Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 38860
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 24 22 Entscheid vom 31. März 2025 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Andreas Stump, Verwaltungsrichter Beat Schneider, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch MLaw Stefan Rüegsegger, Rechtsanwalt, Engelberger Anwälte & Notare, Zentralstrasse 38, Postfach 3267, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, Vorinstanz, und Baudirektion Nidwalden, Buochserstrasse 1, Postfach 1241, 6371 Stans, Kant. Gesamtbewilligungsbehörde, sowie Politische Gemeinde X., vertreten durch lic. iur. HSG Patrick Iten, Rechtsanwalt, Blöchlinger Iten Fessler Rechtsanwälte Notare, Alter Post- platz 2, Postfach, 6371 Stans,

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Gegenstand Nachträgliche Baubewilligung, Demontage Fassadenver- kleidung Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 10. September 2024 (RRB Nr. 563).

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Sachverhalt: A. Am 1. Mai 2023 reichte A.__ («Beschwerdeführerin») ein «Gesuch um Erteilung einer Rekla- mebewilligung» ein, mit welchem sie nachträglich um eine Fassadenänderung in Form einer Lebkuchenverkleidung sowie eine auf fünf Jahre befristete Eigenreklame an ihrem Bäckerei- betrieb auf der Parzelle Nr. , Grundbuch («GB») X., ersuchte (vi-VI1-B-3, vgl. auch Be- gleitbrief vom 24. April 2023). Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 236 vom 27. Juni 2023 bewilligte die politische Gemeinde X.__ («Baubewilligungsbehörde») das Gesuch unter Bedingungen und Auflagen (vi-BF1-B- 12). In Ziff. 3 des Beschlusses wurde der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid vom 20. Juni 2023, inklusive der dort formulierten Bedingungen und Auflagen, als integrierender Bestandteil der Baubewilligung erklärt. Dieser kantonale Gesamtbewilligungsentscheid um- fasste unter anderem die Stellungnahme der Kommission Denkmalschutz. In Ziff. 3.1 des Ge- samtbewilligungsentscheids erteilte diese A.__ die Bewilligung für eine saisonale Lebkuchen- verkleidung an der Fassade des Bäckereibetriebs für die Monate November bis Februar. In den übrigen Monaten seien die Applikationen an den Fassaden hingegen zu entfernen. Zudem befristete die Kommission Denkmalpflege die Fassadenverkleidung auf fünf Jahre. Die Bau- bewilligungsbehörde ihrerseits verfügte in Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses, überschrie- ben mit «Saisonale Anbringung "Lebkuchenverkleidung"», sodann Folgendes: «Die Lebkuchenverkleidung ist innerhalb 10 Tagen, nach Zustellung der Baubewilligung, zu demontieren.»

B. Mit Eingabe vom 18. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat Nidwalden («Vorinstanz») und beantragte was folgt (vi-BF1-A): «1. Ziff. 5 des Beschlusses des Gemeinderates X.__ vom 27. Juni 2023 (nachträgliches Baubewilligungsver- fahren 2023-1511-0026) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei Ziff. 5 des Beschlusses des Gemeinderates X.__ vom 27. Juni 2023 (nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren 2023-1511-0026) aufzuheben und das Dossier zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei Ziff. 5 des Beschlusses des Gemeinderates X.__ vom 27. Juni 2023 (nachträgliches Baubewilligungsverfahren 2023-1511-0026) vollumfänglich aufzuheben und die Bewilligung für die Leb- kuchenverkleidung auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Baubewilligung zu befristen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

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Mit Regierungsratsbeschluss («RRB») Nr. 563 vom 10. September 2024 hiess die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde teilweise gut, hob Ziff. 5 des Baubewilligungsentscheids vom 27. Juni 2023 auf (richtig: änderte ihn ab), so dass dieser neu dahingehend lautete, dass die Lebkuchenverkleidung innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung zu de- montieren sei (BF-Bel. 1). Im Übrigen wies sie die Beschwerde von A.__ im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Streitgegenstand im Verwaltungsbeschwerdeverfahren umfasse auf- grund der gestellten Rechtsbegehren einzig Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses, also die zehntägige Frist zur Demontage der Fassadenverkleidung. Auf die ebenfalls erhobenen Rü- gen gegen die saisonale Beschränkung der Fassadenänderung sowie die Befristung auf fünf Jahre ging sie nicht ein, da diese nicht in Ziff. 5 der Baubewilligung geregelt seien und damit ausserhalb des Streitgegenstands lägen. Daneben auferlegte sie der Beschwerdeführerin 90% der amtlichen Kosten und verzichtete auf die Zusprache einer Parteientschädigung.

