Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Nidwalden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
NW_OG_001
Gericht
Nw Gerichte
Geschaftszahlen
NW_OG_001, 36919
Entscheidungsdatum
28.11.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

SV 23 25 Entscheid vom 26. August 2024 Sozialversicherungsabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Präsidentin Livia Zimmermann, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Häfliger Haag Häfliger AG, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Leistungen IVG (Rente) Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle Nidwalden vom 30. November 2023.

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Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.__ («Beschwerdeführerin») meldete sich am 31. Juli 2018 bei der IV- Stelle Nidwalden («IV-Stelle») erstmals unter Hinweis auf eine «Geburtsproblematik» zur Früherfassung an (IV-act. 1). Infolge eines bei der Niederkunft erlittenen Dammrisses und da- raus resultierender dauernder Stuhlinkontinenz meldete sie sich am 12. September 2018 für die berufliche Integration und Prüfung einer Rente an (IV-act. 13). Die IV-Stelle traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und prüfte berufliche Massnahmen. Da sich die Beschwerde- führerin aufgrund der anhaltenden Beschwerden eine berufliche Eingliederung nicht vorstellen konnte, schloss die IV-Stelle die berufliche Integration zu Gunsten der Rentenprüfung ab (IV- act. 42). Neben weiteren medizinischen Abklärungen führte die IV-Stelle ebenfalls eine Haus- haltsabklärung durch (IV-act. 52). Mit Vorbescheid vom 6. November 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (IV-act. 57). Auf Einwand vom 4. Dezember 2019 hin (IV- act. 62) gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Chi- rurgie, Gastroenterologie, Psychiatrie) in Auftrag (IV-act. 76). Das Gutachten der SMAB AG («SMAB») wurde am 13. Mai 2020 erstattet, wobei die Gutachter eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestierten (IV-act. 79). Anlässlich einer neuerlichen Haushaltsabklärung am 14. Juli 2020 zeigte sich eine zwischen- zeitlich eingetretene Besserung der gesundheitlichen Beschwerden (IV-act. 88), worauf ein Verlaufsgutachten bei der SMAB in denselben Fachdisziplinen eingeholt wurde (IV-act. 91). Das Folgegutachten vom 19. Februar 2021 erkannte auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in an- gepassten Verweistätigkeiten (IV-act. 103). Daraufhin führte die IV-Stelle umfangreiche berufliche Massnahmen zur Integration der Versi- cherten durch (IV-act. 114-116, 123, 127, 131, 141, 165-166, 173). Die Beschwerdeführerin trat per 1. Oktober 2022 eine Stelle als Kassiererin an (Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2022, IV-act. 178), worauf die Eingliederungsmassnahmen mit Bericht vom 27. Oktober 2022 abge- schlossen wurden (IV-act. 182). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2019 sowie einer Viertelsrente ab 1. Juni 2020 in Aussicht, wobei die Rente im März 2022 weiterausgerichtet, das Taggeld während der Dauer des Dop- pelanspruchs jedoch entsprechend gekürzt werde (IV-act. 207). Zwischen 1. April und

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  1. September 2022 bestehe infolge beruflicher Eingliederungsmassnahmen kein Rentenan- spruch, bevor ab 1. Oktober 2022 erneut eine Viertelsrente ausgerichtet werde. Einen von der GastroSocial Pensionskasse am 9. Juni 2023 erhobenen Einwand zog diese am 17. Juli 2023 wieder zurück (IV-act. 209, 215). Am 30. November 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbe- schieden (IV-act. 216, 218).

B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1): « 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2023 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin ab dem 1.3.2019 eine ganze Rente, vom 1.6.2020 bis Ende März 2022 eine Dreiviertelrente (bei Kürzung wegen Doppelanspruch auf Taggeld) und ab 1.10.2022 wieder eine Dreiviertelrente, zuzüglich entsprechender Kinderrenten, auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (amtl. Bel. 2 f.).

C. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 beantragte die IV-Stelle (amtl. Bel. 4): « 1. Die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab 01.10.2022 eine Invalidenrente von 54% einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.»

D. Mit Replik vom 25. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (amtl. Bel. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Duplik vom 6. Februar 2024 weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin und hielt nicht länger an ihrem Eventualbegehren fest (amtl. Bel. 8). Am 15. Februar 2024 reichte die IV-Stelle weitere Unterlagen beim Gericht ein (amtl. Bel. 10), worauf die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 Stellung nahm (amtl. Bel. 12).

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E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Be- schwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 26. August 2024 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen vom 30. November 2023 (IV-act. 216, 218), womit die örtliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Be- schwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, wird auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Ausführungen eingetreten.

1.2 Soweit gegen die Berechnungsverfügung vom 30. November 2023 Beschwerde erhoben und deren Aufhebung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand dieser Verfügung bildet nicht der Rentenanspruch an sich, sondern lediglich die Höhe der ebenfalls mit separater Verfügung vom 30. November 2023 verfügten Rentenbetreffnisse («Rentenver- fügung»). Auch die zeitliche Wirksamkeit der Rentenzusprache ergab sich nicht erst aus der Berechnungsverfügung. Die Ermittlung des frankenmässigen Betrags wird sodann ebenfalls nicht beanstandet. Aufgrund der akzessorischen Natur der Berechnungsverfügung wird diese im Fall der Aufhebung der Rentenverfügung vom 30. November 2023 automatisch hinfällig.

