Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 40853
Entscheidungsdatum
05.02.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAZ 25 8

Urteil vom 30. Oktober 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Fabian Murer, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch lic. iur. Sandra Cahenzli Reich, Rechtsanwältin, Cahenzli Reich Rechtsanwälte, Dornerstrasse 5, Postfach, 8305 Dietlikon, Beschwerdeführerin, gegen B., Beschwerdegegner.

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 6. Mai 2025 (ZES 25 191).

2 │ 11

Sachverhalt: A. In der Betreibung Nr. 2248201 des Betreibungsamtes Nidwalden hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 6. Mai 2025 das Rechtsöff- nungsgesuch der A.__ AG («Beschwerdeführerin», «Gläubigerin») für den Betrag von Fr. 70'000.– abgewiesen.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2025 (Postaufgabe) Be- schwerde beim Obergericht Nidwalden. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 70'000.– nebst Zins zu 5 % seit 11.12.2024; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Gerichtskasse (amtl. Bel. 1).

C. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, bezüglich des Antrages um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei ein Rechtsschutzinteresse nicht ersichtlich und es fehle auch an jeglicher Begründung. Auf das Begehren wäre nicht einzutre- ten. Vom Erlass einer begründeten Verfügung werde aus prozessökonomischen Gründen ab- gesehen, sofern die Beschwerdeführerin nicht innert 10 Tagen einen entsprechenden Ent- scheid verlange. Weiter wurde von der Beschwerdeführerin ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einverlangt. Dieser wurde innert Frist von ihr bezahlt. Ein begründeter Entscheid wurde nicht verlangt (amtl. Bel. 2 f.).

D. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 erhielt der Beschwerdegegner Gelegenheit, eine Stellung- nahme einzureichen (amtl. Bel. 4). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.

E. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich ihrer Sitzung am 30. Oktober 2025 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und

3 │ 11

beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 25 191 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Ein- zelgericht SchK, vom 6. Mai 2025 betreffend provisorische Rechtsöffnung. Rechtsöffnungs- entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Neben- partei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Be- schwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Ab- änderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwal- den (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin und Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und somit formell wie materiell beschwert. Sie hat ihre Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der

4 │ 11

Vorinstanz zu (DANIELLE SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO-Kom- mentar, 3. Aufl. 2025, N 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (ebd., N 8 zu Art. 320 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkür- prüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig be- legt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder ge- richtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, N 3 zu Art. 320 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, 1. Aufl. 2012, N 6 f. zu Art. 320 ZPO).

2.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die be- schwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2024, N 4 zu Art. 321 ZPO und N 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat in- sofern Bestand. Insbesondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereich- ten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Aus- führungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdeführende

5 │ 11

Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhebende Par- tei anwaltlich vertreten ist (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO).

2.3 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Wird der angefochtene Entscheid lediglich bestätigt, kann die Begründung sehr knapp ausfallen. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie ange- stellt hat. Es ist zulässig, auf die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.1 Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_142/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorge- hen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_51/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 136 III 627 E. 2). Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in der unterschriebenen Erklärung beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf die sich das unterschriebene Dokument bezieht. Zwi- schen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensicht- licher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen

6 │ 11

ergeben sich indes daraus, dass der Betrag der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung feststeht oder zumindest bestimmbar sein muss, d.h. dass er aufgrund der Unterlagen leicht ausgerechnet werden kann (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK SchKG I], 3. Aufl. 2021, N 15 zu Art. 82 SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_698/2019 vom 3. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Schuldanerkennung muss nicht juristisch korrekt abge- fasst sein, es muss sich jedoch eindeutig daraus ergeben, dass sich der Schuldner zur Zah- lung verpflichtet fühlt (ebd., N 21 zu Art. 82 SchKG). Der auf die Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrages gerichtete Wille des Schuldners hat aus der bzw. den vorgeleg- ten Urkunden deutlich hervorzugehen und die provisorische Rechtsöffnung darf folglich nicht erteilt werden, wenn der Sinn oder die Auslegung einer Urkunde zweifelhaft ist oder sich eine Schuldanerkennung höchstens aus konkludenten Tatsachen ergibt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003, E. 3 = Pra [2003] Nr. 16).

3.2 Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Prüfung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, betrifft nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern ist der Rechtsanwendung zuzuordnen, die auch im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung von Amtes wegen erfolgt. Die Beschwerdeinstanz darf das Vorliegen eines provisorischen Rechts- öffnungstitels jedoch nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners, von Am- tes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Das Verfahren der proviso- rischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht die Feststellung des mate- riellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläu- biger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht. Es liegt in der Natur des Rechts- öffnungsverfahrens, dass die Beweismittel, die der Gläubiger vorlegen kann, um die Rechts- öffnung zu erlangen, auf bestimmte, vom Gesetz definierte Titel beschränkt sind. Nur für die Einwendungen des Schuldners sind andere Beweismittel als Urkunden nicht ausgeschlossen, wobei jedoch die Art der vorgebrachten Einwendung selbst den Urkundenbeweis erfordern kann. Der Betreibende kann somit den Richter nicht davon überzeugen, dass er über eine Schuldanerkennung verfügt, die als Rechtsöffnungstitel gilt, wenn er andere Beweise als die- sen Titel selbst vorlegt, insbesondere seine Anhörung oder eine Zeugenaussage (BGE 145 III 160 E. 5.1 mit Hinweis).