C. Dagegen erhob A.__ am 7. Oktober 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die nachfolgenden Anträge (amtl. Bel. 1): «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Beschwerdeentscheid Nr. 563 des Regierungsrates Nidwalden vom 10. September 2024 sowie Ziff. 5 des Beschlusses des Gemeinderates X.__ vom 27. Juni 2023 (nachträgliches Baubewilligungsverfahren 2023-1511-0026) seien vollumfänglich aufzuheben, die Be- schwerdeführerin sei von der Pflicht zur Demontage der Lebkuchenverkleidung zu entbinden und die Leb- kuchenverkleidung sei unbefristet zu bewilligen. 2. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, der Beschwerdeentscheid Nr. 563 des Regierungsrates Nidwalden vom 10. September 2024 sowie Ziff. 5 des Beschlusses des Gemeinderates X.__ vom 27. Juni 2023 (nachträgliches Baubewilligungsverfahren 2023-1511-0026) seien vollumfänglich aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung von der Pflicht zur Demontage der Lebkuchenverkleidung zu entbinden und die Baubewilligung für die Lebkuchenver- kleidung sei auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Baubewilligung zu befristen. 3. Subeventualiter sei Ziff. 4 des Beschwerdeentscheids Nr. 563 des Regierungsrates Nidwalden vom 10. September 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Sub-Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner für alle Instanzen.»

D. Die Baubewilligungsbehörde verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2024 auf eine Be- schwerdeantwort, beantragte hingegen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (amtl. Bel. 5). Die Vorinstanz beantragte im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2024 auf die Beschwerde sei unter Kostenfolgen nicht einzutreten und abzuweisen (amtl. Bel. 6).

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E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (amtl. Bel. 10 und 12), wobei die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung neu als Eventualstandpunkt vor- brachte. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 13).

F. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 31. März 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der RRB Nr. 563 vom 10. September 2024, mit dem die Vorinstanz die Ver- waltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin teilweise guthiess. Letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde – worunter der Regierungsrat fällt (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]) – können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht an- gefochten werden (Art. 89 Abs. 1 VRG). Zuständig ist die Verwaltungsabteilung, die in Fünfer- besetzung entscheidet (Art. 31, Art. 33 Ziff. 3 und Art. 38 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Das Ver- waltungsgericht Nidwalden ist somit örtlich wie sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer formell und materiell beschwert ist, d.h. wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 VRG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist Gesuchstellerin des nachträglichen Baubewilligungsgesuchs und Eigentümerin der betroffe- nen Parzelle Nr. , GB X.. Sie steht damit ohne Weiteres in einer besonderen Beziehungs- nähe zur Streitsache und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids auf. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt. Sie ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde und die übrigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist grundsätzlich (vgl. jedoch nachfolgende E. 2.1 f.) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten (vgl. Art. 54 f. VRG).

1.2 Da die Beschwerdeführerin ihr nachträgliches Baugesuch am 1. Mai 2023 und damit nach Inkrafttreten des PBG am 1. Januar 2015 eingereicht hat, sind auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des PBG und dessen Vollzugsverordnung (PBV [NG 611.11]) anwendbar (vgl. Art. 174 Abs. 1 PBG). Die Mehrheit der Bestimmungen des PBG und der PBV sind für alle Gemeinden am 1. Januar 2015 respektive bis 1. Oktober 2018 in Kraft getreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BauG (NG 611.01) und der dazugehörigen Bauverord- nung (BauV; NG 611.011) ausser Kraft gesetzt wurden (vgl. Art. 178 Abs. 1 und Art. 207 PBG

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i.V.m. Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 18. September 2018 über das Inkrafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung [RRB über das Inkrafttreten der Planungs- und Bauge- setzgebung; NG 611.111]). Die übrigen Bestimmungen des PBG und der PBV, d.h. die Art. 2, 3, 16, 35 – 37, 42a, 46 – 68, 69a, 73, 75, 76, 94 – 98, 100 – 120, 123 – 140, 175, 176, 177a – 177c PBG und die §§ 6, 7, 9 – 12, 31 – 39, 62a des PBV sowie die Interkantonale Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; NG 611.2) treten gemeindeweise in Kraft, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BauG und der BauV im gleichen Zeitpunkt gemeindeweise ausser Kraft treten (Art. 178 Abs. 1 i.V.m. Art. 207 Abs. 2 und 4 PBG und Ziff. 2 RRB über das Inkrafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung). In der vorliegend massgebenden Gemeinde X.__ sind diese übrigen Bestimmungen erst seit

  1. Januar 2025 und damit nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getreten (Ziff. 2 Abs. 1 RRB über das Inkrafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung). Soweit einschlägig, sind hier daher weiterhin die Bestimmungen des BauG und der BauV zu beachten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen gerügt werden, wo- bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ebenfalls als Rechtsverletzung gelten (Art. 90 VRG). Da das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, können sich Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefoch- tene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollstän- dig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG [SR 173.110]). Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht aus- schliesst (Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 und N. 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsge- richt können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen, die Sache zu entscheiden oder zum neuen Entscheid an die zuständige Instanz zurückzuweisen (Art. 88 Abs. 2 VRG). Die im vorinstanzlichen Ver- fahren zur Sache gestellten Anträge können die Parteien hingegen nicht ausdehnen oder in- haltlich anpassen (Art. 91 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht darf über die zur Sache ge- stellten Parteianträge nicht hinausgehen (Art. 94 VRG).

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2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Teilen des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 236 vom 27. Juni 2023 der Baubewilligungsbehörde verlangt, ist darauf mit Blick auf den Devolutiveffekt nicht einzutreten, da der Gemeinderatsbeschluss durch den Entscheid der Vor- instanz ersetzt wurde (BGE 134 II 142 E. 1.4).