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2.1 Mit der Gesetzesnovelle «Weiterentwicklung der IV» traten per 1. Januar 2022 diverse neue Bestimmungen im ATSG, im IVG sowie in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Namentlich wurde das abgestufte Rentenmo- dell durch ein stufenloses System ersetzt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertem- poralen Rechts sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha- ben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.V.). Dies hat zur Folge, dass auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, die Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung finden. Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem

  1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis am 31. De- zember 2021 gültigen Fassung massgebend (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensys- tems [KS ÜB WE IV] Rz. 9100 f., Stand: 1. Januar 2022). Die vorliegende angefochtene Verfügung datiert vom 30. November 2023, begründet jedoch einen Rentenanspruch ab 1. März 2019. Damit sind für die Beurteilung der ursprünglichen Rentenzusprache die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend. Werden diese nachfolgend ohne zusätzlichen Vermerk zitiert, wird auf diese Fassung Bezug genommen. Werden sie mit dem Vermerk «nArt.» wiedergege- ben, beziehen sie sich auf die seit 1. Januar 2022 gültigen Fassungen.

2.2 Die IV-Stelle hat die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Dies umfasst insbesondere die versicherungsmässigen Voraus- setzungen (Art. 6 und 9 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 28a IVG i.V.m. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu er- gänzen ist Folgendes:

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2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Laut nArt. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbe- zügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b).

2.4 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Inva- lidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehen- den Rentenanspruchs nach Art. 17 ATSG (BGE 145 V 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Bei einer rückwirkend zugesprochenen befristeten oder abgestuften Rente bilden einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichs- zeitpunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.5 Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesent- lichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterli- chen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrens- beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärun- gen vor. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente. Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zuspre- chung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zuge- sprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen).

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2.6 In Revisionsfällen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt aus intertemporaler Sicht das Folgende: Liegt die entsprechende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die Änderung nach diesem Zeitpunkt, kommen die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 zum Zuge. Trifft letzteres zu, so erfolgt unter Umständen ein Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem. Dies beurteilt sich nach dem Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers (lit. b und c der Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 19. Juni 2020). Der Zeitpunkt der Änderung bestimmt sich jeweils nach Art. 88a IVV.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2019 bis zum 31. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte und dass ab 1. April 2022 bis 30. Septem- ber 2022 infolge beruflicher Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch bestand. Kei- nen Anlass zur Diskussion gab sodann die Kürzung des Taggeldes während der Dauer des Doppelanspruchs. Streitig sind hingegen die verfügten Viertelsrenten ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2022 und ab 1. Oktober 2022. Dabei ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades nur aus erwerblicher Sicht strittig.

3.1 In medizinischer Hinsicht ging die IV-Stelle von den nachfolgend dargestellten Sachverhalten aus, welche auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden.

3.2 Im Gutachten der SMAB vom 13. Mai 2020 stellten die Experten die folgenden Diagnosen (IV-act. 79 S. 7 f.): «Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

  1. Vollständige Stuhlinkontinenz
  2. Urininkontinenz im Sinne einer Urge-Inkontinenz
  3. Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
  4. Abhängige Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen (F60.7)

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Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

  1. Pollinosis
  2. Saisonales allergisches Asthma bronchiale
  3. Adipositas (BMI 30.5 kg/m 2 )»

Im Wesentlichen hielten die Gutachter fest, bei der Versicherten bestehe eine Stuhl- und Urininkontinenz. Diese limitiere die Belastung. Insgesamt sei die körperliche Leistungsfähig- keit auf leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit der fünf- bis sechsmaligen Körperhygiene und des Wechselns der Inkontinenzwäsche nach Bedarf eingeschränkt. Chirurgischerseits sei eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit der Duschen- und Toilettenbenut- zung sowie Pausen mit der Durchführung von Hygienemassnahmen möglich. Somit sei chirurgischerseits die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit sei zu 50 % eingeschränkt. Aus internistischer Sicht finde sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatri- scher Sicht könne die Versicherte seit der Geburt ihres Sohnes keiner regelmässigen berufli- chen Tätigkeit mehr nachgehen. Es bestehe bei der Versicherten im Hinblick auf ihre letzte Tätigkeit als Serviceangestellte und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % aufgrund einer erheblichen Störung ihrer emotionalen Belastbarkeit. Aus gastroente- rologischer Sicht solle die Versicherte nicht mehr in direktem Kundenkontakt arbeiten müssen, insbesondere nicht mehr in der Restauration. Da sie vier- bis fünfmal täglich unwillkürlich flüs- sigen Stuhl verliere, müsse sie innerhalb von ein bis zwei Minuten eine Toilette und Dusche erreichen, um sich säubern zu können, um dann ihre Arbeit wieder aufzunehmen.

