11. März 2022 Taggelder im Umfang von Fr. 6'664.44 zzgl. Zins von 5% seit dem 18. Juli 2023 zu bezahlen.

B.b. Mit Urteil vom 13. September 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.

C.

Die Versicherte beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2024 sei aufzuheben und die Versicherung sei zu verpflichten, ihr Fr. 6'664.44 zzgl. Zins von 5% seit dem 18. Juli 2023 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die eingeklagte Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, welches als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1).

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Obliegenheit gemäss den anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) es unterlassen habe, für den Auslandaufenthalt vom 14. Januar bis 11. März 2022 vorgängig die Zustimmung der Versicherung einzuholen, weshalb für die eingeklagte Zeitspanne keine Leistungspflicht der Versicherung bestehe. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 45 VVG.

3.1. Die Obliegenheit der Beschwerdeführerin hinsichtlich Auslandaufenthalten ist unter dem Titel " Leistungseinschränkungen " in Art. 16.2 der AVB mit folgendem Wortlaut geregelt:

"Begibt sich eine erkrankte versicherte Person, die Anspruch auf Leistungen hat, ohne vorgängige Zustimmung der [Versicherung] ins Ausland, hat sie während der Zeit des Auslandaufenthaltes keinen Anspruch auf Leistungen."

3.2. Der vorliegende Versicherungsvertrag wurde vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen. Für die Beurteilung der Obliegenheitsverletzung kommt Art. 45 VVG folglich in der Fassung vor der Revision per 1. Januar 2022 zur Anwendung (vgl. Art. 103a VVG; BGE 136 III 334 E. 2.2; Urteile 4A_28/2022 vom 28. April 2022 E. 5.4; 4A_271/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a VVG tritt ein wegen Obliegenheitsverletzung vereinbarter Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist (lit. a). Nach der Rechtsprechung liegt keine schuldhafte Verletzung im Sinne von Art. 45 VVG vor, wenn objektive oder zumindest dem Versicherten nicht zurechenbare Umstände - wie Krankheit, Unmöglichkeit der Beweisführung, Verhalten des Versicherers, seiner Agenten oder amtlicher Stellen - den Versicherten an der Erfüllung seiner Obliegenheiten gehindert haben (Urteile 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 5.4.1; 4A_125/2024 vom 5. August 2024 E. 3.7; 4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.7.2; 4A_562/2016 vom 26. April 2017 E. 3.2; vgl. BGE 115 II 88 E. 4a; 84 II 556 E. 9). Den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten darf für sein Verhalten kein Vorwurf treffen, auch nicht jener eines leichten Verschuldens (zit. Urteile 4A_35/2024 E. 5.4.1; 4A_490/2019 E. 5.7.2).

3.4. Die vorliegend anwendbare Fassung von Art. 45 VVG sieht kein Kausalitätserfordernis vor. Somit kann vereinbart werden, dass die Rechtsnachteile auch dann eintreten, wenn die Obliegenheitsverletzung sich nicht ausgewirkt hat (Urteile 4A_125/2024 vom 5. August 2024 E. 3.7; 4A_28/2022 vom 28. April 2022 E. 5.4; 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E. 7.2; 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 5.5; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie treffe aufgrund der Umstände kein Verschulden dafür, dass sie für den Auslandaufenthalt im streitgegenständlichen Zeitraum keine Zustimmung der Beschwerdegegnerin eingeholt habe.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Versicherte habe im Januar 2021 eine Frühgeburt und im April 2021 einen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Eileiterschwangerschaft erlitten. Im November 2021 habe sie erfahren, erneut schwanger zu sein. Am 15. Dezember 2021 sei sie wegen flankenseitiger Schmerzen rechts im Spital D.________ hospitalisiert worden. Es hätten sich leicht erhöhte Infektionswerte gezeigt. Als Diagnose sei der Verdacht auf eine eingeblutete Nierenzyste gestellt worden. Ein Tumor habe nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die sonographisch festgestellte Läsion am rechten Nierenoberpol sei grössenstationär gegenüber der Sonographie vom Vortag und grössenprogredient gegenüber einer CT-Voruntersuchung vom 16. April 2021 gewesen. Es sei eine kurzfristige sonographische Verlaufskontrolle Ende Dezember angeordnet worden. Bei Progredienz des Befunds oder bei Verdacht auf Bösartigkeit der Läsion sei vom Spital D.________ ein MRT ohne Kontrastmittel oder eine Biopsie empfohlen worden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei nach jenem Folgetermin Ende Dezember 2021 ein nächster Termin am Spital D.________ am 7. oder 9. Februar 2022 vorgesehen gewesen, wozu sie keine Belege vorgelegt habe. Eine Behandlungsverweigerung durch das Spital D.________ sei von der Beschwerdegegnerin bestritten worden.