2.2 Die Vorinstanz macht zudem geltend, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne nicht eingetreten werden, da die Rechtsbegehren von jenen der vorangehenden Verwaltungsbe- schwerde abwichen (amtl. Bel. 6 S. 3 f.). Gemäss Art. 91 Abs. 1 (richtig: 2) VRG könnten die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausgedehnt oder inhaltlich geändert werden. Ob durch die veränderte Formulierung der zur Sache gestellten Anträge in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde auch eine inhaltliche Änderung gegenüber den vorinstanzlichen Rechts- begehren einherging, braucht vorliegend für die einzelnen Anträge nicht abschliessend geprüft zu werden, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist jedenfalls auch unter der Geltung von Art. 91 Abs. 2 VRG ohne Weiteres zulässig.

2.3 Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Pflicht zur Entfernung der Fassadenappli- kationen während den Monaten April bis September und eine Befristung auf fünf Jahre im Ergebnis zu Recht geschützt hat. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Frage, was Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren gewesen war (E. 3) und ob der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist (E. 4).

3.1 Wie erwähnt, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst davon aus, die Verwaltungsbeschwerde richte sich allein gegen Ziff. 5 des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Juni 2023, welcher einzig die Frist von zehn Tagen nach Zustellung der Baubewilligung zum Inhalt habe, in welcher die saisonale Fassadenverkleidung zu demontieren sei

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(RRB Nr. 563 vom 10. September 2024 E. 2.2.2 ff., BF-Bel. 1). Nicht Streitgegenstand seien daher die im kantonalen Gesamtbewilligungsentscheid formulierten Auflagen und Bedingun- gen, insbesondere die Pflicht zur Demontage der Fassadenverkleidung in den Monaten März bis Oktober an sich. Diese seien durch die ebenfalls nicht angefochtene Ziff. 3 des Baubewil- ligungsentscheids zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, diese Auffassung verstosse gegen Treu und Glauben (amtl. Bel. 1 Ziff. 5 sowie 10 Ziff. 5 und 7). Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die vollständige Aufhebung der Rückbauverpflichtung der Lebkuchenverkleidung bzw. unter Ziff. 3 die Aufhebung der Rückbauverpflichtung für eine Dauer von fünf Jahren verlangt. Damit sei ersichtlich gewesen, dass es nicht um die zehntägige Frist, sondern die Rückbauverpflich- tung gegangen sei. Sie habe unter Ziff. 2 der Replik im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie die Demontage und die saisonale Beschränkung anfechte, mit der Bewilligung der Eigenwerbung und der Anbringung der Fassadenverkleidung für die Monate November bis Februar sei sie einverstanden. Die Auffassung der Vorinstanz sei auch überspitzt formalistisch. Wenn der Wortlaut keine Gewissheit über die strittigen Punkte vermittle, folge der mutmassli- che Wille aus der Beschwerdebegründung.

3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich im Wesentlichen aus, für die Frage des Streitgegenstands sei von den Anträgen auszugehen (amtl. Bel. 6 Ziff. 2.1.2 f. und 12 S. 2). Die Begründung sei nur einzubeziehen, wenn die Anträge nicht klar bzw. weit gefasst seien, was im vorinstanzlichen Verfahren nicht der Fall gewesen sei. Die Anträge in der Ver- waltungsbeschwerde seien unmissverständlich formuliert gewesen, weshalb auf diese abzu- stellen gewesen sei. Die Auflage, wonach die Lebkuchenverkleidung nur in den Monaten November bis Februar angebracht werden dürfe, sei auf Anregung der Kommission für Denkmalpflege im Gesamt- bewilligungsentscheid unter Ziff. 3.1 enthalten gewesen. Die Bedingungen und Auflagen des Gesamtbewilligungsentscheids vom 20. Juni 2023 seien unter Ziff. 3 der Baubewilligung vom 27. Juni 2023 zum integrierenden Bestandteil desselben erklärt worden. Ziff. 5 der Baubewil- ligung regle die Frist zur Demontage der Lebkuchenverkleidung innert zehn Tagen seit Zustel- lung der Verfügung. In der Verwaltungsbeschwerde sei einzig die Aufhebung der Ziff. 5 bean- tragt worden, weder Ziff. 3.1 des Gesamtbewilligungsentscheids noch Ziff. 3 der

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Baubewilligung seien im Hauptantrag erwähnt worden. Es sei auch nicht gefordert worden, die monatliche Beschränkung der Fassadenverkleidung aufzuheben. Somit habe nur Ziff. 5 der Baubewilligung Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren sein können. Eventualanträge könnten den mit dem Hauptantrag definierten Streitgegenstand nicht ausdehnen. Auch in den- selben sei jeweils nur auf Ziff. 5 der Baubewilligung Bezug genommen worden. Ausserdem sei im vorinstanzlichen Verfahren in der Einladung zur Vernehmlassung vom 24. August 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in der Verwaltungsbe- schwerde bloss die Aufhebung der Ziff. 5 beantragt worden sei. Trotz der Orientierung der Beschwerdeführerin über die Rechtsauffassung des Regierungsrats zum Streitgegenstand habe diese anlässlich ihrer Replik ihre Anträge ohne Präzisierung wiederholt und sich auch nicht zum Streitgegenstand geäussert.