3.3 In der Expertise vom 19. Februar 2021 stellten die Gutachter sodann auf folgende Diagnosen (IV-act. 103 S. 6 f.): «Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

  1. Vollständige Stuhlinkontinenz mit imperativen Stuhlgängen bei Status nach («St. n.») Dammriss 4. Grades
  2. Urge-Harninkontinenz

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

  1. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.0)
  2. Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10: Z73)
  3. Pollinosis

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  1. Saisonales allergisches Asthma bronchiale
  2. Varikosis beider Beine, zwischenzeitlich operativ behandelt
  3. Adipositas (BMI 31.6 kg/m 2 )»

Die Gutachter kommen zusammengefasst zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte sei weiterhin nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit sei zu 50 % eingeschränkt. Es sei eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit der Duschen- und Toilettenbenutzung sowie Pausen mit der Durchführung von Hygienemassnahmen erforderlich. Bei der Versicherten bestehe aus psychiatrischer und internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder an- gestammt noch angepasst. Diese Einschätzung gelte ab Juni 2020, aufgrund der signifikanten Besserung auf psychiatrischem Fachgebiet.

3.4 Die Beschwerdeführerin wendet sich, wie erwähnt, einzig gegen die erwerblichen Grundlagen für die ab Juni 2020 bzw. 1. Oktober 2022 verfügten Viertelsrenten. Kritisiert werden dabei die von der IV-Stelle zur Berechnung des Invaliditätsgrades herbeigezogenen erwerblichen Grundlagen, welche nachfolgend näher zu betrachten sind.

4.1 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der unbestritten gebliebenen Verbesserung des Gesundheitszustands im Juni 2020 stützte sich die IV-Stelle auf ein Valideneinkommen basierend auf dem letzten Jahreseinkommen gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto («IK-Auszug») sowie ein Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung («LSE») des Bundesamtes für Statistik («BFS»). Die Beschwerdeführerin bemängelt diesbezüglich, dass beim Invalideneinkommen kein Abzug vom verwendeten Tabellenlohn vorgenommen worden sei (amtl. Bel. 1 Rz. 7 f.). Die Anwen- dung der Tabellenlöhne gemäss LSE sowie der hierfür verwendete Totalwert wurden hingegen nicht beanstandet (vgl. amtl. Bel. 1 Rz. 5 f.).

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4.2 Nicht umstritten ist ausserdem das Valideneinkommen, welches die IV-Stelle anhand der An- gaben des IK-Auszuges für das Jahr 2016 berechnete (IV-act. 19). Die in diesem Jahr erzielten Fr. 50'500.– passte sie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 an. Dabei verwendete die Verwaltung die Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2023, und darin die Werte im «Sektor 3 Dienstleistungen» (2016 = 105; 2020 = 107,9). Wird auf das bisher erzielte Einkommen abgestellt, ist die Teuerung sowie die reale Einkom- mensentwicklung der zuvor ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 8C_123/2023 vom 7.9.2023 E. 4.1). Eine genaue Bestimmung der Einkommensentwick- lung anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin war vorliegend jedoch nicht möglich, nachdem diese die Frage nach dem heutigen Lohn in der ursprünglichen Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden unbeantwortet gelassen hatte (vgl. IV-act. 28 S. 6). Deshalb drängte sich die Verwendung eines Nominallohnindexes auf, um die Entwicklung so präzise wie möglich abzubilden. Der bei der Anpassung eines tatsächlich erzielten Valideneinkommens verwen- dete Wert entspricht in der Regel jenem der Branche, welcher die zuletzt ausgeübte Tätigkeit angehörte (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3 und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2023.487 vom 10. April 2024 E. 5.4.2). Im vorliegenden Fall – bei der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin – ist dies die «Beherbergung und Gastronomie». Aufgrund des für das Jahr 2020 fehlenden Zahlenwerts in diesem Bereich (sowohl in der Tabelle T1.2.10 als auch in sämtlichen übrigen Tabellen des BFS zu den Nominallohnentwicklungen) dürfte die IV-Stelle ausnahmsweise auf den Nominallohnindex für den gesamten Sektor Dienstleistungen abge- stellt haben. Dieses Vorgehen ist aus Überlegungen der Rechtsgleichheit zu korrigieren. Die Entwicklung der Nominallöhne gemessen am gesamten Sektor Dienstleistungen von 105 Indexpunkten im Jahr 2016 auf 107,9 Indexpunkte im Jahr 2020 gemäss Tabelle T1.2.10 gestaltete sich um ein Mehrfaches höher als die teilweise rückläufige Entwicklung im Bereich der angestammten Er- werbstätigkeit «Beherbergung und Gastronomie» (2016 = 105,6; 2017 = 105,9; 2018 = 106,4; 2019 = 105,6; 2021 = 105,9). Es wäre jedoch nicht sachgerecht oder anderweitig zu rechtfer- tigen, dass bei zwei praktisch gleichgearteten Sachverhalten – insbesondere gleichem beruf- lichem Hintergrund zweier Versicherter – einmal ein nicht unerheblich höheres Invalidenein- kommen (und daher ein höherer Invaliditätsgrad) resultiert, einzig weil bei dieser Person ein Einkommensvergleich im Jahr 2020 durchgeführt werden musste. Ist für die andere Person der Einkommensvergleich nicht für das Jahr 2020 vorzunehmen, ist auf die