Aus dem Operationsbericht des Chirurgen in Griechenland sei ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2022 eine "exploratory laparotomy" durchgeführt worden sei und hierbei eine Pseudozyste ohne Hinweise auf Bösartigkeit entfernt worden sei. Eine Grössenprogredienz seit Dezember 2021 habe aktenkundig ebenfalls nicht vorgelegen. Im chirurgischen Bericht sei weder eine Notoperation noch eine Lebensgefahr erwähnt. Es habe sich vielmehr um eine Laparotomie zwecks Abklärung bei vorgängig ergebnislosen weiterführenden Untersuchungen in Griechenland gehandelt. Die Operation sei auch nicht umgehend nach der Ankunft in Griechenland, sondern erst drei Wochen später und nur drei, maximal fünf Tage vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Behandlungstermin des Spital D.________ am 7. oder 9. Februar 2022 durchgeführt worden.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt als Entschuldigung für den Auslandaufenthalt ohne vorgängige Zustimmung der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, man könne ihr als schwangere Frau, die einige Monate zuvor bereits zwei vorzeitige Schwangerschaftsabbrüche erlitten habe, nicht zumuten, bei einem Verdacht auf einen bösartigen Nierentumor von Mitte Dezember 2021 bis zum nächsten Untersuchungstermin Anfang Februar 2022 zuzuwarten, wenn insbesondere unklar sei, wann eine Operation überhaupt stattfinden werde. Es könne ihr deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, anstatt so lange in Ungewissheit auf den Termin zu warten, die Sache "selbst in die Hand" genommen zu haben und sich bereits am 3. Februar 2022 in ihrem Heimatland operieren zu lassen. Gegen ein Verschulden der Beschwerdeführerin spreche zudem, dass sie sich selbst bei fehlender Kostenübernahme durch die obligatorische Grundversicherung dafür entschied, die Behandlung raschmöglichst durchzuführen, was eben im damaligen Zeitpunkt eine Behandlung im Ausland bedeutet habe, wofür der Beschwerdeführerin kein Verschulden im Sinne von Art. 45 VVG angelastet werden könne.