3.4 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur einge- schränkt, aber nicht ausgeweitet werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren. Auch wenn zum Verständnis der Anträge auf die Begründung zurückgegriffen werden muss, ergibt sich der Streitgegenstand stets aus der beantragten Rechtsfolge und nicht aus deren Begründung, die sich regelmässig aus ver- schiedenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zusammensetzt. Der Rechtsprechung liegt damit grundsätzlich eine «objektmässige» und nicht eine «aspektmässige» Umschrei- bung des Streitgegenstands zugrunde. In sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist dieses Verständnis in Abgrenzung zur früheren restriktiveren Praxis besonders deutlich for- muliert worden: Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Ja- nuar 2008 E. 2.2). In der Verwaltungsverfügung festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitge- genstand zählende – Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1b mit Hin- weis). Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter

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bestimmten Voraussetzungen selbst auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes lie- gende spruchreife Frage ausgedehnt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3 mit Hinweisen).

3.5 Wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, geht aus der Formulierung der Anträge der Verwal- tungsbeschwerde (vgl. vorstehende lit. B) hervor, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanz- lichen Verfahren einzig die Aufhebung von Ziff. 5 des Baubewilligungsentscheids beantragt hatte. In dieser Ziffer ist nur die zehntägige Frist für die Demontage der Fassadenverkleidung geregelt. Die Pflicht zur Demontage an sich folgt aus der saisonalen Beschränkung der Appli- kationen, welche – wie auch die zeitliche Befristung der Fassadenverkleidung – in Ziff. 3.1 des Gesamtbewilligungsentscheids vom 20. Juni 2023 statuiert und mit Ziff. 3 der Baubewilligung bzw. des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. Juni 2023 zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt worden waren (vi-BF1-B-12). Weder wurde die Aufhebung dieser Zif- fern beantragt noch die durchgehende und unbefristete Bewilligung der Fassadenverkleidung in den Anträgen erwähnt. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie einzig aus der Formulierung ihrer Anträge, die sich alle unverkennbar bloss gegen Ziff. 5 der Baube- willigung richteten, «automatisch» (amtl. Bel. 10 Ziff. 7) auch die Aufhebung anderweitiger Bestimmungen und Auflagen ableitet. Allerdings darf sich die Vorinstanz nicht allein auf den Wortlaut der Rechtsbegehren beschränken, selbst wenn die beschwerdeführende Person an- waltlich vertreten war und basierend darauf unmissverständlich formulierte Anträge zu erwar- ten wären.

3.6 Die Grenzen der Formenstrenge werden durch das Verbot des überspitzten Formalismus ge- setzt. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechts- verweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufge- stellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anfor- derungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der

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Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise er- schwert oder verhindert (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 mit Hinweisen, auch zum Nachfolgenden). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechts- begehren nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstaben- getreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei. Die Pflicht zur Auslegung besteht nur dann nicht, wenn das – an sich mangelhafte – Be- gehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen. Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formu- lierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt.

3.7 Das Gebot von Treu und Glauben fordert demnach auch bei scheinbar unmissverständlichen Rechtsbegehren zumindest eine vordergründige Prüfung der Sinnhaftigkeit der Anträge. Dass mit der Verwaltungsbeschwerde einzig die zehntägige Frist zur Demontage nach Zustellung der Baubewilligung angefochten wird, wie es der Hauptantrag streng nach seinem Wortlaut verlangt, ist grundsätzlich vorstellbar. So könnten etwa die zehn Tage für die Demontage zu knapp bemessen sein. Es wäre in diesem Fall aber zu erwarten, dass die konkret zu gewäh- rende Frist ebenfalls im Hauptantrag selbst – der zum Dispositiv erhoben werden können muss – beziffert wird. Die «vollumfängliche Aufhebung» der Ziff. 5 suggeriert jedoch zugleich, dass überhaupt keine Frist angesetzt werden soll. Dies wäre mit der weiterhin bestehenden Pflicht zur saisonalen Entfernung der Fassadenverkleidung jedoch nicht vereinbar. Der häufig ge- stellte Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit verlangt daneben regelmässig noch ein bestimmtes Vorgehen von der Verwaltung (z.B. nach weiteren Abklärungen neu zu entscheiden). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Rückweisung jedoch ohne derartige Handlungsanweisung, aber zusammen mit einem fast identisch lautenden Begehren wie im Hauptantrag (Aufhebung von Ziff. 5 der Baubewilligung) verknüpft. Auch hier ist schwer einzu- ordnen, wozu mit der eventualiter beantragten Aufhebung von Ziff. 5 zugleich noch eine Rück- weisung angeordnet werden soll, insbesondere wenn der Hauptantrag ebenfalls auf (vollum- fängliche) Aufhebung von Ziff. 5 lautet. Vorstellbar wäre etwa das Ansetzen einer längeren