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branchenspezifische Entwicklung der Nominallöhne abzustellen, woraus letztlich – selbst bei ansonsten identischer Ausgangslage – ein bedeutend tieferer Invaliditätsgrad resultiert. Da die reale Einkommensentwicklung so genau wie möglich abzubilden ist und obwohl im Jahr 2020 aufgrund notorischer Tatsachen (Auswirkungen der Corona-Pandemie) die Gastronomiebran- che nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit positive Lohnentwicklungen zeitigte, ist auf- grund des noch immer fehlenden Werts im Jahr 2020 zu Gunsten der Versicherten auf den höchsten Wert der Nachbarjahre – in der «Beherbergung und Gastronomie» das Jahr 2021 – auszuweichen. Bei dieser Gelegenheit ist für die Bestimmung der Nominallohnentwicklung ebenfalls die Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2023, mit der Indexbasis im Jahr 2015 her- anzuziehen. Bei der Verwendung statistischer Werte, auch bei jenen zur Entwicklung der No- minallöhne, sind jeweils die aktuellsten verfügbaren Daten zu verwenden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_659/2020 vom 2. Mai 2023 E. 7.2). Bei einem erstmaligen Einkommensver- gleich im Jahr 2020 und zu indexierenden Werten aus dem Jahr 2016 gibt es keinen Grund, auf eine Tabelle mit Indexbasis vor 2015 abzustellen. Der im Jahr 2016 (= 100,9 Indexpunkte) erzielte Lohn von Fr. 50'500.– beträgt nach der Anpassung an die Nominallohnentwicklung – bei der ausnahmsweisen Anwendung des Werts für das Jahr 2021 im Bereich «Beherbergung und Gastronomie» (= 101,2 Indexpunkte) Fr. 50'650.15.

4.3 Die IV-Stelle stützte sich für die Berechnung des Invalideneinkommens ab Juni 2020 auf die LSE 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, und passte das so errechnete Jahreseinkommen (Fr. 4'371.– x 12) an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit (41,7 Stunden) an, was Fr. 54'681.21 ergab (vgl. IV-act. 208 S. 11). Da der Einkommens- vergleich für das Jahr 2020 durchgeführt wird, hätte die IV-Stelle dieses Einkommen an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020 anpassen müssen. Allerdings gilt auch für Tabel- lenlöhne: Wird zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Die Tabelle TA1_ti- rage_skill_level der LSE 2020 wurde am 23. August 2022 veröffentlicht und lag zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits vor. Für die ausnahmsweise Verwendung der (nicht an die Nominallohnentwicklung angepassten) Tabellenlöhne des Jahres 2018, wie es die IV- Stelle tat, ist kein Grund ersichtlich. Das Invalideneinkommen ab Juni 2020 berechnet sich demnach gestützt auf die LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen

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(Fr. 4'276.–). Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen (x 12) und angepasst an die betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit (41,7 Stunden) resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'492.76.

4.4 4.4.1 Wie erwähnt, verlangt die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn (amtl. Bel. 1 Ziff. 7 f.). Im Wesentlichen macht sie geltend, die körperliche Leistungsfähigkeit sei auf leichte Tätigkeiten beschränkt. Neben den ergonomischen Vorgaben sei sie auf die Benutzung von Duschen und Toiletten sowie Pausen zur Durchführung von Hygienemassnahmen angewie- sen. Ihre körperlichen und kognitiven Ressourcen seien eingeschränkt. Es bestünden Minder- leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und eine Lernbehinderung bei einem Gesamt-IQ von 73.

4.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohn- höhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verblie- bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt ins- besondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund- heitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab- zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).

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4.4.3 Betreffend die gesundheitsbedingten Einschränkungen ergibt sich aus den Akten das Fol- gende: Gemäss dem Verlaufsgutachten der SMAB vom 19. Februar 2021 besteht eine Stuhl- und Urininkontinenz (IV-act. 103 S. 9). Diese limitierten die Belastung. Die Versicherte sei auf das Tragen von Inkontinenzartikeln angewiesen, die sie fünf- bis sechsmal am Tag wechseln müsse. Des Weiteren sei sie auf entsprechende Körperhygiene angewiesen, da sich durch die Stuhlinkontinenz rezidivierende Blaseninfekte entwickelten. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei auf leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit der mehrfach täglichen Körperhygiene und des Wechselns der Inkontinenzwäsche eingeschränkt. Insgesamt sei also eine leichte, überwie- gend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit der Duschen- und Toilettenbenutzung sowie Pau- sen mit der Durchführung von Hygienemassnahmen möglich. In einer solchen Tätigkeit be- trage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung diagnostizierten lic. phil. B., Fach- psychologin für Neuropsychologie FSP, und lic. phil. C., Fachpsychologin für Neuropsycho- logie FSP, am 14. März 2022 eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit insgesamt leichten Minderleistungen in attentionalen und verbal-mnestischen Teilbereichen, leicht- bis mittelgradig verminderter verbaler Ideenproduktion und nonverbalem Abstraktionsvermögen, leichter Rechenschwäche und Rechtschreibschwäche bei leicht unterdurchschnittlicher Intel- ligenz (Gesamt-IQ 73; IV-act. 170 S. 6 f.). Leistungsmässig sei die Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht für eine einfache, gut strukturierte und routinegeprägte Arbeitstä- tigkeit aufgrund der Minderleistungen in attentionalen, verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen leicht eingeschränkt.