7 │ 11

4.1 Die Vorinstanz verweigerte mit Entscheid vom 6. Mai 2025 mangels eines tauglichen Rechts- öffnungstitels die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie an, die Gesuchstellerin habe ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine am 18. März 2024 unterzeich- nete Vereinbarung gestützt, welche im Rahmen eines Abnahmeprotokolls einer Mietsache er- stellt worden sei und eine Zahlung von Fr. 70'000.– als «Kostenschätzung für Reparaturen, Instandsetzung, Sanierungen, etc.» bzw. «Rechnung Vorauszahlung für die Reparaturen, In- standstellungen, Sanierungen etc.» an den Gesuchsgegner vorsehe. Der Betrag sei von der Gesuchstellerin am 5. April 2024 als «A-Konto Zahlung Mietsachinstandstellung» überwiesen worden. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung und dem Zahlungszweck ergebe sich, dass es sich um eine Akonto- bzw. Vorauszahlung auf einen unbestimmten Aufwand handle; eine un- bedingte Rückzahlungsverpflichtung oder eine eindeutige Willenserklärung des Gesuchsgeg- ners zur Rückzahlung lasse sich daraus nicht entnehmen. Die spätere Bezeichnung des Be- trags als «Sicherheitsbetrag» durch den Gesuchsgegner stehe im Widerspruch zur ursprüng- lichen Qualifikation, weshalb unklar bleibe, ob eine rückforderbare Akontoleistung oder eine Sicherheitsleistung vorliege. Solche Auslegungsfragen seien im ordentlichen Verfahren zu klä- ren und der Kognition des Rechtsöffnungsgerichts entzogen. Mangels eindeutiger Schuldan- erkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sowie fehlender Fälligkeit der Forderung liege kein tauglicher provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Zwar seien die Parteiidentitäten gege- ben, doch fehle die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung (Rückzahlung einer Sicherheitsleistung) und der in der Vereinbarung genannten Vorauszahlung (angefoch- tener Entscheid, E. 4).

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine abweichende rechtliche Würdigung des vorgelegten Rechtsöffnungstitels vom 18. März 2024 geltend macht, vermag sie keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Das Obergericht schliesst sich den überzeugenden Er- wägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Als Titel für die in Betreibung gesetzte Forderung legte die Beschwerdeführerin ein Abnahme- protokoll des Mietobjekts X.__, vom 18. März 2024, vor. Daraus geht keine vorbehaltlose und unbedingte Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdegegners hervor. Das Dokument hält auf Seite 6 fest, die Beschwerdeführerin (Mieterin) habe eine Zahlung von Fr. 70’000.– als

8 │ 11

«Kostenschätzung für Reparaturen, Instandsetzung, Sanierungen etc.» bzw. als «Rechnung Vorauszahlung für die Reparaturen, Instandstellungen, Sanierungen etc.» zu leisten. Der Be- trag war gemäss Text «innert 10 Tagen ohne Abzug» an den Beschwerdegegner (Vermieter) zu zahlen (vi-GS 4, S. 6). Diese Formulierungen begründen eine Zahlungspflicht der Mieterin, nicht jedoch eine Rückzahlungspflicht des Vermieters. Die vorliegend streitige Betreibung ist aber auf Rückzahlung dieses Betrags gerichtet – also auf eine umgekehrte Forderung. Weder aus der Vereinbarung noch aus anderen Akten ergibt sich eine Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters (Beschwerdegegners). Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf BGE 126 III 119 behauptet, jede Akontozah- lung impliziere eine vertragliche Rückerstattungspflicht für zu viel Geleistetes, woraus sich die Rückzahlungspflicht im vorliegenden Fall ergebe, hilft ihr dieser Einwand nicht weiter. Die ge- nannte Rechtsprechung betrifft den materiellrechtlichen Rückforderungsanspruch von Akon- tozahlungen, nicht jedoch die Frage, ob eine Urkunde die Anforderungen an eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt. Selbst wenn im materiellen Sinne ein Rückforde- rungsanspruch bestünde, ergäbe sich daraus keine unbedingte und schriftlich bekräftigte Zah- lungspflicht des Beschwerdegegners. Eine solche Verpflichtung lässt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung nicht ableiten. Ebenfalls unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Akontozahlungen dienten regelmässig der Sicherstellung künftiger Verpflichtungen, woraus sie eine Rückzahlungspflicht des Vermieters ableitet. Akontozahlungen stellen nach allgemeinem Sprachgebrauch Voraus- zahlungen auf eine noch nicht endgültig bestimmte, aber erwartete Schuld dar. Sie dienen der laufenden Finanzierung und nicht der Absicherung künftiger Rückforderungsansprüche (vgl. https://www.weclapp.ch/lexikon/abschlagszahlung/, besucht am 28. Oktober 2025). Eine Si- cherheitsleistung unterscheidet sich hiervon wesentlich, da sie der Sicherung potenzieller For- derungen dient und grundsätzlich zurückzuerstatten ist, soweit kein Sicherungsfall eintritt. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich keine solche Sicherheitsleistung. Das Abnahmeprotokoll nennt auf Seite 7 zwar eine Sicherheitsleistung von Fr. 10’000.–, die dem Vermieter freigege- ben werden soll, doch besteht kein Zusammenhang zwischen diesem Betrag und der streitigen Zahlung von Fr. 70’000.– (vi-GS 4, S. 7). Zudem enthält das Abnahmeformular bei den Feldern «Kostenanteil Mieter in % / Pauschalbetrag» keine Einträge, was ebenfalls gegen eine klare Festlegung der Zahlung als rückforderbare Sicherheit spricht (vi-GS 4, S. 1 ff.). Dass die Zah- lung der Beschwerdeführerin eventuell zur Sicherheit geleistet wurde und zurückzuzahlen wäre, wenn keine Mängel an der Mietsache mehr bestehen, ist eine mögliche Interpretation, ergibt sich aber nicht eindeutig aus den Urkunden. Damit fehlt es an einer eindeutigen,