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Frist für die Demontage durch die Verwaltung, denn offenbar wird in den Anträgen zwischen «vollumfänglicher Aufhebung» und der Aufhebung von Ziff. 5 der Baubewilligung unterschie- den. Wozu die Rückweisung beantragt wurde, lässt sich dem Begehren allein aber nicht ent- nehmen. Auch das Subeventualbegehren der Verwaltungsbeschwerde nimmt einzig auf die Ziff. 5 der Baubewilligung Bezug und verlangt erneut deren Aufhebung. Zusätzlich soll die Bewilligung für die Lebkuchenverkleidung auf fünf Jahre ab Rechtskraft der Baubewilligung befristet wer- den. Ziff. 5 der Baubewilligung äusserte sich jedoch nicht zur zeitlichen Befristung oder dem Beginn derselben. Die Befristung findet sich vielmehr in Ziff. 3.1 des Gesamtbewilligungsent- scheids, beträgt danach allerdings bereits fünf Jahre, wie im Subeventualantrag verlangt. Wes- halb trotzdem eine Befristung auf fünf Jahre beantragt wird, erschliesst sich aus dem Antrag nicht. In einer Gesamtbetrachtung der Rechtsbegehren könnte (erst) aus dem Subeventual- begehren abgeleitet werden, die vorangehenden Begehren seien als Anträge auf unbefristete Bewilligung zu verstehen. In diesem Fall erübrigt sich der Subeventualantrag aber insofern, als bei Abweisung der vorangehenden Anträge die Fassadenverkleidung ohnehin unverändert auf fünf Jahre befristet bliebe. Der Subeventualantrag könnte sich daneben theoretisch auf den Beginn der Befristung beziehen. Welcher andere Zeitpunkt für die Wirkung der Baubewil- ligung und damit verbundenen Auflagen in Frage käme als ihre Rechtskraft, ist allerdings nicht erkennbar. Weder in der Baubewilligung noch im Gesamtbewilligungsentscheid wird sodann ein anderer zeitlicher Eintritt der Rechtswirksamkeit festgehalten. Es bleibt demnach auch beim Subeventualbegehren unklar, was damit bezweckt werden soll. Die Frage, welchen Sinn den Anträgen vernünftigerweise beizumessen ist, lässt sich aus ihnen selbst heraus – einzeln oder insgesamt betrachtet – nicht zuverlässig beantworten. Hingegen geht aus der Begründung der Verwaltungsbeschwerde ohne Weiteres und zweifels- frei hervor, dass sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen einen saisonalen Rückbau der Fassadenverkleidung wehren wollte, welche sie unter verschiedenen Titeln als unzulässig rügte (vi-BF1-A Ziff. 7 ff.). Ausserdem verlangte sie eine unbefristete Bewilligungsdauer für die Lebkuchenverkleidung und nur als Eventualbegründung eine an die Lebensdauer der Eigen- reklame angeglichene Befristung auf fünf Jahre.

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3.8 Bei dieser Ausgangslage vermag die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerde hätte sich einzig gegen die zehntägige Demontagefrist gerichtet, nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Rechtsbegehren unmissverständlich formuliert gewesen wären, wie es die Vorinstanz geltend macht, kommt sie gemäss der vorzitierten Rechtsprechung nicht umhin danach zu fragen, welchen Sinn den Anträgen beizumessen ist. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person ver- langt (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2024 vom 12. August 2024 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 119 E. 4). Die Rechtsmittelinstanzen haben zwar weiterhin keinen exten- siven Aufwand zu betreiben, um Rechtsbegehren in einer für die Parteien günstigen Art aus- zulegen. Vorliegend geht aus den Umständen der Beschwerde und insbesondere deren Be- gründung der Wille der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der saisonalen Beschränkung und Befristung der Fassadenverkleidung jedoch derart deutlich hervor, dass dies bei der Bestim- mung des Streitgegenstands nicht vollständig ignoriert werden kann und geradezu treuwidrig erscheint. Die Vorinstanz verstösst dadurch im hier zu beurteilenden Fall gegen das Verbot des überspitzten Formalismus sowie Treu und Glauben.

3.9 Unabhängig von der dargelegten, in jedem Fall bestehenden Pflicht zur Auslegung der Rechts- begehren gemäss dem ihnen vernünftigerweise beizumessenden Sinn, sind die Anträge in der Verwaltungsbeschwerde aufgrund ihrer Formulierungen in verschiedener Hinsicht unklar, wie vorstehend aufgezeigt. Bereits aus diesem Grund hätten die weiteren Ausführungen in der Beschwerde berücksichtigt werden müssen, denn bei Zweifeln über die Tragweite der Rechts- begehren ist selbst gemäss zurückhaltenden Lehrmeinungen auf die Begründung zurückzu- greifen (vgl. René Wiederkehr, Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 3077 mit Hinweis auf BGE 137 II 313 E. 1.3). Mit dem Festhalten am Wortlaut der unglücklich formulierten Rechtsbegehren, während sich deren Sinn zweifelsfrei aus den übri- gen Ausführungen in der Beschwerde und den Umständen ergab, verfiel die Vorinstanz einem sachlich nicht gerechtfertigtem überspitzen Formalismus. Sie verletzte mit ihrem Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV.