4.4.4 Die IV-Stelle bringt diesbezüglich vor, die angeblich persistierenden kognitiven Einschränkun- gen seien bei der Leistungsbeurteilung irrelevant, zumal die Gutachter diese weder als limitie- renden Faktor im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit erwähnt noch beim erstellten ergo- nomischen Profil Eingang gefunden hätten (amtl. Bel. 4 S. 8). In Anbetracht dessen sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorgebrachten kognitiven Einschränkungen einen altrechtlichen lei- densbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchten. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Experten der SMAB im Verlaufsgutachten vom 19. Februar 2021 keine neuropsychologische Untersuchung durchführten. Die über ein Jahr später im Bericht vom 14. März 2022 erwähnten kognitiven Beeinträchtigungen treten vielmehr zu den von den Gutachtern erkannten Einschränkungen hinzu. Es kann damit keine Rede

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davon sein, dass die kognitiven Beeinträchtigungen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern der SMAB bereits berücksichtigt worden wären. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. D.__, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2023 das Anforderungsprofil an eine zumutbare Verweistätigkeit um eine dem kognitiven Potenzial angepasste, einfache und routinegeprägte Tätigkeit ergänzte (IV-act. 203 S. 2). Ausserdem geht aus der neuropsychologischen Beurtei- lung vom 14. März 2022 hervor, dass die Arbeitsfähigkeit auch in einer einfachen, gut struktu- rierten und routinegeprägten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht eingeschränkt sei, die kognitiven Defizite also nicht vollumfänglich durch die Anpassung an eine Verweistätigkeit auf- gefangen werden können. Die festgestellten neuropsychologischen Beeinträchtigungen – wel- che auch der RAD aus medizinischer Sicht nicht in Abrede stellt – werden nach dem Gesagten nicht vollständig in der davor ergangenen, gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit abge- bildet. Darüber hinaus besteht eine Lernbehinderung bei einem Gesamt-IQ von 73. Damit liegt zwar keine leichte Intelligenzminderung nach ICD-10 F70 vor, welche erst im IQ-Bereich von 50-69 angenommen wird. Allerdings liegt das Vertrauens-Intervall der IQ-Schätzung durch die Neu- ropsychologinnen zwischen 69 und 78 und sowohl das Sprachverständnis wie auch das Ar- beitsgedächtnis lägen für sich genommen im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (IV- act. 107 S. 7). Dies darf in der hier notwendigerweise vorzunehmenden gesamthaften Schät- zung durchaus – wenn auch tendenziell nur untergeordnet – berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 4.2.2). Dabei wird nicht verkannt, dass der für die Frage nach der unterdurchschnittlichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt auch leichte Hilfsarbeiten umfasst, welche keine besonderen Qualifikationen erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Die aus medizinischer Sicht (mindestens in gewissen Teilberei- chen) als pathologisch einzustufenden kognitiven Defizite – aufgrund derer selbst die Fahreig- nung verneint worden ist (IV-act. 170 S. 7) – gehen jedoch darüber hinaus und sind auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentliche Umstände zu bezeichnen, was ei- nen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen kann.

4.4.5 In diesem Zusammenhang gilt es ausserdem zu beachten, dass neben den neuropsychologi- schen Defiziten gemäss dem SMAB-Gutachten ebenfalls Einschränkungen aus chirurgischer und gastroenterologischer Sicht bestehen. Dabei ist das auf dem chirurgischen Fachgebiet

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formulierte Erfordernis zusätzlicher Pausen mit der Durchführung von Hygienemassnahmen (IV-act. 103 S. 24) in der konsensualen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie im Zu- mutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt worden (S. 9). Nicht erwähnt ist hingegen die im gast- roenterologischen Gutachten angetönte (vgl. S. 58) und ohne Weiteres aus der dauernden Inkontinenz folgende Notwendigkeit, dass die Arbeit jederzeit unterbrochen können werden muss. Dass eine Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit unangekündigt, jederzeit und selbst zur Unzeit pausieren können muss, ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlicher Umstand zu werten, was die Beschwerdeführerin gegenüber einem gesunden Mitbewerber für eine Stelle klarerweise benachteiligt (vgl. BGE 126 V 75 E. 7b; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E. 5.2.2).

4.4.6 Die im Zumutbarkeitsprofil und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigten Minderleistungen in attentionalen, verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen bei einer leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinn einer Lernbehinderung und die Notwendigkeit einer jederzeitigen, spontanen Unterbrechung der Arbeit führen nach dem Gesagten auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dazu, dass eine allfällige Arbeitsleistung nur mit unter- durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann. Bei einer gesamthaften Wür- digung aller relevanter Umstände im vorliegenden Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E. 4.3) rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Anderweitige Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht vorge- bracht worden und auch nicht ersichtlich (vgl. etwa zur nurmehr zumutbaren Teilzeitbeschäf- tigung Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3). Insbesondere be- steht somit kein Anlass für einen – wie von der Beschwerdeführerin geforderten – Abzug in der maximalen Höhe von 25 %.