4.3. Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht geprüft, ob nicht zurechenbare Ursachen die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Obliegenheit gemäss Art. 16.2. AVB zu erfüllen. Sie hat die medizinische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und den Behandlungsplan des Spital D.________ bei der Beurteilung, ob ihr zumindest eine leichte Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, berücksichtigt. Sie stellte insbesondere darauf ab, dass gestützt auf die Akten nichts darauf hindeute, dass die vom Spital D.________ angebotene Behandlung unzureichend gewesen sei. Das Spital D.________ habe die vordringlichen Abklärungen umgehend getätigt und die Progredienz im Verlauf Ende Dezember 2021 kontrolliert. Die Vorinstanz erwog gestützt darauf zu Recht, dass der Beschwerdeführerin das Warten auf den nächsten Untersuchungstermin in der Schweiz zwar erschwert gewesen ist. Es ist aber auch unter Berücksichtigung ihrer medizinischen Vorgeschichte nicht unzumutbar, einige Wochen in dieser Ungewissheit zu leben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren medizinischen Umständen erheischen keine andere Beurteilung des Verschuldens. Letztlich stellt sie auch vor Bundesgericht einzig darauf ab, dass das Zuwarten auf die weiteren Untersuchungen am Spital D.________ am 7. bzw. 9. Februar 2022 im Vergleich zur (explorativen) Operation in Griechenland am 4. Februar 2022 unzumutbar gewesen sei und sie deshalb die Sache in die eigenen Hände habe nehmen müssen. Allein das subjektive Gefühl, dass das Wissen um einen zeitnahen Operationstermin die zwischenzeitlich ohnehin vorhandene Ungewissheit in ihrer individuellen gesundheitlichen Lage erleichterte, entschuldigt indes nicht, dass sie die Zustimmung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres vorgängig hätte einholen können.

4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe es unterlassen, beim Verschulden " die sehr spezielle Situation im Gesundheitswesen im damaligen Winter 2021/2022 (Covid-19) " zu erwähnen und demzufolge in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Dies ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat dazu der Beschwerdeführerin entgegengehalten, sie substanziiere nicht, inwiefern die weltweite Covid-19-Pandemie etwas an ihrem Verschulden ändern würde und eine Auslandreise begünstigt hätte. Dies sei bei fehlender Dringlichkeit und ohne nach Alternativen in der Schweiz überhaupt gesucht zu haben auch nicht ersichtlich. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.

Die Beschwerdeführerin entschuldigt die Obliegenheitsverletzung des Weiteren damit, keine Kenntnis von der Identität der Versicherung gehabt und nicht gewusst zu haben, bei wem sie die Zustimmung der Auslandreise überhaupt hätte einholen sollen.

5.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, sich erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz um den Taggeldanspruch bemüht zu haben. Sie sei aber bis zum 31. Januar 2022 mit ihrer damaligen Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in Kontakt gestanden. Die Beschwerdeführerin hätte damit auch die Gelegenheit gehabt, sich rechtzeitig bei der Arbeitgeberin nach der Versicherung zu erkundigen. Dass sich dies nach ihrer Operation im Ausland und nach der Konkurseröffnung über der ehemaligen Arbeitgeberin am 7. Februar 2022 allenfalls änderte, sei ohne Belang, zumal die vorgängige Zustimmung erforderlich gewesen wäre.

5.2. Diese Begründung vermag die Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Vorinstanz hat für die Frage des Verschuldens zu Recht auf den Zeitraum vor dem Auslandaufenthalt abgestellt. Dass es ihr gemäss ihren Vorbringen während des Auslandaufenthalts und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz aufgrund des zwischenzeitlichen Konkurses ihrer Arbeitgeberin erschwert gewesen sei, sich über ihren Taggeldanspruch zu informieren, ändert bereits in zeitlicher Hinsicht nichts, da die Zustimmung vor dem Auslandaufenthalt einzuholen gewesen wäre. Inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitraum vor dem Auslandaufenthalt unverschuldet daran gehindert gewesen wäre, sich über ihre Obliegenheiten bei ihrer zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkursiten Arbeitgeberin zu informieren, begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter.

Selbst wenn von ihr nur hätte erwartet werden können, dass sie in besagtem Zeitraum ihre Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitgeberin mittels Arztzeugnissen meldet, könnte die angeblich fehlende Information über die Identität der Versicherung und den Umfang ihrer Obliegenheiten als versicherte Person nicht als Entschuldigung für die Obliegenheitsverletzung dienen. Dass die Beschwerdeführerin nicht über diese Informationen verfügte, ist letztlich auf eine Verletzung der Informationspflichten der Arbeitgeberin zurückzuführen. Diese wäre gemäss Art. 17.1. AVB verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin bereits bei Vertragsbeginn schriftlich über ihre Verhaltenspflichten zu informieren. Die fehlende Information, auf die sich die Beschwerdeführerin zur Entschuldigung ihrer Obliegenheitsverletzung letztlich stützt, betrifft somit nicht das Leistungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin, sondern die Informationspflicht im Verhältnis zu ihrer damaligen Arbeitgeberin.