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3.10 Nichts daran zu ändern vermögen die von der Vorinstanz angeführten Erläuterungen zum Streitgegenstand in der Einladung zur Vernehmlassung an die Baubewilligungsbehörde vom 24. August 2023 während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (vi-RR-2). Der Um- stand, dass die Vorinstanz gegenüber der Gemeinde – wenn auch mit Orientierung der Be- schwerdeführerin – ihre Auffassung über den Streitgegenstand vor ihrem Entscheid kundtat, entbindet sie nicht davon, die Rechtsbegehren in der Verwaltungsbeschwerde nach Treu und Glauben auszulegen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin sich entgegen der Behaup- tung der Vorinstanz (vgl. amtl. Bel. 6 S. 2) bereits in der Replik im Verfahren vor dem Regie- rungsrat ausdrücklich zum Streitgegenstand geäussert und ausgeführt, sie fechte ausschliess- lich die Einschränkung betreffend saisonales Anbringen der Lebkuchenverkleidung an, diese solle das ganze Jahr über gestattet werden (vi-BF1-B-2 Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz umso mehr gehalten gewesen, die Rechtsbegehren im Lichte dieser klaren Antwort der Beschwerdeführerin betreffend den Streitgegenstand auszulegen.

3.11 Ob die Eventualanträge nicht weiter gehen dürfen als der Hauptantrag, wie es die Vorinstanz geltend macht, kann dahingestellt bleiben. Denn wie sie richtig ausführt, tut dies vorliegend nichts zur Sache, bezogen sich doch beide Eventualanträge ebenfalls bloss auf die Ziff. 5 der Baubewilligung und wiesen ansonsten verschiedene Unklarheiten auf. Dass der bei komplett isolierter Betrachtung – aber nur auf den ersten Blick (vgl. 3.7 hiervor) – klar formulierte Haupt- antrag es rechtfertigen könnte, die übrigen Rechtsbegehren und die Begründung der Be- schwerde ohne Weitere ausser Acht zu lassen, lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Dabei ist zu beachten, dass auch nicht zum (gemäss der Vorinstanz allein durch den Hauptantrag definierten) Streitgegenstand, jedoch zum Anfechtungsgegenstand gehörende Fragen im Rechtsmittelverfahren geprüft werden können, wenn ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die Parteien dazu geäussert haben. Dies kann selbst für ausserhalb des Anfech- tungsgegenstands liegende Punkte der Fall sein (vgl. vorstehende E. 3.4 a.E. mit Hinweisen).

3.12 Die so oder anders notwendige Auslegung der Rechtsbegehren ergibt eindeutig, dass die Be- schwerdeführerin sich gegen die saisonale Beschränkung und die Befristung der Fassaden- verkleidung zur Wehr setzen wollte. Dies bildete somit Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren. Folglich hätte die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde auch diesbezüglich

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materiell behandeln müssen, anstatt sich auf die zehntägige Frist zur Demontage der Applika- tionen zu beschränken. Der Schluss der Vorinstanz, die übrigen Punkte seien vom Streitge- genstand nicht erfasst, hätte zudem diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 1.2). In die- sem Umfang handelt es sich bei richtiger Betrachtung um einen Nichteintretensentscheid der Vor-instanz. Eine inhaltliche Prüfung der bloss saisonal bewilligten und befristeten Fassaden- verkleidung kann bereits aus diesem Grund im vorliegenden Verfahren nicht stattfinden (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N. 3049). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine inhaltliche Behand- lung der Sache verbietet sich hier zudem aus nachfolgenden Überlegungen.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Gehörsverletzungen durch den vorinstanzlichen Entscheid (amtl. Bel. 1 Ziff. 11 ff.). So macht sie etwa geltend, der Denkmalpfleger und der Sekretär der Kommission für Denkmalpflege hätten die Situation vor Ort begutachtet (Ziff. 16 ff.). Sie sei hierfür nicht eingeladen worden, wobei ein unangemeldeter Augenschein nicht gerechtfertigt gewesen sei. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentli- cher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweisen). Augenschein ist Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung. Beweismittel ist das Objekt dieser Wahrnehmung. Ein Augenschein kann grundsätzlich alle äusseren Gegebenheiten (Sachen, Personen, Verhältnisse) betreffen, die durch den Seh-, Gehörs-, Geruchs-, Geschmacks- oder den Tastsinn wahrgenommen werden können. Nach der Rechtsprechung darf ein Augen- schein nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Drit- ter oder des Staates oder eine besondere zeitliche Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (vgl. BGE 121 V 150 E. 4b mit Hinweisen).

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4.3 Wie sich aus der Stellungnahme der Fachstelle für Denkmalpflege vom 25. September 2023 im vorinstanzlichen Verfahren ergibt, haben der Denkmalpfleger und der Sekretär der Denk- malpflegekommission die örtliche Situation zu einem unbekannten Zeitpunkt vor Ort begutach- tet und zuhanden der Kommission dokumentiert (vi-VI2-B-1 f.). Dabei sei der räumliche Bezug der Fassade zu den Schutzobjekten als gegeben beurteilt und begutachtet worden. Dass die Parteien die Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Augenschein hatten, die Dokumentation zur nachträglichen Stellungnahme erhielten oder vor der Stellungnahme vom 25. September 2023 überhaupt Kenntnis von diesen Vorgängen hatten, ist nicht vorgebracht worden und ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten.