5.1 Die IV-Stelle berechnete in einem nächsten Schritt ab 1. Oktober 2022, dem Zeitpunkt der Aufnahme einer festen Arbeitsstelle als Kassiererin bei der E.__ (Arbeitsvertrag vom 11. Ok- tober 2022, IV-act. 178 S. 4), das Invalideneinkommen neu basierend auf dem ab 1. Januar 2023 erzielten Stundenlohn der Versicherten (IV-act. 208 S. 11; vgl. zum Lohn ab 1. Januar 2023 IV-act. 191 S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, eine Anstellung bei der E.__ sei ihr nur ihm Stundenlohn bei einem Pensum von 8 bis 20 Stunden pro Woche möglich

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und eine Festanstellung von 50 % betrieblich unmöglich (amtl. Bel. 1 Ziff. 6). Das Invaliden- einkommen müsse daher auch ab Oktober 2022 weiterhin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE ermittelt werden. Dies jedenfalls bis Ende 2023 (amtl. Bel. 12).

5.2 Für die vorliegend streitige Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bisheriger Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versi- cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial- lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezo- gen werden (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen).

5.3 Zur Arbeitssituation der Versicherten ergibt sich aus den Akten was folgt: In der Praktikums- vereinbarung mit der Stiftung Profil vom 2. März 2022 wurde ein Einsatz vom 14. März bis 13. September 2022 als Kassiererin in einem Pensum von 20 % bis 50 % bei F.__ als Einsatz- betrieb vereinbart (IV-act. 159). Gemäss E-Mail vom 18. August 2022 arbeitete die Versicherte im Zeitpunkt der Mitteilung an drei Tagen die Woche zu ca. 50 % (IV-act. 171). Laut dem Be- treuer könne sich dieser eine Anstellung der Versicherten von ca. 20 Stunden pro Woche ab dem 1. Oktober 2022 vorstellen. Die Beschwerdeführerin wünsche dies ebenfalls. Gemäss Schlussbericht der Stiftung Profil vom 26. September 2022 sei das Pensum seit dem Zwi- schengespräch vom 30. Juni 2022 auf drei Tage in der Woche gesteigert worden, so dass die Versicherte «bei maximum 50 % arbeitete» (IV-act. 177 S. 2; vgl. auch 172 S. 4 f., wonach eine kontinuierliche Steigerung stattfand und die Versicherte laut Betreuer im Jahresschnitt 50 % arbeite). Sie erhalte eine Festanstellung bei G.__ per 1. Oktober 2022 für 8 bis 20 Stun- den (wohl: in der Woche), also einem Pensum von 20 % bis 50 %. Gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2022 richtet sich der wöchentliche Arbeitseinsatz nach einem Einsatzplan, wobei im Dreimonatsdurchschnitt mindestens 8, maximal 20 Stunden pro Woche geleistet würden (IV-act. 178 S. 4). Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022

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(IV-act. 186 S. 1 f. und 187) ist die Anzahl der in diesen Monaten geleisteten Stunden ersicht- lich. Aus der betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit von 8,2 Stunden (Fragebogen Arbeitgeber vom 17. Februar 2023, IV-act. 191 S. 4) und der Annahme von durchschnittlich 21,75 Arbeits- tagen pro Monat ergibt sich, dass die Versicherte in diesen Monaten in einem Pensum zwi- schen 57 % und 62 % tätig war. Im Januar 2023 betrug das Pensum 48 % (IV-act. 190). Der im Arbeitsvertrag erwähnte Dreimonatsschnitt liegt damit in jedem Fall deutlich über einem 50 %-Pensum. Aus der dem Fragebogen Arbeitgeber beigelegten Dokumentation über die Absenzen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin meist an vier, teilweise an drei Tagen die Woche arbeitete (IV-act. 191 S. 10 f.). Im Februar 2023 bezog sie gemäss dieser Aufstellung Ferien, das Pensum betrug dabei noch immer 38 % (IV-act. 194). Ab dem 1. Januar 2024 ar- beitete die Beschwerdeführerin sodann in einem Pensum von 60,98 % (Arbeitsvertrag vom 21. November 2023, IV-act. 221).

5.4 Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weiterhin auf einen Tabellenlohn abzustellen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt. Sie konnte ihr Pensum bereits im Verlauf des Arbeitsversuchs kontinuierlich auf 50 % steigern und arbeitete laut den Beteiligten bis zuletzt auf diesem Pensum. Zumindest ab der Festanstellung seit Ok- tober 2022 arbeitete sie zudem mehrere Monate am Stück auch über diesem Pensum. Seit Januar 2024 ist sie gemäss den Akten sogar in einem 61 %-Pensum angestellt. Sie schöpft die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit (von medizinisch-theoretisch 50 %) damit vollumfäng- lich aus. Eine «Aufrechnung» im eigentlichen Sinne ist aufgrund der tatsächlich nachgewiese- nen Arbeitsleistung grossmehrheitlich nicht notwendig. Eine solche wäre wo nötig aber ohne- hin zulässig, da sowohl die Beschwerdeführerin (vgl. IV-act. 114 S. 3) als auch die Arbeitge- berin ein Pensum von 50 % und höher anstrebten (vgl. das vorgebrachte Urteil des Bundes- gerichts vom 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2), wie dies aufgrund der Akten grossmehrheitlich und jedenfalls im Durchschnitt mindestens geleistet worden ist. In tatsächli- cher Hinsicht ist ab 1. Januar 2024 ein 61 %-Pensum vereinbart worden, wovon mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit abgesehen worden wäre, wenn die Versicherte während den rest- lichen Monaten im Jahr 2023 noch nicht einmal in der Lage gewesen wäre mindestens ein 50 %-Pensum zu leisten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Aussage des Ge- schäftsführers der Arbeitgeberin und ehemaligen Betreuers vom 27. Juni 2023, wonach eine Anstellung im Pensum von 50 % betrieblich nicht möglich sei (BF-Bel. 4), widerspricht sämtli- chen übrigen Akten und vermag angesichts der nachgewiesenen tatsächlichen Pensen und der weiteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses nichts am Gesagten zu ändern. Nachdem