5.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten bereits in zeitlicher Hinsicht ohne Belang, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz Mitte März Kontakt mit einem Versicherungsvermittler aufgenommen, dieser die Arbeitgeberin kontaktiert und die Arbeitgeberin auch dem Versicherungsvermittler kein Versicherer habe nennen können. In der Folge kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den Kontakt mit dem Versicherungsvermittler mit Beweismitteln bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hatte und der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt unvollständig und durch das Bundesgericht zu ergänzen ist, da die behauptete Ergänzung bei der Beurteilung des Verschuldens der Beschwerdeführerin rechtlich unerheblich ist (vgl. oben E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin hätte die Zustimmung zur Behandlung im Ausland nicht verweigert, wäre die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit rechtzeitig nachgekommen.

6.1. Die Vorinstanz erwog, die Zustimmung zu einem Auslandaufenthalt stehe nicht im Belieben der Versicherung, wenn die AVB nicht regeln würden, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Zustimmung erteilt. Aus der Auslegung der Klauseln nach dem Vertrauensprinzip folge, dass sich die Versicherung bei der Prüfung, ob sie einer erkrankten Person die Erlaubnis für einen Auslandaufenthalt verweigern darf, an objektive Kriterien zu halten habe. Dabei bezwecke das Zustimmungserfordernis für einen Auslandaufenthalt einerseits die Sicherstellung der Einhaltung der Schadensminderungspflicht seitens der versicherten Person und andererseits die Wahrung der Kontrollmöglichkeiten seitens der Versicherung. Gemäss Art. 17.4 AVB müsse die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um die Genesung zu fördern und den Schaden zu verringern. Die Versicherung sei nach Art. 17.6 AVB berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie die versicherte Person von einem durch sie beauftragten Arzt untersuchen oder begutachten zu lassen. Die versicherte Person habe gemäss Art. 17.9 AVB im Rahmen der Mitwirkungspflicht innert gegebener Frist Folge zu leisten, wenn medizinisch notwendige Operationen, Therapien oder andere Massnahmen von einem Arzt oder der Versicherung empfohlen werden. Da der Behandlungsplan des Spital D.________ nicht als unangemessen gelten könne, hätte die Beschwerdegegnerin vorliegend ein legitimes Interesse daran gehabt, ihre Zustimmung zu einer Behandlung im Ausland zu verweigern, eine Alternative in der Schweiz vorzuschlagen und zu organisieren oder die Zustimmung mit Bedingungen wie einer regelmässigen medizinischen Berichterstattung zu verknüpfen. Der vorliegende Fall zeige gerade, dass einer Behandlung im Ausland das Risiko innewohne, dass medizinische Unterlagen über die Behandlung für die Versicherer nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand, verzögert und möglicherweise gar nicht erhältlich gemacht werden können und während der Behandlung kein Einfluss durch eine Zweitmeinung oder eine eigens in Auftrag gegebene Untersuchung genommen werden könne.