4.4 Es ist damit erstellt, dass Teile der Kommission für Denkmalpflege einen Augenschein ohne Anwesenheit der Parteien durchgeführt haben. Dieser diente gemäss der Stellungnahme vom 25. September 2023 einzig der Klärung des Sachverhalts, nämlich um den räumlichen Bezug und die Wirkung der betroffenen Fassade zu den Schutzobjekten in der unmittelbaren Umge- bung festzustellen. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme über das Ergebnis des Augen- scheins, der erstellten Fotodokumentation oder einem Protokoll (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3) er- hielt die Beschwerdeführerin vor Erlass der Baubewilligung nicht. Weder in der Baubewilligung noch im Gesamtbewilligungsentscheid ist die Durchführung des Augenscheins erwähnt wor- den. Damit wurde der Beschwerdeführerin das Recht verweigert, an der Erhebung wesentli- cher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses – wie vorliegend – geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 150 E. 4a). Ein Grund zur Durchführung des Augenscheins unter Ausschluss der Parteien ist nicht erkenn- bar und auch nie geltend gemacht worden. Dass es bei der Begehung vor Ort überhaupt nicht um die Aufklärung des Sachverhalts, sondern allein die rechtliche Würdigung gegangen sei (vgl. BGE 116 Ia 94 E. 3a und b), wird ebenfalls nicht behauptet und erscheint abwegig. Das Vorgehen der Kommission für Denkmalpflege verletzte damit das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Durchführung eines Augenscheins vor- liegend überhaupt notwendig gewesen ist oder nicht. Wenn eine Behörde zu diesem Beweis- mittel greifen will, hat sie das in den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Formen zu tun und die Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu beachten (BGE 113 IA 81 E. 3a).

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4.5 Aus diesem Grund greift auch die Ansicht der Vorinstanz zu kurz, wenn sie im angefochtenen Entscheid (BF-Bel. 1 E. 2.3) und in ihrer Vernehmlassung (amtl. Bel. 6 S. 6) sinngemäss aus- führt, aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands habe kein Augenschein durchgeführt werden müssen. Abgesehen vom Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren der Streitge- genstand auch die vom Augenschein erfasste Thematik betraf, lässt sich die Gehörsverletzung der Kommission für Denkmalpflege dadurch nach dem soeben Gesagten nicht rechtfertigen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer damaligen Replik vom 26. Oktober 2023 auf die Stellungnahme der Fachstelle für Denkmalpflege hin bemängelt hatte, dass der durchgeführte Augenschein ihren Gehörsanspruch verletzt habe (vi-BF1-B-2 Ziff. 4 ff.). Ob im vorinstanzlichen Verfahren der beantragte Augenschein durchzuführen gewesen wäre, kann vorliegend zwar offenbleiben (vgl. nachfolgende E. 4.7), jedoch hätte bereits damals die offen- sichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Augenschein unter Ausschluss der Parteien festgestellt werden müssen. Dass die Vorinstanz jedoch trotz entsprechender Rüge überhaupt nicht auf die Problematik einging, stellt seinerseits eine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar. Zwar muss die Behörde auch unter diesem Titel nicht jeden einzelnen Par- teistandpunkt einlässlich behandeln und ausdrücklich widerlegen. Wenn aber konkret geltend gemacht wird, dass der angefochtene Entscheid an einem formellen Mangel leide (was grund- sätzlich dessen Aufhebung zur Folge hat, vgl. nachfolgende E. 4.6) kann dies nicht wortlos übergangen werden. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die – sofort nach ihrer Entdeckung gerügte – Gehörsverletzung durch die Kommission für Denk- malpflege nicht stattgefunden hätte oder aus anderen Gründen unbeachtlich sein soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde in dieser Hinsicht auch durch die Vorinstanz verletzt.

4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 4.1 a.E.). Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht ist vorliegend ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich bei den festgestellten Verletzungen um eine schwere Verletzung handelt oder nicht. Die Durchführung eines Augenscheins im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre aufgrund der Kognition des Gerichts zwar grundsätzlich möglich. Eine Begehung der Örtlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt würde die Beschwerdeführerin jedoch um gleich zwei

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Äusserungsmöglichkeiten zum Ergebnis des Augenscheins berauben, nachdem sie bereits im Verwaltungsverfahren Anspruch auf Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts gehabt hätte. Zur Verletzung der Begründungspflicht (weshalb trotz entsprechender Rüge keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde) liefert die Vorinstanz darüber hinaus auch im vorliegenden Verfahren keine Begründung nach, weshalb diese Gehörsverletzung eben- falls nicht geheilt werden kann (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O., N. 727 erster Spiegelstrich). Eine Rückweisung wäre selbst bei einer schweren Verletzung des Gehörsanspruchs nur dann nicht angezeigt, wenn sie zu einem blossen formalistischen Leerlauf führte. Mangels inhaltli- cher Beurteilung der streitigen Hauptsache durch die Vorinstanz kann allerdings nicht gesagt werden, dass der Regierungsrat auch bei Wahrung des Gehörsrechts materiell gleich ent- schiede. Auch das Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Behandlung der Angelegenheit vermag den Anspruch auf Durchsetzung eines formell korrekten Verfahrens vorliegend nicht zu überwiegen.