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die Beschwerdeführerin seit dem Arbeitsversuch ab März 2022 bei der Arbeitgeberin beschäf- tigt ist, liegt auch ein stabiles Arbeitsverhältnis vor. Dass kein Soziallohn ausgerichtet wird, ist im Fragebogen vom 17. Februar 2023 ausdrücklich bestätigt worden (IV-act. 191 S. 6). Damit ist ab dem 1. Oktober 2022 das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen zu verwenden. Welche weiteren, insbesondere beantragte, Beweise ab- zunehmen wären, wie es die Beschwerdeführerin beantragt (amtl. Bel. 12), ist nicht erkennbar, hat sie diesbezüglich auch keine weiteren Anträge gestellt. Entgegen der Berechnung der IV-Stelle verdiente die Versicherte in diesem Zeitpunkt erst Fr. 26.34 pro Stunde. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (IV-act. 191 S. 4) und 48 Arbeitswochen pro Jahr (vgl. IV-act. 208 S. 11 unten) ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 51'837.12, im zumutbaren 50 %-Pensum folglich Fr. 25'918.56. Der Umstand, dass dieses Einkommen praktisch gleich hoch ist, wie jenes, das die Beschwer- deführerin anhand der Tabellenlöhne nach LSE berechnet hatte (Fr. 51'312.–; amtl.Bel. 1 S. 5), spricht dabei erneut klar für die volle Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit und die Verwendung des tatsächlichen Einkommens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2).

5.5 Ab dem 1. Januar 2023 verdiente die Beschwerdeführerin Fr. 28.85 in der Stunde (IV-act. 191 S. 6). Das Invalideneinkommen beträgt ab diesem Zeitpunkt gemäss zuvor verwendeter For- mel – wie von der IV-Stelle richtig berechnet (IV-act. 208 S. 11 f.) – Fr. 56'776.80 oder bei einem zumutbaren 50%igen Pensum Fr. 28'388.40.

6.1 Nachdem sich bei dieser Ausgangslage die in der Beschwerdeschrift ausführlich abgehandelte Frage nach der Rechtsmässigkeit von Art. 26 bis Abs. 3 nIVV (Fassung vom 3. November 2021, in Kraft vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023) überhaupt nicht stellt (vgl. zum Ganzen jedoch Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9), ist nachfolgend der Einkommensvergleich für die verschiedenen Zeitpunkte der – möglicherweise – rentenrele- vanten tatsächlichen Veränderungen vorzunehmen.

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6.2 Ab 1. Juni 2020, dem Zeitpunkt der wesentlichen gesundheitlichen Verbesserung, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 50'650.15) und dem erzielbaren Invalideneinkommen (Fr. 53'492.76) bei einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem angemessenen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % (Fr. 24'071.74) ein Minderverdienst von Fr. 27'823.02 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 %.

6.3 Am 1. Oktober 2022 begann die Festanstellung der Beschwerdeführerin als Kassiererin. Aus der Gegenüberstellung des an die Nominallohnentwicklung ins Jahr 2022 (Tabelle T1.2.15, Beherbergung und Gastronomie, 2016 = 100,9; 2022 = 102) angepassten Valideneinkommens (Fr. 51'050.55) und dem Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin (Fr. 25'918.56) resul- tiert ein Minderverdienst von Fr. 25'131.99 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 49 %.

6.4 Ab dem 1. Januar 2023 erzielte die Beschwerdeführerin einen höheren Stundenlohn. Die Ge- genüberstellung des an die Nominallohnentwicklung ins Jahr 2023 (Tabelle T1.2.15, Beher- bergung und Gastronomie, 2016 = 100,9; 2023 = 103,5) angepassten Valideneinkommens (Fr. 51'801.29) und des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin (Fr. 28'388.40) ergibt einen Minderverdienst von Fr. 23'412.89 und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 45 %.

6.5 Gestützt darauf ist die unbestritten gebliebene ganze Rente der Beschwerdeführerin ab September 2020 – drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung im Juni 2020 (Art. 88a Abs. 1 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30.4.2019 E. 5 mit Hinwei- sen) – auf eine halbe Rente herabzusetzen. Die Festanstellung als Kassiererin fand im Oktober 2022 statt, weshalb sich das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach nArt. 17 Abs. 1 ATSG beurteilt (vgl. vorstehende E. 2.6 und lit. b Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 IVG). Lit. a der Bestimmung verlangt dabei eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens fünf Prozentpunkten, da- mit eine Invalidenrente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann. Dies ist aufgrund der Änderung der Einkommensverhältnisse im Oktober 2022 nicht der Fall, weshalb die halbe Rente weiter ausgerichtet wird.