6.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe den Fall erst im Mai 2022 und damit ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit direkt der Beschwerdegegnerin gemeldet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesen Sachverhalt festzustellen, was zu einer " verzerrten Sicht der Dinge " führe. Die Fallanmeldung erst im Mai 2022 durch die Beschwerdeführerin sei für die Leistungspflicht und für den Ausgang des Verfahrens von grosser Relevanz, weshalb der Sachverhalt zu ergänzen sei. Die vorinstanzliche Begründung, die Beschwerdegegnerin habe ein legitimes Interesse an der Verweigerung der Zustimmung gehabt, leide an einem Widerspruch. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin trotz stark verspäteter Meldung für den Zeitraum zwischen 12. März bis 3. Juli 2022 aufgrund der unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit Taggelder leistete, belege, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zustimmung für die Behandlung im Ausland nicht verweigert hätte. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 12. März 2022 bis zum 3. Juli 2022 sei für die Beschwerdegegnerin unstrittig ausgewiesen gewesen. Bereits aus diesem Grund stehe fest, dass die von der Vorinstanz genannten allfälligen Probleme bei der Behandlung im Ausland in der hier vorliegenden speziellen Situation nicht vorgelegen hätten.

6.3.

6.3.1. Was die Ergänzung des Sachverhalts betrifft, begründet die Beschwerdeführerin nicht hinreichend, inwiefern die verspätete Meldung für die Frage der vorliegend strittigen Obliegenheitsverletzung der fehlenden Zustimmung eine rechtserhebliche Tatsache darstellt. Die Beschwerdeführerin stützt sich im Kern darauf, dass ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. März 2022 bis zum 3. Juli 2022 unstrittig sei. Dies wurde von der Vorinstanz auch festgestellt. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass sich die angesehenen Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung nicht ausgewirkt hätten. Inwiefern die verspätete Meldung dabei von Relevanz sein soll, erschliesst sich aus der Begründung nicht hinreichend.

6.3.2. Inwiefern die Leistung der Taggelder für den Zeitraum vom 12. März 2022 bis zum 3. Juli 2022 ein Beleg dafür sein soll, dass die Beschwerdegegnerin die Zustimmung zur Auslandreise nicht verweigert hätte, erschliesst sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin indes auch nicht. Ihre Vorbringen zielen am angefochtenen Urteil vorbei. Sie setzt sich damit nicht mit der ausführlichen und überzeugenden Auslegung der Vorinstanz zum Zweck der Obliegenheit und den ( ex ante beurteilten) berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin an einer Verweigerung auseinander. Vielmehr schliesst sie ex post gestützt auf die Leistung von Taggeldern im (vorliegenden nicht strittigen) Zeitraum vom 12. März 2022 bis zum 3. Juli 2022 pauschal auf eine fehlende Auswirkung für den (vorliegend strittigen) Zeitraum vom 14. Januar bis zum 11. März 2022. Sie geht dabei insbesondere nicht darauf ein, dass die Vorinstanz die AVB dahingehend ausgelegt hat, dass die Rechtsnachteile die Beschwerdeführerin auch dann treffen können, wenn sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und den Umfang der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten Leistung ausgewirkt hat. Mit ihren Vorbringen scheint sich die Beschwerdeführerin indes auf einen solchen Kausalzusammenhang zu berufen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung gegen Art. 45 VVG in der vorliegend anwendbaren Fassung, welche kein Kausalitätserfordernis vorsieht, verstösst. Darüber hinaus setzt sie sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass gemäss Vorinstanz sich die fehlende Zustimmung auf die berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin insoweit negativ auswirkte, indem - für den streitgegenständlichen Zeitraum - medizinische Unterlagen der Behandlung im Ausland nicht erhältlich gemacht werden konnten und die Mitwirkungsrechte der Beschwerdegegnerin gerade vereitelt wurden. Die Beschwerdeführerin verfällt in appellatorische Kritik, wenn sie der Vorinstanz ohne Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen und einzig mit Verweis auf die Leistung von Taggeldern nach dem Auslandaufenthalt vorwirft, die Vorinstanz verstricke sich in Widersprüche.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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Gesetze

19

AVB

  • Art. 16.2. AVB
  • Art. 17.1. AVB
  • Art. 17.4 AVB
  • Art. 17.6 AVB
  • Art. 17.9 AVB

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 75 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

VVG

  • Art. 45 VVG
  • Art. 103a VVG

ZPO

  • Art. 7 ZPO

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