4.7 Damit ist die Angelegenheit auch aus diesen Überlegungen heraus an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit sie einen neuen Entscheid fällt. Sie wird aufgrund der sich stellenden materi- ellen Fragen dabei ebenfalls zu prüfen haben, in welchem Umfang eine nachträgliche Gewäh- rung der Mitwirkungs- und Äusserungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren notwendig oder – falls dem so wäre – möglich ist. Da der angefochtene Entscheid so oder anders aufzuheben ist, erübrigt sich die Behandlung der weitergehenden Rügen, etwa des geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren.

Zusammengefasst verstiess die Vorinstanz gegen Treu und Glauben, als sie die Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren isoliert nach ihrem Wortlaut und ohne Berücksichtigung der Begründung und Umstände der Beschwerde aus- legte. Die daraus gefolgerte Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frist zur Demontage ist überspitzt formalistisch. Ausserdem verletzte die Durchführung eines Augenscheins ohne Beizug der Beschwerdeführerin oder der Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme vor Erlass der Baubewilligung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dasselbe gilt für die fehlende Behandlung der entsprechenden Rüge im vorinstanzlichen Verfahren. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Baubewilligungsentscheid vom 27. Juni

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2023 im Umfang der Anträge materiell überprüft, insbesondere mit Blick auf die Fragen nach der saisonalen Beschränkung der Fassadenverkleidung und der Befristung derselben auf fünf Jahre. Dabei wird sie zu entscheiden haben, ob und wie sie die Mitwirkungs- und Äusserungs- rechte der Beschwerdeführerin wahren muss und kann oder die Sache an die Baubewilli- gungsbehörde zurückzuweisen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.1 Die Kosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteient- schädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich die Festle- gung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG). Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2022 vom 21. April 2023 E. 5.2).

6.2 Nach Art. 121 Abs. 1 VRG werden von Gemeinwesen – ausser bei einer Streitsache mit ver- mögensrechtlichen Interessen – grundsätzlich keine amtlichen Kosten erhoben. Die kantona- len Rechtsmittelinstanzen können nach Art. 121 Abs. 2 VRG den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen allerdings dann amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Zwar fand vorliegend bereits während des Baubewilligungsverfahrens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (durch die kantonale Kommission für Denkmalpflege) statt. Der vor- instanzliche Entscheid ist jedoch unabhängig davon aufzuheben, weshalb dies – zumindest im vorliegenden Verfahren – in der Kostenverteilung keine Konsequenzen nach sich zieht. Das teilweise Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat daneben keinen nennens- werten prozessualen Mehraufwand verursacht, weshalb sich unter diesem Titel keine Kosten- auflage – oder Reduktion der Parteientschädigung – rechtfertigt. Die amtlichen Kosten gehen damit vollumfänglich zu Lasten des Staates. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.

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6.3 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 123 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordent- liche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höch- stansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hin- sicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'075.80 (Honorar Fr. 2'762.50; Auslagen Fr. 82.85 [3 % von Fr. 2'762.50]; MwSt. Fr. 230.45 [8,1 % von Fr. 2'845.35]; amtl. Bel. 9) ein. Der Betrag erweist sich in Nachachtung der gesetzlichen Vorgaben als übersetzt, selbst wenn er sich noch inner- halb des im Beschwerdeverfahren vorgesehenen Kostenrahmens bewegt. Gemäss der Auf- stellung des zeitlichen Aufwands wurden offenbar im Umfang von 0,58 Stunden Aufwendun- gen und Korrespondenz im Zusammenhang mit einer Verfügung der serafe verbucht, wofür im vorliegenden Verfahren selbstredend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der ver- bleibende zeitliche Aufwand von 8,86 Stunden bewegt sich am obersten Rand dessen, was angesichts des geringen aktenmässigen Umfangs und der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen vorliegend noch als angemessen bezeichnet werden kann. Jedenfalls ist der angewandte Stundenansatz von Fr. 300.– auf das maximal erlaubte Mass von Fr. 250.– zu reduzieren. Damit resultieren ein Honorar von Fr. 2'215.– (Fr. 250.– x 8,86 Stunden), Auslagen von Fr. 66.45 (3% von Fr. 2'215.–) und eine MwSt. von Fr. 184.80 (8,1% von Fr. 2'281.45). Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von insge- samt Fr. 2'466.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates. Die Finanzdirektion des Kantons Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag intern und direkt zu überweisen. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen (Art. 123 Abs. 4 VRG). Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 563 vom 10. September 2024 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

  2. Die amtlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten.

  3. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'466.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates. Die Finanzdirektion des Kantons Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag intern und direkt zu überweisen.

  4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.

  5. [Zustellung].

Stans, 31. März 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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BGG

BV

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 38 GerG

i.V.m

  • Art. 4 i.V.m
  • Art. 82 i.V.m
  • Art. 178 i.V.m

PBG

  • Art. 174 PBG
  • Art. 178 PBG
  • Art. 207 PBG

PKoG

  • Art. 33 PKoG
  • Art. 47 PKoG

VRG

  • Art. 54 VRG
  • Art. 70 VRG
  • Art. 88 VRG
  • Art. 89 VRG
  • Art. 90 VRG
  • Art. 91 VRG
  • Art. 94 VRG
  • Art. 115 VRG
  • Art. 116 VRG
  • Art. 121 VRG
  • Art. 123 VRG

Gerichtsentscheide

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