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Ab Januar 2023 beträgt der Invaliditätsgrad demgegenüber 45 % und hat sich damit um min- destens 5 % vom die halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 52 % verändert. In An- wendung des inhaltlich identischen nArt. 88a IVV ist die Rente der Beschwerdeführerin damit ab 1. April 2023 auf 37,5 % einer ganzen Rente herabzusetzen (nArt. 28 Abs. 4 IVG).

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. September 2020 besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente. Nach dem Unter- bruch der Rente aufgrund von Eingliederungsmassnahmen zwischen 1. April und 30. Septem- ber 2022 besteht aber 1. Oktober 2022 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. April 2023 besteht ein Rentenanspruch im Umfang von 37,5 % einer halben Rente. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern.

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1‘000.‒ festgelegt. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.‒ festgesetzt und dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend anteilsmässig auf die Parteien verteilt, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bemessung der Parteientschädigung bei einer «Überklage» (dazu sogleich E. 8.2) nicht auf die Verteilung der Verfahrenskosten übertragbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.12.2010 E. 4.2 mit Hinweis). Die Versicherte obsiegt in dem Umfang, dass sie die ganze Rente drei Monate länger ausbe- zahlt erhält, vom 1. September 2020 bis 31. März 2023 (vorbehältlich der unumstritten geblie- benen Kürzungen und dem Unterbruch der Rente) eine halbe anstelle einer Viertelsrente aus- gerichtet wird und sie ab 1. April 2023 – aufgrund der Umstellung auf das stufenlose Renten- system – einen Anspruch auf eine Rente im Umfang von 37,5 % einer ganzen Rente hat, was ebenfalls eine Besserstellung gegenüber der ansonsten weiterausgerichteten «altrechtlichen» Viertelsrente bedeutet. Hingegen unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf dau- ernde Ausrichtung einer Dreiviertelsrente nach der gesundheitlichen Verbesserung im Juni

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2020 vollumfänglich. Ausserdem konnte auf die Beschwerde gegen die Berechnungsverfü- gung vom 30. November 2023 nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten vorliegend hälftig auf die Par- teien aufzuteilen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– verrechnet und sind bezahlt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 400.– innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids direkt an die Beschwerdeführerin zu überweisen.

8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rück- sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Gemäss Rechtsprechung wird dies nach einer materiellen Betrach- tungsweise unter Zugrundelegung der gestellten Anträge beurteilt und es kann erst dann von einem Obsiegen gesprochen werden, wenn das Gericht den Entscheid zu Gunsten der be- schwerdeführenden Person abgeändert hat resp. wenn sich deren Position durch den Ent- scheid verbessert hat. Bei bloss teilweisem Obsiegen ist nur dann eine ungekürzte Parteient- schädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine «Überklage» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Ein- fluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Okto- ber 2022 E. 7.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren war der Rentenanspruch der Versi- cherten. Der Umstand, dass im Wesentlichen anstelle der beantragten Dreiviertelsrente eine halbe Rente und eine Rente im Umfang von 37,5 % einer ganzen Rente resultierten, hatte keinen Einfluss auf den Prozessaufwand, der die vollumfängliche Prüfung des Rentenan- spruchs umfasste. Der mit dem teilweisen Nichteintretensentscheid verbundene, marginale Aufwand vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist damit eine ungekürzte Parteientschädigung auszurichten. Trotz entsprechender Aufforderung (amtl. Bel. 9) reichte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keine Kostennote für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ein.

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Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6'000.‒ (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Das ordentliche Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.‒ bis Fr. 250.‒ (Art. 34 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwie- rigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 Abs. 1 PKoG). In Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren rechtfertigt sich die Zusprache einer pauschalen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.).

23 │ 24

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefoch- tene Rentenverfügung vom 30. November 2023 wird bezüglich Rentenbetreffnisse dahin- gehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Ab
  2. April bis 30. September 2022 besteht kein Rentenanspruch. Ab 1. Oktober 2022 be- steht wiederum Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 1. April 2023 besteht Anspruch auf eine Rente im Umfang von 37,5 % einer ganzen Rente. Im Übrigen (Weiterausrichtung im März 2022, Kürzung Taggeld) wird die angefochtene Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden den Parteien je hälftig auferlegt, mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, Fr. 400.– innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids direkt an die Beschwerdeführerin zu überweisen.
  4. Die IV-Stelle Nidwalden hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pau- schal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  5. [Zustellung].

Stans, 26. August 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal- ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 90 BGG

GerG

  • Art. 33 GerG
  • Art. 39 GerG

i.V.m

  • Art. 82 i.V.m

IVG

  • Art. 6 IVG
  • Art. 9 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 88a IVV

PKoG

  • Art. 33 PKoG
  • Art. 34 PKoG
  • Art. 47 PKoG

Gerichtsentscheide

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