9 │ 11

vorbehaltlosen und unbedingten Schuldanerkennung des Betriebenen. Wenn der Text des Dokuments keine klare Rückzahlungspflicht enthält, darf, selbst dann, wenn sie sich aus Um- ständen oder Verhalten allenfalls ableiten liesse, keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungs- maxime verletzt, indem sie die Fälligkeit der Forderung geprüft habe, obwohl der Beschwer- degegner diese nicht bestritten habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht hat im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, namentlich ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel besteht und die Forderung fällig ist. Auf den Umfang oder die Substantiierung der diesbezüglichen Parteivorbringen kommt es somit nicht entscheidend an, da das Verfahren insofern der beschränkten Untersuchungsma- xime untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2; vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N 50 ff. und 90 zu Art. 84 SchKG). Der Beschwerdegegner war im Übrigen auch nicht verpflichtet, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Das Ausbleiben einer Stellungnahme führt nicht dazu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als anerkannt gelten würden (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 1. Aufl. 2021, N 9 zu Art. 322 ZPO). Die Vorinstanz war somit berechtigt und verpflichtet, die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung selbständig zu prü- fen. Dass gemäss Art. 75 OR Forderungen grundsätzlich sofort fällig sind, soweit nichts ande- res vereinbart wurde, ist unbehelflich. Diese Bestimmung betrifft das (materielle) Obligationen- recht und setzt voraus, dass der Bestand und Umfang der Forderung feststehen. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ist jedoch zunächst zu prüfen, ob eine durch Urkunde belegte, klare und unbedingte Zahlungspflicht überhaupt besteht. Da bereits kein tauglicher Rechtsöff- nungstitel vorliegt, durfte die Vorinstanz ergänzend festhalten, dass die behauptete Forderung im Zeitpunkt der Betreibung nicht fällig war. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt damit nicht vor.

Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Bundesrechtsverletzung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Ihre Beschwerdeschrift bleibt ausserdem in mehrfacher Hinsicht unklar und genügt den Begründungsanforderungen nur teil- weise. Die Vorinstanz hat die provisorische Rechtsöffnung daher zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführerin steht es frei, ihre behauptete Forderung im ordentlichen Verfahren durch

10 │ 11

Forderungsklage geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

6.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache i.S.v. Art. 251 ZPO wei- tergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Andert- halbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der massgebliche erstinstanzliche Gebührenrahmen beträgt Fr. 60.– bis 500.–, mithin maximal Fr. 750.– zweitinstanzlich (Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten für den Entscheid bemessen sich nach Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 PKoG und betragen vorliegend Fr. 750.–. Nachdem die Beschwerde- führerin vor Obergericht vollständig unterlag, sind ihr ausgangsgemäss sämtliche Gerichtskos- ten aufzuerlegen. Diese werden ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und sind damit bezahlt.

6.3 Eine Parteientschädigung darf grundsätzlich zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG e contrario) und bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11 │ 11

Demgemäss erkennt das Obergericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt, dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen und sind bezahlt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. [Zustellung].

Stans, 30. Oktober 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

29

BGG

GebV

  • Art. 48 GebV
  • Art. 61 GebV
  • Art. 62 GebV

GerG

  • Art. 22 GerG
  • Art. 27 GerG

i.V.m

  • Art. 61 i.V.m
  • Art. 105 i.V.m
  • Art. 309 i.V.m
  • Art. 321 i.V.m

in

  • Art. 72 in

PKoG

  • Art. 8 PKoG

SchKG

  • Art. 79 SchKG
  • Art. 82 SchKG
  • Art. 84 SchKG

ZPO

Gerichtsentscheide

13